LG Berlin II zu KI-Suchergebnissen: Wann Suchmaschinen nicht für fremde Marken haften

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur markenmäßigen Benutzung in KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Google fremde Marken selbst benutzt, wenn diese Marken in automatisch erzeugten KI-Antworten erscheinen. Das Gericht verneinte dies im konkreten Fall und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Was ist eine markenmäßige Benutzung?

Nicht jede Erwähnung einer Marke ist automatisch eine Markenverletzung. Das Markenrecht schützt eine Marke dann, wenn ein Dritter sie im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Das bedeutet vereinfacht: Die Marke muss aus Sicht des angesprochenen Publikums als Hinweis auf die Herkunft, Bewerbung oder wirtschaftliche Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden.

Wird eine Marke dagegen nur beschreibend, informierend oder im Rahmen einer technischen Darstellung genannt, reicht das für eine Markenverletzung nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist immer der konkrete Zusammenhang. Genau diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt der Entscheidung des LG Berlin II.

Der Fall vor dem LG Berlin II

Die Antragstellerin vertreibt markengeschützte Parfumprodukte. Die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine mit KI-Funktionen (Google). Bei bestimmten Suchanfragen erzeugte die KI automatisch Antworttexte, in denen Marken genannt und Informationen aus Internetseiten Dritter zusammengefasst wurden. Die Texte enthielten zudem Verlinkungen auf externe Webseiten.

Die Markeninhaberin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie argumentierte, die Suchmaschinenbetreiberin verwende die fremden Marken in eigenen KI-Inhalten und fördere dadurch Angebote Dritter. Außerdem machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.

Das LG Berlin II folgte dem nicht. Zwar erschienen die Marken in den KI-generierten Texten. Das allein genügte dem Gericht aber nicht. Entscheidend war, dass die Suchmaschinenbetreiberin die Marken nicht als eigene Kennzeichen oder als eigene Werbeaussage nutzte.

KI-Antwort als Suchergebnis, nicht als eigene Produktwerbung

Nach Ansicht des Gerichts versteht ein normal informierter Nutzer eine KI-Übersicht in einer Suchmaschine grundsätzlich als besondere Form eines Suchergebnisses. Die KI fasst Informationen zusammen, die auf Drittseiten vorhanden sind. Durch Links, Quellenbezüge, Snippets und Vorschaubilder bleibt erkennbar, dass die Angaben nicht als eigene Produktwerbung der Suchmaschine gemeint sind.

Damit unterscheidet sich eine solche KI-Ausgabe von einer Situation, in der ein Unternehmen eine fremde Marke gezielt nutzt, um eigene Waren oder Dienstleistungen zu bewerben. Bei einer Suchmaschine erwartet der Nutzer gerade, dass sie fremde Inhalte auffindbar macht, ordnet und zusammenfasst. Die bloße technische Bereitstellung dieser Funktion macht die Markennennung noch nicht zu einer eigenen markenmäßigen Benutzung.

Keine eigene kommerzielle Kommunikation

Ein wichtiger Begriff in der Entscheidung ist die eigene kommerzielle Kommunikation. Eine Markenverletzung durch den Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber kommt eher in Betracht, wenn die Marke aus Sicht des Nutzers als Bestandteil der eigenen Werbung oder des eigenen Angebots des Betreibers erscheint.

Das war hier nach Auffassung des LG Berlin II nicht der Fall. Die Suchmaschinenbetreiberin präsentierte die KI-Texte nicht als eigene Aussagen über bestimmte Produkte. Sie trat auch nicht als Verkäuferin oder Anbieterin der genannten Waren auf. Der Nutzer sollte die genannten Marken daher nicht der Suchmaschine selbst zuordnen.

Keine ausreichende Steuerung des konkreten KI-Ergebnisses

Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Suchmaschinenbetreiberin den konkreten Inhalt der KI-Antwort nicht in einer Weise lenkte, die einer eigenen Markenverwendung gleichkommt. Die KI griff auf Informationen aus Drittseiten zurück und generierte daraus eine Zusammenfassung. Dass die Suchmaschinenbetreiberin die technische Infrastruktur bereitstellt, genügte dem Gericht nicht für eine eigene markenrechtliche Benutzung.

Das ist ein wichtiger Punkt für die Praxis. KI-Systeme werden zwar von Unternehmen betrieben und gestaltet. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede von der KI erzeugte Markennennung rechtlich wie eine eigene Werbeaussage des Betreibers behandelt wird. Maßgeblich bleibt, ob der Betreiber die Marke aus Sicht des Nutzers selbst für eigene geschäftliche Zwecke einsetzt.

Werbung im Umfeld der KI-Ausgabe reicht nicht automatisch aus

Auch der Umstand, dass im Umfeld der KI-Texte gesponserte Produkte angezeigt wurden, änderte an der Bewertung nichts. Nach Auffassung des Gerichts führt eine Vergütung für Werbeanzeigen nicht automatisch dazu, dass die Suchmaschinenbetreiberin die dort oder daneben genannten Marken selbst benutzt.

Entscheidend bleibt die Trennung der Funktionen: Eine Anzeige kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein KI-generierter Suchtext. Wer gegen eine konkrete Werbeanzeige vorgehen will, muss daher genau prüfen, wer die Anzeige geschaltet hat, welche Aussage sie enthält und ob darin eine markenmäßige Benutzung liegt.

Auch das Wettbewerbsrecht half nicht weiter

Die Antragstellerin hatte außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Auch diese scheiterten. Das Gericht sah kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Markeninhaberin und der Suchmaschinenbetreiberin. Die eine vertreibt Parfumprodukte, die andere betreibt eine Suchmaschine.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis nahm das Gericht ebenfalls nicht an. Eine bloß reflexartige Förderung fremder Anbieter reicht nicht aus. Die Suchmaschinenbetreiberin war nicht in den Vertrieb der genannten Produkte eingebunden, erhielt keine Vergütung für deren bloße Nennung in den KI-Texten und beteiligte sich nicht an deren Absatz.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung zeigt, dass bei Markennennungen sehr genau unterschieden werden muss. Es kommt nicht nur darauf an, ob eine Marke genannt wird. Entscheidend ist, wie sie genannt wird, in welchem Umfeld sie erscheint und welchen Eindruck der Nutzer dadurch erhält.

Für Markeninhaber bedeutet das: Ein Vorgehen gegen KI-Suchergebnisse ist nicht ausgeschlossen, aber anspruchsvoll. Es muss konkret dargelegt werden, dass der Betreiber die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr nutzt, die Aussage als eigene kommerzielle Kommunikation erscheint oder der Betreiber den Inhalt gezielt zugunsten bestimmter Angebote steuert.

Kein allgemeiner Freibrief für KI-Inhalte

Die Entscheidung ist kein Freibrief für jede Markennennung durch KI. Andere Sachverhaltskonstellationen können anders beurteilt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine KI-Ausgabe falsche Tatsachen behauptet (siehe dazu unsere News vom 12.06.26 zu einem Urteil des LG München I), Produkte gezielt empfiehlt, fremde Marken in eine eigene Verkaufslogik einbindet oder der Betreiber wirtschaftlich unmittelbar von den genannten Angeboten profitiert.

Auch Anbieter, die fremde Marken aktiv für eigene Produkte verwenden, bleiben weiterhin angreifbar. Wer eine fremde Marke nutzt, um Alternativen, Nachahmungen oder kompatible Produkte zu bewerben, muss die Grenzen des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts beachten.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung die Differenzierung zwischen bloßer Markennennung und markenmäßiger Benutzung. Eine Marke wird nicht schon deshalb rechtsverletzend benutzt, weil sie in einem KI-generierten Suchergebnis erscheint. Entscheidend ist, ob die Markennennung aus Sicht des Nutzers als eigene kommerzielle Kommunikation des Betreibers verstanden wird.

Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie einen Prüfungsmaßstab für KI-Suchergebnisse bietet. Wer Markenrechte durchsetzen will, muss den konkreten Nutzungskontext sauber dokumentieren. Wer KI-Suchfunktionen oder KI-Antwortsysteme betreibt, sollte auf klare Quellenbezüge, transparente Darstellung und eine deutliche Trennung von Werbung und Suchergebnis achten.

Ob andere Gerichte oder die nächste Instanz dies ebenso sehen, muss abgewartet werden.

Gericht: LG Berlin II
Datum: 01.06.2026
Aktenzeichen: 52 O 62/26 eV

OLG Hamm: Wenn der Website-Chatbot Facharzttitel erfindet – und das Unternehmen haftet

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12.05.2026 entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Aussagen seines KI-Chatbots zu ärztlichen Qualifikationen einstehen muss. Wichtig: Aktuell liegt noch kein Urteilsvolltext vor, sondern nur die Pressemitteilung des OLG Hamm. Die schriftlichen Gründe werden erst später veröffentlicht.

Worum ging es?

Nach der Pressemitteilung konnten Kunden und Patienten auf der Website der Aesthetify GmbH mit einem KI-Chatbot kommunizieren, Termine buchen und Fragen stellen. Auf konkrete Nachfragen soll der Chatbot über die beiden hinter dem Unternehmen stehenden Ärzte („Dr. Rick & Dr. Nick“) unter anderem behauptet haben, sie seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte das Unternehmen ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Zwar wurde der Chatbot später deaktiviert, eine Unterlassungserklärung wurde laut Pressemitteilung aber nicht abgegeben.

Kernaussage des OLG Hamm laut Pressemitteilung

Das OLG Hamm hat die Angaben als irreführende geschäftliche Handlung eingeordnet und der Unterlassungsklage stattgegeben. Maßgeblich sei § 5 UWG (Irreführung), konkret bei Angaben zur Befähigung, zum Status oder zur Zulassung eines Unternehmers bzw. der handelnden Personen.

Der entscheidende Punkt: Die falschen Aussagen des Chatbots wurden der Aesthetify GmbH als eigene geschäftliche Handlung zugerechnet. Nach der Pressemitteilung half dem Unternehmen auch dann kein „Entlastungsargument“, wenn der Chatbot angeblich nur mit korrekten Datensätzen programmiert oder trainiert worden sein sollte.

Chatbot ist kein „Dritter“ – kein Ausweichen über Verkehrssicherungspflichten

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung, die das OLG Hamm laut Pressemitteilung vorgenommen hat: Der Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Damit könne sich der Betreiber nicht darauf zurückziehen, er habe „nur“ ein Tool eingesetzt und müsse allenfalls im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht überwachen, was dieses Tool tut. Vereinfacht gesagt: Wer den Chatbot als eigenes Kommunikations- und Vertriebsinstrument einsetzt, muss sich dessen Werbeaussagen zurechnen lassen.

Warum ist das für Unternehmen ein Warnsignal – auch außerhalb des Gesundheitsbereichs?

Viele Unternehmen setzen Chatbots inzwischen im Vertrieb, im Kundendienst oder zur Lead-Generierung ein. Das Urteil zeigt (jedenfalls nach der Pressemitteilung) eine klare Richtung: Ein KI-Chatbot ist rechtlich nicht „irgendwer im Internet“, sondern wird wie ein eigener Kommunikationskanal des Unternehmens behandelt.

Das ist nicht nur bei Facharztbezeichnungen brisant. Denkbar sind ähnliche Risiken bei Aussagen zu:

  • Zertifizierungen, Zulassungen, Prüfzeichen, Qualifikationen
  • Lieferzeiten, Verfügbarkeiten, Garantien
  • Preisen, Rabatten, „Bestpreis“-Behauptungen
  • Produktwirkungen, Leistungsversprechen, „Testsieger“-Werbung

Überall dort kann eine falsche Chatbot-Antwort schnell als irreführende Werbung gewertet werden – mit Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen, Vertragsstrafen und Folgekosten.

Der heikle Punkt für den Wettbewerb: Kann ein Konkurrent den Chatbot „in die Falle locken“?

Genau hier liegt ein Thema, das Unternehmen häufig unterschätzen: Ein Wettbewerber könnte gezielt versuchen, den Chatbot des Konkurrenten zu wettbewerbswidrigen Aussagen zu verleiten – etwa durch suggestive Fragen, geschickte Formulierungen oder das „Vorgeben“ falscher Tatsachen, die der Bot dann übernimmt. Wenn Gerichte die Antworten als dem Betreiber zurechenbar ansehen, wird das zur echten Angriffsfläche im Wettbewerb.

Die Konsequenz ist unbequem, aber klar: Der Chatbot muss so gebaut und abgesichert sein, dass irreführende Aussagen zuverlässig ausgeschlossen sind – nicht nur „im Normalbetrieb“, sondern auch bei provozierenden oder manipulativen Eingaben.

Was Unternehmen jetzt praktisch tun sollten

  1. Inhalte begrenzen statt „freies Generieren“
    Je höher das Risiko (Gesundheit, Finanzen, Recht, sicherheitsrelevante Themen), desto eher sollte der Bot nur aus einer geprüften Wissensbasis antworten oder bei Unsicherheit konsequent abbrechen und an einen Menschen übergeben.
  2. Sperrlisten und Claim-Kontrollen definieren
    Bestimmte Aussagen dürfen schlicht nie ausgegeben werden (z. B. „zertifiziert“, „zugelassen“, „Facharzt“, „garantiert wirksam“), wenn sie nicht nachweisbar und freigegeben sind.
  3. Red-Teaming und Missbrauchstests einplanen
    Chatbots müssen wie ein öffentliches Werbemittel getestet werden: Was passiert bei Fangfragen, Unterstellungen, „Wiederhole das, aber…“-Tricks oder bei gezielt manipulativen Eingaben?
  4. Monitoring, Logging, Kill-Switch
    Wer Chatbots einsetzt, braucht Auswertungen, Alarmierungen bei riskanten Antworten und die Möglichkeit, Funktionen sofort zu deaktivieren oder auf einen sicheren Modus umzuschalten.
  5. Klare Eskalation: „Das weiß ich nicht“ ist eine gute Antwort
    Ein Bot, der lieber sauber abbricht als kreativ wird, ist oft der bessere Bot – jedenfalls rechtlich.

Hinweis: Ein Disclaimer („Antworten ohne Gewähr“) kann unterstützen, ersetzt aber keine technische und organisatorische Absicherung, wenn der Bot faktisch wie ein Werbekanal wirkt.

Ausblick: Revision zum BGH

Das OLG Hamm hat nach der Pressemitteilung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil neue Rechtsfragen zur Zurechnung von KI-Falschangaben betroffen sind. Damit ist das letzte Wort voraussichtlich noch nicht gesprochen. Sobald der Urteilsvolltext vorliegt, wird man sehen, wie der Senat die Zurechnung dogmatisch im Detail begründet und welche Anforderungen sich daraus für die Praxis noch konkreter ableiten lassen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 12.05.2026
Aktenzeichen: 4 UKl 3/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 037, Rz. 1 (Pressemitteilung)

Landgericht Frankfurt am Main: Wenn die KI-Übersicht vor dem Suchergebnis plötzlich zum Risiko wird

Am 10. September 2025 hatte das Landgericht Frankfurt am Main einen Fall auf dem Tisch, bei dem es um eine Suchanfrage ging, die viele Menschen vermutlich eher leise eintippen als laut im Großraumbüro zu diktieren: „Penisvergrößerung“. Juristisch war das Thema allerdings alles andere als peinlich – denn es ging um die Frage, ob ein Suchmaschinenbetreiber für eine KI-generierte Übersicht haftet, die ganz oben vor den eigentlichen Suchtreffern angezeigt wird.

Worum ging es – und warum ist das für Unternehmer relevant?

Die Antragstellerin (ein Verbund bzw. Anbieterumfeld aus dem medizinischen Bereich) fühlte sich durch eine „Übersicht mit KI“ geschädigt, die bei der Suche nach „Penisvergrößerung“ prominent über den Links stand. Das Problem aus Unternehmenssicht ist schnell erklärt: Wenn die KI oben „zusammenfasst“, lesen viele Nutzer nur diesen Kasten – der Rest der Treffer ist dann wie eine AGB-Klausel: theoretisch vorhanden, praktisch überblättert.

Das ist nicht nur ein medizinisches Spezialthema. Es ist das Grundproblem jeder Branche, die von Sichtbarkeit, Vertrauen und Klicks lebt: Wenn eine Plattform oben eine Antwort serviert, entscheidet diese Antwort oft schon über den nächsten Schritt des Kunden.

Was stand in der KI-Übersicht – und warum war das streitig?

In einem Bulletpoint hieß es sinngemäß, bei einer Penisverlängerung werde „der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert“. Das klang für die Antragstellerin nach einer dramatisch falschen Darstellung und sollte untersagt werden.

Bemerkenswert (und ein bisschen typisch für die digitale Praxis): Der Hinweis „KI-Antworten können Fehler enthalten“ war zwar vorhanden, wurde aber nach Darstellung im Verfahren erst sichtbar, wenn der Nutzer alles aufklappte und bis ganz nach unten scrollte.

Welche Ansprüche hat die Antragstellerin geltend gemacht?

Die Antragstellerin ging nicht primär über klassisches Äußerungsrecht vor, sondern kartellrechtlich – also über den Hebel „Marktmacht“:

  1. Unterlassung wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (über § 33 GWB i.V.m. § 19 GWB): Die Suchmaschine dränge durch die KI-Übersicht externe Anbieter zurück und behindere die Antragstellerin unbillig.
  2. Zusätzlich ein Verstoß gegen das Verbot der Selbstbevorzugung aus dem Digital Markets Act (Art. 6 Abs. 5 DMA), ebenfalls durchsetzbar über § 33 GWB: Die KI-Übersicht stehe wie ein eigener, bevorzugter Kasten an erster Stelle und verdränge die klassischen Treffer.

Was hat das Gericht grundsätzlich klargestellt?

Das Gericht hat zwei für die Praxis wichtige Pflöcke eingeschlagen:

  • Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für falsche KI-Informationen ist nicht automatisch ausgeschlossen. „Das hat die KI geschrieben“ ist also keine immer geltende Ausrede.
  • Gleichzeitig wird nicht jede Beeinträchtigung sofort zum kartellrechtlichen Problem. Entscheidend ist, ob eine unbillige Behinderung vorliegt – also eine Wettbewerbsbeeinträchtigung, die nach Abwägung nicht mehr hinnehmbar ist.

Warum wurde der Antrag trotzdem abgelehnt? Der Kontext hat gewonnen.

Der Antrag scheiterte im Kern an einer sehr bodenständigen Frage: Versteht der durchschnittliche Nutzer die angegriffene Aussage im Gesamtkontext wirklich als falsch?

Das Gericht sagte: Nein. Die KI-Übersicht erklärte direkt im Anschluss, dass die Verlängerung „durch eine sogenannte Ligamentolyse“ erreicht werde, bei der die Haltebänder gelöst werden. Dadurch werde für den Nutzer klar, dass nicht „der Penis“ im Sinne von Schwellkörpern, Nerven oder Blutgefäßen „durchtrennt“ werde, sondern dass es um Haltestrukturen geht. Überspitzt: Der Satz klingt allein gelesen nach Motorsäge, liest sich im Zusammenhang aber eher nach chirurgischem Fachjargon in Kurzform.

Weil die Aussage im Kontext als zutreffend angesehen wurde, fehlte es an der „Unbilligkeit“. Damit gab es keinen Unterlassungsanspruch aus § 33 GWB.

Und der Digital Markets Act? Keine „Selbstbevorzugung“ durch den KI-Kasten.

Auch der DMA half im Eilverfahren nicht. Das Gericht ordnete die „KI-Übersicht“ nicht als eigenes „Produkt“ ein, das im Ranking gegenüber Drittangeboten bevorzugt werde, sondern als Teil des Suchergebnisses selbst: eine Antwort auf die Suchanfrage, nur in KI-Form.

Das ist für Unternehmen wichtig, weil es zeigt: Nicht jeder prominent platzierte Kasten ist automatisch „Selbstbevorzugung“. Wer mit dem DMA argumentiert, muss sehr präzise darlegen, welches eigene Angebot hier gegenüber Drittangeboten nach vorne geschoben wird.

Was bedeutet das für Unternehmer – unabhängig vom Suchbegriff?

  1. KI-Overviews sind angreifbar, aber der Maßstab ist streng. Entscheidend ist nicht, ob ein Satz isoliert „hart klingt“, sondern wie er im Zusammenhang verstanden wird.
  2. Kontext schlägt Empörung. Wer vorgeht, muss den Gesamteindruck aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers treffen – und zwar so, wie er die Darstellung typischerweise wahrnimmt (Desktop, mobil, aufgeklappt oder nicht).
  3. Kartellrecht ist kein Schnellschuss. Die Hürde „unbillige Behinderung“ verlangt eine echte Abwägung, schwierig darzulegen in einem Eilverfahren.
  4. DMA ist kein Allzweckwerkzeug gegen schlechte Sichtbarkeit. Der Produkt- und Dienstbegriff ist der Dreh- und Angelpunkt.

Entscheidungsdaten

Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
10. September 2025
Az. 2-06 O 271/25