OLG Hamm: Wenn der Website-Chatbot Facharzttitel erfindet – und das Unternehmen haftet

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12.05.2026 entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Aussagen seines KI-Chatbots zu ärztlichen Qualifikationen einstehen muss. Wichtig: Aktuell liegt noch kein Urteilsvolltext vor, sondern nur die Pressemitteilung des OLG Hamm. Die schriftlichen Gründe werden erst später veröffentlicht.

Worum ging es?

Nach der Pressemitteilung konnten Kunden und Patienten auf der Website der Aesthetify GmbH mit einem KI-Chatbot kommunizieren, Termine buchen und Fragen stellen. Auf konkrete Nachfragen soll der Chatbot über die beiden hinter dem Unternehmen stehenden Ärzte („Dr. Rick & Dr. Nick“) unter anderem behauptet haben, sie seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte das Unternehmen ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Zwar wurde der Chatbot später deaktiviert, eine Unterlassungserklärung wurde laut Pressemitteilung aber nicht abgegeben.

Kernaussage des OLG Hamm laut Pressemitteilung

Das OLG Hamm hat die Angaben als irreführende geschäftliche Handlung eingeordnet und der Unterlassungsklage stattgegeben. Maßgeblich sei § 5 UWG (Irreführung), konkret bei Angaben zur Befähigung, zum Status oder zur Zulassung eines Unternehmers bzw. der handelnden Personen.

Der entscheidende Punkt: Die falschen Aussagen des Chatbots wurden der Aesthetify GmbH als eigene geschäftliche Handlung zugerechnet. Nach der Pressemitteilung half dem Unternehmen auch dann kein „Entlastungsargument“, wenn der Chatbot angeblich nur mit korrekten Datensätzen programmiert oder trainiert worden sein sollte.

Chatbot ist kein „Dritter“ – kein Ausweichen über Verkehrssicherungspflichten

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung, die das OLG Hamm laut Pressemitteilung vorgenommen hat: Der Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Damit könne sich der Betreiber nicht darauf zurückziehen, er habe „nur“ ein Tool eingesetzt und müsse allenfalls im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht überwachen, was dieses Tool tut. Vereinfacht gesagt: Wer den Chatbot als eigenes Kommunikations- und Vertriebsinstrument einsetzt, muss sich dessen Werbeaussagen zurechnen lassen.

Warum ist das für Unternehmen ein Warnsignal – auch außerhalb des Gesundheitsbereichs?

Viele Unternehmen setzen Chatbots inzwischen im Vertrieb, im Kundendienst oder zur Lead-Generierung ein. Das Urteil zeigt (jedenfalls nach der Pressemitteilung) eine klare Richtung: Ein KI-Chatbot ist rechtlich nicht „irgendwer im Internet“, sondern wird wie ein eigener Kommunikationskanal des Unternehmens behandelt.

Das ist nicht nur bei Facharztbezeichnungen brisant. Denkbar sind ähnliche Risiken bei Aussagen zu:

  • Zertifizierungen, Zulassungen, Prüfzeichen, Qualifikationen
  • Lieferzeiten, Verfügbarkeiten, Garantien
  • Preisen, Rabatten, „Bestpreis“-Behauptungen
  • Produktwirkungen, Leistungsversprechen, „Testsieger“-Werbung

Überall dort kann eine falsche Chatbot-Antwort schnell als irreführende Werbung gewertet werden – mit Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen, Vertragsstrafen und Folgekosten.

Der heikle Punkt für den Wettbewerb: Kann ein Konkurrent den Chatbot „in die Falle locken“?

Genau hier liegt ein Thema, das Unternehmen häufig unterschätzen: Ein Wettbewerber könnte gezielt versuchen, den Chatbot des Konkurrenten zu wettbewerbswidrigen Aussagen zu verleiten – etwa durch suggestive Fragen, geschickte Formulierungen oder das „Vorgeben“ falscher Tatsachen, die der Bot dann übernimmt. Wenn Gerichte die Antworten als dem Betreiber zurechenbar ansehen, wird das zur echten Angriffsfläche im Wettbewerb.

Die Konsequenz ist unbequem, aber klar: Der Chatbot muss so gebaut und abgesichert sein, dass irreführende Aussagen zuverlässig ausgeschlossen sind – nicht nur „im Normalbetrieb“, sondern auch bei provozierenden oder manipulativen Eingaben.

Was Unternehmen jetzt praktisch tun sollten

  1. Inhalte begrenzen statt „freies Generieren“
    Je höher das Risiko (Gesundheit, Finanzen, Recht, sicherheitsrelevante Themen), desto eher sollte der Bot nur aus einer geprüften Wissensbasis antworten oder bei Unsicherheit konsequent abbrechen und an einen Menschen übergeben.
  2. Sperrlisten und Claim-Kontrollen definieren
    Bestimmte Aussagen dürfen schlicht nie ausgegeben werden (z. B. „zertifiziert“, „zugelassen“, „Facharzt“, „garantiert wirksam“), wenn sie nicht nachweisbar und freigegeben sind.
  3. Red-Teaming und Missbrauchstests einplanen
    Chatbots müssen wie ein öffentliches Werbemittel getestet werden: Was passiert bei Fangfragen, Unterstellungen, „Wiederhole das, aber…“-Tricks oder bei gezielt manipulativen Eingaben?
  4. Monitoring, Logging, Kill-Switch
    Wer Chatbots einsetzt, braucht Auswertungen, Alarmierungen bei riskanten Antworten und die Möglichkeit, Funktionen sofort zu deaktivieren oder auf einen sicheren Modus umzuschalten.
  5. Klare Eskalation: „Das weiß ich nicht“ ist eine gute Antwort
    Ein Bot, der lieber sauber abbricht als kreativ wird, ist oft der bessere Bot – jedenfalls rechtlich.

Hinweis: Ein Disclaimer („Antworten ohne Gewähr“) kann unterstützen, ersetzt aber keine technische und organisatorische Absicherung, wenn der Bot faktisch wie ein Werbekanal wirkt.

Ausblick: Revision zum BGH

Das OLG Hamm hat nach der Pressemitteilung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil neue Rechtsfragen zur Zurechnung von KI-Falschangaben betroffen sind. Damit ist das letzte Wort voraussichtlich noch nicht gesprochen. Sobald der Urteilsvolltext vorliegt, wird man sehen, wie der Senat die Zurechnung dogmatisch im Detail begründet und welche Anforderungen sich daraus für die Praxis noch konkreter ableiten lassen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 12.05.2026
Aktenzeichen: 4 UKl 3/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 037, Rz. 1 (Pressemitteilung)

Google-Zusammenfassungen durch Künstliche Intelligenz: Eine Gefahr für faire Sichtbarkeit im Netz?

Seit März 2025 experimentiert Google mit einem neuen Feature in seiner Suchmaschine: der sogenannten „Übersicht mit KI“. Dabei handelt es sich um automatisch generierte Zusammenfassungen von Inhalten, die bei vielen Suchanfragen ganz oben auf der Ergebnisseite erscheinen – noch vor den klassischen Links zu Webseiten. Für den Nutzer mag dies bequem erscheinen, denn er erhält direkt eine schnelle Antwort. Doch für Inhalteanbieter, insbesondere kleinere Verlage, Ratgeberportale und Nachrichtenseiten, ist diese Praxis hochproblematisch: Die Sichtbarkeit ihrer Inhalte sinkt, der Traffic bricht ein, teils um bis zu 40 Prozent.

Was zunächst wie eine technische (und praktische) Neuerung wirkt, hat inzwischen eine handfeste juristische Dimension angenommen. Ende Juni 2025 reichte ein Zusammenschluss unabhängiger britischer Verlage – die Independent Publishers Alliance – eine förmliche Kartellbeschwerde bei der EU-Kommission sowie bei der britischen Wettbewerbsbehörde ein. Der Vorwurf: Google missbrauche seine marktbeherrschende Stellung, um eigene Inhalte – also die KI-generierten Zusammenfassungen – gegenüber originären Angeboten zu bevorzugen.

Was ist eine Kartellbeschwerde?

Bei einer Kartellbeschwerde handelt es sich um ein förmliches Verfahren zur Prüfung, ob ein Unternehmen durch sein Verhalten den Wettbewerb einschränkt oder verzerrt. Im Zentrum stehen die europäischen Kartellrechtsnormen, insbesondere Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Vorschrift untersagt es marktbeherrschenden Unternehmen, ihre Stellung zum Nachteil anderer Marktteilnehmer auszunutzen. Genau das werfen die Verlage Google vor: Die Inhalte anderer Anbieter würden ungefragt genutzt, gleichzeitig aber im Ranking verdrängt – zugunsten der eigenen KI-Zusammenfassungen.

Daneben kommt auch der sogenannte Digital Markets Act (DMA) ins Spiel. Dieses relativ neue EU-Gesetz verpflichtet große Plattformen – sogenannte Gatekeeper – zur Fairness im Wettbewerb. Unter anderem dürfen sie eigene Angebote nicht bevorzugt darstellen, wenn dies zu Lasten anderer Anbieter geht. Da Google die Overviews prominent über den klassischen Links platziert, könnte dies als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des DMA gewertet werden.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die mangelnde Transparenz der Algorithmen, die für die Zusammenfassungen verantwortlich sind. Der Digital Services Act (DSA) schreibt für große Plattformen vor, dass deren Empfehlungssysteme nachvollziehbar und risikoangepasst ausgestaltet sein müssen. Nutzer und Inhalteanbieter sollen verstehen können, wie Inhalte ausgewählt und dargestellt werden. Bei Googles KI-Overviews ist dies bislang kaum möglich.

Medienvielfalt in Gefahr?

Ein besonders heikler Punkt ist die Auswirkung auf die journalistische Vielfalt im Netz. Wenn originäre Inhalte an Sichtbarkeit verlieren und durch algorithmisch generierte Kurzfassungen ersetzt werden, droht womöglich eine Aushöhlung des Informationsangebots. Der European Media Freedom Act (EMFA), ein weiteres EU-Gesetz, will genau das verhindern. Die aktuelle Entwicklung bei Google steht daher auch unter medienpolitischer Beobachtung.

In einem Bericht der Legal Tribune Online wird über das Verfahren ausführlich berichtet. Dort wird auch die Forderung der Verlage nach einstweiligen Maßnahmen erläutert. Ziel ist es, die KI-Zusammenfassungen zumindest vorübergehend zu stoppen, um irreversible Schäden – etwa durch dauerhaft verlorene Reichweite – abzuwenden. Ob die EU-Kommission tatsächlich eine solche Maßnahme ergreifen wird, ist derzeit offen. Erfahrungsgemäß sind einstweilige Verfügungen im Kartellrecht selten und an hohe Hürden gebunden.

Urheberrecht als flankierender Hebel?

Auch aus urheberrechtlicher Sicht sind die AI Overviews nicht unproblematisch. Denn anders als klassische Chatbots analysiert Googles KI Inhalte nicht auf Basis eines festgelegten Trainingsdatensatzes, sondern greift bei jeder Anfrage in Echtzeit auf öffentlich zugängliche Webseiten zurück. Technisch handelt es sich dabei um einen Vervielfältigungsvorgang – und der ist urheberrechtlich grundsätzlich zustimmungspflichtig.

Zwar erlaubt das deutsche Urheberrecht nach §§ 44b UrhG unter bestimmten Bedingungen das sogenannte Text- und Data-Mining. Doch diese Ausnahme greift nur, wenn der Rechteinhaber nicht ausdrücklich widerspricht – etwa durch eine robots.txt-Datei. Das Problem: Wer einen solchen Widerspruch einlegt, verschwindet derzeit nicht nur aus den KI-Zusammenfassungen, sondern auch aus den regulären Suchergebnissen. Eine gezielte Sperre allein gegen KI-Zugriffe ist bislang nicht möglich.

Ab August 2026 könnte sich dies ändern. Dann tritt eine neue Vorschrift des europäischen AI Act in Kraft. Sie verpflichtet Anbieter generativer KI dazu, ihre Crawler technisch unterscheidbar zu machen. Webseitenbetreiber könnten dann gezielt den Zugriff für KI-Tools sperren, ohne gleich komplett aus dem Index zu fliegen. Ob dies in der Praxis den gewünschten Effekt hat, ist offen.

Fazit: Zwischen Regulierung und Innovationsfreiheit

Die Beschwerde gegen Google zeigt deutlich: Mit der zunehmenden Verbreitung von Künstlicher Intelligenz geraten bisherige Marktmechanismen ins Wanken. Plattformen wie Google verwandeln sich von Vermittlern zu eigenen Inhaltsanbietern – mit massiver Marktmacht. Das Kartellrecht, der DMA, der DSA und der EMFA bieten der EU-Kommission rechtliche Instrumente, um hier steuernd einzugreifen.

Gleichzeitig muss beachtet werden, dass überzogene regulatorische Maßnahmen auch Risiken bergen: Eine übermäßige Einschränkung von KI-Funktionalitäten könnte die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen im globalen Technologiewettbewerb schwächen. Wenn Plattformen wie Google bei innovativen Formaten blockiert werden, könnte dies Investitionen in europäische KI-Projekte abschrecken. Auch Nutzer profitieren durchaus von gut funktionierenden, kompakten Zusammenfassungen – etwa bei schnellen Informationsbedürfnissen oder in der mobilen Nutzung.