BGH stärkt Pressefreiheit bei harter Unternehmenskritik: Auch „falsche“ Meinung kann zulässig sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. März 2026 eine für Unternehmer besonders relevante Leitentscheidung getroffen: Harte, abschätzige Kritik an wirtschaftlich erfolgreichen Personen kann als Meinungsäußerung zulässig sein, selbst wenn sie aus Sicht des Gerichts nicht „objektiv begründbar“ erscheint. Außerdem billigt der BGH unter bestimmten Umständen sogar die Bebilderung mit einem Passfoto, wenn es als Illustration eines zeitgeschichtlichen Berichts dient.

Im Kern geht es um den Konflikt zwischen unternehmerischem Persönlichkeitsrecht (Ruf, soziale Anerkennung, berufliche Ehre) und der Meinungs- und Pressefreiheit.

Der Fall in Kürze

Ausgangspunkt war ein investigativer Bericht des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL über die Gründungsgeschichte und das Geschäftsmodell eines großen Sportwettenanbieters. Bereits in einer kurzen Ankündigung („Hausmitteilung“) wurde zugespitzt, die Gründer seien „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten“ gegangen „oder darüber hinaus“. Im Hauptartikel wurde diese Linie mit vielfältigen Recherchedetails unterfüttert. Zusätzlich druckte das Magazin auf einer Bildseite Kopien von Ausweisdokumenten ab, darunter ein Passfoto eines Gründers (weitgehend klein und mit teilweise unleserlichen bzw. geschwärzten Daten).

Zwei Gründer klagten auf Unterlassung: Sie wollten die Formulierung aus der Hausmitteilung und den Abdruck des Passfotos untersagen lassen. Während die Vorinstanzen den Klägern teilweise Recht gaben, wies der BGH die Klage vollständig ab.

Worum es juristisch wirklich ging

Das Urteil ist kein Freifahrtschein für unwahre Tatsachen. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf einer klassischen Weichenstellung des Äußerungsrechts:

  1. Handelt es sich bei der beanstandeten Passage um eine Tatsachenbehauptung (wahr oder unwahr) oder um ein Werturteil (Meinung)?
  2. Wenn es eine Meinung ist: Wie fällt die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs-/Pressefreiheit aus?
  3. Bei Bildern: Greift das abgestufte System der §§ 22, 23 KUG (Einwilligung – Ausnahme „Zeitgeschichte“ – Schutz berechtigter Interessen) und wie wirkt die Abwägung im konkreten Kontext?

Kernpunkt 1: „Grenzen des rechtlich Erlaubten“ als Meinung – und warum das entscheidend ist

Der BGH ordnet die Formulierung in der Hausmitteilung als Meinungsäußerung ein. Ausschlaggebend ist der Gesamtzusammenhang: Der Leser versteht die Passage als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Rechercheergebnisse. Es geht also um eine (zugespitzte) rechtliche und moralische Einordnung, nicht um die Behauptung einer konkret beweisbaren Einzelhandlung.

Diese Einordnung ist deshalb so wichtig, weil sich Meinungen dem Wahrheitsbeweis entziehen. Eine Meinung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie „überzogen“, „ungerecht“ oder „falsch“ wirkt. Rechtswidrig wird sie nur in besonderen Konstellationen (etwa Schmähkritik, Formalbeleidigung oder wenn sie in Wahrheit eine verdeckte Tatsachenbehauptung ist) oder wenn in der konkreten Abwägung das Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise überwiegt.

Der eigentliche Paukenschlag: Keine Pflicht zur „objektiven Begründbarkeit“ von Kritik

Die Vorinstanz hatte im Ergebnis verlangt, dass für die negative Bewertung „ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen müssen, die das Werturteil tragen. Der BGH weist dieses Verständnis in der hier verwendeten Schärfe zurück: Art. 5 GG schützt auch die falsche und die nicht begründete Meinung. Eine gerichtliche Kontrolle, ob eine Meinungsäußerung „objektiv berechtigt“ ist, würde die Meinungsfreiheit in ihrem Kern verfehlen.

Wichtig ist dabei der Kontext des Falles: Die Kläger griffen die zugrundeliegende Tatsachendarstellung im Hauptartikel nicht (mehr) entscheidend an. Streitentscheidend war damit im Wesentlichen die Zuspitzung in der Hausmitteilung als Bewertung. In dieser Lage hält der BGH eine pauschale, schlagwortartige Kritik im wirtschaftlichen Kontext für hinnehmbar.

Warum Unternehmer hier weniger Schutz erwarten dürfen als Privatpersonen

Der BGH betont in der Abwägung mehrere Punkte, die für das unternehmerische Persönlichkeitsrecht zentral sind:

  • Betroffen ist primär die Sozialsphäre: Es geht um Auftreten und Handeln im Wirtschaftsleben, nicht um intime oder private Lebensbereiche.
  • Das Thema ist gesellschaftlich und politisch relevant: Marktführer, regulierte Branche, erhebliche Umsätze, öffentliche Debatte um Glücksspielregulierung.
  • Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss eine genauere öffentliche Beobachtung hinnehmen. Die Grenzen zulässiger Kritik sind weiter.

Damit zeichnet der BGH eine klare Linie: Je stärker eine Person oder ein Unternehmen am Markt und in der öffentlichen Wahrnehmung steht, desto eher muss es auch zugespitzte Bewertungen aushalten, solange diese nicht in unzulässige Herabsetzung oder in falsche Tatsachen „kippen“.

Kernpunkt 2: Passfoto aus dem Reisepass – wann ist das zulässig?

Beim Foto prüft der BGH die Zulässigkeit nach dem Kunsturhebergesetz:

  • Grundsatz: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden.
  • Ausnahme: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind ohne Einwilligung zulässig, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden.
  • Maßgeblich ist eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit.

Der BGH sieht den Bericht als zeitgeschichtliches Ereignis an und hält auch die Bebilderung mit dem Passfoto im konkreten Layout für zulässig. Besonders hervorzuheben:

  • Das Foto war klein, am Rand platziert und kontextneutral.
  • Der Kläger war darauf „kaum erkennbar“.
  • Die Veröffentlichung deutet nach Auffassung des BGH nicht auf strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen hin; Reisepässe stünden nicht typischerweise im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren.
  • Das Foto illustriere nachvollziehbar die Auslandsbezüge (Sitz/Struktur/Immobilienbezug) der im Artikel beschriebenen Geschäftswelt.

Ebenso deutlich macht der BGH: Es gibt keine „Bedürfnisprüfung“, ob ein Bild wirklich nötig war. Die Presse darf Form und Ausrichtung der Darstellung grundsätzlich selbst bestimmen.

Was das Urteil nicht sagt

Das Urteil wird in der Praxis teilweise missverstanden. Drei Klarstellungen sind wichtig:

  1. Unwahre Tatsachenbehauptungen bleiben angreifbar. Wer einem Unternehmer konkrete Straftaten oder bestimmte Rechtsverstöße als Tatsachen zuschreibt, muss sich am Wahrheitsbeweis messen lassen.
  2. Verdachtsberichterstattung folgt eigenen, strengen Regeln. Wenn Medien einen Verdacht berichten („es besteht der Verdacht, dass …“), gelten besondere Sorgfaltspflichten, die dieses Urteil nicht abschafft.
  3. Bildveröffentlichungen sind stark einzelfallabhängig. Ein großformatiges, klar erkennbares Passfoto samt lesbaren Passdaten, Adresse oder Nummern wäre rechtlich eine völlig andere Lage als die hier beurteilte, kleinteilige, teilweise geschwärzte Darstellung.

Fazit: Bedeutung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts und mögliche Folgen

Das Urteil markiert eine spürbare Akzentverschiebung in der Balance zwischen Reputationsschutz und öffentlicher Kritik im Wirtschaftsleben.

Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht schützt den Ruf, die soziale Anerkennung und die berufliche Ehre – also genau die immateriellen Werte, von denen Marktstellung, Finanzierung, Partnerschaften und Kundenvertrauen abhängen. Gerade Unternehmer und Top-Manager sind deshalb auf effektiven Rechtsschutz angewiesen, wenn sie durch Medienberichte oder Kampagnen in ein unseriöses Licht gerückt werden. Das Instrumentarium (Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf, Geldentschädigung in Ausnahmefällen) lebt aber davon, dass Gerichte eine Grenze ziehen: zwischen zulässiger Wertung und unzulässiger Herabsetzung bzw. falscher Tatsachenbehauptung.

Der BGH zieht diese Grenze hier pressefreundlich: Eine zugespitzte Bewertung kann zulässig sein, auch wenn sie aus objektiver Sicht nicht überzeugend begründet ist. Für Unternehmer bedeutet das:

  • Der Schutz gegen Werturteile wird enger. Wer im Markt sichtbar und wirtschaftlich erfolgreich ist, muss damit rechnen, dass Medien nicht nur Fakten berichten, sondern diese in scharfen Formeln verdichten. Der Versuch, solche Wertungen gerichtlich zu stoppen, wird schwieriger.
  • Der „Reputationsschaden“ wird als rechtliches Argument relativiert. Der BGH sieht in der konkreten Formulierung keine schwerwiegende Stigmatisierung, die soziale Ausgrenzung auslösen könnte. Damit wird die Hürde höher, über die Schwere der Folgen eine Untersagung zu erreichen, wenn es „nur“ um Bewertungssprache geht.
  • Die Trennlinie „Fakten angreifen, nicht die Meinung“ wird strategisch zentral. In vielen Streitigkeiten entscheidet künftig noch stärker, ob die Betroffenen die tatsächlichen Grundlagen (Dokumente, Abläufe, Zitate, Zahlen, Verknüpfungen) wirksam bestreiten und widerlegen können. Bleiben die Fakten stehen, bleibt oft auch die negative Gesamteinordnung angreifbarer Sprache eher stehen.
  • Bebilderung kann Teil des Problems werden – und trotzdem zulässig sein. Das Urteil zeigt, dass selbst sensible Dokumentanmutungen (Passkopie) nicht automatisch verboten sind, wenn sie redaktionell in einen zeitgeschichtlichen Kontext gestellt werden und die Darstellung die Beeinträchtigung begrenzt (klein, wenig erkennbar, Daten unleserlich). Unternehmer sollten daher nicht darauf vertrauen, dass „Ausweisabbildungen“ per se unzulässig sind.
  • Kommunikations- und Compliance-Folgen: Rechtsschutz wird in solchen Konstellationen weniger planbar. Unternehmen müssen reputationsseitig stärker vorsorgen: klare Dokumentations- und Compliance-Strukturen, schnelle interne Aufklärung bei Vorwürfen, belastbare Kommunikationslinien und ein professionelles Krisenmanagement. Denn wer in der Öffentlichkeit steht, kann sich häufig nicht allein auf den Unterlassungsanspruch verlassen, wenn die Gegenseite die Vorwürfe als „Bewertung“ rahmt.

Unterm Strich: Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht bleibt ein starkes Schutzrecht gegen falsche Tatsachen, manipulatives Weglassen zentraler Fakten und gegen echte Prangerwirkung. Gegen zugespitzte, auch unfaire Bewertungen in einer Berichterstattung mit erheblichem öffentlichem Interesse setzt der BGH die Schwelle für ein Verbot aber hoch. Das erhöht den Druck auf Unternehmer, Reputationsschutz nicht nur juristisch, sondern auch organisatorisch und kommunikativ abzusichern.

Gericht: Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat)
Datum: 10. März 2026
Aktenzeichen: VI ZR 194/23