Zwei Entscheidungen aus dem Frühjahr 2026 zeigen sehr anschaulich, wie Gerichte Verdachtsberichterstattung im Netz bewerten: Das OLG Köln hat mit Urteil vom 26.02.2026 eine identifizierende Paywall-Teaser-Berichterstattung untersagt. Kurz darauf hat das OLG München mit Hinweisbeschluss vom 09.03.2026 signalisiert, dass eine Unterlassung im konkreten Fall nicht in Betracht kommt, weil der Beitrag vor allem zulässige Bewertung und kritische Nachfrage auf Basis bekannter Tatsachen transportiere.
Grundsätze der Verdachtsberichterstattung: Wann greift sie überhaupt?
Von Verdachtsberichterstattung spricht man, wenn ein Beitrag einen konkreten Verdacht eines Fehlverhaltens in den Raum stellt und der Betroffene identifizierbar ist. Das kann ausdrücklich geschehen (“es besteht der Verdacht …”), aber auch verdeckt: Entscheidend ist der Gesamteindruck aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittsrezipienten.
Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede zugespitzte Darstellung ist Verdachtsberichterstattung. Medien dürfen Tatsachen mitteilen und daraus Schlussfolgerungen ziehen. Rechtlich problematisch wird es erst, wenn der Beitrag über die bloße Mitteilung von Fakten hinaus eine zusätzliche Sachaussage transportiert, die sich dem Publikum als praktisch zwingende Schlussfolgerung aufdrängt.
Greift der Maßstab der Verdachtsberichterstattung, gelten im Kern diese Leitplanken:
– Es braucht einen Mindestbestand an Beweistatsachen, der dem Verdacht überhaupt erst öffentliches Gewicht gibt.
– Die Darstellung darf nicht vorverurteilend sein und nicht so wirken, als sei der Betroffene schon “überführt”.
– Regelmäßig muss vor Veröffentlichung eine Stellungnahme eingeholt werden; vor allem muss die Betroffenenposition in der Berichterstattung sichtbar werden (oft genügt schon ein klar erkennbares Dementi).
– Je stärker die Prangerwirkung, desto höher die Sorgfaltsanforderungen.
Fall 1: OLG Köln – Paywall-Teaser als eigenständige, unzulässige Verdachtsäußerung
Beim OLG Köln ging es um einen Online-Artikel, bei dem vor der Bezahlschranke nur Überschrift und Teaser frei zugänglich waren. Dort wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei einer (ehemaligen) Tochtergesellschaft erwähnt und zugleich der Unternehmensleiter identifizierend in den Kontext gestellt; zusätzlich wurde ein Foto eingeblendet.
Das Gericht sah im Zusammenspiel aus wertender Überschrift/Teaser und der Erwähnung des Ermittlungsverfahrens eine verdeckte Verdachtsbehauptung: Der Durchschnittsleser könne daraus unabweisbar schließen, der Unternehmensleiter trage möglicherweise strafrechtliche (Mit-)Verantwortung.
Der entscheidende Punkt war die Bezahlschranke: Zwar enthielt der Volltext hinter der Paywall nach den Feststellungen des Gerichts eine anwaltliche Stellungnahme des Betroffenen. Diese war vor der Bezahlschranke aber nicht sichtbar. Genau das hielt das OLG Köln für unzulässig. Wenn der frei zugängliche Teil einen eigenständigen Verdacht erzeugt, darf das Medium ihn nicht dadurch “absichern”, dass Entlastendes oder Einordnendes nur zahlenden Lesern zugänglich ist. Ein Dementi oder zumindest die Betroffenenposition hätte im frei lesbaren Teaser stehen müssen.
Konsequent hat das OLG Köln nicht nur die identifizierende Wortberichterstattung untersagt, sondern auch die Veröffentlichung des Fotos im Kontext des rechtswidrigen Verdachts. Die Bebilderung verstärkte nach Auffassung des Gerichts die Prangerwirkung.
Fall 2: OLG München – Verdachtseindruck nur angreifbar, wenn er unabweisbar ist und Tatsachengehalt hat
Das OLG München befasste sich mit einem TV-Beitrag, der zeitliche Abläufe, Verbindungen und Überschneidungen rund um einen staatlichen Auftrag und ein späteres Spendendinner thematisierte. Der Betroffene wollte mehrere “Verdachtseindrücke” untersagen lassen, die der Beitrag angeblich vermittle.
Der Senat stellte klar: Auch Verdachtsberichterstattung kann als Eindruckserweckung erfolgen. Maßgeblich ist dann nicht der Eindruck “das steht fest”, sondern der Eindruck “es besteht ein Verdacht, dass es so sein könnte”. Aber: Auch bei verdeckten Aussagen bleibt die Schwelle hoch. Ein “zwischen den Zeilen” vermittelter Verdacht ist nur angreifbar, wenn der Beitrag mehr als einen Denkanstoß liefert und sich die Verdachtsschlussfolgerung für den Rezipienten als unabweisbar darstellt.
Im konkreten Fall hat das OLG München wesentliche Teile des klägerischen Vorwurfs nicht als unabweisbaren Verdachtseindruck verstanden. Soweit der Beitrag überhaupt eine kritische Einordnung transportiere, bewege er sich – so der Senat – in weiten Teilen im Bereich von Bewertung und Meinungsäußerung auf Grundlage unstreitiger Tatsachen. Für Meinungsäußerungen gelten die strengen Verdachtsmaßstäbe typischerweise nicht in gleicher Weise wie für Tatsachenbehauptungen mit ungeklärtem Wahrheitsgehalt.
Hilfsweise betont das OLG München zudem einen Grundsatz, der in der Praxis oft übersehen wird: Je niedriger und vager der Verdachtsgrad, desto geringer können die Anforderungen an die Beweistatsachen ausfallen – insbesondere bei starkem öffentlichen Informationsinteresse. Entscheidend bleibt aber stets, dass die Darstellung insgesamt sachlich bleibt und dem Publikum erkennbar wird, wo Fakten enden und Wertung beginnt.
Was beide Entscheidungen gemeinsam zeigen
Beide Senate arbeiten mit denselben Werkzeugen, kommen aber wegen der konkreten Aufmachung zu unterschiedlichen Ergebnissen:
Erstens: Alles steht und fällt mit dem Sinngehalt aus Sicht des Durchschnittsrezipienten. Gerichte lesen nicht nur einzelne Sätze, sondern bewerten Überschrift, Teaser, Bild und Kontext zusammen.
Zweitens: “Zwischen den Zeilen” ist kein rechtsfreier Raum, aber auch kein Automatismus. Ein Medium darf Fakten so präsentieren, dass Nachfragen entstehen. Es darf aber nicht durch geschickte Verknüpfung offener Aussagen eine zusätzliche Verdachtsbehauptung erzeugen, die sich dem Leser praktisch aufzwingt.
Drittens: Paywalls sind keine Schutzschilde. Wenn der frei zugängliche Anreißer bereits Prangerwirkung entfaltet, muss er für sich genommen ausgewogen sein. Entlastendes darf nicht in den Bezahlbereich ausgelagert werden, wenn vorne der Verdacht “hängen bleibt”.
Fazit
Das OLG Köln macht deutlich, wie gefährlich die “Front” eines Paywall-Artikels sein kann: Überschrift, Teaser und Foto reichen, um eine untersagbare Verdachtsberichterstattung auszulösen, wenn die Betroffenenposition fehlt. Das OLG München zeigt zugleich die Gegenlinie: Nicht jede kritische Darstellung ist ein unzulässiger Verdacht; wo der Beitrag erkennbar Fragen stellt, Wertungen äußert und den Verdachtsgrad niedrig hält, kann die Pressefreiheit überwiegen. Für Unternehmer bedeutet das: Reputationsschutz und Pressefreiheit werden nicht abstrakt entschieden, sondern an der konkreten Wirkung der Darstellung.
Gericht / Datum / Aktenzeichen
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.02.2026, 15 W 7/26.
Oberlandesgericht München, Hinweisbeschluss vom 09.03.2026, 18 U 3650/25 Pre, BeckRS 2026, 5245.