OLG Dresden: Insolvenz-Verdacht als Meinung – und wann Kritik zum Rechtsverstoß wird

Am 25.11.2025 hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, welche geschäftsschädigenden Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters über ein Bauunternehmen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind – und wo die Grenze zur verbotenen Rufschädigung verläuft.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ein Bauprojektierer/Bauträger und sein Geschäftsführer wollten einem früheren Mitarbeiter im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmte Äußerungen gegenüber Dritten untersagen lassen. Der Ex-Mitarbeiter hatte in einem Telefonat unter anderem vor weiteren Zahlungen gewarnt, Bauverzögerungen und Qualitätsprobleme thematisiert und daraus teils zugespitzte Schlussfolgerungen gezogen. Außerdem fiel der Vorwurf, es gebe „erpresserische Nachforderungen“.

Das Landgericht Chemnitz hatte den Verfügungsantrag zunächst zurückgewiesen. In der Berufung hatte der Antrag teilweise Erfolg: Ein Teil der Aussagen blieb zulässig, eine Aussage wurde untersagt.

Die Trennlinie: Tatsachenbehauptung oder Meinung?

Für Unterlassungsansprüche ist die Einordnung der Aussage regelmäßig der Dreh- und Angelpunkt:

Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, also im Kern „wahr oder unwahr“. Wer rufschädigende Tatsachen behauptet, muss im Streitfall damit rechnen, den Wahrheitsgehalt belegen zu müssen.

Eine Meinungsäußerung ist durch Bewertung, Dafürhalten und Schlussfolgerung geprägt. Sie ist grundsätzlich weit geschützt, solange sie einen nachvollziehbaren Tatsachenkern hat und nicht als Schmähkritik nur auf Diffamierung zielt.

Warum „wahrscheinlich Insolvenzverschleppung“ hier zulässig war

Das OLG Dresden hat die Aussage, es handele sich „wahrscheinlich“ um Insolvenzverschleppung, im konkreten Kontext als zulässige Meinungsäußerung bewertet. Entscheidend war, dass der Begriff erkennbar als rechtliche Bewertung bzw. Schlussfolgerung verwendet wurde und sich auf einen Tatsachenkern stützen ließ (etwa Bauverzögerungen und behauptete beziehungsweise teilweise unstreitige Liquiditätsprobleme). Es ging dem Gericht gerade nicht um den Vorwurf einer konkret benannten Straftat in Bezug auf ein bestimmtes Einzelgeschehen, sondern um eine zugespitzte Bewertung aus wahrgenommenen Umständen.

Auch die „Warnung vor weiteren Zahlungen“ blieb zulässig

Die Warnung, weitere Zahlungen zu leisten, verbunden mit Kritik an Baufortschritt und Qualität, hat das OLG ebenfalls als hinzunehmende Bewertung mit Tatsachenkern eingeordnet. Auch wenn solche Aussagen wirtschaftlich schmerzhaft sein können, sind sie nicht automatisch rechtswidrig, solange sie sachbezogen bleiben und nicht auf bewusst falschen Tatsachen aufbauen.

Die Grenze: „erpresserische Nachforderungen“ war zu unterlassen

Anders lag es beim Vorwurf „erpresserischer Nachforderungen“. Das OLG verstand diese Formulierung nicht bloß als polemische Kritik, sondern als überprüfbare Tatsachenbehauptung: Der Aussagegehalt läuft darauf hinaus, dass das Unternehmen Zahlungen fordere, die gemessen am Baufortschritt nicht geschuldet seien, und dies mit Druck flankiere.

Für diese konkrete Behauptung konnte der Ex-Mitarbeiter keinen ausreichenden Beleg liefern. Unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen genießen regelmäßig keinen Schutz. Deshalb wurde die Äußerung untersagt.

Wettbewerbsrecht: Warum es kein Wettbewerbsverhältnis gab – und warum das den Klägern geholfen hätte

Die Kläger hatten zusätzlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche ins Spiel gebracht. Genau hier scheiterte es schon an der Eingangsvoraussetzung: Es fehlte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass beide Seiten mit gleichartigen Waren oder Dienstleistungen um denselben Abnehmerkreis konkurrieren. Nach der Bewertung des OLG war das nicht der Fall: Das Bauunternehmen entwickelte und veräußerte Immobilien an Endkunden. Der ehemalige Mitarbeiter arbeitete demgegenüber in einem Planungsbüro und schilderte seine Tätigkeit eher als Weiterbetreuung bzw. Problemlösung für Kunden. Das genügte dem Gericht nicht, um eine Konkurrenz um den Absatz gleichartiger Leistungen zu bejahen. Auch der Hinweis, man bewege sich „am gleichen Markt“ oder versuche Kunden „abspenstig zu machen“, reicht für sich genommen nicht, wenn die angebotenen Leistungen nicht vergleichbar sind und nicht klar derselbe Endverbraucherkreis adressiert wird.

Warum ist das mehr als nur ein juristisches Detail? Weil ein Wettbewerbsverhältnis den Klägern eine zusätzliche, oft schlagkräftige Anspruchsgrundlage eröffnet hätte:

Erstens ist das Wettbewerbsrecht gerade dafür gemacht, unlautere Angriffe im Wettbewerb zu unterbinden. Unterlassungsansprüche nach dem UWG sind in der Praxis häufig schneller und „geradliniger“ zu führen als deliktsrechtliche Ansprüche, weil das UWG den Schutz von Mitbewerbern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen systematisch bündelt.

Zweitens werden Äußerungen über Mitbewerber im Wettbewerb in vielen Konstellationen strenger beurteilt als Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf. Der Grund ist einfach: Wer sich im Wettbewerb äußert, tut dies typischerweise nicht als neutraler Teilnehmer einer Debatte, sondern im Kontext der Absatzförderung. Negative Aussagen können dann wie gezielte Kundenlenkung wirken. Das Recht erwartet in diesem Umfeld stärker als im allgemeinen Meinungsaustausch Sachlichkeit und Fairness. Wettbewerbsrechtliche Verbote greifen deshalb nicht nur bei klar unwahren Tatsachen über Mitbewerber, sondern können je nach Fallkonstellation auch herabsetzende oder verunglimpfende Werturteile erfassen.

Drittens hätte das UWG die Betrachtung erweitert: Während bestimmte deliktsrechtliche Ansprüche sehr stark davon abhängen, ob eine Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinung einzuordnen ist, kennt das Wettbewerbsrecht – bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses – eigenständige Maßstäbe für herabsetzende Angriffe im Wettbewerb. Für die Kläger wäre das insbesondere bei den als „Meinung“ eingestuften Aussagen interessant gewesen: Im reinen Persönlichkeitsrechtsschutz sind Wertungen mit Tatsachenkern oft hinzunehmen; im Wettbewerbskontext kann die Schwelle zur Unlauterkeit je nach Ausgestaltung, Zweckrichtung und Unsachlichkeit deutlich früher erreicht sein.

Kurz: Hätte das Gericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejaht, wäre der Prüfungsmaßstab für die Äußerungen potenziell strenger gewesen – und die Kläger hätten eine zusätzliche rechtliche „Schiene“ gehabt, um auch solche Aussagen anzugreifen, die deliktsrechtlich als zulässige Meinung durchgehen.

Warum eine Vertraulichkeitsvereinbarung hier nicht automatisch half

Die Kläger beriefen sich außerdem auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung aus dem früheren Arbeitsverhältnis. Das OLG war zurückhaltend: Solche Klauseln erfassen typischerweise die Weitergabe konkret bestimmbarer Geschäftsgeheimnisse, nicht aber jede Meinungsäußerung. Außerdem müssen geheim zu haltende Informationen hinreichend bestimmt bezeichnet sein; pauschale Stillschweigenspflichten sind rechtlich angreifbar.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Dresden zeigt zwei Dinge sehr deutlich: Erstens ist harte, wirtschaftlich schädliche Kritik nicht automatisch rechtswidrig. Wer aus einem nachvollziehbaren Tatsachenkern eine (auch zugespitzte) Schlussfolgerung zieht, bewegt sich häufig im Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Zweitens ist bei konkreten Vorwürfen, die wie überprüfbare Tatsachen wirken, die Luft schnell dünn: Begriffe wie „erpresserische Nachforderungen“ können aus Sicht der Gerichte einen klaren Tatsachenkern transportieren – und dann entscheidet am Ende der belegbare Wahrheitsgehalt.

Besonders interessant ist der wettbewerbsrechtliche Teil: Ohne Wettbewerbsverhältnis kein UWG, und damit fehlt eine Anspruchsgrundlage, die im Konkurrenzkampf oft strengere Maßstäbe an negative Aussagen anlegt als der allgemeine Meinungskampf. Für Unternehmen kann genau diese Weichenstellung darüber entscheiden, ob gegen geschäftsschädigende Kommunikation nur punktuell (bei klar unwahren Tatsachen) oder deutlich umfassender vorgegangen werden kann.

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Datum: 25.11.2025
Aktenzeichen: 4 U 1120/25
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 151

Landgericht Frankfurt a. M.: Stiftung Warentest haftet für fehlerhaften Produkttest

In einem wegweisenden Urteil hat das Landgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 13.03.2025, AZ: 2-03 O 430/21, GRUR-RS 2025, 6896) die Stiftung Warentest zur Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt. Gegenstand des Verfahrens war ein Produkttest aus der Ausgabe 1/2021 der Zeitschrift „test“, in dem der Rauchwarnmelder PX-1 der Firma Pyrexx mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde. Diese Bewertung basierte auf Testergebnissen eines belgischen Prüfinstituts, das die Wirksamkeit des Melders bei Bränden untersuchte.

Pyrexx erhob Einwände gegen die Testmethodik und die daraus resultierende Bewertung, da sie der Ansicht war, dass die Tests nicht den geltenden Normen, insbesondere der DIN EN 14604, entsprachen. Trotz dieser Hinweise veröffentlichte die Stiftung Warentest den Testbericht und hielt zunächst an der Bewertung fest. Erst am 22.02.2024 zog die Stiftung das Testurteil zurück und entfernte den PX-1 aus der Testtabelle.

Die Klageanträge

Die Klägerin, Pyrexx, stellte folgende Anträge:

  1. Unterlassung der Veröffentlichung der kritisierten Aussagen und Bewertungsergebnisse,
  2. Veröffentlichung einer Richtigstellung im nächsten Heft,
  3. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten,
  4. Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Die Stiftung Warentest erkannte einige dieser Anträge an, was am 05.03.2024 zu einem Teilanerkenntnisurteil führte. Offen blieb insbesondere der Antrag auf Schadensersatz in Höhe von rund 7,7 Millionen Euro.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt a. M. stellte fest, dass der Produkttest nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Stiftung Warentest ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Insbesondere wurde bemängelt, dass trotz konkreter Hinweise auf mögliche Fehler im Testverfahren keine weiteren Überprüfungen oder Korrekturen vorgenommen wurden. Das Gericht betonte die besondere Verantwortung der Stiftung Warentest, da ihre Testurteile erhebliche Auswirkungen auf den Markt und die betroffenen Unternehmen haben.

Zentral für die Entscheidung war die Feststellung des Gerichts, dass das veröffentlichte Qualitätsurteil „mangelhaft“ ein Werturteil darstellte, das jedoch auf unzureichend gesicherten Tatsachen beruhte. Die für die Bewertung herangezogenen Testergebnisse seien fehlerhaft zustande gekommen, da das beauftragte Prüfinstitut von den Vorgaben der maßgeblichen DIN EN 14604 abgewichen sei. Diese Abweichung war für die Stiftung Warentest erkennbar – insbesondere, da entsprechende Diagramme zur Überprüfung fehlten und die Klägerin frühzeitig auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen hatte.

Ein Werturteil, das auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage basiert, ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig und stellt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Aus diesem Grund sei die Bewertung als „mangelhaft“ unzulässig gewesen. Da Stiftung Warentest dennoch an der Veröffentlichung festhielt, wurde ihr Verhalten als rechtswidrig eingestuft und eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach bejaht.

Das Gericht entschied somit, dass die Stiftung Warentest dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist. Die genaue Höhe des Schadensersatzes wird in einem gesonderten Verfahren festgelegt.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen und Institutionen, die Produkttests veröffentlichen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, Testverfahren sorgfältig und normgerecht durchzuführen, insbesondere wenn die Ergebnisse erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben können.

Für Hersteller bedeutet das Urteil, dass sie bei fehlerhaften Testberichten nicht nur auf Unterlassung und Richtigstellung klagen können, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Schadensersatz haben. Es empfiehlt sich, bei Zweifeln an der Objektivität von Produkttests frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten und eigene Prüfberichte zu dokumentieren.

BGH-Urteil: Meinungsfreiheit überwiegt bei medienkritischer Äußerung

Ein Journalist veröffentlichte auf einer bekannten Nachrichtenplattform einen Artikel über ein siebenjähriges Mädchen aus Aleppo, das angeblich über Twitter über die Kriegsereignisse berichtete. Ein Blogger kritisierte diesen Bericht scharf auf seiner eigenen Webseite und bezeichnete den Journalisten unter anderem als „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“. Der Journalist und die betreibende Medienplattform sahen darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und klagten auf Unterlassung.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg gaben der Klage statt. Sie bewerteten die Äußerungen des Bloggers als unzulässige Tatsachenbehauptungen und untersagten deren weitere Verbreitung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Die Begründung:

  1. Werturteil statt Tatsachenbehauptung: Die Bezeichnungen wie „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“ seien als Werturteile einzustufen, nicht als Tatsachenbehauptungen. Sie stellten eine subjektive Bewertung des Bloggers dar, basierend auf seiner Interpretation des journalistischen Artikels.​
  2. Keine Schmähkritik: Obwohl die Äußerungen polemisch und scharf formuliert seien, überschritten sie nicht die Grenze zur Schmähkritik. Der Blogger setzte sich sachlich mit dem Inhalt des Artikels auseinander und äußerte seine Kritik im Rahmen einer öffentlichen Debatte über Medienberichterstattung im Syrienkrieg.​
  3. Ausreichende Tatsachengrundlage: Der Blogger stützte seine Kritik auf nachvollziehbare Anhaltspunkte, wie etwa Zweifel an der Fähigkeit eines siebenjährigen Mädchens, komplexe englische Tweets zu verfassen. Solche Zweifel wurden auch in anderen Medienberichten thematisiert.​
  4. Abwägung der Grundrechte: Der BGH betonte die Bedeutung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Journalisten und Medienunternehmen müssten sich auch scharfe Kritik gefallen lassen, solange diese auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht und nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.​

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Meinungsfreiheit, insbesondere bei medienkritischen Auseinandersetzungen. Es zeigt, dass auch scharfe und polemische Kritik zulässig sein kann, solange sie auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basiert und nicht ausschließlich der Diffamierung dient.​

Fazit

Der BGH stärkt mit diesem Urteil die Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht von Medienschaffenden. Selbst drastische Formulierungen können rechtlich zulässig sein, wenn sie auf nachvollziehbaren Argumenten beruhen und im Kontext einer öffentlichen Debatte stehen.

Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidung vom: 10. Dezember 2024
Aktenzeichen: VI ZR 230/23
Fundstelle: GRUR 2025, 598