OLG Celle: Warum ein Bestellbutton im Online-Shop mehr leisten muss als nur „Jetzt kaufen“

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 29. Mai 2026 wichtige Hinweise für Betreiber von Online-Shops gegeben. Die Entscheidung betrifft den Bestellprozess für ein Online-Seminar und zeigt, wie streng die Anforderungen an Bestellbuttons, Pflichtinformationen und Widerrufsbelehrungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind. Für Unternehmer ist die Entscheidung besonders praxisrelevant, weil bereits scheinbar kleine Formulierungen im Checkout ein Wettbewerbsproblem auslösen können.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Verbraucherschutzverband ging gegen die Betreiberin eines Internetshops vor. Über den Shop konnte ein kostenpflichtiges Online-Seminar gebucht werden. Im Bestellprozess öffnete sich nach einem Klick auf „Bestellung abschließen“ ein weiteres Fenster. Dort wurde das Produkt nur knapp beschrieben. Außerdem befand sich dort ein Button mit der Aufschrift „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieterin sollte der Verbraucher bereits mit Klick auf diesen Button ein verbindliches Vertragsangebot abgeben. Genau darin sah der Verbraucherschutzverband ein Problem. Aus seiner Sicht war für Verbraucher nicht klar genug, dass bereits dieser Klick eine zahlungspflichtige Vertragserklärung auslösen sollte.

Zusätzlich beanstandete der Verband, dass im letzten Bestellschritt nicht alle wesentlichen Eigenschaften des Online-Seminars angezeigt wurden. Auch die Widerrufsbelehrung hielt er für unklar, weil sie mehrere unterschiedliche Belehrungen für verschiedene Vertragstypen enthielt, ohne dem Verbraucher eindeutig zu sagen, welche Belehrung für seine konkrete Buchung gelten sollte.

Das Landgericht Hildesheim gab der Klage statt. Das OLG Celle teilte diese Bewertung und kündigte an, die Berufung der Anbieterin durch Beschluss zurückzuweisen. Nach dem Hinweisbeschluss nahm die Beklagte ihre Berufung zurück.

Der Bestellbutton war nicht eindeutig genug

Der wichtigste Punkt der Entscheidung betrifft die sogenannte Button-Lösung. Nach § 312j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer den Bestellprozess so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über einen Button, muss dieser gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Das OLG Celle hielt die Formulierung „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ nicht für ausreichend. Der Zusatz „und weiter zur Zahlung“ war aus Sicht des Gerichts problematisch, weil er den Eindruck erwecken kann, der rechtlich verbindliche Vertragsschluss erfolge erst in einem späteren Zahlungsschritt.

Gerade das ist für Verbraucher aber entscheidend. Sie müssen im Moment des Klicks erkennen können, ob sie nur zum nächsten Schritt weitergeleitet werden oder bereits eine zahlungspflichtige Bestellung auslösen. Ein Button darf diese Grenze nicht verwischen.

Das Gericht betonte außerdem, dass es auf den Wortlaut des Buttons selbst ankommt. Hinweise in den AGB können die fehlende Klarheit des Buttons nicht heilen. Der Verbraucher soll nicht erst Vertragsbedingungen lesen müssen, um zu verstehen, welche rechtliche Wirkung sein Klick hat.

Warum „weiter zur Zahlung“ gefährlich sein kann

Für viele Unternehmer klingt „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ zunächst plausibel. Die Formulierung wirkt verkaufsnah und beschreibt scheinbar den weiteren Ablauf. Genau darin liegt aber das Risiko.

Wer dem Kunden nach dem Klick noch einen weiteren Zahlungsschritt ankündigt, kann ungewollt den Eindruck erzeugen, dass die verbindliche Bestellung noch nicht abgeschlossen ist. Aus Sicht des Gerichts kann der Verbraucher annehmen, erst die spätere Zahlung führe zum Vertragsschluss.

Das OLG Celle stellt damit klar: Der Bestellbutton ist kein Ort für Prozessbeschreibungen, Marketingformulierungen oder zusätzliche Hinweise. Er muss unmissverständlich sagen, dass der Verbraucher mit dem Klick eine Zahlungspflicht auslöst.

Für die Praxis bleibt die sicherste Formulierung daher „zahlungspflichtig bestellen“. Auch andere Formulierungen können möglich sein, müssen aber ebenso eindeutig sein. Je kreativer der Text, desto größer das rechtliche Risiko.

Wesentliche Informationen müssen direkt vor der Bestellung stehen

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Informationen, die unmittelbar vor Abgabe der Bestellung angezeigt werden müssen. Bei einem kostenpflichtigen Online-Seminar gehören dazu insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Leistung.

Im konkreten Fall reichte es dem OLG Celle nicht aus, dass im Overlay-Fenster nur allgemein von „Seminar, Event oder Workshop“ die Rede war. Diese Angaben beschrieben die Leistung nicht präzise genug. Außerdem fehlten nach Ansicht des Gerichts wichtige Informationen wie Datum und Zeitraum der Veranstaltung.

Entscheidend war auch, dass diese Informationen nicht nur irgendwann vorher im Bestellprozess genannt werden dürfen. Sie müssen unmittelbar vor der verbindlichen Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung stehen. Der Kunde soll im letzten Schritt nochmals kontrollieren können, was genau er kauft.

Für Online-Shop-Betreiber bedeutet das: Die letzte Bestellübersicht muss mehr sein als eine Preisübersicht. Sie muss die wesentlichen Merkmale der Leistung oder Ware so darstellen, dass der Kunde seine Entscheidung auf dieser Grundlage abschließend überprüfen kann.

Frühere Angaben im Bestellprozess reichen nicht immer aus

Viele Shops stellen Produktinformationen auf der Produktseite oder am Anfang des Checkouts dar. Das ist wichtig, genügt aber nicht zwingend.

Das OLG Celle macht deutlich, dass zentrale Informationen im entscheidenden Moment noch einmal sichtbar sein müssen. Wenn der Kunde im letzten Schritt auf den Button klickt, müssen die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Leistung in räumlicher und zeitlicher Nähe erkennbar sein.

Bei Online-Seminaren können dazu insbesondere gehören:

Art der Veranstaltung, Thema, Datum, Uhrzeit, Dauer, Preis, Leistungsumfang und gegebenenfalls technische Rahmenbedingungen.

Welche Informationen im Einzelfall wesentlich sind, hängt vom Produkt oder der Dienstleistung ab. Bei digitalen Leistungen, Seminaren, Coachings oder Abonnements sollten Unternehmer besonders sorgfältig sein, weil hier häufig unklar ist, welche Merkmale für die Kaufentscheidung entscheidend sind.

Die Widerrufsbelehrung war zu unübersichtlich

Der dritte zentrale Punkt betrifft die Widerrufsbelehrung. Die Anbieterin verwendete eine Sammelbelehrung mit Informationen zu verschiedenen Vertragstypen, unter anderem Warenlieferungen, digitalen Inhalten, Dienstleistungen sowie Teil- und Ratenzahlungsverträgen.

Das OLG Celle sah darin keine klare und verständliche Belehrung. Der durchschnittliche Verbraucher müsse ohne Rechtsrat erkennen können, welche Widerrufsregelung für seinen konkreten Vertrag gilt. Bei einem Online-Seminar sei gerade nicht selbstverständlich, ob der Verbraucher es rechtlich als Dienstleistung oder als digitalen Inhalt einordnen müsse.

Diese Einordnung darf der Unternehmer nicht auf den Kunden abwälzen. Wer mehrere Belehrungen nebeneinander stellt, ohne die richtige Belehrung für den konkreten Vertrag hervorzuheben, schafft Verwirrung. Eine solche Gestaltung kann unlauter sein.

Sammelbelehrungen sind ein Risiko

Die Entscheidung ist eine deutliche Warnung vor pauschalen Widerrufsbelehrungen. Viele Unternehmen verwenden aus Gründen der Bequemlichkeit allgemeine Mustertexte, die möglichst viele Vertragstypen abdecken sollen. Das kann gefährlich sein.

Eine Widerrufsbelehrung muss zum konkreten Angebot passen. Sie muss dem Kunden klar sagen, ob ein Widerrufsrecht besteht, wie lange es besteht, wie es ausgeübt werden kann und unter welchen Voraussetzungen es möglicherweise erlischt.

Gerade bei digitalen Angeboten, Online-Kursen, Webinaren, Coachings, Software, Downloads oder hybriden Leistungen ist besondere Vorsicht geboten. Hier kann die rechtliche Einordnung schwierig sein. Genau deshalb muss der Unternehmer umso klarer formulieren.

Was Unternehmer jetzt prüfen sollten

Betreiber von Online-Shops, Buchungsplattformen und digitalen Verkaufsstrecken sollten ihre Checkout-Prozesse kritisch überprüfen. Besonders wichtig sind drei Punkte.

Erstens sollte der finale Bestellbutton eindeutig beschriftet sein. Die sicherste Lösung ist regelmäßig „zahlungspflichtig bestellen“. Zusätze wie „weiter“, „fortfahren“, „zur Zahlung“, „abschließen“ oder „buchen“ können riskant sein, wenn sie die rechtliche Wirkung des Klicks unklar machen.

Zweitens sollte die letzte Bestellübersicht alle wesentlichen Merkmale des Angebots enthalten. Bei Seminaren und digitalen Leistungen sollten insbesondere Datum, Dauer, Inhalt, Leistungsart und Preis klar erkennbar sein.

Drittens sollte die Widerrufsbelehrung exakt auf den jeweiligen Vertragstyp zugeschnitten sein. Der Kunde darf nicht selbst herausfinden müssen, welche von mehreren Belehrungen für ihn gilt.

Warum die Entscheidung über Online-Seminare hinaus wichtig ist

Obwohl der Fall ein Online-Seminar betraf, reicht die Bedeutung deutlich weiter. Die Grundsätze gelten für den gesamten elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Betroffen sein können also auch Online-Shops, SaaS-Angebote, Coaching-Plattformen, Kursportale, Ticketshops, Mitgliedschaften, digitale Abonnements und sonstige Buchungssysteme.

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Wettbewerbsverstöße nicht erst bei bewusst irreführenden Verkaufsmethoden entstehen. Schon eine missverständliche Button-Beschriftung oder eine unübersichtliche Widerrufsbelehrung kann ausreichen.

Für Unternehmer ist das besonders relevant, weil Verstöße von Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbern abgemahnt werden können. Neben Unterlassungsansprüchen drohen Kosten, Anpassungsaufwand und im Wiederholungsfall Ordnungsmittel.

Fazit

Das OLG Celle setzt ein klares Signal: Im letzten Schritt eines Online-Bestellprozesses muss der Verbraucher genau wissen, was er kauft, welche Kostenpflicht er auslöst und welche Rechte ihm zustehen.

Der Bestellbutton darf nicht missverständlich sein. Die wesentlichen Leistungsmerkmale müssen unmittelbar vor der Bestellung angezeigt werden. Die Widerrufsbelehrung muss konkret, klar und für juristische Laien verständlich sein.

Unternehmer sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Bestellstrecken nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zu prüfen. Gerade bei digitalen Leistungen und Online-Seminaren steckt das Risiko oft nicht im Angebot selbst, sondern in der konkreten Gestaltung des Checkouts.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Celle

Datum: 29. Mai 2026

Aktenzeichen: 13 U 21/26

BGH zur Bearbeitungspauschale im Online-Shop: Kleine Zusatzkosten, große Wirkung

Der Bundesgerichtshof hat am 3. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung für Online-Händler getroffen. Es ging um die Frage, ob eine Bearbeitungspauschale bei kleinen Bestellungen schon in den Produktpreis eingerechnet werden muss oder ob sie gesondert ausgewiesen werden darf. Die Antwort des BGH ist für den E-Commerce praxisrelevant: Eine solche Pauschale muss nicht zwingend Teil des angegebenen Produktpreises sein, wenn sie klar erläutert wird und der Kunde sie durch Erreichen eines angemessenen Mindestbestellwerts vermeiden kann.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Online-Händler bot Verbrauchsmaterial, Zubehör und Ersatzteile für Staubsauger an. Auf seiner Internetseite wurden Staubsaugerfiltertüten zu einem Preis von 14,90 € angeboten. Neben dem Preis befand sich ein Sternchenhinweis. Beim Bewegen des Mauszeigers erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“. Über den Hinweis gelangte der Kunde zu einer Unterseite, auf der die Nebenkosten näher beschrieben wurden.

Dort hieß es unter anderem, dass abhängig vom Warenwert eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € und 9,00 € anfallen könne. Ab einem Warenwert von 29,00 € entfiel diese Pauschale vollständig. Im Warenkorb wurde bei dem konkreten Produkt neben dem Preis von 14,90 € ein weiterer Betrag von 3,95 € als „Kleinstmengenaufschlag“ angezeigt.

Ein Verbraucherverband hielt diese Preisgestaltung für unlauter. Nach seiner Auffassung hätte der Händler die Bearbeitungspauschale bereits in den angegebenen Produktpreis einrechnen müssen. Das Landgericht gab dem Verband zunächst Recht. Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage dagegen ab. Der BGH legte die entscheidende Auslegungsfrage zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor und entschied nach dessen Antwort nun zugunsten des Händlers.

Die zentrale Frage: Was gehört zum Gesamtpreis?

Nach der Preisangabenverordnung müssen Unternehmer gegenüber Verbrauchern grundsätzlich Gesamtpreise angeben. Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist.

Nicht jeder zusätzliche Kostenpunkt ist aber automatisch Teil des Produktpreises. Entscheidend ist, ob der Kostenbestandteil für den konkreten Kauf unvermeidbar, vorhersehbar und obligatorisch ist. Genau daran fehlte es nach der Entscheidung bei der Bearbeitungspauschale.

Die Pauschale fiel nicht bei jedem Kauf zwingend an. Der Kunde konnte sie vermeiden, indem er weitere Produkte kaufte oder eine höhere Stückzahl bestellte und dadurch den Mindestbestellwert von 29,00 € erreichte. Außerdem hing die Höhe der Pauschale vom Gesamtbestellwert ab. Würde man eine solche Pauschale in den Produktpreis einrechnen, könnte der angezeigte Preis je nach Warenkorb wieder wechseln. Das würde Preisvergleiche nicht einfacher, sondern eher unübersichtlicher machen.

Warum der BGH keine Irreführung sah

Der BGH verneinte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Händler habe keine wesentliche Information vorenthalten. Die Bearbeitungspauschale sei nicht in den Produktpreis einzurechnen gewesen, weil sie gesondert angegeben wurde und der Mindestbestellwert nicht so hoch lag, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar war.

Wichtig ist dabei: Der BGH erlaubt nicht jede versteckte Zusatzgebühr. Die Entscheidung ist kein Freibrief für unklare Preisangaben. Sie setzt vielmehr klare Grenzen. Die Pauschale muss transparent sein. Der Kunde muss vor der Bestellung erkennen können, wann sie anfällt, wie hoch sie ist und ab welchem Warenwert sie entfällt.

Im konkreten Fall hielt der BGH die Angabe für ausreichend klar. Die Höhe der Pauschale war erläutert, der Schwellenwert von 29,00 € war genannt und im Warenkorb wurde der zusätzliche Betrag gesondert ausgewiesen.

Was Online-Händler jetzt beachten sollten

Für Online-Händler ist die Entscheidung erfreulich, aber sie verlangt Sorgfalt. Wer bei kleinen Bestellungen eine Bearbeitungspauschale, einen Mindermengenzuschlag oder einen Kleinstmengenaufschlag erhebt, sollte diese Kosten nicht verstecken.

Die wichtigsten Anforderungen sind:

Die Pauschale muss klar bezeichnet werden. Begriffe wie „Bearbeitungspauschale“, „Mindermengenzuschlag“ oder „Kleinstmengenaufschlag“ sind besser als unklare Sammelbegriffe.

Die Höhe der Pauschale muss eindeutig erkennbar sein. Bei gestaffelten Pauschalen muss der Kunde nachvollziehen können, welcher Betrag bei welchem Warenwert anfällt.

Der Mindestbestellwert muss realistisch sein. Wird der Schwellenwert so angesetzt, dass der Kunde die Pauschale praktisch kaum vermeiden kann, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.

Der Zuschlag sollte spätestens im Warenkorb klar und getrennt ausgewiesen werden. Noch besser ist eine gut sichtbare Information bereits in der Nähe des Produktpreises.

Wer mit „versandkostenfrei“ oder „kostenloser Lieferung“ wirbt, sollte besonders sauber trennen: Eine Bearbeitungspauschale ist nicht dasselbe wie Versandkosten. Dennoch darf die Gesamtkommunikation beim Kunden keinen falschen Eindruck hervorrufen.

Warum die Entscheidung für Unternehmer wichtig ist

Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Geschäftsmodelle mit kleinen Warenkörben. Gerade bei niedrigpreisigen Produkten können Händler ein legitimes Interesse daran haben, den zusätzlichen Aufwand kleiner Bestellungen wirtschaftlich abzubilden. Der BGH erkennt an, dass die Preisangabenverordnung keine bestimmte Preisgestaltung erzwingt. Sie verlangt aber Preiswahrheit und Preisklarheit.

Für Unternehmer bedeutet das: Zusatzkosten sind nicht verboten. Sie müssen aber so kommuniziert werden, dass der Kunde eine informierte Entscheidung treffen kann. Wer versucht, niedrige Produktpreise durch schwer auffindbare Zusatzkosten attraktiver wirken zu lassen, bleibt abmahngefährdet. Wer dagegen offen erklärt, wann ein Zuschlag anfällt und wie er vermieden werden kann, hat nach dieser Entscheidung deutlich bessere Argumente.

Fazit

Der BGH stärkt Online-Händler, die transparente Bearbeitungspauschalen bei kleinen Bestellungen verwenden. Eine solche Pauschale muss nicht in den Produktpreis eingerechnet werden, wenn sie klar angegeben wird und der Kunde sie durch einen realistischen Mindestbestellwert vermeiden kann.

Die Entscheidung ist aber kein Freibrief für versteckte Zusatzkosten. Entscheidend bleibt die Transparenz. Online-Händler sollten ihre Produktseiten, Hinweise, Warenkorb-Darstellung und Checkout-Strecke darauf prüfen, ob Zusatzkosten klar, rechtzeitig und verständlich angezeigt werden. Wer hier sauber arbeitet, reduziert das Risiko von Abmahnungen erheblich.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 3. Juni 2026
Aktenzeichen: I ZR 49/24

OLG Hamburg: Warum der letzte Klick im Online-Shop nicht zu früh kommen darf

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. April 2026 eine relevante Entscheidung für Betreiber von Online-Shops getroffen. Wer Bekleidungsstücke an Verbraucher verkauft, muss die Materialzusammensetzung nicht nur irgendwo im Shop anzeigen. Sie muss jedenfalls in der Desktopversion auch auf der finalen Bestellseite stehen, also dort, wo der Kunde mit dem Bestellbutton seine Bestellung verbindlich auslöst.

Für Händler im Mode- und Textilbereich ist das Urteil besonders wichtig. Es betrifft nicht nur große Online-Shops, sondern jeden Anbieter, der Bekleidung im Fernabsatz verkauft und seinen Checkout rechtssicher gestalten muss.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Bekleidung. Auf den Produktdetailseiten waren Angaben zur Materialzusammensetzung vorhanden, etwa Baumwolle und Elasthan. Problematisch war aber die Bestellabschlussseite. Dort konnte der Kunde über den Button „Jetzt kaufen“ verbindlich bestellen, ohne dass dort die Materialangaben nochmals sichtbar angezeigt wurden.

Hinzu kam eine Besonderheit in der Desktopversion des Shops: Kunden konnten einen abgekürzten Bestellweg nutzen. Sie konnten ein Produkt direkt aus der Produktübersicht in den Warenkorb legen, ohne vorher zwingend die Produktdetailseite mit den Materialangaben aufzurufen. Zwar konnte man durch Anklicken von Produktbildern oder danebenstehenden Informationen wieder zur Produktdetailseite zurückgelangen. Diese Verlinkung war aber nicht ohne Weiteres sichtbar, sondern zeigte sich erst bei Mouseover, also beim Überfahren mit dem Mauszeiger.

Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten und verlangte Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht Hamburg wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht Hamburg sah dies anders und gab dem Kläger im Berufungsverfahren Recht.

Warum ist die Materialzusammensetzung eine wesentliche Information?

Das OLG Hamburg stellt klar: Die Materialzusammensetzung eines Kleidungsstücks ist eine wesentliche Eigenschaft der Ware. Für Verbraucher ist es regelmäßig wichtig zu wissen, ob ein Kleidungsstück etwa aus Baumwolle, Polyester, Wolle, Elasthan oder Mischgewebe besteht.

Das ist nicht nur eine Frage des Geschmacks. Das Material beeinflusst Tragegefühl, Pflege, Qualität, Haltbarkeit, Optik, Preis und auch die Kaufentscheidung von Kunden mit Allergien oder besonderen Anforderungen. Für den Senat kann die Materialzusammensetzung sogar ein wesentliches Identifikationsmerkmal sein, weil äußerlich ähnliche Kleidungsstücke aus sehr unterschiedlichen Materialien bestehen können.

Damit reicht es nicht, die Information nur irgendwo im Verlauf des Bestellprozesses bereitzuhalten. Der Kunde soll unmittelbar vor der Bestellung noch einmal erkennen können, was er tatsächlich kauft.

Produktdetailseite allein genügt nicht

Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt im Checkout. Nach § 312j Abs. 2 BGB müssen bestimmte Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören bei Bekleidung auch die wesentlichen Eigenschaften der Ware.

Das OLG Hamburg betont, dass eine Information auf der Produktdetailseite nicht ausreicht, wenn sie auf der finalen Bestellseite fehlt. Auch ein Link von der Bestellabschlussseite zurück zur Produktdetailseite genügt nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Verbraucher soll die wesentlichen Vertragsinformationen in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Bestellbutton wahrnehmen können.

Mit anderen Worten: Der Kunde soll nicht suchen müssen. Die entscheidenden Informationen müssen dort erscheinen, wo der Kunde die Bestellung abschließt.

Mouseover-Verlinkung ist besonders riskant

Besonders kritisch bewertet das Gericht die unsichtbare Mouseover-Verlinkung. Eine Verlinkung, die erst sichtbar oder erkennbar wird, wenn der Nutzer zufällig mit dem Mauszeiger über ein Produktbild oder einen Text fährt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht klar, verständlich und hervorgehoben.

Das ist für die Praxis wichtig. Viele Online-Shops arbeiten mit klickbaren Produktbildern, aufklappbaren Details, Hover-Effekten oder versteckten Informationsflächen. Solche Gestaltungselemente können aus Design-Sicht attraktiv sein. Rechtlich sind sie aber gefährlich, wenn dadurch Pflichtinformationen erst auf Umwegen oder nur bei zufälliger Nutzerhandlung erreichbar werden.

Die Entscheidung macht deutlich: Was der Kunde auf der letzten Bestellseite wissen muss, darf nicht hinter Interaktion, Verlinkung oder Design versteckt werden.

Auch selten genutzte Bestellwege zählen

Die Beklagte argumentierte unter anderem, dass der abgekürzte Bestellpfad nur von einem kleinen Teil der Kunden genutzt werde. Das überzeugte das OLG Hamburg nicht. Entscheidend ist nicht, ob ein problematischer Bestellweg häufig oder selten verwendet wird. Wenn der Shop eine Möglichkeit eröffnet, ohne ausreichende Pflichtinformationen zu bestellen, besteht ein rechtliches Risiko.

Für Shop-Betreiber bedeutet das: Es muss jeder Bestellpfad geprüft werden. Nicht nur der Standardweg zählt. Auch Schnellkauf-Funktionen, Warenkorb-Overlays, Quick-Add-Buttons, Express-Checkout-Lösungen und Sonderdarstellungen in der Desktopversion oder mobilen Ansicht können rechtlich relevant sein.

Kein Rechtsmissbrauch des klagenden Verbandes

Die Beklagte hatte außerdem eingewandt, der klagende Verband handele rechtsmissbräuchlich. Er gehe gegen Nichtmitglieder vor, obwohl möglicherweise auch eigene Mitglieder ähnliche Fehler machten. Auch diesen Einwand ließ das OLG Hamburg nicht durchgreifen.

Das Gericht sah ein legitimes Interesse daran, eine ungeklärte Rechtsfrage in mehreren Gerichtsbezirken klären zu lassen. Allein der Umstand, dass ein Verband nicht sofort gegen alle denkbaren Verletzer vorgeht, begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. Für Unternehmer bedeutet das: Der Einwand, andere machten es genauso, schützt in der Regel nicht vor Unterlassungsansprüchen.

Was Online-Händler jetzt prüfen sollten

Händler, die Bekleidung online verkaufen, sollten ihre Bestellabschlussseite genau kontrollieren. Auf der finalen Seite vor dem Bestellbutton sollten jedenfalls die Angaben sichtbar sein, die das konkrete Produkt wesentlich beschreiben. Bei Bekleidung gehören dazu insbesondere Produktbezeichnung, Größe, Farbe, Menge, Preis und Material beziehungsweise Materialzusammensetzung.

Wichtig ist auch die Darstellung. Die Informationen sollten nicht erst über einen Link, ein Pop-up, einen Mouseover-Effekt oder ein ausklappbares Element erreichbar sein. Sie sollten klar lesbar und in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton oder jedenfalls im klaren räumlichen Zusammenhang mit der Bestellung erscheinen.

Bei mehreren Artikeln im Warenkorb muss die Zuordnung eindeutig bleiben. Der Kunde muss erkennen können, welches Material zu welchem Kleidungsstück gehört. Pauschale Hinweise, allgemeine Größentabellen oder Verweise auf frühere Produktseiten sind dafür nicht ausreichend sicher.

Die Entscheidung betrifft mehr als nur Textilien

Auch wenn es im konkreten Fall um Bekleidung ging, ist die Entscheidung für den gesamten E-Commerce interessant. Sie zeigt, wie streng Gerichte die Informationspflichten auf der Bestellabschlussseite verstehen können. Bei anderen Produktgruppen stellt sich jeweils die Frage, welche Eigenschaften wesentlich sind. Das können je nach Ware etwa Maße, Material, Modell, Kompatibilität, Leistungsdaten, Inhalt, Laufzeit oder besondere Nutzungsvoraussetzungen sein.

Der Schwerpunkt liegt daher nicht nur auf Textilien. Es geht um die Grundregel: Der Kunde muss unmittelbar vor dem zahlungspflichtigen Klick wissen, welche wesentlichen Eigenschaften die Ware hat.

Fazit

Das OLG Hamburg räumt den Informationspflichten im Online-Handel einen Vorrang gegenüber Onlinehändler-Interessen ein. Für Bekleidung reicht es nicht, die Materialzusammensetzung nur auf der Produktdetailseite anzugeben. Sie muss in der Desktopversion des Online-Shops auch auf der Bestellabschlussseite erscheinen, wenn der Kunde dort seine Bestellung verbindlich abgibt.

Eine bloße Verlinkung zurück zur Produktdetailseite ist nicht ausreichend. Erst recht genügt keine unsichtbare Mouseover-Verlinkung. Händler sollten ihre Checkout-Prozesse daher nicht nur unter Design- und Conversion-Gesichtspunkten prüfen, sondern auch rechtlich. Gerade die letzte Seite vor dem Bestellbutton ist abmahnrelevant.

Entscheidungsdaten

Name des Gerichts: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Zivilsenat
Datum: 23. April 2026
Aktenzeichen: 15 U 101/24

Der „Widerrufsbutton“ kommt im Juni 2026

Ab 19.06.2026 wird für Onlinehändler eine neue, aufgrund einer EU-Richtlinie eingeführte Verpflichtung Realität:

Der sog. Widerrufsbutton.

Etwas vergleichbar mit dem „Kündigungsbutton“: Wie bei Dauerschuldverhältnissen soll es nun Verbrauchern ermöglicht werden, auf denkbar einfache Art und Weise im Fernabsatz abgeschlossene Verträge zu widerrufen.

Trotz Verpflichtung zur ausführlichen Widerrufsbelehrung und einer Zur-Verfügung-Stellung eines Widerrufsformulars war der Gesetzgeber der Meinung, dass es für Verbraucher häufig zu kompliziert sei, online abgeschlossene Verträge zu widerrufen.

Basierend auf der entsprechenden EU-Richtlinie soll nun ein neuer § 356a BGB ins deutsche Recht eingefügt werden:

Hiernach muss bei Fernabsatzverträgen, die über eine Onlinebenutzeroberfläche geschlossen werden, dem Verbraucher auf dieser Onlinebenutzeroberfläche eine ständig verfügbare, hervorgehoben platzierte und für Verbraucher leicht zugängliche Möglichkeit enthalten sein, Widerrufserklärungen abzugeben. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Widerruft der Verbraucher den Vertrag über den neuen Widerrufsbutton, hat der Händler dem Verbraucher den Widerruf – am besten per E-Mail – unverzüglich zu bestätigen, wobei die Bestätigung den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs enthalten muss.

Beim sog. Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen gibt es bereits Gerichtsurteile, in denen entschieden wurde, dass der Kündigungsbutton nicht in einem geschützten Kundenbereich platziert werden darf, weil er dann dem Verbraucher nicht leicht zugänglich sei. Überträgt man diese Rechtsprechung auf den neuen Widerrufsbutton, so sollte ein Onlinehändler den Widerrufsbutton am besten direkt auf der Startseite seines Shops platzieren, der Verbraucher sollte also nicht den Widerrufsbutton nur dann anklicken können, wenn er sich zuvor mit Zugangsdaten eingeloggt hat.

Kein individueller Check nötig: BGH stärkt Händler bei Widerrufsbelehrung

Worum ging es?

Ein Verbraucher hatte im Fernabsatz ein Neufahrzeug gekauft und sein Widerrufsrecht rund sechs Monate nach Übergabe ausgeübt. Der Händler hatte keine Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, sondern eine eigene Formulierung, die das Widerrufsrecht an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln knüpfte. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah darin eine unzureichende Belehrung – der BGH hat das nun korrigiert.

Kernaussagen des Urteils

  1. Keine Pflicht zur Einzelfallprüfung: Der Unternehmer muss nicht beurteilen oder mitteilen, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht. Es genügt, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen, Fristen und das Verfahren erläutert.
  2. Abstrakte Belehrung ausreichend: Eine Widerrufsbelehrung darf an die Tatbestandsmerkmale des § 312g Abs. 1 BGB anknüpfen – wie z. B. „Wenn Sie Verbraucher sind…“. Die konkrete Subsumtion unter diese Merkmale ist nicht erforderlich.
  3. Musterbelehrung nicht verbindlich: Die in der Verbraucherrechterichtlinie enthaltene Muster-Widerrufsbelehrung ist kein zwingender Maßstab. Auch abweichende Formulierungen sind unionsrechtskonform, wenn sie inhaltlich korrekt sind.
  4. Rechtsbegriffe zulässig: Die Verwendung juristischer Fachbegriffe – wie „Verbraucher“ oder „Fernkommunikationsmittel“ – ist nicht zu beanstanden, auch wenn sie nicht definiert oder erklärt werden.
  5. Fehler bei Rücksendekosten ist unschädlich: Selbst wenn die Belehrung über die Rücksendekosten fehlerhaft ist, hindert das nicht den Beginn der Widerrufsfrist. Die Konsequenz ist nur, dass der Verbraucher diese Kosten nicht tragen muss.

Praxisrelevanz für Unternehmer

Das Urteil bringt Klarheit für den Onlinehandel: Es entlastet Unternehmer davon, ihre Kunden individuell rechtlich einzuordnen. Die Pflicht beschränkt sich auf die abstrakte Information über das Widerrufsrecht. Händler dürfen (und sollten) die Musterbelehrung verwenden, können aber auch eigene, gesetzeskonforme Formulierungen nutzen.

Zugleich wird deutlich: Ein formaler Fehler, etwa bei den Rücksendekosten, hat nicht automatisch gravierende Folgen. Die gesetzlichen Regelungen zu den Rechtsfolgen sind abschließend.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 7. Januar 2026
Aktenzeichen: VIII ZR 62/25

Markenrecht und Onlinehandel: Kein Unterlassungsanspruch bei generierter Trefferliste ohne Markenverwendung

Wer eine Marke als Suchbegriff in einem Onlineshop oder auf einer Plattform eingibt, erwartet in der Regel passende Originalprodukte. Doch was passiert, wenn die Suchergebnisse ausschließlich Drittprodukte anzeigen, obwohl die Marke nicht in den Produktbeschreibungen auftaucht?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 07.08.2025, Az. 20 U 73/24) befasst und ein klares Signal gesetzt: Allein die Anzeige von Drittprodukten bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs führt nicht automatisch zu einer Markenrechtsverletzung.

Der Fall: Staubsaugerbeutel und Markenrechte

Die Klägerin, ein Hersteller von Staubsaugergeräten und -zubehör, ist Inhaberin einer eingetragenen Unionsmarke für Staubsaugerbeutel. Auf einer bekannten Handelsplattform wurde bei Eingabe dieser Marke eine Trefferliste mit Produkten eines Drittanbieters angezeigt – ohne Hinweis, dass es sich nicht um Originalware handelt. Die Produktbeschreibungen selbst enthielten die Marke nicht, sondern lediglich Formulierungen wie „geeignet für“ und den Hinweis „Kein Original“.

Die Klägerin warf dem Anbieter vor, die Marke als unsichtbares Keyword verwendet zu haben, um so von der Markenbekanntheit zu profitieren. Sie verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Die Entscheidung: Keine Markenverletzung trotz Keyword-Nutzung

Das OLG Düsseldorf ließ offen, ob das Keyword tatsächlich durch die Beklagte gesetzt wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre keine Markenrechtsverletzung gegeben. Entscheidend sei, ob durch die Anzeige der Angebote eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke erfolgt.

Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall: Ein durchschnittlicher Internetnutzer wisse, dass auf Handelsplattformen auch Drittprodukte bei Markensuchen angezeigt werden. Durch die Bezeichnungen „geeignet für“ und „kein Original“ sei für den Nutzer hinreichend erkennbar, dass es sich nicht um Originalware handelt. Auch die Tatsache, dass es sich um kompatible Beutel für ein Markenprodukt handelt, sei im Markt üblich und nicht per se irreführend.

Zudem liege keine sogenannte Störerhaftung vor: Die Beklagte habe keine Pflicht zur Kontrolle von automatisch generierten Suchergebnissen, solange sie diese nicht selbst beeinflusse.

Auch hervorzuheben ist, dass das Gericht auch keine Verpflichtung der Plattform oder des Anbieters sieht, bei der Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs darauf hinzuweisen, dass keine Originalprodukte gefunden wurden. Ein ausdrücklicher Hinweis wie „0 Treffer“ sei nicht erforderlich. Der Nutzer sei daran gewöhnt, dass bei Suchen nach Marken auch Alternativprodukte erscheinen, solange keine Irreführung vorliegt.

In Linie mit der Google-AdWords-Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer Linie mit der etablierten Rechtsprechung zu Keyword-Advertising, insbesondere den bekannten Google-AdWords-Entscheidungen des EuGH und des Bundesgerichtshofs. Schon dort wurde klargestellt, dass die Nutzung fremder Marken als Keywords dann zulässig ist, wenn aus der Anzeige selbst für den Nutzer klar hervorgeht, dass keine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber besteht. Der Schutz der Herkunftsfunktion der Marke steht im Mittelpunkt. Genau diese Prüfung hat das OLG Düsseldorf vorgenommen und verneint, dass der angesprochene Durchschnittsnutzer von einer Verbindung zwischen der Beklagten und der Markeninhaberin ausgeht.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt klar: Die Verwendung eines Markennamens als Keyword ist nicht automatisch unzulässig. Im Gegenteil.

Es kommt auf die Gestaltung der Suchergebnisse und der Produktangebote an. Sofern aus der Darstellung eindeutig hervorgeht, dass es sich nicht um Originalprodukte handelt, liegt keine Markenverletzung vor.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 07.08.2025
Aktenzeichen: 20 U 73/24

Markenverletzung im Online-Handel: Der EuGH klärt, wo und was der „Besitz“ von Waren ist

Der Online-Handel kennt keine nationalen Grenzen. Waren werden oft in einem Land gelagert und aus einem anderen heraus verkauft, um sie in ein drittes Land zu liefern. Dies wirft im Markenrecht die Frage auf, wo eine Markenverletzung überhaupt stattfindet und wer dafür haftet. Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen vorgenommen, die für alle im E-Commerce tätigen Unternehmen von großer Relevanz sind.

Die Ausgangslage: Eine Markenrechtsklage über Ländergrenzen hinweg

Im Zentrum des Verfahrens stand eine spanische Online-Händlerin, die über ihre Website und Amazon.de Tauchzubehör bewarb, das mit Zeichen versehen war, die den Marken eines deutschen Unternehmens identisch waren. Der deutsche Markeninhaber klagte auf Unterlassung, auch wegen des unbefugten Besitzes der Waren. Die spanische Händlerin argumentierte, dass sich der Besitz der Waren in Spanien befand, also außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Marken. Dies führte zur entscheidenden Frage, ob eine Markenverletzung auch dann vorliegt, wenn der Besitz der Ware in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt, die Waren aber für den Verkauf im Schutzland bestimmt sind.

Die Entscheidung des EuGH: Besitz im Ausland kann Markenrechte verletzen

Der EuGH stellte klar, dass der Inhaber einer nationalen Marke einem Dritten verbieten kann, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Waren zu besitzen, wenn der Zweck dieses Besitzes der Verkauf oder das Inverkehrbringen der Waren im Schutzland ist. Der Gerichtshof betonte, dass der Schutz einer Marke, obwohl er grundsätzlich auf das Territorium des Eintragungsstaates beschränkt ist, seine Wirksamkeit nicht verlieren darf. Wenn sich ein Online-Angebot an Verbraucher in Deutschland richtet, kann die deutsche Marke auch im Ausland durch den Besitz der Waren verletzt werden. Die bloße Zugänglichkeit einer Website reicht dafür zwar nicht aus, aber relevante Indizien wie Liefergebiete oder die Nutzung einer länderspezifischen Domain wie amazon.de können dies belegen.

Der Begriff des „Besitzes“: Unmittelbar oder mittelbar?

Eine weitere zentrale Frage war, was unter dem Begriff „Besitz“ zu verstehen ist. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz. Im Online-Handel über Logistikdienstleister wie Amazon haben Händler oft keinen unmittelbaren physischen Zugriff auf die Waren, sondern nur einen mittelbaren. Der EuGH entschied, dass für eine Markenverletzung auch der mittelbare Besitz ausreicht. Ein Unternehmen muss nicht die tatsächliche, unmittelbare Herrschaft über die Waren haben, sondern es genügt eine Aufsichts- oder Leitungsbefugnis gegenüber der Person, die die physische Kontrolle über die Waren hat (z. B. ein Logistikdienstleister oder Spediteur). Eine andere Auslegung würde den Markenschutz im modernen E-Commerce, wo Händler oft mit externen Dienstleistern zusammenarbeiten, erheblich aushöhlen.

Fazit: Erweitertes Risiko für Online-Händler

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Position von Markeninhabern im Online-Handel erheblich. Sie verdeutlicht, dass eine Markenverletzung nicht mehr nur am physischen Ort der Ware stattfindet, sondern auch dort, wo das Angebot die Verbraucher erreicht.

Online-Händler, die markenidentische Waren aus einem EU-Land in ein anderes liefern lassen, müssen sich bewusst sein, dass sie nicht nur für den Verkauf oder das Anbieten, sondern bereits für den Besitz dieser Waren im Ausland haftbar gemacht werden können, wenn die Waren für den Verkauf im Schutzland bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn die Waren über Dritte wie Logistikzentren gelagert werden.


Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
Datum: 1. August 2025
Aktenzeichen: C-76/24

Online-Shop nur auf Englisch und die Folgen für die Pflichtangaben

Viele Unternehmer, die ihre Produkte europaweit vertreiben, stellen sich eine entscheidende Frage: Muss ein Online-Shop, der sich auch an deutsche Kunden richtet, zwingend in deutscher Sprache sein? Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil eine praxisnahe Antwort gegeben und gleichzeitig an drei weitere, oft übersehene Fallstricke im E-Commerce erinnert.

Der Fall: Polnischer Händler, englischer Shop, deutsche Kunden

Ein deutscher Händler für Dekorationsartikel verklagte seinen polnischen Wettbewerber. Dieser bot seine Waren über eine Website an, die ausschließlich in englischer Sprache verfügbar war, lieferte aber weltweit und bewarb seine Produkte auch gezielt in Deutschland. Der Kläger sah darin mehrere Wettbewerbsverstöße, unter anderem weil Pflichtinformationen und AGB nicht auf Deutsch bereitgestellt wurden. Das Gericht gab dem Kläger nur teilweise recht und schuf damit wichtige Leitplanken für den internationalen Online-Handel.

Die Kernaussage: Englisch ist nicht per se unzulässig

Die wohl wichtigste Erkenntnis aus dem Urteil: Ein Online-Shop muss nicht zwangsläufig in deutscher Sprache gehalten sein, um rechtssicher in Deutschland Produkte anzubieten.

Das Gericht entschied, dass ein Unternehmer in der Wahl der Sprache für sein Angebot grundsätzlich frei ist. Wenn die Website – vom ersten Besuch über die Produktbeschreibung bis zum Abschluss des Bestellvorgangs – konsequent und ausschließlich in einer Fremdsprache (hier: Englisch) gehalten ist, müssen auch die gesetzlichen Pflichtinformationen nicht zusätzlich ins Deutsche übersetzt werden. Die Richter gehen davon aus, dass ein Kunde, der in der Lage ist, einen englischsprachigen Bestellprozess zu durchlaufen, auch die dazugehörigen englischen Rechtstexte verstehen kann.

Diese Entscheidung ist eine gute Nachricht für international ausgerichtete Unternehmen, da sie eine erhebliche Hürde für den Eintritt in den deutschen Markt beseitigt.

Falle 1: Das Impressum – Ein „mailto“-Link ist zu wenig

Obwohl der Shop in Sachen Sprache Recht bekam, scheiterte er an einer grundlegenden Anforderung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG, ehemals Telemediengesetz). Im Impressum war keine E-Mail-Adresse ausgeschrieben. Stattdessen fand sich nur ein Link mit dem Text „Write us an e-mail“, der beim Anklicken das E-Mail-Programm des Nutzers öffnet.

Das Gericht stellte klar: Das ist nicht ausreichend. Die „Adresse der elektronischen Post“ muss für eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme direkt sichtbar und lesbar sein. Ein „mailto“-Link funktioniert nur, wenn der Nutzer ein entsprechendes Programm konfiguriert hat, was nicht immer der Fall ist. Die E-Mail-Adresse muss also zwingend ausgeschrieben werden (z. B. „info@beispielshop.de“).

Falle 2: Die finale Bestellseite – Alle Infos auf einen Blick

Ein weiterer entscheidender Fehler lag im Aufbau der letzten Seite des Bestellvorgangs. Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis und alle anfallenden Versandkosten wurden dem Kunden auf einer Seite vor der finalen Bestellseite angezeigt. Auf der Seite mit dem „Kaufen“-Button selbst fehlten diese Angaben.

Auch hier urteilte das Gericht streng: Diese Informationen müssen dem Verbraucher „unmittelbar bevor“ er seine Bestellung abgibt, in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, sie müssen auf derselben Seite stehen, auf der der Kunde den Bestellvorgang zahlungspflichtig abschließt. Ein Anzeigen auf einer vorgeschalteten Seite genügt nicht.

Falle 3: Das Widerrufsrecht – Keine eigenen Regeln erfinden

Schließlich hatte der Händler versucht, das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers unzulässig einzuschränken. In seinen Bedingungen hieß es unter anderem, dass mit einem Club-Gutschein gekaufte Waren nicht zurückgegeben werden könnten oder eine Erstattung von der Verwendung eines speziell ausgedruckten Versandetiketts abhinge.

Das Gericht bekräftigte, dass das 14-tägige gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht zum Nachteil des Verbrauchers verändert werden darf. Solche Klauseln sind unwirksam und stellen einen klaren Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.

Fazit für Unternehmer

Die Entscheidung des LG Frankfurt liefert wertvolle Leitlinien:

  1. Ein konsequent fremdsprachiger Online-Shop ist auch für den deutschen Markt zulässig.
  2. Die Details zählen: Im Impressum muss die E-Mail-Adresse immer ausgeschrieben sein.
  3. Die letzte Seite vor dem Kauf muss alle wesentlichen Bestellinformationen zusammenfassen.
  4. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist für Verbraucher unantastbar und darf nicht durch eigene Bedingungen eingeschränkt werden.

Betreiber von Online-Shops sind gut beraten, ihre Prozesse anhand dieser klaren Vorgaben zu überprüfen, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 05.03.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 38/25

LG Rostock: Materialangabe bei Textilien muss auf der Bestellseite stehen

Das Landgericht Rostock (AZ: 6 HK O 28/24) hat entschieden, dass Online-Händler die wesentliche Materialzusammensetzung von Textilien direkt auf der letzten Bestellseite angeben müssen. Eine Angabe nur auf der Produktdetailseite reicht nicht aus.

Hintergrund des Falls

Ein Händler bot in seinem Onlineshop einen „VIP Seidenschal“ zum Preis von 19,90 € an. Auf der Produktseite wurde korrekt angegeben, dass der Schal aus Polyester besteht. Auf der finalen Bestellseite vor dem Klick auf „Bestellung abschließen“ fehlte jedoch jede Information zum Material. Sichtbar waren nur der Produktname, die Anzahl und der Preis.

Ein Verbraucherschutzverein sah darin einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten und klagte auf Unterlassung. Die Bezeichnung „Seidenschal“ erweckte nach Auffassung des Gerichts zudem einen irreführenden Eindruck, da tatsächlich keine Seide enthalten war.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB und § 312j Abs. 2 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich die wesentlichen Eigenschaften der Ware mitteilen. Bei Textilien gehört dazu insbesondere die Materialzusammensetzung.

Die Pflichtinformation muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Bestellbutton stehen. Eine bloße Verlinkung oder eine frühere Angabe im Bestellprozess genügt nicht. Das Vorenthalten dieser Information kann den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung verleiten, die er bei vollständiger Information möglicherweise nicht getroffen hätte.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt deutlich, dass Händler ihre Bestellseiten prüfen und anpassen müssen. Insbesondere bei Textilien ist die Materialangabe zwingend auf der letzten Bestellseite erforderlich. Andernfalls drohen hohe Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft für den Geschäftsführer.


Gericht: Landgericht Rostock, 2. Kammer für Handelssachen
Datum: 07.01.2025
Aktenzeichen: 6 HK O 28/24

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“ ist ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 in der Rechtssache C-100/24 klargestellt, dass ein Hinweis auf eine bestimmte Zahlungsmodalität – hier der „Kauf auf Rechnung“ – auf einer Website ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne von Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG darstellen kann. Das Urteil erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs im Streit zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der bonprix Handelsgesellschaft mbH.

Worum ging es?

bonprix warb auf seiner Website mit der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt dies für irreführend, da nicht sofort ersichtlich sei, dass diese Zahlungsmöglichkeit nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung zur Verfügung steht. Die Klage auf Unterlassung blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Hinweis bereits als „Angebot zur Verkaufsförderung“ anzusehen ist und damit den besonderen Transparenzanforderungen der Richtlinie unterliegt.

Die Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof bejahte die Vorlagefrage. Entscheidend sei, ob die Zahlungsmodalität dem Verbraucher einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten beeinflussen kann. Der EuGH stellte klar, dass:

  • „Angebote zur Verkaufsförderung“ nicht nur klassische Preisnachlässe oder Geschenke umfassen, sondern auch andere objektiv vorteilhafte Bedingungen wie den Aufschub der Kaufpreiszahlung;
  • dieser Vorteil nicht notwendigerweise einen erheblichen Geldwert haben muss;
  • der Hinweis auf eine Zahlungsart wie den Kauf auf Rechnung einen objektiven, sicheren Vorteil darstellen kann, etwa durch gesteigerte Liquidität oder verminderte Risiken für den Verbraucher.

Daher müsse bereits im Rahmen der Werbung klar und eindeutig auf etwaige Voraussetzungen – hier insbesondere die erforderliche Bonitätsprüfung – hingewiesen werden.

Praxishinweis für Onlinehändler

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für die Gestaltung von Online-Werbung. Wer mit bestimmten Zahlungsmodalitäten wirbt, muss sicherstellen, dass die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar, leicht zugänglich und eindeutig dargestellt sind. Verstöße könnten abmahnfähig sein.

Händler sollten ihre Werbeangaben insbesondere zu Zahlungsoptionen auf Transparenz und Verständlichkeit prüfen, um rechtlichen Risiken vorzubeugen.

Fazit

Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil seine verbraucherschutzfreundliche Linie. Bereits ein scheinbar neutraler Hinweis wie „Kauf auf Rechnung“ kann ein verkaufsförderndes Angebot darstellen und unterliegt dann strengen Informationspflichten.