In den letzten Tagen sind bei mir mehrere Anfragen von Unternehmen eingegangen, die eine Abmahnung der Maler- und Lackiererinnung Ludwigsburg, vertreten durch eine Stuttgarter Anwaltskanzlei, erhalten haben.
Abgemahnt wurde hier stets, dass im Internet, insbesondere über die Webseite my-hammer.de, Arbeiten angeboten werden, die in den Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks fallen, obwohl der Anbieter nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist.
Neben Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und der Ankündigung der Geltendmachung eines Anspruchs auf sog. Gewinnabschöpfung werden stets auch die Abmahnkosten eingefordert. Diese werden berechnet auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, und zwar auf Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von EUR 20.000,00, so dass ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von EUR 1.142,14 geltend gemacht wird.
Ungeachtet der Frage, ob der gerügte Verstoß, nämlich die unzulässige Bewerbung von Leistungen bei my-hammer.de, zutrifft oder nicht, stellt sich natürlich die Frage, ob insbesondere der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten berechtigt ist.
Mahnt ein Fachverband, wie z.B. eine Innung, ab, so fordern Gerichte in aller Regel, dass ein Fachverband aufgrund seiner Ausstattung in der Lage sein muss, einfach gelagerte Abmahnungen, wie also hier der Verstoß gegen die Handwerksordnung, selbst und ohne Einschaltung einer Anwaltskanzlei geltend zu machen. Einige Gerichte differenzieren danach, ob der Fachverband mehrfach oder häufig Abmahnungen ausspricht. Dabei gilt: Je mehr Abmahnungen ausgesprochen werden, desto mehr spricht dies dafür, dass der Verband dies selbst tun muss. Daher eine Bitte an Anwaltskollegen und auch an betroffene Unternehmer: Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung der Maler- und Lackiererinnung Ludwigsburg erhalten haben, wäre ich für eine kurze Mitteilung darüber dankbar. Je mehr Abgemahnte betroffen sind, desto höher die Chancen, jedenfalls den Anspruch auf Kostenerstattung zurückzuweisen.