Landgerichte Hamburg und Aachen: Google haftet für falsche Aussagen seiner KI-Suche

Die KI-Funktionen der Google-Suche liefern längst nicht mehr nur Links zu fremden Webseiten. Sie erstellen eigene Zusammenfassungen, verknüpfen Informationen aus unterschiedlichen Quellen und präsentieren Nutzern vermeintlich fertige Antworten. Doch was passiert, wenn diese Antworten falsch sind und den Ruf eines Unternehmens oder einer Person beschädigen?

Mit dieser Frage haben sich das Landgericht Hamburg in einem Beschluss vom 29. September 2025 und das Landgericht Aachen in einem Beschluss vom 24. September 2026 beschäftigt. In beiden Fällen erließen die Gerichte einstweilige Verfügungen gegen Google. Die Entscheidungen verdeutlichen, dass sich Google bei rechtsverletzenden KI-Aussagen nicht ohne Weiteres darauf berufen kann, lediglich fremde Informationen automatisiert wiederzugeben.

LG Hamburg: KI-Übersicht verbreitet geschäftsschädigende Aussagen über ein Unternehmen

In dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg ging es um die von Google angebotene Funktion „Übersicht mit KI“. Diese stellt bei bestimmten Suchanfragen automatisch generierte Zusammenfassungen zur Verfügung, die auf Informationen aus verschiedenen Internetquellen beruhen.

Ein Unternehmen wandte sich gegen Äußerungen, die Google in einer solchen KI-Übersicht über seine Geschäftstätigkeit verbreitete. Die KI-Ausgabe enthielt negative Darstellungen über das Unternehmen, bei denen tatsächliche Behauptungen und wertende Kritik miteinander vermischt waren.

Nach Auffassung des Gerichts vermittelten die Äußerungen jedenfalls den überprüfbaren Tatsachenkern, dass Mandanten des Unternehmens entsprechende negative Erfahrungen gemacht und Kritik geäußert hätten.

Das Unternehmen beanstandete die Angaben gegenüber Google bereits außergerichtlich und wies darauf hin, dass die Behauptungen unwahr seien. Google reagierte darauf jedoch nicht mit einer inhaltlichen Prüfung oder Entfernung der beanstandeten Aussagen, sondern teilte mit, keine Maßnahmen ergreifen zu wollen.

Das Unternehmen beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung.

Warum das Landgericht Hamburg Google für verantwortlich hält

Das Landgericht Hamburg bejahte eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und untersagte Google die weitere Verbreitung der angegriffenen Äußerungen.

Bemerkenswert ist die Begründung zur Verantwortlichkeit von Google.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts Google unmittelbar zuzurechnen sei. Dabei griff es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Autocomplete-Funktion zurück.

Schon bei automatisch erzeugten Suchwortergänzungen hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber für persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen verantwortlich sein kann, obwohl diese durch einen Algorithmus entstehen.

Das Landgericht Hamburg übertrug diese Überlegungen auf die KI-Übersichten der Google-Suche. Dass die zugrunde liegenden Informationen ursprünglich von fremden Internetseiten stammen, schließt eine eigene Verantwortlichkeit von Google nicht aus.

Entscheidend war für das Gericht außerdem, dass Google seine Prüfpflichten verletzt hatte.

Nachdem das Unternehmen die konkreten Aussagen beanstandet und auf deren Unwahrheit hingewiesen hatte, hätte Google den Vorwürfen nachgehen müssen. Stattdessen blieb eine inhaltliche Reaktion aus. Auch im gerichtlichen Verfahren legte Google nach den Feststellungen des Gerichts nicht ausreichend dar, auf welche konkreten Veröffentlichungen sich die beanstandeten Aussagen stützten.

Das Landgericht Hamburg sah deshalb die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch als erfüllt an.

LG Aachen: Googles KI verwechselt zwei Professoren und verbreitet schwere Vorwürfe

Noch gravierender waren die Folgen einer fehlerhaften KI-Antwort in einem Verfahren vor dem Landgericht Aachen.

Ein ehemaliger Klinikdirektor und Universitätsprofessor musste feststellen, dass der „KI-Modus“ der Google-Suche schwerwiegende Behauptungen über seine berufliche Vergangenheit verbreitete.

Bei entsprechenden Suchanfragen behauptete die KI unter anderem, der Mediziner sei wegen eines sexuellen Übergriffs gegenüber seiner damaligen Sekretärin freigestellt und später gekündigt worden. Außerdem sei er wegen sexueller Nötigung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die KI schilderte darüber hinaus angebliche arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen und einen Vergleich, bei dem der Mediziner eine sechsstellige Abfindung erhalten habe.

Das Problem: Die Vorgänge betrafen einen anderen ehemaligen Universitätsprofessor.

Die Google-KI hatte Informationen über zwei unterschiedliche Personen miteinander vermischt und dadurch den völlig unzutreffenden Eindruck erweckt, der Antragsteller sei wegen sexueller Nötigung strafrechtlich verurteilt worden.

Der betroffene Mediziner forderte Google zunächst selbst zur Entfernung der falschen Angaben auf und erläuterte die Verwechslung. Google lehnte Maßnahmen jedoch ab. Auch eine anschließende anwaltliche Abmahnung führte nicht zum Erfolg.

Das Landgericht Aachen untersagte Google daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung die weitere Verbreitung der konkret beanstandeten Aussagen.

LG Aachen: KI-Antworten sind nicht bloß fremde Suchergebnisse

Die rechtlich besonders interessante Frage war auch hier, ob Google für die automatisiert erzeugten Antworten seiner KI verantwortlich gemacht werden kann.

Das Landgericht Aachen bejahte dies ausdrücklich und stufte Google als unmittelbare Störerin ein.

Die Richter betonten, dass eine KI-generierte Antwort etwas anderes sei als eine herkömmliche Auflistung von Suchergebnissen.

Während eine klassische Suchmaschine auf fremde Internetseiten verweist, verarbeitet die generative KI verschiedene Inhalte, wertet diese aus und verknüpft sie zu neuen Aussagen. Diese Aussagen können sich erheblich von den Informationen unterscheiden, die ursprünglich auf den einzelnen Webseiten veröffentlicht wurden.

Genau das war im vorliegenden Fall geschehen: Informationen über eine Person waren durch die KI fälschlicherweise einer anderen Person zugeordnet worden.

Das Gericht griff dabei ausdrücklich auf eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 28. Mai 2026 zurück, das sich bereits mit der unmittelbaren Verantwortlichkeit von Google für eigene KI-Übersichten beschäftigt hatte.

Für das Landgericht Aachen war zudem entscheidend, dass Google die Unrichtigkeit der Informationen ohne Weiteres hätte überprüfen können. Der Antragsteller hatte die Verwechslung erläutert und die tatsächlichen Hintergründe dargelegt.

Google hätte die Einwendungen des Betroffenen nach Auffassung des Gerichts sogar mithilfe seiner eigenen KI überprüfen können. Stattdessen unterblieb eine Korrektur.

Die falschen Aussagen verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mediziners erheblich. Insbesondere die unzutreffende Behauptung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Sexualdelikts war geeignet, seinen beruflichen Ruf und sein gesellschaftliches Ansehen nachhaltig zu beschädigen.

Die Gemeinsamkeiten beider Entscheidungen

Obwohl die beiden Verfahren unterschiedliche Sachverhalte betrafen, stimmen die rechtlichen Überlegungen in wesentlichen Punkten überein.

1. KI-generierte Aussagen können Google selbst zugerechnet werden

Beide Gerichte lehnen die Vorstellung ab, Google sei bei seinen KI-Antworten lediglich ein neutraler technischer Vermittler fremder Informationen.

Die KI präsentiert dem Nutzer nicht ausschließlich bereits vorhandene Inhalte. Sie verarbeitet Informationen und stellt daraus eigene Texte zusammen.

Das Landgericht Hamburg bejaht deshalb eine unmittelbare Zurechnung der Veröffentlichung zu Google. Das Landgericht Aachen geht in seiner Begründung noch deutlicher von einer unmittelbaren Störerhaftung für die neu erzeugten Aussagen aus.

2. Die automatische Erstellung schützt nicht vor rechtlicher Verantwortung

Dass eine Aussage durch eine KI und nicht durch einen menschlichen Redakteur formuliert wurde, ändert nichts daran, dass dadurch Persönlichkeitsrechte verletzt werden können.

Entscheidend ist, welchen Inhalt die veröffentlichte Aussage hat, wie sie von einem durchschnittlichen Nutzer verstanden wird und ob sie dem Betroffenen rechtswidrig schadet.

3. Auch die Verknüpfung ursprünglich vorhandener Informationen kann rechtswidrig sein

Nicht jede problematische KI-Aussage ist vollständig frei erfunden.

Die Gefahr liegt häufig darin, dass Informationen aus verschiedenen Quellen miteinander kombiniert, aus ihrem Zusammenhang gerissen oder einer falschen Person zugeordnet werden.

Gerade solche Fehler sind besonders problematisch, weil die KI aus möglicherweise zutreffenden Einzelinformationen eine insgesamt unzutreffende Behauptung erzeugt.

4. Google muss konkreten Beanstandungen nachgehen

In beiden Verfahren hatten die Betroffenen Google auf die beanstandeten Aussagen aufmerksam gemacht. Dennoch unterblieb nach den gerichtlichen Feststellungen eine ausreichende Reaktion.

Damit kommt einer sorgfältig begründeten Beanstandung erhebliche Bedeutung zu.

Sie versetzt Google in die Lage, den Sachverhalt zu prüfen, und kann Prüfungspflichten auslösen.

Wo sich die rechtlichen Begründungen unterscheiden

Bei aller Übereinstimmung gibt es einen wichtigen Unterschied.

Das Landgericht Hamburg knüpft bei der Haftungsbegründung besonders an die bisherige Rechtsprechung zu Suchmaschinen und deren Prüfpflichten an.

Die unmittelbare Zurechnung der Veröffentlichung zu Google bedeutet danach nicht, dass jede automatisch erzeugte, rechtsverletzende Aussage ohne Weiteres eine Haftung auslöst. Das Gericht betont vielmehr, dass die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten eine wesentliche Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist.

Im konkreten Fall waren solche Prüfpflichten spätestens durch die außergerichtliche Beanstandung ausgelöst worden.

Das Landgericht Aachen stellt dagegen stärker auf den eigenständigen Inhalt der generierten KI-Antwort ab. Google wird als unmittelbare Störerin angesehen, weil das Unternehmen die KI-Suche bereitstellt und diese neue Aussagen erzeugt, statt lediglich fremde Inhalte unverändert wiederzugeben.

Damit gewinnt die Unterscheidung zwischen der bloßen Vermittlung fremder Inhalte und der Veröffentlichung eigener KI-generierter Aussagen zunehmend an Bedeutung.

Beide Entscheidungen beantworten allerdings nicht abschließend, welche vorbeugenden Prüfpflichten Google bei sämtlichen künftig generierten KI-Antworten treffen. Eine allgemeine Pflicht zur vorherigen Kontrolle jeder einzelnen KI-Ausgabe lässt sich aus den beiden Beschlüssen nicht ableiten.

Was Betroffene gegen falsche KI-Aussagen unternehmen können

Die Entscheidungen sind nicht nur für größere Unternehmen relevant, sondern ebenso für Selbständige, Freiberufler, Ärzte und andere Personen, deren beruflicher oder persönlicher Ruf durch falsche KI-Angaben beeinträchtigt wird.

Wer feststellt, dass Google in seiner KI-Suche falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet, sollte die konkrete Ausgabe zunächst beweissicher dokumentieren. Dazu gehören insbesondere die verwendeten Suchbegriffe, die vollständige KI-Antwort und der Zeitpunkt der Abfrage.

Anschließend sollte Google unter genauer Bezeichnung der rechtsverletzenden Aussagen zur Entfernung aufgefordert werden. Dabei empfiehlt es sich, nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Angaben falsch sind und welche Rechte dadurch verletzt werden.

Bleibt Google untätig, kann ein gerichtlicher Unterlassungsanspruch bestehen. Bei erheblichen und fortdauernden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt auch eine einstweilige Verfügung in Betracht.

Fazit: Google trägt Verantwortung für die Aussagen seiner KI

Die Beschlüsse der Landgerichte Hamburg und Aachen verdeutlichen, dass die zunehmende Automatisierung der Internetsuche den Persönlichkeitsschutz nicht außer Kraft setzt.

Wer eine KI einsetzt, die aus fremden Informationen neue Aussagen erzeugt und diese als Suchergebnis veröffentlicht, kann für deren rechtswidrigen Inhalt verantwortlich sein.

Besonders deutlich zeigt der Fall aus Aachen, welche schwerwiegenden Folgen eine fehlerhafte Zusammenführung von Informationen haben kann. Aus einer Verwechslung zweier Personen entstand die falsche Behauptung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen sexueller Nötigung.

Beide Gerichte haben Google deshalb zur Unterlassung verpflichtet. Dabei ist zu beachten, dass es sich jeweils um Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz und nicht um abschließende Hauptsacheurteile handelt.

Die Rechtsprechung macht dennoch deutlich: Auch bei KI-generierten Inhalten bleiben die allgemeinen Regeln zum Schutz des Persönlichkeitsrechts anwendbar. Automatisierte Informationsverarbeitung ist kein Freibrief für die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen.


Die Entscheidungen:

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025, Az. 324 O 404/25.

Landgericht Aachen, Beschluss vom 24.09.2026, Az. 8 O 268/26.

LG Berlin II zu KI-Suchergebnissen: Wann Suchmaschinen nicht für fremde Marken haften

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur markenmäßigen Benutzung in KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Google fremde Marken selbst benutzt, wenn diese Marken in automatisch erzeugten KI-Antworten erscheinen. Das Gericht verneinte dies im konkreten Fall und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Was ist eine markenmäßige Benutzung?

Nicht jede Erwähnung einer Marke ist automatisch eine Markenverletzung. Das Markenrecht schützt eine Marke dann, wenn ein Dritter sie im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Das bedeutet vereinfacht: Die Marke muss aus Sicht des angesprochenen Publikums als Hinweis auf die Herkunft, Bewerbung oder wirtschaftliche Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden.

Wird eine Marke dagegen nur beschreibend, informierend oder im Rahmen einer technischen Darstellung genannt, reicht das für eine Markenverletzung nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist immer der konkrete Zusammenhang. Genau diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt der Entscheidung des LG Berlin II.

Der Fall vor dem LG Berlin II

Die Antragstellerin vertreibt markengeschützte Parfumprodukte. Die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine mit KI-Funktionen (Google). Bei bestimmten Suchanfragen erzeugte die KI automatisch Antworttexte, in denen Marken genannt und Informationen aus Internetseiten Dritter zusammengefasst wurden. Die Texte enthielten zudem Verlinkungen auf externe Webseiten.

Die Markeninhaberin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie argumentierte, die Suchmaschinenbetreiberin verwende die fremden Marken in eigenen KI-Inhalten und fördere dadurch Angebote Dritter. Außerdem machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.

Das LG Berlin II folgte dem nicht. Zwar erschienen die Marken in den KI-generierten Texten. Das allein genügte dem Gericht aber nicht. Entscheidend war, dass die Suchmaschinenbetreiberin die Marken nicht als eigene Kennzeichen oder als eigene Werbeaussage nutzte.

KI-Antwort als Suchergebnis, nicht als eigene Produktwerbung

Nach Ansicht des Gerichts versteht ein normal informierter Nutzer eine KI-Übersicht in einer Suchmaschine grundsätzlich als besondere Form eines Suchergebnisses. Die KI fasst Informationen zusammen, die auf Drittseiten vorhanden sind. Durch Links, Quellenbezüge, Snippets und Vorschaubilder bleibt erkennbar, dass die Angaben nicht als eigene Produktwerbung der Suchmaschine gemeint sind.

Damit unterscheidet sich eine solche KI-Ausgabe von einer Situation, in der ein Unternehmen eine fremde Marke gezielt nutzt, um eigene Waren oder Dienstleistungen zu bewerben. Bei einer Suchmaschine erwartet der Nutzer gerade, dass sie fremde Inhalte auffindbar macht, ordnet und zusammenfasst. Die bloße technische Bereitstellung dieser Funktion macht die Markennennung noch nicht zu einer eigenen markenmäßigen Benutzung.

Keine eigene kommerzielle Kommunikation

Ein wichtiger Begriff in der Entscheidung ist die eigene kommerzielle Kommunikation. Eine Markenverletzung durch den Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber kommt eher in Betracht, wenn die Marke aus Sicht des Nutzers als Bestandteil der eigenen Werbung oder des eigenen Angebots des Betreibers erscheint.

Das war hier nach Auffassung des LG Berlin II nicht der Fall. Die Suchmaschinenbetreiberin präsentierte die KI-Texte nicht als eigene Aussagen über bestimmte Produkte. Sie trat auch nicht als Verkäuferin oder Anbieterin der genannten Waren auf. Der Nutzer sollte die genannten Marken daher nicht der Suchmaschine selbst zuordnen.

Keine ausreichende Steuerung des konkreten KI-Ergebnisses

Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Suchmaschinenbetreiberin den konkreten Inhalt der KI-Antwort nicht in einer Weise lenkte, die einer eigenen Markenverwendung gleichkommt. Die KI griff auf Informationen aus Drittseiten zurück und generierte daraus eine Zusammenfassung. Dass die Suchmaschinenbetreiberin die technische Infrastruktur bereitstellt, genügte dem Gericht nicht für eine eigene markenrechtliche Benutzung.

Das ist ein wichtiger Punkt für die Praxis. KI-Systeme werden zwar von Unternehmen betrieben und gestaltet. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede von der KI erzeugte Markennennung rechtlich wie eine eigene Werbeaussage des Betreibers behandelt wird. Maßgeblich bleibt, ob der Betreiber die Marke aus Sicht des Nutzers selbst für eigene geschäftliche Zwecke einsetzt.

Werbung im Umfeld der KI-Ausgabe reicht nicht automatisch aus

Auch der Umstand, dass im Umfeld der KI-Texte gesponserte Produkte angezeigt wurden, änderte an der Bewertung nichts. Nach Auffassung des Gerichts führt eine Vergütung für Werbeanzeigen nicht automatisch dazu, dass die Suchmaschinenbetreiberin die dort oder daneben genannten Marken selbst benutzt.

Entscheidend bleibt die Trennung der Funktionen: Eine Anzeige kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein KI-generierter Suchtext. Wer gegen eine konkrete Werbeanzeige vorgehen will, muss daher genau prüfen, wer die Anzeige geschaltet hat, welche Aussage sie enthält und ob darin eine markenmäßige Benutzung liegt.

Auch das Wettbewerbsrecht half nicht weiter

Die Antragstellerin hatte außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Auch diese scheiterten. Das Gericht sah kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Markeninhaberin und der Suchmaschinenbetreiberin. Die eine vertreibt Parfumprodukte, die andere betreibt eine Suchmaschine.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis nahm das Gericht ebenfalls nicht an. Eine bloß reflexartige Förderung fremder Anbieter reicht nicht aus. Die Suchmaschinenbetreiberin war nicht in den Vertrieb der genannten Produkte eingebunden, erhielt keine Vergütung für deren bloße Nennung in den KI-Texten und beteiligte sich nicht an deren Absatz.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung zeigt, dass bei Markennennungen sehr genau unterschieden werden muss. Es kommt nicht nur darauf an, ob eine Marke genannt wird. Entscheidend ist, wie sie genannt wird, in welchem Umfeld sie erscheint und welchen Eindruck der Nutzer dadurch erhält.

Für Markeninhaber bedeutet das: Ein Vorgehen gegen KI-Suchergebnisse ist nicht ausgeschlossen, aber anspruchsvoll. Es muss konkret dargelegt werden, dass der Betreiber die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr nutzt, die Aussage als eigene kommerzielle Kommunikation erscheint oder der Betreiber den Inhalt gezielt zugunsten bestimmter Angebote steuert.

Kein allgemeiner Freibrief für KI-Inhalte

Die Entscheidung ist kein Freibrief für jede Markennennung durch KI. Andere Sachverhaltskonstellationen können anders beurteilt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine KI-Ausgabe falsche Tatsachen behauptet (siehe dazu unsere News vom 12.06.26 zu einem Urteil des LG München I), Produkte gezielt empfiehlt, fremde Marken in eine eigene Verkaufslogik einbindet oder der Betreiber wirtschaftlich unmittelbar von den genannten Angeboten profitiert.

Auch Anbieter, die fremde Marken aktiv für eigene Produkte verwenden, bleiben weiterhin angreifbar. Wer eine fremde Marke nutzt, um Alternativen, Nachahmungen oder kompatible Produkte zu bewerben, muss die Grenzen des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts beachten.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung die Differenzierung zwischen bloßer Markennennung und markenmäßiger Benutzung. Eine Marke wird nicht schon deshalb rechtsverletzend benutzt, weil sie in einem KI-generierten Suchergebnis erscheint. Entscheidend ist, ob die Markennennung aus Sicht des Nutzers als eigene kommerzielle Kommunikation des Betreibers verstanden wird.

Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie einen Prüfungsmaßstab für KI-Suchergebnisse bietet. Wer Markenrechte durchsetzen will, muss den konkreten Nutzungskontext sauber dokumentieren. Wer KI-Suchfunktionen oder KI-Antwortsysteme betreibt, sollte auf klare Quellenbezüge, transparente Darstellung und eine deutliche Trennung von Werbung und Suchergebnis achten.

Ob andere Gerichte oder die nächste Instanz dies ebenso sehen, muss abgewartet werden.

Gericht: LG Berlin II
Datum: 01.06.2026
Aktenzeichen: 52 O 62/26 eV

LG München I zu Google AI Overviews: Wenn KI-Suche zur eigenen Haftungsfalle wird

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 eine für Unternehmen wichtige Entscheidung zu KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Google für falsche Aussagen haftet, die nicht als klassisches Suchergebnis, sondern als „Übersicht mit KI“ angezeigt werden.

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Wenn eine KI-Suchübersicht fremde Informationen nicht nur verlinkt, sondern daraus eine eigene Antwort formuliert, kann der Suchmaschinenbetreiber dafür unmittelbar verantwortlich sein.

Worum ging es?

Zwei Münchener Verlagsunternehmen wandten sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen Google. Bei bestimmten Suchanfragen erschien in der Google-Suche eine KI-generierte Übersicht. Darin wurden die Unternehmen unter anderem mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken, Abo-Fallen, angeblich nicht freigeschalteten digitalen Inhalten und mangelnder Erreichbarkeit in Verbindung gebracht.

Besonders problematisch war aus Sicht der Unternehmen, dass die KI offenbar Informationen über andere Unternehmen oder andere Vorgänge mit ihnen vermischte. Dadurch entstand beim Leser der Eindruck, die Verlage selbst stünden in einem unseriösen oder betrügerischen Kontext.

Die Verlage mahnten Google ab und nutzten zusätzlich das von Google bereitgestellte Formular zur Beanstandung. Dennoch kam es zum gerichtlichen Verfahren.

Warum das Gericht die KI-Übersicht nicht wie ein normales Suchergebnis behandelt

Der entscheidende Punkt der Entscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen klassischen Suchergebnissen und einer KI-generierten Zusammenfassung.

Bei normalen Suchergebnissen zeigt eine Suchmaschine fremde Internetseiten an. Sie listet Treffer, Snippets und Links auf. Für solche Fälle hat die Rechtsprechung Suchmaschinenbetreibern bislang weitgehende Schutzräume eingeräumt. Der Betreiber haftet in der Regel nicht schon deshalb, weil ein rechtswidriger Inhalt irgendwo im Netz auffindbar ist.

Anders sieht es nach Auffassung des LG München I bei einer „Übersicht mit KI“ aus. Die KI fasse Inhalte nicht nur technisch zusammen, sondern formuliere eine neue, eigenständige Antwort. Sie setze Schwerpunkte, gliedere Aussagen, bewerte Zusammenhänge und präsentiere dem Nutzer ein fertiges Ergebnis.

Genau darin sah das Gericht den Unterschied: Die KI-Übersicht sei nicht bloß ein Wegweiser zu fremden Quellen. Sie sei eine eigene Aussage von Google.

Google muss sich die KI-Antwort zurechnen lassen

Das Gericht stellte darauf ab, dass Google die KI-Funktion selbst anbietet und kontrolliert. Nur Google habe Einfluss darauf, ob eine solche Funktion bereitgestellt wird und nach welchen Regeln die Algorithmen arbeiten.

Damit könne Google sich nicht darauf zurückziehen, die Aussagen seien lediglich automatisch aus fremden Internetseiten entstanden. Wer eine KI-Funktion in die Suche integriert und dem Nutzer als fertige Antwort präsentiert, muss sich deren Inhalt grundsätzlich zurechnen lassen.

Das ist der zentrale praktische Unterschied: Bei einem Link liest der Nutzer erkennbar eine fremde Quelle. Bei einer KI-Übersicht erhält er eine von Google präsentierte Antwort. Diese wirkt abgeschlossen, verständlich und autoritativ.

Der Hinweis auf verlinkte Quellen reicht nicht

Google argumentierte sinngemäß, Nutzer könnten die verlinkten Quellen selbst prüfen. Das überzeugte das Gericht nicht.

Die KI-Übersicht sei für sich genommen verständlich. Ein durchschnittlicher Nutzer habe gerade keinen Anlass, jede einzelne Quelle nachzulesen, wenn die Suchmaschine bereits eine scheinbar fertige Antwort liefere. Die Möglichkeit, eine Aussage durch eigene Recherche später zu widerlegen, beseitigt nicht die Verantwortung für die ursprüngliche Aussage.

Das ist für Unternehmen besonders wichtig. Denn rufschädigende KI-Antworten entfalten ihre Wirkung sofort. Wer bei Google als unseriös, betrügerisch oder problematisch dargestellt wird, kann Kunden verlieren, bevor er überhaupt die Chance hat, den Sachverhalt richtigzustellen.

Kein Schutz durch die üblichen Haftungsprivilegien

Das LG München I verneinte auch eine Privilegierung nach den Regeln, die für Hostprovider oder klassische Suchmaschinen gelten. Nach Auffassung des Gerichts ging es nicht um das bloße Speichern oder Auffindbarmachen fremder Inhalte, sondern um eine eigene, KI-generierte Aussage.

Auch die bisherige Rechtsprechung zu Suchmaschinen und Auto-Complete half Google nach Ansicht der Kammer nicht weiter. Diese Rechtsprechung betrifft Situationen, in denen Suchmaschinen fremde Inhalte auffindbar machen oder Suchvorschläge automatisch erzeugen. Die KI-Übersicht gehe darüber hinaus, weil sie aus verschiedenen Informationen eine neue Antwort bilde.

Das Gericht sah zudem keine Gefahr, dass die Suchmaschine als solche unzumutbar belastet würde. Die „Übersicht mit KI“ sei eine Zusatzfunktion. Die klassische Suche funktioniere auch ohne eine solche KI-Antwort.

Welche Aussagen Google nicht mehr verbreiten darf

Das Gericht gab den Verlagen weitgehend recht. Google wurde untersagt, bestimmte Aussagen über die Unternehmen in KI-Übersichten zu verbreiten. Dazu gehörten unter anderem Behauptungen, die Unternehmen seien für Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken bekannt, stünden mit bestimmten anderen Unternehmen in Verbindung oder lockten Kunden in Abo-Fallen.

Auch weitere Vorwürfe wurden untersagt, etwa Aussagen über angebliche Zahlungsaufforderungen trotz bereits erfolgter Zahlung, wechselnde Namen oder URLs zur Erschwerung der Zuordnung, nicht freigeschaltete digitale Inhalte sowie schlechte Erreichbarkeit oder ignorierte schriftliche Anfragen.

Für das Gericht war entscheidend, dass Google die tatsächliche Grundlage dieser schweren Vorwürfe nicht ausreichend glaubhaft machen konnte. Negative Bewertungen oder Beschwerden einzelner Nutzer reichten dafür nicht aus, wenn daraus pauschale und schwerwiegende Aussagen über Betrug, Abo-Fallen oder unseriöse Geschäftspraktiken gebildet werden.

Nicht jeder Antrag hatte Erfolg

Die Verlage bekamen allerdings nicht in allen Punkten recht. Soweit lediglich eine Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen behauptet wurde, sah das Gericht darin nicht ohne Weiteres eine ausreichend ansehensbeeinträchtigende Aussage. Hier hätten die Antragsteller die Unwahrheit stärker glaubhaft machen müssen.

Ebenfalls nicht untersagt wurde eine Aussage, die sich so in der KI-Übersicht gar nicht ausdrücklich fand, sondern allenfalls als Schlussfolgerung des Lesers verstanden werden konnte. Das Gericht machte damit deutlich: Auch bei KI-Antworten bleibt es bei den allgemeinen Regeln des Äußerungsrechts. Verboten werden können konkrete rechtswidrige Aussagen, nicht jede denkbare Interpretation.

Warum die Entscheidung für Unternehmen wichtig ist

Die Entscheidung ist für Unternehmen mit starker Online-Sichtbarkeit besonders relevant. Suchmaschinen sind häufig der erste Kontaktpunkt zwischen Kunden und Unternehmen. Wenn dort eine KI-Zusammenfassung falsche Vorwürfe ausspielt, kann der Schaden erheblich sein.

Unternehmen sollten deshalb nicht nur klassische Suchtreffer, Bewertungen und Presseberichte im Blick behalten, sondern auch KI-generierte Suchübersichten. Gerade bei Suchanfragen mit kritischen Begriffen wie „Betrug“, „Abzocke“, „Abo-Falle“, „Kündigung“ oder „Erfahrungen“ können automatisierte Zusammenfassungen problematische Ergebnisse erzeugen.

Wichtig ist eine saubere Dokumentation. Screenshots sollten Datum, Uhrzeit, Suchbegriff, vollständige Trefferseite und die angezeigte KI-Übersicht erkennen lassen. Außerdem sollte geprüft werden, ob die KI-Aussage tatsächlich auf verlinkten Quellen beruht oder ob sie Inhalte vermischt, falsch zuschreibt oder eigene Zusammenhänge erzeugt.

Was Unternehmen bei falschen KI-Aussagen tun sollten

Wer durch eine KI-Übersicht falsch dargestellt wird, sollte schnell handeln. Zunächst muss genau geprüft werden, welche Aussage angegriffen werden soll. Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, eine Meinungsäußerung oder eine Mischung aus beidem? Gibt es eine wahre Tatsachengrundlage? Ist die Aussage geeignet, den Ruf des Unternehmens zu beschädigen?

Im nächsten Schritt sollte der Betreiber der Suchmaschine konkret informiert werden. Allgemeine Beschwerden reichen oft nicht aus. Die Beanstandung sollte die konkrete Suchanfrage, die angegriffene Aussage, die Unrichtigkeit und die eigene Betroffenheit klar benennen.

Bei gravierenden Vorwürfen kann zusätzlich eine anwaltliche Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Gerade diese Unterlassungserklärung war im Münchener Verfahren wichtig, weil das Gericht die Wiederholungsgefahr nicht als beseitigt ansah. Dass die konkrete KI-Antwort zwischenzeitlich nicht mehr erschien, genügte dem Gericht nicht.

Einordnung

Das Urteil ist kein Freibrief gegen jede unangenehme KI-Antwort. Wahre Tatsachenbehauptungen und zulässige Bewertungen bleiben auch im digitalen Raum möglich. Die Entscheidung zeigt aber eine klare Grenze: KI darf nicht ohne belastbare Grundlage schwerwiegende Vorwürfe gegen Unternehmen erzeugen und als fertige Antwort ausspielen.

Für Suchmaschinenbetreiber bedeutet das: Wer KI-Antworten prominent in die Suche integriert, kann sich bei rechtswidrigen Inhalten nicht ohne Weiteres hinter dem Argument verstecken, es handele sich nur um automatisierte Verarbeitung fremder Quellen.

Für Unternehmen bedeutet das: Falsche KI-Zusammenfassungen müssen nicht hingenommen werden. Wenn die Darstellung rufschädigend, falsch oder ohne tragfähige Tatsachengrundlage ist, kommen presserechtliche und äußerungsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung in Betracht.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I
Datum: 28. Mai 2026
Aktenzeichen: 26 O 869/26

Google-Zusammenfassungen durch Künstliche Intelligenz: Eine Gefahr für faire Sichtbarkeit im Netz?

Seit März 2025 experimentiert Google mit einem neuen Feature in seiner Suchmaschine: der sogenannten „Übersicht mit KI“. Dabei handelt es sich um automatisch generierte Zusammenfassungen von Inhalten, die bei vielen Suchanfragen ganz oben auf der Ergebnisseite erscheinen – noch vor den klassischen Links zu Webseiten. Für den Nutzer mag dies bequem erscheinen, denn er erhält direkt eine schnelle Antwort. Doch für Inhalteanbieter, insbesondere kleinere Verlage, Ratgeberportale und Nachrichtenseiten, ist diese Praxis hochproblematisch: Die Sichtbarkeit ihrer Inhalte sinkt, der Traffic bricht ein, teils um bis zu 40 Prozent.

Was zunächst wie eine technische (und praktische) Neuerung wirkt, hat inzwischen eine handfeste juristische Dimension angenommen. Ende Juni 2025 reichte ein Zusammenschluss unabhängiger britischer Verlage – die Independent Publishers Alliance – eine förmliche Kartellbeschwerde bei der EU-Kommission sowie bei der britischen Wettbewerbsbehörde ein. Der Vorwurf: Google missbrauche seine marktbeherrschende Stellung, um eigene Inhalte – also die KI-generierten Zusammenfassungen – gegenüber originären Angeboten zu bevorzugen.

Was ist eine Kartellbeschwerde?

Bei einer Kartellbeschwerde handelt es sich um ein förmliches Verfahren zur Prüfung, ob ein Unternehmen durch sein Verhalten den Wettbewerb einschränkt oder verzerrt. Im Zentrum stehen die europäischen Kartellrechtsnormen, insbesondere Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Vorschrift untersagt es marktbeherrschenden Unternehmen, ihre Stellung zum Nachteil anderer Marktteilnehmer auszunutzen. Genau das werfen die Verlage Google vor: Die Inhalte anderer Anbieter würden ungefragt genutzt, gleichzeitig aber im Ranking verdrängt – zugunsten der eigenen KI-Zusammenfassungen.

Daneben kommt auch der sogenannte Digital Markets Act (DMA) ins Spiel. Dieses relativ neue EU-Gesetz verpflichtet große Plattformen – sogenannte Gatekeeper – zur Fairness im Wettbewerb. Unter anderem dürfen sie eigene Angebote nicht bevorzugt darstellen, wenn dies zu Lasten anderer Anbieter geht. Da Google die Overviews prominent über den klassischen Links platziert, könnte dies als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des DMA gewertet werden.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die mangelnde Transparenz der Algorithmen, die für die Zusammenfassungen verantwortlich sind. Der Digital Services Act (DSA) schreibt für große Plattformen vor, dass deren Empfehlungssysteme nachvollziehbar und risikoangepasst ausgestaltet sein müssen. Nutzer und Inhalteanbieter sollen verstehen können, wie Inhalte ausgewählt und dargestellt werden. Bei Googles KI-Overviews ist dies bislang kaum möglich.

Medienvielfalt in Gefahr?

Ein besonders heikler Punkt ist die Auswirkung auf die journalistische Vielfalt im Netz. Wenn originäre Inhalte an Sichtbarkeit verlieren und durch algorithmisch generierte Kurzfassungen ersetzt werden, droht womöglich eine Aushöhlung des Informationsangebots. Der European Media Freedom Act (EMFA), ein weiteres EU-Gesetz, will genau das verhindern. Die aktuelle Entwicklung bei Google steht daher auch unter medienpolitischer Beobachtung.

In einem Bericht der Legal Tribune Online wird über das Verfahren ausführlich berichtet. Dort wird auch die Forderung der Verlage nach einstweiligen Maßnahmen erläutert. Ziel ist es, die KI-Zusammenfassungen zumindest vorübergehend zu stoppen, um irreversible Schäden – etwa durch dauerhaft verlorene Reichweite – abzuwenden. Ob die EU-Kommission tatsächlich eine solche Maßnahme ergreifen wird, ist derzeit offen. Erfahrungsgemäß sind einstweilige Verfügungen im Kartellrecht selten und an hohe Hürden gebunden.

Urheberrecht als flankierender Hebel?

Auch aus urheberrechtlicher Sicht sind die AI Overviews nicht unproblematisch. Denn anders als klassische Chatbots analysiert Googles KI Inhalte nicht auf Basis eines festgelegten Trainingsdatensatzes, sondern greift bei jeder Anfrage in Echtzeit auf öffentlich zugängliche Webseiten zurück. Technisch handelt es sich dabei um einen Vervielfältigungsvorgang – und der ist urheberrechtlich grundsätzlich zustimmungspflichtig.

Zwar erlaubt das deutsche Urheberrecht nach §§ 44b UrhG unter bestimmten Bedingungen das sogenannte Text- und Data-Mining. Doch diese Ausnahme greift nur, wenn der Rechteinhaber nicht ausdrücklich widerspricht – etwa durch eine robots.txt-Datei. Das Problem: Wer einen solchen Widerspruch einlegt, verschwindet derzeit nicht nur aus den KI-Zusammenfassungen, sondern auch aus den regulären Suchergebnissen. Eine gezielte Sperre allein gegen KI-Zugriffe ist bislang nicht möglich.

Ab August 2026 könnte sich dies ändern. Dann tritt eine neue Vorschrift des europäischen AI Act in Kraft. Sie verpflichtet Anbieter generativer KI dazu, ihre Crawler technisch unterscheidbar zu machen. Webseitenbetreiber könnten dann gezielt den Zugriff für KI-Tools sperren, ohne gleich komplett aus dem Index zu fliegen. Ob dies in der Praxis den gewünschten Effekt hat, ist offen.

Fazit: Zwischen Regulierung und Innovationsfreiheit

Die Beschwerde gegen Google zeigt deutlich: Mit der zunehmenden Verbreitung von Künstlicher Intelligenz geraten bisherige Marktmechanismen ins Wanken. Plattformen wie Google verwandeln sich von Vermittlern zu eigenen Inhaltsanbietern – mit massiver Marktmacht. Das Kartellrecht, der DMA, der DSA und der EMFA bieten der EU-Kommission rechtliche Instrumente, um hier steuernd einzugreifen.

Gleichzeitig muss beachtet werden, dass überzogene regulatorische Maßnahmen auch Risiken bergen: Eine übermäßige Einschränkung von KI-Funktionalitäten könnte die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen im globalen Technologiewettbewerb schwächen. Wenn Plattformen wie Google bei innovativen Formaten blockiert werden, könnte dies Investitionen in europäische KI-Projekte abschrecken. Auch Nutzer profitieren durchaus von gut funktionierenden, kompakten Zusammenfassungen – etwa bei schnellen Informationsbedürfnissen oder in der mobilen Nutzung.