Derzeit kursieren Gerüchte im Internet, dass seit Kurzem Abmahnungen aus einer Wortmarke „Webinar“ versendet werden.
Tatsächlich ist es im Jahre 2003 einem Mark Keller aus Kuala Lumpur gelungen, die Bezeichnung „Webinar“ als Wortmarke u.a. auch für die Dienstleistungen „Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ zur Eintragung in das deutsche Markenregister zu bringen. Da die Marke nunmehr länger als zehn Jahre eingetragen ist, kann sie jedenfalls nicht wegen sog. fehlender Unterscheidungskraft nachträglich aus dem Register gelöscht werden.
Da sich die Bezeichnung „Webinar“ zwischenzeitlich aber als gebräuchliche Bezeichnung durchgesetzt hat, gibt es gleichwohl Möglichkeiten, sich gegen eine etwaige Abmahnung zu wehren. Die Rechtsinformationsstelle Digitale Hochschule NRW unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren hat am 02.07.2020 dazu ein kurzes Rechtsgutachten veröffentlicht.