LG Berlin II: Wann Angeklagte im Block-Prozess unverpixelt gezeigt werden dürfen

Das LG Berlin II hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 entschieden, dass eine Tageszeitung im Zusammenhang mit dem bekannten Block-Strafprozess einen mitangeklagten Familienanwalt unverpixelt zeigen durfte. Die Entscheidung ist für Medien, Unternehmen und Personen des öffentlichen Lebens besonders interessant, weil sie zeigt, wann identifizierende Bildberichterstattung trotz laufendem Strafverfahren zulässig sein kann.

Worum ging es?

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt, Kommunalpolitiker und als Familienanwalt im Umfeld der Block-Familie bekannt geworden. Er ist Mitangeklagter in einem Strafverfahren, das in der Öffentlichkeit als Block-Prozess wahrgenommen wird. In dem Verfahren geht es unter anderem um Vorwürfe der schweren Entziehung Minderjähriger, gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung.

Eine Tageszeitung berichtete online über neue Entwicklungen in diesem Strafverfahren. Der Beitrag war mit einem Foto des Antragstellers bebildert, das ihn im Gerichtssaal zeigte. Auch der frei zugängliche Teaser vor der Paywall enthielt dieses Bild. Der Antragsteller sah darin eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Er argumentierte, das Foto zeige ihn blickfangartig und in einem stark belastenden Kontext als Angeklagten.

Das LG Berlin II wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Warum durfte das Foto veröffentlicht werden?

Das Gericht stellte zunächst klar: Die Veröffentlichung eines Fotos greift grundsätzlich in das Recht am eigenen Bild ein. Ohne Einwilligung ist eine Bildveröffentlichung nur erlaubt, wenn ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Bei Presseberichterstattung ist dabei vor allem entscheidend, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.

Nach Ansicht des LG Berlin II war das hier der Fall. Der Block-Prozess sei kein gewöhnliches Strafverfahren ohne öffentlichen Bezug. Vielmehr bestehe ein überragendes Informationsinteresse. Dieses ergebe sich nicht nur aus der Prominenz einzelner Mitangeklagter, sondern auch aus der Rolle des Antragstellers selbst: Er sei Rechtsanwalt, als Organ der Rechtspflege in besonderer Weise mit dem Recht verbunden und zugleich kommunalpolitisch tätig. Außerdem beträfen die Tatvorwürfe Themen, die weit über den Einzelfall hinausreichen, insbesondere Familie, elterliche Verantwortung, internationales Sorgerecht und mögliche Selbstjustiz.

Für das Gericht war daher nicht nur die Frage interessant, was im Strafverfahren passiert. Auch die Identität und das Erscheinungsbild des Antragstellers durften Teil der Berichterstattung sein.

Die Unschuldsvermutung bleibt wichtig, entscheidet aber nicht allein

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Unschuldsvermutung. Solange es keine Verurteilung gibt, muss die Presse sorgfältig formulieren. Ein Angeklagter darf nicht so dargestellt werden, als sei seine Schuld bereits festgestellt.

Das LG Berlin II sah diese Grenze hier jedoch nicht überschritten. Die Berichterstattung habe deutlich gemacht, dass es um ein laufendes Verfahren geht. Sie habe den Antragsteller nicht als überführt dargestellt. Im Gegenteil: Der Beitrag stellte sogar die Frage in den Raum, ob der Antragsteller möglicherweise zum „Sündenbock“ gemacht werde.

Bemerkenswert ist außerdem: Das Gericht hielt dem Antragsteller entgegen, dass er im presserechtlichen Verfahren zwar die Berichterstattung angegriffen, die ihm vorgeworfenen Taten aber nicht ausdrücklich bestritten hatte. Dadurch verliere die Unschuldsvermutung in der zivilrechtlichen Abwägung zwar nicht ihre Bedeutung, aber sie wiege nach Ansicht des Gerichts weniger schwer.

Keine automatische Verpixelung wegen „Prangerwirkung“

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die sogenannte Prangerwirkung. Der Antragsteller befürchtete, durch das unverpixelte Foto öffentlich stigmatisiert zu werden.

Das LG Berlin II lehnte einen schematischen Ansatz ab. Eine Bildberichterstattung dürfe nicht schon deshalb verboten werden, weil abstrakt die Gefahr bestehe, dass ein Angeklagter öffentlich an den Pranger gestellt werde. Entscheidend sei eine konkrete Gefahr für das Persönlichkeitsrecht. Eine solche konkrete Gefahr sah das Gericht hier nicht.

Das Foto zeigte den Antragsteller im Kontext des Strafverfahrens, im Gerichtssaal, in Anzug und Krawatte, neben seinem Verteidiger. Es war nach Auffassung des Gerichts nicht entwürdigend, nicht bloßstellend und hatte keinen eigenständigen Verletzungsgehalt.

Warum eine sitzungspolizeiliche Verpixelungsanordnung nicht entscheidend war

Der Antragsteller berief sich auch auf eine gerichtliche Anordnung zur Verpixelung. Das half ihm vor dem LG Berlin II nicht.

Zum einen war die betreffende Anordnung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach den Feststellungen des Gerichts nicht mehr in Kraft. Zum anderen stellte das Gericht klar, dass eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG nicht automatisch darüber entscheidet, ob eine spätere Presseveröffentlichung zivilrechtlich zulässig ist. Für die presserechtliche Bewertung gelten vielmehr die Maßstäbe des Kunsturhebergesetzes und die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit.

Für die Praxis bedeutet das: Was im Gerichtssaal sitzungspolizeilich geregelt wird, ist für Medien wichtig, ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung nach Presserecht.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit der Entscheidung die Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Strafverfahren von erheblichem öffentlichen Interesse. Gerade der bekannte Block-Prozess zeigt, dass auch Mitangeklagte aus dem Umfeld prominenter Personen identifizierend gezeigt werden können, wenn ihre eigene Rolle ein besonderes Informationsinteresse begründet.

Die Entscheidung betrifft zwar einen Strafprozess, hat aber Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Unternehmer, Geschäftsführer, Berater und Personen mit öffentlicher Funktion müssen wissen: Wer in einem Vorgang von erheblichem öffentlichen Interesse eine zentrale Rolle spielt, kann eher identifizierend in die Berichterstattung einbezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Person selbst nicht prominent ist.

Medien erhalten durch die Entscheidung jedoch keinen Freibrief. Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung bleibt riskant. Sie braucht belastbare Anknüpfungstatsachen, muss den Stand des Verfahrens korrekt wiedergeben und darf nicht vorverurteilen. Je schwerer der Eingriff in die Persönlichkeit ist, desto sorgfältiger muss die Abwägung ausfallen.

Für Betroffene bedeutet die Entscheidung: Nicht jede belastende Bildberichterstattung ist rechtswidrig. Entscheidend sind der Kontext, die Schwere des öffentlichen Interesses, die Rolle der betroffenen Person, die Art des Fotos und die Frage, ob die Berichterstattung den Verdacht offen als Verdacht behandelt.

Entscheidungsdaten

Gericht: LG Berlin II
Datum: 14. Juli 2026
Aktenzeichen: 27 O 237/26 eV
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 16482

Urteil: Keine unverpixelte Fotoveröffentlichung eines Angeklagten der „Gruppe Reuß“

Das Landgericht Karlsruhe hat am 9. Oktober 2024 (AZ: 22 O 6/24) eine wichtige Entscheidung zum Persönlichkeitsschutz gefällt. Konkret ging es um die Frage, ob ein bundesweit ausgestrahlter TV-Sender ein unverpixeltes Porträtfoto eines Angeklagten im Verfahren gegen die sogenannte „Gruppe Reuß“ zeigen durfte.

Hintergrund des Falls

Der Angeklagte war einer von mehreren Personen, denen die Beteiligung an einem versuchten Umsturz und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird. Der Sender hatte in einer Nachrichtensendung über den Prozessauftakt berichtet und dabei ein Polizeifoto des Mannes ohne seine Einwilligung gezeigt. Dieses Foto stammte aus der Ermittlungsakte und wurde dem Sender offenbar zugespielt.

Der Betroffene hielt dies für eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und klagte auf Unterlassung.

Das Gericht: Unverpixelte Abbildung ist rechtswidrig

Das Landgericht gab dem Kläger recht und verbot dem Sender, das Bild weiter zu verwenden. Dabei stützte es sich insbesondere auf folgende Erwägungen:

  • Recht auf Unschuldsvermutung: Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt jeder Angeklagte als unschuldig. Die Veröffentlichung eines identifizierenden Fotos kann diesen Grundsatz im öffentlichen Bewusstsein unterlaufen, da der Betrachter den Eindruck gewinnen könnte, es handele sich bereits um einen verurteilten Straftäter.
  • Keine absolute Vorrangstellung der Pressefreiheit: Auch wenn die Vorwürfe ein außergewöhnliches öffentliches Interesse rechtfertigen, darf dies nicht dazu führen, dass der Persönlichkeitsschutz vollständig verdrängt wird. Das Gericht stellte klar: Es gibt kein Ereignis, das allein wegen seiner Bedeutung automatisch das Persönlichkeitsrecht bricht.
  • Gefahr der Stigmatisierung: Gerade bei Fernsehberichterstattung entfaltet ein Bild eine hohe Wirkung. Die Kombination aus Ton, Bild und der leichten Auffindbarkeit in Mediatheken erhöht die Reichweite und den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erheblich.
  • Herkunft des Bildes: Das Foto stammte aus der Ermittlungsakte. Der Angeklagte konnte daher nicht damit rechnen, dass es veröffentlicht würde. Er hatte sich selbst nicht öffentlich exponiert.

Abwägung im Einzelfall

Das Gericht wog das öffentliche Informationsinteresse gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ab. Zwar dürfen Medien grundsätzlich über Angeklagte berichten – auch mit Namen. Aber solange kein Schuldspruch vorliegt, muss bei der Abbildung besonderer Zurückhaltung gewahrt werden. Nach Auffassung des Gerichts wäre hier zumindest eine Verpixelung erforderlich gewesen.

Bedeutung für Medien und Betroffene

Dieses Urteil zeigt klar: Selbst bei spektakulären Strafverfahren bleibt das Persönlichkeitsrecht ein hohes Gut. Medien müssen sorgfältig prüfen, ob eine unverpixelte Darstellung wirklich notwendig und verhältnismäßig ist. Unternehmen und Personen, die in Strafverfahren geraten, können sich jedenfalls auf ein erhebliches Schutzinteresse berufen, solange keine Verurteilung erfolgt ist.


Gericht: Landgericht Karlsruhe
Datum der Entscheidung: 9. Oktober 2024
Aktenzeichen: 22 O 6/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 334