Warum Google und Perplexity nicht mehr nur Suchmaschinen sein sollen

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten, kurz ZAK, hat laut einem Artikel auf heise.de am 14. Juli 2026 erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen. Im Mittelpunkt stehen Googles AI Overviews und das KI-Such- und Antwortangebot von Perplexity. Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil die Medienaufsicht KI-Antworten nicht mehr nur als technische Suchhilfe betrachtet. Nach ihrer Auffassung können solche Antworten eigene Inhalte des Anbieters sein.

Das klingt zunächst nach einem Spezialthema für Medienrechtler. Tatsächlich betrifft es aber einen zentralen Wandel im Internet: Suchmaschinen zeigen nicht mehr nur Trefferlisten an. Sie formulieren selbst Antworten, fassen fremde Inhalte zusammen, wählen Quellen aus und platzieren Links. Damit verschiebt sich die Rolle des Suchdienstes. Aus dem Wegweiser wird immer häufiger ein eigener Sprecher.

Worum geht es bei den Bescheiden?

Google zeigt bei bestimmten Suchanfragen sogenannte AI Overviews an. Dabei erscheint oberhalb oder innerhalb der Suchergebnisse eine KI-generierte Zusammenfassung. Der Nutzer bekommt also nicht nur Links, sondern eine direkt formulierte Antwort.

Perplexity funktioniert ähnlich, aber noch stärker als Antwortmaschine: Der Dienst beantwortet Fragen in Fließtext und fügt Quellen oder weiterführende Links hinzu. Genau diese Verbindung aus KI-Antwort, Quellenwahl und Linkplatzierung ist aus Sicht der Medienaufsicht rechtlich relevant.

Die ZAK sagt im Kern: Wer eine KI-Antwort generiert und diese prominent ausspielt, zeigt nicht nur fremde Inhalte an. Er erstellt einen eigenen Inhalt. Und wer zusätzlich darüber entscheidet, welche Quellen genannt, verlinkt oder hervorgehoben werden, beeinflusst die Auffindbarkeit anderer Angebote. Damit kann das Angebot auch als Medienintermediär einzuordnen sein.

Warum ist das rechtlich wichtig?

Der Unterschied zwischen fremdem Inhalt und eigenem Inhalt ist im Medien- und Äußerungsrecht entscheidend. Eine klassische Suchmaschine verweist grundsätzlich auf fremde Webseiten. Sie listet Treffer, Snippets und Links. Das kann rechtlich privilegiert sein, weil die Suchmaschine nicht unbedingt für jede fremde Aussage verantwortlich ist.

Bei KI-Antworten liegt der Fall anders. Die KI übernimmt nicht einfach einen Text von einer Quelle. Sie verarbeitet Informationen, verdichtet sie, kombiniert sie und formuliert daraus eine neue Antwort. Gerade diese neue Formulierung kann Fehler enthalten, Inhalte verzerren oder eine Aussage erzeugen, die in keiner Quelle genau so steht.

Wenn ein Anbieter eine solche Antwort als Ergebnis seines Systems präsentiert, spricht viel dafür, sie ihm rechtlich zuzurechnen. Ein Hinweis wie „KI kann Fehler machen“ reicht dann nicht zwingend aus, um Verantwortung auszuschließen.

Das Ende der neutralen Suchmaschine?

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Google oder Perplexity nun rechtlich wie ein klassischer Verlag behandelt werden müssen. Sie bedeutet aber, dass die einfache Verteidigung „Wir zeigen nur, was andere im Netz geschrieben haben“ bei KI-Antworten schwächer wird.

Das ist der eigentliche Punkt: Die KI-Suche ist nicht mehr nur Infrastruktur. Sie erzeugt selbst eine Darstellung der Wirklichkeit. Sie entscheidet, was oben steht, welche Quelle sichtbar wird, welche Information zusammengefasst wird und welche Website der Nutzer vielleicht gar nicht mehr anklickt.

Für Medienangebote ist das besonders brisant. Wenn die KI-Antwort die wesentlichen Informationen bereits enthält, kann der Nutzer auf den Klick zur Originalquelle verzichten. Für Verlage, Fachportale und andere Inhalteanbieter kann das weniger Reichweite, weniger Werbeerlöse und weniger Sichtbarkeit bedeuten.

Die Rolle des Medienstaatsvertrags

Die ZAK stützt ihre Einordnung auf Grundgedanken des Medienstaatsvertrags. Danach sollen Medienintermediäre, also Angebote mit erheblichem Einfluss auf die Auffindbarkeit journalistisch-redaktioneller Inhalte, transparent und diskriminierungsfrei arbeiten.

Das betrifft insbesondere die Frage, nach welchen Kriterien Inhalte ausgewählt, sortiert, empfohlen oder sichtbar gemacht werden. Bei klassischen Plattformen und Suchmaschinen ist diese Diskussion bekannt. Neu ist nun, dass sie auf KI-Suchdienste und Chatbots übertragen wird.

Praktisch geht es also nicht nur um falsche KI-Antworten. Es geht auch um Macht über Sichtbarkeit. Wenn KI-Systeme entscheiden, welche journalistischen Inhalte genannt werden und welche verschwinden, entsteht ein neues Gatekeeper-Problem.

Was bedeutet das praktisch?

Für Google und Perplexity steigt der rechtliche Druck. Sie müssen sich darauf einstellen, dass KI-Antworten nicht nur technisch, sondern auch medienrechtlich überprüft werden. Das betrifft die Richtigkeit der Inhalte, die Kennzeichnung, die Auswahl von Quellen, die Platzierung von Links und die Transparenz der Auswahlmechanismen.

Für Verlage, Medienhäuser und Fachportale entsteht ein neuer Ansatzpunkt. Wenn ihre Inhalte systematisch schlechter auffindbar werden, obwohl sie journalistisch relevant sind, kann das nicht mehr nur als unvermeidbare Folge technischer Innovation abgetan werden. Die Medienaufsicht macht deutlich, dass Vielfalt im Netz auch gegenüber KI-Suchsystemen geschützt werden soll.

Für Unternehmen außerhalb der Medienbranche ist die Entwicklung ebenfalls wichtig. Viele Unternehmer beobachten bereits, dass KI-Systeme falsche oder unvollständige Aussagen über Unternehmen, Produkte, Personen oder Dienstleistungen ausgeben. Solche Aussagen können den Ruf schädigen, Kunden verunsichern oder falsche Erwartungen erzeugen.

Die Bescheide zeigen: KI-Antworten sind nicht rechtlich beliebig. Wer durch eine falsche KI-Zusammenfassung betroffen ist, sollte den konkreten Output sichern, also Screenshots erstellen, Datum, Uhrzeit, Suchanfrage und angezeigte Quellen dokumentieren. Anschließend kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf Löschung, Korrektur, Unterlassung oder Gegendarstellung in Betracht kommt. Je nach Fall können auch Medienaufsicht, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrecht oder Markenrecht eine Rolle spielen.

Auch eigene KI-Tools geraten in den Blick

Die Entscheidung betrifft zwar Google und Perplexity. Sie ist aber ein Signal an alle Anbieter, die KI in öffentlich sichtbare Informationssysteme einbauen. Wer auf seiner Website einen Chatbot betreibt, Produktinformationen automatisiert generiert oder KI-Antworten zu rechtlich, wirtschaftlich oder gesundheitlich relevanten Themen ausspielt, sollte die Inhalte nicht als unverbindliche Spielerei behandeln.

Ein Disclaimer ist hilfreich, ersetzt aber keine Kontrolle. Entscheidend ist, ob der Nutzer die Antwort als Aussage des Unternehmens wahrnimmt. Je stärker die KI im Namen des Unternehmens spricht, desto näher liegt eine eigene Verantwortlichkeit.

Unternehmen sollten daher prüfen, welche Aufgaben ein KI-System übernimmt, auf welche Daten es zugreift, wie Fehler gemeldet werden können und wer intern für Korrekturen verantwortlich ist. Besonders sensible Bereiche wie Beratung, Vertragsinformationen, Preise, Verfügbarkeit, Gesundheitsangaben, Finanzinformationen oder rechtliche Hinweise sollten nicht ungeprüft der KI überlassen werden.

SEO wird zu Sichtbarkeitsrecht

Die Bescheide haben auch eine praktische Marketing-Dimension. Suchmaschinenoptimierung war lange darauf ausgerichtet, in Trefferlisten gut zu erscheinen. Mit KI-Antworten verschiebt sich das Ziel. Unternehmen wollen nicht mehr nur gefunden werden, sondern in KI-Antworten richtig, vollständig und vorteilhaft erscheinen.

Das führt zu einer neuen Form der Reputations- und Sichtbarkeitskontrolle. Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, was Google AI Overviews, Perplexity und andere KI-Suchsysteme über sie anzeigen. Wichtig sind klare, aktuelle und gut strukturierte Informationen auf der eigenen Website. Dazu gehören eindeutige Unternehmensdaten, Produktbeschreibungen, Ansprechpartner, rechtliche Pflichtangaben, Presseinformationen und sachliche Erklärtexte.

Gleichzeitig sollten Unternehmen ihre Abhängigkeit von Suchmaschinen-Traffic nicht unterschätzen. Wenn KI-Antworten Klicks ersetzen, werden eigene Kanäle wichtiger: Newsletter, direkte Kundenkommunikation, Social Media, Fachbeiträge, Partnerseiten und starke Markenbekanntheit.

Kein endgültiges Urteil, aber ein starkes Signal

Die Bescheide der ZAK sind keine höchstrichterliche Entscheidung. Google und Perplexity können Rechtsmittel einlegen. Es ist also möglich, dass Gerichte einzelne Punkte anders bewerten oder die Reichweite der medienrechtlichen Pflichten begrenzen.

Trotzdem ist die Richtung klar: KI-Suchdienste werden nicht mehr nur als neutrale technische Vermittler betrachtet. Wer Antworten generiert, übernimmt Verantwortung. Wer Quellen auswählt und sichtbar macht, beeinflusst Meinungsvielfalt. Und wer die Informationssuche steuert, muss sich Transparenz- und Fairnessfragen stellen.

Für die Praxis ist das ein Wendepunkt. KI-Antworten werden rechtlich erwachsen. Sie sind nicht bloß experimentelle Zusatzfunktionen, sondern können echte Wirkung auf Reputation, Wettbewerb, Medienvielfalt und Nutzerentscheidungen haben.

Fazit

Die ZAK-Bescheide gegen Google und Perplexity markieren einen wichtigen Schritt in der Regulierung von KI-Suchdiensten. Die zentrale Botschaft lautet: Wenn eine Suchmaschine oder ein Chatbot nicht nur Links zeigt, sondern selbst Antworten formuliert, kann dieser Output als eigener Inhalt des Anbieters gelten.

Damit verschieben sich Haftung und Verantwortung. Anbieter müssen genauer prüfen, was ihre KI sagt, welche Quellen sie auswählt und wie sie fremde Inhalte sichtbar macht. Medien und Unternehmen erhalten zugleich neue Argumente, wenn KI-Systeme falsche Aussagen verbreiten oder ihre Auffindbarkeit beeinträchtigen.

Die Entscheidung ist kein Verbot von KI-Suche. Sie ist aber ein deutliches Stoppschild gegen die Vorstellung, KI-Antworten seien rechtlich folgenlos. Wer KI öffentlich sprechen lässt, muss sich darauf einstellen, für diese Stimme einzustehen.

LG Berlin II zu KI-Suchergebnissen: Wann Suchmaschinen nicht für fremde Marken haften

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur markenmäßigen Benutzung in KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Google fremde Marken selbst benutzt, wenn diese Marken in automatisch erzeugten KI-Antworten erscheinen. Das Gericht verneinte dies im konkreten Fall und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Was ist eine markenmäßige Benutzung?

Nicht jede Erwähnung einer Marke ist automatisch eine Markenverletzung. Das Markenrecht schützt eine Marke dann, wenn ein Dritter sie im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Das bedeutet vereinfacht: Die Marke muss aus Sicht des angesprochenen Publikums als Hinweis auf die Herkunft, Bewerbung oder wirtschaftliche Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden.

Wird eine Marke dagegen nur beschreibend, informierend oder im Rahmen einer technischen Darstellung genannt, reicht das für eine Markenverletzung nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist immer der konkrete Zusammenhang. Genau diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt der Entscheidung des LG Berlin II.

Der Fall vor dem LG Berlin II

Die Antragstellerin vertreibt markengeschützte Parfumprodukte. Die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine mit KI-Funktionen (Google). Bei bestimmten Suchanfragen erzeugte die KI automatisch Antworttexte, in denen Marken genannt und Informationen aus Internetseiten Dritter zusammengefasst wurden. Die Texte enthielten zudem Verlinkungen auf externe Webseiten.

Die Markeninhaberin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie argumentierte, die Suchmaschinenbetreiberin verwende die fremden Marken in eigenen KI-Inhalten und fördere dadurch Angebote Dritter. Außerdem machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.

Das LG Berlin II folgte dem nicht. Zwar erschienen die Marken in den KI-generierten Texten. Das allein genügte dem Gericht aber nicht. Entscheidend war, dass die Suchmaschinenbetreiberin die Marken nicht als eigene Kennzeichen oder als eigene Werbeaussage nutzte.

KI-Antwort als Suchergebnis, nicht als eigene Produktwerbung

Nach Ansicht des Gerichts versteht ein normal informierter Nutzer eine KI-Übersicht in einer Suchmaschine grundsätzlich als besondere Form eines Suchergebnisses. Die KI fasst Informationen zusammen, die auf Drittseiten vorhanden sind. Durch Links, Quellenbezüge, Snippets und Vorschaubilder bleibt erkennbar, dass die Angaben nicht als eigene Produktwerbung der Suchmaschine gemeint sind.

Damit unterscheidet sich eine solche KI-Ausgabe von einer Situation, in der ein Unternehmen eine fremde Marke gezielt nutzt, um eigene Waren oder Dienstleistungen zu bewerben. Bei einer Suchmaschine erwartet der Nutzer gerade, dass sie fremde Inhalte auffindbar macht, ordnet und zusammenfasst. Die bloße technische Bereitstellung dieser Funktion macht die Markennennung noch nicht zu einer eigenen markenmäßigen Benutzung.

Keine eigene kommerzielle Kommunikation

Ein wichtiger Begriff in der Entscheidung ist die eigene kommerzielle Kommunikation. Eine Markenverletzung durch den Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber kommt eher in Betracht, wenn die Marke aus Sicht des Nutzers als Bestandteil der eigenen Werbung oder des eigenen Angebots des Betreibers erscheint.

Das war hier nach Auffassung des LG Berlin II nicht der Fall. Die Suchmaschinenbetreiberin präsentierte die KI-Texte nicht als eigene Aussagen über bestimmte Produkte. Sie trat auch nicht als Verkäuferin oder Anbieterin der genannten Waren auf. Der Nutzer sollte die genannten Marken daher nicht der Suchmaschine selbst zuordnen.

Keine ausreichende Steuerung des konkreten KI-Ergebnisses

Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Suchmaschinenbetreiberin den konkreten Inhalt der KI-Antwort nicht in einer Weise lenkte, die einer eigenen Markenverwendung gleichkommt. Die KI griff auf Informationen aus Drittseiten zurück und generierte daraus eine Zusammenfassung. Dass die Suchmaschinenbetreiberin die technische Infrastruktur bereitstellt, genügte dem Gericht nicht für eine eigene markenrechtliche Benutzung.

Das ist ein wichtiger Punkt für die Praxis. KI-Systeme werden zwar von Unternehmen betrieben und gestaltet. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede von der KI erzeugte Markennennung rechtlich wie eine eigene Werbeaussage des Betreibers behandelt wird. Maßgeblich bleibt, ob der Betreiber die Marke aus Sicht des Nutzers selbst für eigene geschäftliche Zwecke einsetzt.

Werbung im Umfeld der KI-Ausgabe reicht nicht automatisch aus

Auch der Umstand, dass im Umfeld der KI-Texte gesponserte Produkte angezeigt wurden, änderte an der Bewertung nichts. Nach Auffassung des Gerichts führt eine Vergütung für Werbeanzeigen nicht automatisch dazu, dass die Suchmaschinenbetreiberin die dort oder daneben genannten Marken selbst benutzt.

Entscheidend bleibt die Trennung der Funktionen: Eine Anzeige kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein KI-generierter Suchtext. Wer gegen eine konkrete Werbeanzeige vorgehen will, muss daher genau prüfen, wer die Anzeige geschaltet hat, welche Aussage sie enthält und ob darin eine markenmäßige Benutzung liegt.

Auch das Wettbewerbsrecht half nicht weiter

Die Antragstellerin hatte außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Auch diese scheiterten. Das Gericht sah kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Markeninhaberin und der Suchmaschinenbetreiberin. Die eine vertreibt Parfumprodukte, die andere betreibt eine Suchmaschine.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis nahm das Gericht ebenfalls nicht an. Eine bloß reflexartige Förderung fremder Anbieter reicht nicht aus. Die Suchmaschinenbetreiberin war nicht in den Vertrieb der genannten Produkte eingebunden, erhielt keine Vergütung für deren bloße Nennung in den KI-Texten und beteiligte sich nicht an deren Absatz.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung zeigt, dass bei Markennennungen sehr genau unterschieden werden muss. Es kommt nicht nur darauf an, ob eine Marke genannt wird. Entscheidend ist, wie sie genannt wird, in welchem Umfeld sie erscheint und welchen Eindruck der Nutzer dadurch erhält.

Für Markeninhaber bedeutet das: Ein Vorgehen gegen KI-Suchergebnisse ist nicht ausgeschlossen, aber anspruchsvoll. Es muss konkret dargelegt werden, dass der Betreiber die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr nutzt, die Aussage als eigene kommerzielle Kommunikation erscheint oder der Betreiber den Inhalt gezielt zugunsten bestimmter Angebote steuert.

Kein allgemeiner Freibrief für KI-Inhalte

Die Entscheidung ist kein Freibrief für jede Markennennung durch KI. Andere Sachverhaltskonstellationen können anders beurteilt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine KI-Ausgabe falsche Tatsachen behauptet (siehe dazu unsere News vom 12.06.26 zu einem Urteil des LG München I), Produkte gezielt empfiehlt, fremde Marken in eine eigene Verkaufslogik einbindet oder der Betreiber wirtschaftlich unmittelbar von den genannten Angeboten profitiert.

Auch Anbieter, die fremde Marken aktiv für eigene Produkte verwenden, bleiben weiterhin angreifbar. Wer eine fremde Marke nutzt, um Alternativen, Nachahmungen oder kompatible Produkte zu bewerben, muss die Grenzen des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts beachten.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung die Differenzierung zwischen bloßer Markennennung und markenmäßiger Benutzung. Eine Marke wird nicht schon deshalb rechtsverletzend benutzt, weil sie in einem KI-generierten Suchergebnis erscheint. Entscheidend ist, ob die Markennennung aus Sicht des Nutzers als eigene kommerzielle Kommunikation des Betreibers verstanden wird.

Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie einen Prüfungsmaßstab für KI-Suchergebnisse bietet. Wer Markenrechte durchsetzen will, muss den konkreten Nutzungskontext sauber dokumentieren. Wer KI-Suchfunktionen oder KI-Antwortsysteme betreibt, sollte auf klare Quellenbezüge, transparente Darstellung und eine deutliche Trennung von Werbung und Suchergebnis achten.

Ob andere Gerichte oder die nächste Instanz dies ebenso sehen, muss abgewartet werden.

Gericht: LG Berlin II
Datum: 01.06.2026
Aktenzeichen: 52 O 62/26 eV