Warum Google und Perplexity nicht mehr nur Suchmaschinen sein sollen

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten, kurz ZAK, hat laut einem Artikel auf heise.de am 14. Juli 2026 erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen. Im Mittelpunkt stehen Googles AI Overviews und das KI-Such- und Antwortangebot von Perplexity. Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil die Medienaufsicht KI-Antworten nicht mehr nur als technische Suchhilfe betrachtet. Nach ihrer Auffassung können solche Antworten eigene Inhalte des Anbieters sein.

Das klingt zunächst nach einem Spezialthema für Medienrechtler. Tatsächlich betrifft es aber einen zentralen Wandel im Internet: Suchmaschinen zeigen nicht mehr nur Trefferlisten an. Sie formulieren selbst Antworten, fassen fremde Inhalte zusammen, wählen Quellen aus und platzieren Links. Damit verschiebt sich die Rolle des Suchdienstes. Aus dem Wegweiser wird immer häufiger ein eigener Sprecher.

Worum geht es bei den Bescheiden?

Google zeigt bei bestimmten Suchanfragen sogenannte AI Overviews an. Dabei erscheint oberhalb oder innerhalb der Suchergebnisse eine KI-generierte Zusammenfassung. Der Nutzer bekommt also nicht nur Links, sondern eine direkt formulierte Antwort.

Perplexity funktioniert ähnlich, aber noch stärker als Antwortmaschine: Der Dienst beantwortet Fragen in Fließtext und fügt Quellen oder weiterführende Links hinzu. Genau diese Verbindung aus KI-Antwort, Quellenwahl und Linkplatzierung ist aus Sicht der Medienaufsicht rechtlich relevant.

Die ZAK sagt im Kern: Wer eine KI-Antwort generiert und diese prominent ausspielt, zeigt nicht nur fremde Inhalte an. Er erstellt einen eigenen Inhalt. Und wer zusätzlich darüber entscheidet, welche Quellen genannt, verlinkt oder hervorgehoben werden, beeinflusst die Auffindbarkeit anderer Angebote. Damit kann das Angebot auch als Medienintermediär einzuordnen sein.

Warum ist das rechtlich wichtig?

Der Unterschied zwischen fremdem Inhalt und eigenem Inhalt ist im Medien- und Äußerungsrecht entscheidend. Eine klassische Suchmaschine verweist grundsätzlich auf fremde Webseiten. Sie listet Treffer, Snippets und Links. Das kann rechtlich privilegiert sein, weil die Suchmaschine nicht unbedingt für jede fremde Aussage verantwortlich ist.

Bei KI-Antworten liegt der Fall anders. Die KI übernimmt nicht einfach einen Text von einer Quelle. Sie verarbeitet Informationen, verdichtet sie, kombiniert sie und formuliert daraus eine neue Antwort. Gerade diese neue Formulierung kann Fehler enthalten, Inhalte verzerren oder eine Aussage erzeugen, die in keiner Quelle genau so steht.

Wenn ein Anbieter eine solche Antwort als Ergebnis seines Systems präsentiert, spricht viel dafür, sie ihm rechtlich zuzurechnen. Ein Hinweis wie „KI kann Fehler machen“ reicht dann nicht zwingend aus, um Verantwortung auszuschließen.

Das Ende der neutralen Suchmaschine?

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Google oder Perplexity nun rechtlich wie ein klassischer Verlag behandelt werden müssen. Sie bedeutet aber, dass die einfache Verteidigung „Wir zeigen nur, was andere im Netz geschrieben haben“ bei KI-Antworten schwächer wird.

Das ist der eigentliche Punkt: Die KI-Suche ist nicht mehr nur Infrastruktur. Sie erzeugt selbst eine Darstellung der Wirklichkeit. Sie entscheidet, was oben steht, welche Quelle sichtbar wird, welche Information zusammengefasst wird und welche Website der Nutzer vielleicht gar nicht mehr anklickt.

Für Medienangebote ist das besonders brisant. Wenn die KI-Antwort die wesentlichen Informationen bereits enthält, kann der Nutzer auf den Klick zur Originalquelle verzichten. Für Verlage, Fachportale und andere Inhalteanbieter kann das weniger Reichweite, weniger Werbeerlöse und weniger Sichtbarkeit bedeuten.

Die Rolle des Medienstaatsvertrags

Die ZAK stützt ihre Einordnung auf Grundgedanken des Medienstaatsvertrags. Danach sollen Medienintermediäre, also Angebote mit erheblichem Einfluss auf die Auffindbarkeit journalistisch-redaktioneller Inhalte, transparent und diskriminierungsfrei arbeiten.

Das betrifft insbesondere die Frage, nach welchen Kriterien Inhalte ausgewählt, sortiert, empfohlen oder sichtbar gemacht werden. Bei klassischen Plattformen und Suchmaschinen ist diese Diskussion bekannt. Neu ist nun, dass sie auf KI-Suchdienste und Chatbots übertragen wird.

Praktisch geht es also nicht nur um falsche KI-Antworten. Es geht auch um Macht über Sichtbarkeit. Wenn KI-Systeme entscheiden, welche journalistischen Inhalte genannt werden und welche verschwinden, entsteht ein neues Gatekeeper-Problem.

Was bedeutet das praktisch?

Für Google und Perplexity steigt der rechtliche Druck. Sie müssen sich darauf einstellen, dass KI-Antworten nicht nur technisch, sondern auch medienrechtlich überprüft werden. Das betrifft die Richtigkeit der Inhalte, die Kennzeichnung, die Auswahl von Quellen, die Platzierung von Links und die Transparenz der Auswahlmechanismen.

Für Verlage, Medienhäuser und Fachportale entsteht ein neuer Ansatzpunkt. Wenn ihre Inhalte systematisch schlechter auffindbar werden, obwohl sie journalistisch relevant sind, kann das nicht mehr nur als unvermeidbare Folge technischer Innovation abgetan werden. Die Medienaufsicht macht deutlich, dass Vielfalt im Netz auch gegenüber KI-Suchsystemen geschützt werden soll.

Für Unternehmen außerhalb der Medienbranche ist die Entwicklung ebenfalls wichtig. Viele Unternehmer beobachten bereits, dass KI-Systeme falsche oder unvollständige Aussagen über Unternehmen, Produkte, Personen oder Dienstleistungen ausgeben. Solche Aussagen können den Ruf schädigen, Kunden verunsichern oder falsche Erwartungen erzeugen.

Die Bescheide zeigen: KI-Antworten sind nicht rechtlich beliebig. Wer durch eine falsche KI-Zusammenfassung betroffen ist, sollte den konkreten Output sichern, also Screenshots erstellen, Datum, Uhrzeit, Suchanfrage und angezeigte Quellen dokumentieren. Anschließend kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf Löschung, Korrektur, Unterlassung oder Gegendarstellung in Betracht kommt. Je nach Fall können auch Medienaufsicht, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrecht oder Markenrecht eine Rolle spielen.

Auch eigene KI-Tools geraten in den Blick

Die Entscheidung betrifft zwar Google und Perplexity. Sie ist aber ein Signal an alle Anbieter, die KI in öffentlich sichtbare Informationssysteme einbauen. Wer auf seiner Website einen Chatbot betreibt, Produktinformationen automatisiert generiert oder KI-Antworten zu rechtlich, wirtschaftlich oder gesundheitlich relevanten Themen ausspielt, sollte die Inhalte nicht als unverbindliche Spielerei behandeln.

Ein Disclaimer ist hilfreich, ersetzt aber keine Kontrolle. Entscheidend ist, ob der Nutzer die Antwort als Aussage des Unternehmens wahrnimmt. Je stärker die KI im Namen des Unternehmens spricht, desto näher liegt eine eigene Verantwortlichkeit.

Unternehmen sollten daher prüfen, welche Aufgaben ein KI-System übernimmt, auf welche Daten es zugreift, wie Fehler gemeldet werden können und wer intern für Korrekturen verantwortlich ist. Besonders sensible Bereiche wie Beratung, Vertragsinformationen, Preise, Verfügbarkeit, Gesundheitsangaben, Finanzinformationen oder rechtliche Hinweise sollten nicht ungeprüft der KI überlassen werden.

SEO wird zu Sichtbarkeitsrecht

Die Bescheide haben auch eine praktische Marketing-Dimension. Suchmaschinenoptimierung war lange darauf ausgerichtet, in Trefferlisten gut zu erscheinen. Mit KI-Antworten verschiebt sich das Ziel. Unternehmen wollen nicht mehr nur gefunden werden, sondern in KI-Antworten richtig, vollständig und vorteilhaft erscheinen.

Das führt zu einer neuen Form der Reputations- und Sichtbarkeitskontrolle. Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, was Google AI Overviews, Perplexity und andere KI-Suchsysteme über sie anzeigen. Wichtig sind klare, aktuelle und gut strukturierte Informationen auf der eigenen Website. Dazu gehören eindeutige Unternehmensdaten, Produktbeschreibungen, Ansprechpartner, rechtliche Pflichtangaben, Presseinformationen und sachliche Erklärtexte.

Gleichzeitig sollten Unternehmen ihre Abhängigkeit von Suchmaschinen-Traffic nicht unterschätzen. Wenn KI-Antworten Klicks ersetzen, werden eigene Kanäle wichtiger: Newsletter, direkte Kundenkommunikation, Social Media, Fachbeiträge, Partnerseiten und starke Markenbekanntheit.

Kein endgültiges Urteil, aber ein starkes Signal

Die Bescheide der ZAK sind keine höchstrichterliche Entscheidung. Google und Perplexity können Rechtsmittel einlegen. Es ist also möglich, dass Gerichte einzelne Punkte anders bewerten oder die Reichweite der medienrechtlichen Pflichten begrenzen.

Trotzdem ist die Richtung klar: KI-Suchdienste werden nicht mehr nur als neutrale technische Vermittler betrachtet. Wer Antworten generiert, übernimmt Verantwortung. Wer Quellen auswählt und sichtbar macht, beeinflusst Meinungsvielfalt. Und wer die Informationssuche steuert, muss sich Transparenz- und Fairnessfragen stellen.

Für die Praxis ist das ein Wendepunkt. KI-Antworten werden rechtlich erwachsen. Sie sind nicht bloß experimentelle Zusatzfunktionen, sondern können echte Wirkung auf Reputation, Wettbewerb, Medienvielfalt und Nutzerentscheidungen haben.

Fazit

Die ZAK-Bescheide gegen Google und Perplexity markieren einen wichtigen Schritt in der Regulierung von KI-Suchdiensten. Die zentrale Botschaft lautet: Wenn eine Suchmaschine oder ein Chatbot nicht nur Links zeigt, sondern selbst Antworten formuliert, kann dieser Output als eigener Inhalt des Anbieters gelten.

Damit verschieben sich Haftung und Verantwortung. Anbieter müssen genauer prüfen, was ihre KI sagt, welche Quellen sie auswählt und wie sie fremde Inhalte sichtbar macht. Medien und Unternehmen erhalten zugleich neue Argumente, wenn KI-Systeme falsche Aussagen verbreiten oder ihre Auffindbarkeit beeinträchtigen.

Die Entscheidung ist kein Verbot von KI-Suche. Sie ist aber ein deutliches Stoppschild gegen die Vorstellung, KI-Antworten seien rechtlich folgenlos. Wer KI öffentlich sprechen lässt, muss sich darauf einstellen, für diese Stimme einzustehen.

Berichterstattung über Verdachtsfälle und Privatsphäre – Das LG Berlin II stärkt Grenzen

Prominente stehen oft im Mittelpunkt der medialen Berichterstattung – besonders, wenn strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen. Doch welche Grenzen gelten für die Presse, wenn über mutmaßliche Straftaten berichtet wird? Und wie viel Privatsphäre bleibt Personen des öffentlichen Lebens noch?

Das Landgericht Berlin II hat am 28. Januar 2025 (Az. 27 O 35/24) in einem vielbeachteten Fall eines prominenten Sportlers entschieden, wie weit die mediale Begleitung eines Strafverfahrens gehen darf – und wo das Persönlichkeitsrecht die Grenze setzt.

Der Fall: Sportstar im Fokus der Medien

Ein bekannter deutscher Sportler war ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Ihm wurde Körperverletzung im Zusammenhang mit seiner früheren Beziehung zu einer Influencerin vorgeworfen. Zahlreiche Medien griffen das Verfahren auf, berichteten unter namentlicher Nennung über den Strafbefehl und schilderten Details aus dem Privatleben des Sportlers – einschließlich eines angeblichen Schweigevertrags mit der Kindesmutter sowie eifersuchtsbedingtem Verhalten in der Beziehung.

Der Betroffene klagte gegen mehrere dieser Berichterstattungen wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Gericht musste entscheiden, welche Aussagen zulässig waren – und welche nicht.

Das Urteil: Zulässigkeit hängt von Inhalt, Kontext und Sorgfalt ab

Das Landgericht Berlin II traf eine differenzierte Entscheidung und stellte klar: Die Pressefreiheit endet dort, wo unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht überwiegen – selbst bei Prominenten.

1. Korrigierte Fehler sind nicht automatisch untersagbar
Ein redaktioneller Fehler in der Zwischenüberschrift („Staatsanwaltschaft erlässt Strafbefehl“) ist dann nicht untersagbar, wenn er für Leser als offensichtlich erkennbar ist und das Medium den Fehler von sich aus umgehend berichtigt. In diesem Fall fehlt es an der sogenannten Wiederholungsgefahr, die für einen Unterlassungsanspruch notwendig wäre.

2. „Schweigepakt“: Meinungsäußerung auf Tatsachengrundlage
Auch die Darstellung eines Vertragsentwurfs, in dem eine Verschwiegenheitspflicht vereinbart werden sollte, war zulässig. Die journalistische Wertung, dies sei ein Versuch gewesen, das Schweigen der Kindesmutter „zu erkaufen“, wurde als zulässige Meinungsäußerung eingestuft – zumal der Vertrag eine beidseitige Verschwiegenheitsregelung vorsah.

3. Schutz der Kinder und elterlicher Umgang
Unzulässig war jedoch die Berichterstattung über konkrete Vereinbarungen zum Umgang des Sportlers mit seinem Kind. Solche Informationen betreffen den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre und sind nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt.

4. Verdachtsberichterstattung bei Strafbefehlen
Die Berichterstattung über den Vorwurf der „häuslichen Gewalt“ und den mutmaßlichen Tathergang war zulässig. Es lagen ausreichende Anhaltspunkte (Aussagen einer Belastungszeugin, Strafbefehl) vor, und der Bericht erfüllte alle Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung: Er war ausgewogen, enthielt keine Vorverurteilung, und der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

5. Eifersuchtsverhalten als reines Privatproblem
Dagegen war die Darstellung angeblicher Eifersuchtsreaktionen („Handydurchsuchungen“, „Instagram-Likes“) unzulässig. Hier fehlte ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse – es handelte sich um rein private Angelegenheiten, die nicht in die Öffentlichkeit gehören.

Was bedeutet das für Unternehmer und Medien?

Das Urteil zeigt deutlich: Auch Prominente behalten einen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre – insbesondere, wenn es um Kinder oder private Beziehungskonflikte geht. Gleichzeitig dürfen Medien im Rahmen von Ermittlungsverfahren berichten – aber nur, wenn sie sorgfältig recherchieren, Betroffene zur Stellungnahme einladen und ausgewogen berichten.

Empfehlung für Medienverantwortliche:

  • Fehler umgehend selbstständig korrigieren
  • Vor Veröffentlichung Stellungnahmen einholen
  • Keine bloße Neugier bedienen, sondern öffentliches Interesse nachweisen
  • Privatsphäre und Familienangelegenheiten besonders schützen

Empfehlung für Betroffene:

  • Schnell und sachlich auf Medienberichterstattung reagieren
  • Unterlassungsansprüche gezielt prüfen – besonders bei sensiblen privaten Themen
  • Medienrechtliche Unterstützung durch spezialisierte Anwälte in Anspruch nehmen

Gericht: Landgericht Berlin II
Datum der Entscheidung: 28. Januar 2025
Aktenzeichen: 27 O 35/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 390