Der BGH hat mit Urteil vom 13.01.2022, Az.: I ZR 25/19, – „Inbox-Werbung II“ seine strenge Auffassung zur Wirksamkeit von Einwilligungserklärungen in den Erhalt von Werbung bekräftigt.
Die Entscheidung hat nicht überrascht, weil der BGH sich zuvor mit entsprechenden Auslegungsfragen an den EuGH gewendet hatte und auch bereits der EuGH in seiner Entscheidung strenge Anforderungen aufgestellt hat.
Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein E-Mail-Diensteanbieter (im vorliegenden Fall: T-Online) Kunden kostenlos seine Dienste zur Verfügung stellte, wenn der Kunde im Gegenzug dafür in den Erhalt von Werbung eingewilligt hat.
Nach Auffassung des BGH (und auch des EuGH) sind solche automatisierten Werbeeinblendungen im Posteingangsfach eines E-Mail-Nutzers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung erlaubt.
Im vorliegenden Fall gab es zwei Probleme:
Zum einen war die Einwilligungserklärung für den Nutzer des E-Mails-Dienstes sehr allgemein gehalten: Der Nutzer willigte generell in den Erhalt von Werbung ein, ohne dass dies näher spezifiziert wurde. Zum anderen waren die Werbe-E-Mails im E-Mail-Postfach so gestaltet, wie „normale E-Mails“, unterschieden sich also nicht von anderen, im Postfach eingegangenen Mails.
Nach Auffassung des BGH muss ein Postfachinhaber klar und deutlich darüber informiert werden, dass zu spezifizierende Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden. Dazu muss der Postfachinhaber des Accounts explizit einwilligen. Liegt keine ausreichende Einwilligung vor, so liegt in der Zusendung der Werbe-E-Mails in das Postfach des Account-Inhabers eine sog. unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.