BGH stärkt Pressefreiheit bei harter Unternehmenskritik: Auch „falsche“ Meinung kann zulässig sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. März 2026 eine für Unternehmer besonders relevante Leitentscheidung getroffen: Harte, abschätzige Kritik an wirtschaftlich erfolgreichen Personen kann als Meinungsäußerung zulässig sein, selbst wenn sie aus Sicht des Gerichts nicht „objektiv begründbar“ erscheint. Außerdem billigt der BGH unter bestimmten Umständen sogar die Bebilderung mit einem Passfoto, wenn es als Illustration eines zeitgeschichtlichen Berichts dient.

Im Kern geht es um den Konflikt zwischen unternehmerischem Persönlichkeitsrecht (Ruf, soziale Anerkennung, berufliche Ehre) und der Meinungs- und Pressefreiheit.

Der Fall in Kürze

Ausgangspunkt war ein investigativer Bericht des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL über die Gründungsgeschichte und das Geschäftsmodell eines großen Sportwettenanbieters. Bereits in einer kurzen Ankündigung („Hausmitteilung“) wurde zugespitzt, die Gründer seien „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten“ gegangen „oder darüber hinaus“. Im Hauptartikel wurde diese Linie mit vielfältigen Recherchedetails unterfüttert. Zusätzlich druckte das Magazin auf einer Bildseite Kopien von Ausweisdokumenten ab, darunter ein Passfoto eines Gründers (weitgehend klein und mit teilweise unleserlichen bzw. geschwärzten Daten).

Zwei Gründer klagten auf Unterlassung: Sie wollten die Formulierung aus der Hausmitteilung und den Abdruck des Passfotos untersagen lassen. Während die Vorinstanzen den Klägern teilweise Recht gaben, wies der BGH die Klage vollständig ab.

Worum es juristisch wirklich ging

Das Urteil ist kein Freifahrtschein für unwahre Tatsachen. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf einer klassischen Weichenstellung des Äußerungsrechts:

  1. Handelt es sich bei der beanstandeten Passage um eine Tatsachenbehauptung (wahr oder unwahr) oder um ein Werturteil (Meinung)?
  2. Wenn es eine Meinung ist: Wie fällt die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs-/Pressefreiheit aus?
  3. Bei Bildern: Greift das abgestufte System der §§ 22, 23 KUG (Einwilligung – Ausnahme „Zeitgeschichte“ – Schutz berechtigter Interessen) und wie wirkt die Abwägung im konkreten Kontext?

Kernpunkt 1: „Grenzen des rechtlich Erlaubten“ als Meinung – und warum das entscheidend ist

Der BGH ordnet die Formulierung in der Hausmitteilung als Meinungsäußerung ein. Ausschlaggebend ist der Gesamtzusammenhang: Der Leser versteht die Passage als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Rechercheergebnisse. Es geht also um eine (zugespitzte) rechtliche und moralische Einordnung, nicht um die Behauptung einer konkret beweisbaren Einzelhandlung.

Diese Einordnung ist deshalb so wichtig, weil sich Meinungen dem Wahrheitsbeweis entziehen. Eine Meinung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie „überzogen“, „ungerecht“ oder „falsch“ wirkt. Rechtswidrig wird sie nur in besonderen Konstellationen (etwa Schmähkritik, Formalbeleidigung oder wenn sie in Wahrheit eine verdeckte Tatsachenbehauptung ist) oder wenn in der konkreten Abwägung das Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise überwiegt.

Der eigentliche Paukenschlag: Keine Pflicht zur „objektiven Begründbarkeit“ von Kritik

Die Vorinstanz hatte im Ergebnis verlangt, dass für die negative Bewertung „ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen müssen, die das Werturteil tragen. Der BGH weist dieses Verständnis in der hier verwendeten Schärfe zurück: Art. 5 GG schützt auch die falsche und die nicht begründete Meinung. Eine gerichtliche Kontrolle, ob eine Meinungsäußerung „objektiv berechtigt“ ist, würde die Meinungsfreiheit in ihrem Kern verfehlen.

Wichtig ist dabei der Kontext des Falles: Die Kläger griffen die zugrundeliegende Tatsachendarstellung im Hauptartikel nicht (mehr) entscheidend an. Streitentscheidend war damit im Wesentlichen die Zuspitzung in der Hausmitteilung als Bewertung. In dieser Lage hält der BGH eine pauschale, schlagwortartige Kritik im wirtschaftlichen Kontext für hinnehmbar.

Warum Unternehmer hier weniger Schutz erwarten dürfen als Privatpersonen

Der BGH betont in der Abwägung mehrere Punkte, die für das unternehmerische Persönlichkeitsrecht zentral sind:

  • Betroffen ist primär die Sozialsphäre: Es geht um Auftreten und Handeln im Wirtschaftsleben, nicht um intime oder private Lebensbereiche.
  • Das Thema ist gesellschaftlich und politisch relevant: Marktführer, regulierte Branche, erhebliche Umsätze, öffentliche Debatte um Glücksspielregulierung.
  • Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss eine genauere öffentliche Beobachtung hinnehmen. Die Grenzen zulässiger Kritik sind weiter.

Damit zeichnet der BGH eine klare Linie: Je stärker eine Person oder ein Unternehmen am Markt und in der öffentlichen Wahrnehmung steht, desto eher muss es auch zugespitzte Bewertungen aushalten, solange diese nicht in unzulässige Herabsetzung oder in falsche Tatsachen „kippen“.

Kernpunkt 2: Passfoto aus dem Reisepass – wann ist das zulässig?

Beim Foto prüft der BGH die Zulässigkeit nach dem Kunsturhebergesetz:

  • Grundsatz: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden.
  • Ausnahme: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind ohne Einwilligung zulässig, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden.
  • Maßgeblich ist eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit.

Der BGH sieht den Bericht als zeitgeschichtliches Ereignis an und hält auch die Bebilderung mit dem Passfoto im konkreten Layout für zulässig. Besonders hervorzuheben:

  • Das Foto war klein, am Rand platziert und kontextneutral.
  • Der Kläger war darauf „kaum erkennbar“.
  • Die Veröffentlichung deutet nach Auffassung des BGH nicht auf strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen hin; Reisepässe stünden nicht typischerweise im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren.
  • Das Foto illustriere nachvollziehbar die Auslandsbezüge (Sitz/Struktur/Immobilienbezug) der im Artikel beschriebenen Geschäftswelt.

Ebenso deutlich macht der BGH: Es gibt keine „Bedürfnisprüfung“, ob ein Bild wirklich nötig war. Die Presse darf Form und Ausrichtung der Darstellung grundsätzlich selbst bestimmen.

Was das Urteil nicht sagt

Das Urteil wird in der Praxis teilweise missverstanden. Drei Klarstellungen sind wichtig:

  1. Unwahre Tatsachenbehauptungen bleiben angreifbar. Wer einem Unternehmer konkrete Straftaten oder bestimmte Rechtsverstöße als Tatsachen zuschreibt, muss sich am Wahrheitsbeweis messen lassen.
  2. Verdachtsberichterstattung folgt eigenen, strengen Regeln. Wenn Medien einen Verdacht berichten („es besteht der Verdacht, dass …“), gelten besondere Sorgfaltspflichten, die dieses Urteil nicht abschafft.
  3. Bildveröffentlichungen sind stark einzelfallabhängig. Ein großformatiges, klar erkennbares Passfoto samt lesbaren Passdaten, Adresse oder Nummern wäre rechtlich eine völlig andere Lage als die hier beurteilte, kleinteilige, teilweise geschwärzte Darstellung.

Fazit: Bedeutung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts und mögliche Folgen

Das Urteil markiert eine spürbare Akzentverschiebung in der Balance zwischen Reputationsschutz und öffentlicher Kritik im Wirtschaftsleben.

Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht schützt den Ruf, die soziale Anerkennung und die berufliche Ehre – also genau die immateriellen Werte, von denen Marktstellung, Finanzierung, Partnerschaften und Kundenvertrauen abhängen. Gerade Unternehmer und Top-Manager sind deshalb auf effektiven Rechtsschutz angewiesen, wenn sie durch Medienberichte oder Kampagnen in ein unseriöses Licht gerückt werden. Das Instrumentarium (Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf, Geldentschädigung in Ausnahmefällen) lebt aber davon, dass Gerichte eine Grenze ziehen: zwischen zulässiger Wertung und unzulässiger Herabsetzung bzw. falscher Tatsachenbehauptung.

Der BGH zieht diese Grenze hier pressefreundlich: Eine zugespitzte Bewertung kann zulässig sein, auch wenn sie aus objektiver Sicht nicht überzeugend begründet ist. Für Unternehmer bedeutet das:

  • Der Schutz gegen Werturteile wird enger. Wer im Markt sichtbar und wirtschaftlich erfolgreich ist, muss damit rechnen, dass Medien nicht nur Fakten berichten, sondern diese in scharfen Formeln verdichten. Der Versuch, solche Wertungen gerichtlich zu stoppen, wird schwieriger.
  • Der „Reputationsschaden“ wird als rechtliches Argument relativiert. Der BGH sieht in der konkreten Formulierung keine schwerwiegende Stigmatisierung, die soziale Ausgrenzung auslösen könnte. Damit wird die Hürde höher, über die Schwere der Folgen eine Untersagung zu erreichen, wenn es „nur“ um Bewertungssprache geht.
  • Die Trennlinie „Fakten angreifen, nicht die Meinung“ wird strategisch zentral. In vielen Streitigkeiten entscheidet künftig noch stärker, ob die Betroffenen die tatsächlichen Grundlagen (Dokumente, Abläufe, Zitate, Zahlen, Verknüpfungen) wirksam bestreiten und widerlegen können. Bleiben die Fakten stehen, bleibt oft auch die negative Gesamteinordnung angreifbarer Sprache eher stehen.
  • Bebilderung kann Teil des Problems werden – und trotzdem zulässig sein. Das Urteil zeigt, dass selbst sensible Dokumentanmutungen (Passkopie) nicht automatisch verboten sind, wenn sie redaktionell in einen zeitgeschichtlichen Kontext gestellt werden und die Darstellung die Beeinträchtigung begrenzt (klein, wenig erkennbar, Daten unleserlich). Unternehmer sollten daher nicht darauf vertrauen, dass „Ausweisabbildungen“ per se unzulässig sind.
  • Kommunikations- und Compliance-Folgen: Rechtsschutz wird in solchen Konstellationen weniger planbar. Unternehmen müssen reputationsseitig stärker vorsorgen: klare Dokumentations- und Compliance-Strukturen, schnelle interne Aufklärung bei Vorwürfen, belastbare Kommunikationslinien und ein professionelles Krisenmanagement. Denn wer in der Öffentlichkeit steht, kann sich häufig nicht allein auf den Unterlassungsanspruch verlassen, wenn die Gegenseite die Vorwürfe als „Bewertung“ rahmt.

Unterm Strich: Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht bleibt ein starkes Schutzrecht gegen falsche Tatsachen, manipulatives Weglassen zentraler Fakten und gegen echte Prangerwirkung. Gegen zugespitzte, auch unfaire Bewertungen in einer Berichterstattung mit erheblichem öffentlichem Interesse setzt der BGH die Schwelle für ein Verbot aber hoch. Das erhöht den Druck auf Unternehmer, Reputationsschutz nicht nur juristisch, sondern auch organisatorisch und kommunikativ abzusichern.

Gericht: Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat)
Datum: 10. März 2026
Aktenzeichen: VI ZR 194/23

LG Frankfurt am Main: Wenn „mangelhaft“ im Warentest zur Haftung des Testanbieters führt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 13. März 2025 eine für Produkttests sehr wichtige Leitentscheidung getroffen: Wird ein Warentest auf eine methodisch nicht mehr vertretbare Prüfung gestützt und anschließend ein besonders negatives Qualitätsurteil veröffentlicht, kann das für den Testanbieter haftungsrechtliche Folgen haben. In dem Verfahren stand die Stiftung Warentest wegen eines Rauchwarnmelder-Tests in Anspruch.

Was war passiert?
Die Stiftung Warentest veröffentlichte in der Zeitschrift „test“ und online einen Vergleichstest von Rauchwarnmeldern. Ein Produkt der Klägerin erhielt das Qualitätsurteil „Mangelhaft (5,0)“. Begleitend wurde sinngemäß erklärt, auf dieses Gerät sei „kein Verlass“, es „alarmiere zu spät“ und erkenne einen Brand „erst wenn der Rauch schon dicht ist“.

Der Hersteller wandte sich gegen diese Veröffentlichung. Im Prozess erkannte die Stiftung Warentest Unterlassungsansprüche teilweise an. Übrig blieben insbesondere der Streit um eine Urteilsveröffentlichung und um Schadensersatz.

Der rechtliche Maßstab bei Warentests
Warentests sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Rechtsprechung räumt Testern einen erheblichen Spielraum ein: bei Prüfmethoden, Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Ergebnisse. Dieser Spielraum hat aber eine klare Grenze. Ein Testbericht ist nur dann rechtlich hinnehmbar, wenn die zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv im Sinne eines Bemühens um Richtigkeit durchgeführt wurde und sowohl Methode als auch Schlussfolgerungen vertretbar sind, also noch als „diskutabel“ gelten.

Wird diese Grenze überschritten, kann ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen. Genau das hat das LG Frankfurt hier angenommen.

Warum das Gericht den Test als „unvertretbar“ eingestuft hat
Im Zentrum stand die technische Validität der Prüfung nach den einschlägigen Normvorgaben für Rauchwarnmelder. Das Gericht hat sich auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten gestützt und festgestellt, dass bei einem maßgeblichen Testbrand der vorgesehene Grenzkorridor unterschritten wurde. Nach den Normregeln ist ein solcher Testbrand nicht einfach „trotzdem verwertbar“, sondern führt dazu, dass der Versuch ungültig ist und wiederholt werden muss.

Das von der Stiftung Warentest eingesetzte externe Prüfinstitut wiederholte den Versuch jedoch nicht, sondern behandelte ihn aufgrund einer internen Arbeitsanweisung als gültig. Für das Landgericht war das nicht mehr vom Beurteilungsspielraum gedeckt: Wenn die Testbedingungen so abweichen, dass das Ergebnis in der vorgesehenen Zeit praktisch nicht mehr zuverlässig erreichbar ist, fehlt dem darauf aufbauenden Qualitätsurteil die tragfähige Grundlage. Das negative Qualitätsurteil war deshalb nicht mehr vertretbar.

Haftung der Stiftung Warentest trotz externer Prüfinstitute
Die Stiftung Warentest hatte die eigentlichen Funktionsprüfungen nicht selbst durchgeführt, sondern extern vergeben. Das Landgericht hat dennoch eine Verantwortlichkeit der Stiftung bejaht. Kerngedanke: Wer ein Qualitätsurteil veröffentlicht, das erhebliche Markt- und Rufwirkungen entfalten kann, bleibt für die organisatorische Absicherung der Testgüte verantwortlich. Das Gericht ordnete die Haftung der Stiftung im Ergebnis über eine organschaftliche Organisationsverantwortung ein. Damit soll verhindert werden, dass sich ein veröffentlichender Testanbieter allein durch Auslagerung der Prüfarbeit der Haftung entzieht, wenn das veröffentlichte Urteil auf einer unvertretbaren Testgrundlage beruht.

Urteilsveröffentlichung: Wozu sie dient und warum sie hier zugesprochen wurde
Neben Unterlassung kann als Folgenbeseitigung eine Urteilsveröffentlichung in Betracht kommen. Sie ist kein Instrument zur „Genugtuung“, sondern soll fortdauernde Störungen beseitigen, die aus einer öffentlich rufschädigenden Äußerung folgen. Das Gericht hat eine Veröffentlichung des Unterlassungstenors in der Zeitschrift zugesprochen und dabei die Ausgestaltung so angeordnet, dass die Richtigstellung die ursprüngliche Leserschaft erreicht: im gleichen Teil des Druckwerks und in vergleichbarer Gestaltung wie die beanstandete Passage.

Schadensersatz: Wie die Höhe in solchen Fällen ermittelt wird
Das LG Frankfurt hat den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht, die konkrete Höhe aber offengelassen. Das ist typisch, weil die Schadenshöhe bei ruf- und marktbeeinflussenden Veröffentlichungen selten „auf den ersten Blick“ feststeht. Die Ermittlung erfolgt regelmäßig in einem weiteren Verfahrensabschnitt mit intensiver wirtschaftlicher Aufklärung.

Maßgeblich sind dabei vier Themenkomplexe: Schadensart, hypothetische Vergleichswelt, Kausalität und gerichtliche Schätzung.

1. Welche Schadensart steht im Vordergrund?
In Fällen wie diesem steht typischerweise entgangener Gewinn im Raum. Entgangener Gewinn ist nicht identisch mit Umsatzrückgang. Entscheidend ist, welcher Gewinn voraussichtlich erzielt worden wäre, wenn die rechtswidrige Veröffentlichung nicht erfolgt wäre. Dazu müssen insbesondere Kostenstrukturen berücksichtigt werden:

  • variable Kosten (Material, Vertrieb, Provisionen)
  • fixe Kosten (Personal, Miete, Verwaltung), die oft kurzfristig nicht sinken
  • Deckungsbeiträge, die zeigen, wie stark ein Umsatzrückgang tatsächlich auf den Gewinn durchschlägt

Daneben können weitere Positionen eine Rolle spielen, etwa konkrete Aufwendungen, die durch die Veröffentlichung ausgelöst wurden. Ob und in welchem Umfang solche Positionen ersatzfähig sind, hängt davon ab, ob sie erforderlich und kausal auf den Eingriff zurückzuführen sind.

2. Vergleichswelt: Was wäre ohne die Veröffentlichung passiert?
Zentral ist die sogenannte Differenzbetrachtung: Man vergleicht die tatsächliche Entwicklung nach der Veröffentlichung mit der Entwicklung, die ohne den Test voraussichtlich eingetreten wäre. Diese hypothetische Entwicklung ist naturgemäß eine Prognose. Sie wird typischerweise auf eine belastbare Datenbasis gestützt, etwa:

  • historische Absatz- und Ergebnisreihen über mehrere Perioden
  • Auftragseingänge und Bestandskundenentwicklung
  • Preisentwicklung und Rabattniveau
  • Markt- und Branchendaten, um allgemeine Trends herauszurechnen
  • Vergleich mit ähnlichen Produkten oder Wettbewerbern, um externe Faktoren abzugrenzen

In der Praxis ist die Wahl der Referenzperiode häufig der größte Streitpunkt: Ein einzelnes Vorjahr kann von Sondereffekten geprägt sein. Mehrjahresbetrachtungen können dagegen glätten, müssen aber auch strukturelle Änderungen (Produktwechsel, Vertriebsumstellungen) berücksichtigen.

3. Kausalität: Welche Einbußen sind wirklich auf das Testurteil zurückzuführen?
Auch wenn der Test rechtswidrig ist, muss die geltend gemachte Einbuße ursächlich auf die Veröffentlichung zurückgehen. Dabei arbeiten Gerichte stark mit Indizien und Plausibilitäten, zum Beispiel:

  • zeitlicher Zusammenhang zwischen Veröffentlichung und Absatzknick
  • dokumentierte Kundenreaktionen, Kündigungen, Händlerentscheidungen
  • Veränderungen im Neukundengeschäft, die sich nicht durch Markttrends erklären lassen
  • Preis- und Rabattdruck als Reaktion auf Rufschaden
  • Auslistungen oder Zurückhaltung im Handel

Gleichzeitig muss geprüft werden, ob alternative Ursachen plausibel sind und welchen Anteil sie haben könnten (Konjunktur, regulatorische Sondereffekte, Lieferprobleme, Produktumstellungen). Solche Faktoren sind nicht „Ausschlussgründe“, können aber die Schadenshöhe reduzieren, wenn sie nachweisbar einen Teil der Entwicklung erklären.

4. Abgrenzung: Welche Geschäftsbereiche und Märkte sind betroffen?
Gerichte verlangen regelmäßig eine saubere Abgrenzung:

  • betroffenes Produktsegment versus andere Produktlinien
  • Inland versus Auslandsmärkte
  • unterschiedliche Vertriebskanäle (B2B, B2C, Onlinehandel, Projektgeschäft)

Je differenzierter die Schadensdarstellung, desto eher lässt sich eine tragfähige Schätzung bilden. Pauschale Gesamtrückgänge ohne Segmentierung sind angreifbar, weil nicht jede Umsatz- oder Gewinnveränderung automatisch mit einem Testurteil zusammenhängt.

5. Schadensminderung und Vorteilsausgleich
Bei der Höhe spielen außerdem typische Korrekturinstrumente eine Rolle:

  • Schadensminderungspflicht: Wurden naheliegende Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens ergriffen?
  • Vorteilsausgleich: Haben sich durch die Ereignisse auch messbare Vorteile ergeben, die wirtschaftlich gegenzurechnen sind?
  • Mitverursachung: Gab es Umstände im Verantwortungsbereich des Herstellers, die den Schaden verstärkt haben könnten?

Diese Fragen entscheiden nicht über das „Ob“, sondern über das „Wie viel“.

6. Gerichtliche Schätzung statt mathematischer Exaktheit
Bei der Schadenshöhe gilt: Absolute Gewissheit ist selten erreichbar. Das Gericht darf die Höhe auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage schätzen. Dafür braucht es aber genügend belastbare Anknüpfungstatsachen. Genau deshalb wird die Höhe häufig erst nach weiterer Beweisaufnahme, betriebswirtschaftlicher Auswertung und gegebenenfalls Sachverständigenbegutachtung festgelegt.

Allgemeines Fazit
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main zeigt, dass der rechtliche Schutz von Warentests dort endet, wo die Testgrundlage methodisch nicht mehr vertretbar ist. Ein besonders negatives Qualitätsurteil kann dann nicht nur Unterlassung und eine gerichtliche Richtigstellung nach sich ziehen, sondern auch eine Ersatzpflicht für nachweisbare wirtschaftliche Folgen. Ob die Ersatzleistung am Ende hoch oder niedrig ausfällt, hängt weniger von Schlagworten ab als von der sauberen wirtschaftlichen Herleitung und der gerichtlichen Schadensschätzung auf Grundlage belastbarer Daten.rechtlich anspruchsvollen Bestimmung der konkreten Schadenshöhe.

Entscheidungsdaten

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2025, Az. 2-03 O 430/21