Werbe-Mails nach Vertragsstornierung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 21.09.2022, Az.: 4 HK O 655/21) musste sich mit einer Fragestellung zu § 7 Abs. 3 UWG befassen.

In § 7 Abs. 3 UWG ist die Ausnahmevorschrift geregelt, wonach ein Unternehmer auch Verbrauchern Werbe-E-Mails zusenden darf, wenn der Unternehmer die E-Mail-Adresse des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, diese E-Mail-Adresse für die Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Verbraucher der Verwendung nicht widersprochen hat und der Verbraucher bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

In dem vom Landgericht Nürnberg-Fürth entschiedenen Fall ging es nun darum, dass der zugrundeliegende Vertrag zwischen einem Onlinehändler und einem Verbraucher storniert wurde – in diesem speziellen Fall vom Händler selbst. Im Anschluss daran erhielt der Verbraucher gleichwohl einen Newsletter des Onlinehändlers. Obwohl der Onlinehändler zutreffend auch über die in § 7 Abs. 3 UWG genannten Voraussetzungen belehrt hatte, war das Landgericht der Meinung, dass der Onlinehändler sich nicht auf diese Vorschrift berufen könne. Grund hierfür sei die Tatsache, dass der Vertrag nämlich nicht zustande gekommen sei, weil die Bestellung storniert worden sei. Denn § 7 Abs. 3 UWG setze voraus, dass ein wirksamer Kaufvertrag vorgelegen habe.

Auch wenn dies nicht Gegenstand des Urteils war: mit dieser Argumentation des LG lässt sich auch begründen, dass auch bei einem Widerruf eines Vertrags durch einen Verbraucher diesem künftig keine E-Mail-Werbung oder Newsletter zugeschickt werden dürfen. Dies hätte zur Konsequenz, dass in sämtlichen Fällen, in denen es, warum auch immer, nicht zu einem wirksamen Vertrag kommt, dem Verbraucher künftig keine Werbe-Mails oder Newsletter zugesendet werden dürfen.

BGH zur Einwilligung in den Erhalt von Werbung

Der BGH hat mit Urteil vom 13.01.2022, Az.: I ZR 25/19, – „Inbox-Werbung II“ seine strenge Auffassung zur Wirksamkeit von Einwilligungserklärungen in den Erhalt von Werbung bekräftigt.

Die Entscheidung hat nicht überrascht, weil der BGH sich zuvor mit entsprechenden Auslegungsfragen an den EuGH gewendet hatte und auch bereits der EuGH in seiner Entscheidung strenge Anforderungen aufgestellt hat.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein E-Mail-Diensteanbieter (im vorliegenden Fall: T-Online) Kunden kostenlos seine Dienste zur Verfügung stellte, wenn der Kunde im Gegenzug dafür in den Erhalt von Werbung eingewilligt hat.

Nach Auffassung des BGH (und auch des EuGH) sind solche automatisierten Werbeeinblendungen im Posteingangsfach eines E-Mail-Nutzers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung erlaubt.

Im vorliegenden Fall gab es zwei Probleme:

Zum einen war die Einwilligungserklärung für den Nutzer des E-Mails-Dienstes sehr allgemein gehalten: Der Nutzer willigte generell in den Erhalt von Werbung ein, ohne dass dies näher spezifiziert wurde. Zum anderen waren die Werbe-E-Mails im E-Mail-Postfach so gestaltet, wie „normale E-Mails“, unterschieden sich also nicht von anderen, im Postfach eingegangenen Mails.

Nach Auffassung des BGH muss ein Postfachinhaber klar und deutlich darüber informiert werden, dass zu spezifizierende Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden. Dazu muss der Postfachinhaber des Accounts explizit einwilligen. Liegt keine ausreichende Einwilligung vor, so liegt in der Zusendung der Werbe-E-Mails in das Postfach des Account-Inhabers eine sog. unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.