Das Landgericht München I hatte über eine praxisrelevante Frage zu entscheiden (Urteil vom 15.02.2022, Az.: 33 O 4811/21):
Darf ein Unternehmen auf der eigenen Webseite den Namen eines Kunden ohne dessen Zustimmung nennen oder verletzt dies Marken- oder Persönlichkeitsrechte des Kunden?
Das Landgericht München I hat in dem zugrunde liegenden Fall eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts bejaht. Dagegen liegt nach Auffassung des Landgerichts keine Markenverletzung vor.
Nach Auffassung des Gerichts scheidet die Markenverletzung aus, weil in der Nennung keine sog. markenmäßige Benutzung zu sehen ist. Dies sei lediglich eine Markennennung, nicht jedoch eine Markenbenutzung.
Dagegen wurde eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts des Kunden bejaht.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Kunde der Nennung des Namens auf der Webseite des Werbetreibenden explizit widersprochen. Weil der Werbetreibende in diesem Fall nicht nachweisen konnte, dass er überhaupt für den von ihm als Referenz genannten Kunden tätig war, erblickte das Landgericht darin eine unwahre Tatsachenbehauptung und damit eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts.
Die Frage, ob dann, wenn es tatsächlich eine Kundenbeziehung gegeben hat, die Nennung zulässig ist, ist in dem Urteil offen geblieben.
Das Urteil des Landgerichts zeigt, dass man sich für die häufig genutzte Praxis von Referenz- und Kundenlisten zur Eigenwerbung immer von seinem Kunden die Zustimmung einholen sollte.