OLG Köln: Wenn der Sender nur Lizenznehmer ist – warum ein Regisseur mit § 32a UrhG scheitern kann

Das Oberlandesgericht Köln hat am 19.12.2025 über eine Konstellation entschieden, die in der Praxis immer wieder für Unmut sorgt: Ein Regisseur (hier: dessen Alleinerbe) sieht, dass seine Filme über Jahre hinweg im öffentlich-rechtlichen Fernsehen wiederholt ausgestrahlt werden – und verlangt deshalb eine nachträgliche Beteiligung. Das Urteil zeigt sehr klar, wie der „Fairnessausgleich“ nach § 32a UrhG funktioniert, wo seine Grenzen liegen und warum sich die berühmten „Das Boot“-Entscheidungen nicht schematisch auf jeden Wiederholungsfall übertragen lassen.

Worum ging es in Köln?

Der Kläger war Alleinerbe eines Regisseurs, der bei zahlreichen Kinofilmen Regie geführt hatte – darunter Klassiker wie die Winnetou-Filme. Der Regisseur war bei einer Firma angestellt und erhielt für die einzelnen Produktionen Pauschalvergütungen; im Gegenzug wurden umfassende Rechte an den Filmen in der Produktions- und Rechtekette gebündelt. Mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten strahlten die Filme später in ihren Programmen wiederholt aus, typischerweise auf Grundlage von Lizenzpaketen, die zeitlich befristet waren und oft nur eine begrenzte Zahl an Ausstrahlungen erlaubten.

Der Kläger verlangte von den Rundfunkanstalten weitere angemessene Beteiligungen nach § 32a Abs. 2 UrhG. Er stützte sich dabei auf die vielfachen Ausstrahlungen und argumentierte unter anderem mit Modellen, die aus der „Das Boot“-Rechtsprechung bekannt sind.

Das Ergebnis: Die Berufung blieb erfolglos. Das OLG Köln wies die Klage ab.

Die Rechtsgrundlage: § 32a UrhG als nachträglicher Fairnessausgleich

§ 32a UrhG ist der gesetzliche „Fairnessausgleich“ im Urhebervertragsrecht. Die Idee ist einfach: Wenn ein Urheber seine Rechte für eine Vergütung eingeräumt hat und sich später herausstellt, dass die Verwertung außergewöhnlich erfolgreich ist, soll er nicht dauerhaft mit einer (im Rückblick) unangemessen niedrigen Pauschale abgespeist bleiben.

Wichtig ist die Systematik:

Erstens knüpft § 32a UrhG nicht an „Unfairness“ im moralischen Sinn an, sondern an ein wirtschaftliches Ungleichgewicht: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den späteren Erträgnissen und Vorteilen aus der Nutzung.

Zweitens kann sich der Anspruch nicht nur gegen den ursprünglichen Vertragspartner (typischerweise Produzent/Produktionsgesellschaft) richten (§ 32a Abs. 1 UrhG), sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Dritte in der Lizenzkette – also gegen Unternehmen, die Nutzungsrechte abgeleitet erwerben und daraus Erträge oder Vorteile ziehen (§ 32a Abs. 2 UrhG). Genau diese „Dritthaftung“ war in Köln der zentrale Punkt: Die Rundfunkanstalten waren nicht Vertragspartner des Regisseurs, sondern nur Lizenznehmer.

Drittens läuft die Prüfung in der Rechtsprechung typischerweise in mehreren Stufen ab. Vereinfacht gesagt:

  • Welche Vergütung war für die Rechteübertragung vereinbart?
  • Welche Erträgnisse und Vorteile hat der in Anspruch genommene Nutzer (hier: der Sender als Dritter) aus der Nutzung gezogen?
  • Was wäre – bezogen auf diese Nutzung – die angemessene Vergütung/Beteiligung?
  • Liegt zwischen „vereinbart“ und „angemessen“ ein auffälliges Missverhältnis?

Eine zentrale prozessuale Besonderheit: Das Gericht darf nach § 287 ZPO schätzen. Aber es braucht dafür greifbare Anknüpfungstatsachen. Eine Schätzung „ins Blaue“ ist nicht zulässig.

Der Knackpunkt: Was sind „Vorteile“ eines öffentlich-rechtlichen Senders?

Bei Privatsendern denkt man schnell an Werbeerlöse. Öffentlich-rechtliche Anstalten sind aber beitragsfinanziert – und genau hier wird es kompliziert.

Das OLG Köln hat ausdrücklich anerkannt, dass „Vorteile“ im Sinne von § 32a UrhG bei beitragsfinanzierten Rundfunkanstalten grundsätzlich auch als ersparte Aufwendungen verstanden werden können: Wer einen attraktiven Film senden kann, muss den Sendeplatz nicht mit einer anderen, ebenfalls kostenpflichtigen Produktion füllen. Der Vorteil kann also in der ersparten Programmbeschaffung liegen.

Entscheidend war dann aber nicht das „Ob“, sondern das „Wie“: Wie lässt sich dieser Vorteil in Euro beziffern?

Im Verfahren standen im Kern drei Berechnungsansätze im Raum – und alle drei scheiterten im Ergebnis.

Rundfunkbeitrag als Rechenbasis: zu abstrakt, zu wirklichkeitsfremd

Der Kläger wollte Vorteile über das Rundfunkbeitragsaufkommen anteilig auf Sendeminuten umlegen: Je länger ein Film läuft, desto größer der Anteil am „Programmwert“, desto höher der Vorteil.

Das OLG Köln hielt diesen Ansatz im konkreten Fall für nicht tragfähig. Das Gericht monierte vor allem den fehlenden Realitätsbezug: Die Rundfunkbeiträge fließen nicht „wegen“ eines konkreten Films. Außerdem führte das Minutenmodell zu Ergebnissen, die bei einer Plausibilitätskontrolle völlig aus dem Rahmen fielen, wenn man sie den tatsächlich gezahlten Lizenzpreisen gegenüberstellt. Das Gericht sah deshalb keine ausreichende Grundlage, um auch nur einen Mindestbetrag seriös zu schätzen.

Lizenzkostenmodell: grundsätzlich naheliegend, aber ohne Zahlen nicht anwendbar

Deutlich interessanter ist, dass das OLG Köln das Lizenzkostenmodell im Ansatz für realitätsnah hielt: Wenn ein Sender einen Film lizenziert, zeigt der gezahlte Lizenzpreis, welchen wirtschaftlichen Wert der Sender der Programmbeschaffung beimisst. Über diese Lizenzkosten lassen sich ersparte Aufwendungen für alternative Programminhalte häufig am ehesten abbilden.

Aber: Der Kläger hatte die konkreten Lizenzkosten gerade nicht belastbar vorgetragen. Teilweise stammten Zahlen nur aus dem Vortrag der Beklagten zu einzelnen Zeiträumen; der Kläger machte sich diese Zahlen nicht einmal hilfsweise zu eigen, sondern bestritt sie bzw. lehnte sie wegen Schwankungen als Schätzgrundlage ab. Für das Gericht blieb damit: keine tragfähige Datengrundlage, keine Schätzung.

Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt des OLG Köln: Der Kläger hatte grundsätzlich Möglichkeiten, sich die nötigen Informationen in der Lizenzkette zu beschaffen. Das Urhebervertragsrecht kennt hierfür spezielle Auskunftsansprüche (insbesondere in der Lizenzkette). Wer also Geld will, muss sich – notfalls mit einer vorgelagerten Auskunftsklage – die Zahlen besorgen, statt im Zahlungsprozess auf ein Schätzen ohne Fundament zu setzen.

Wiederholungsvergütung nach Tarif/GVR: in dieser Konstellation Überkompensation

Der Kläger wollte schließlich – in Anlehnung an Tarifverträge und Vergütungsregeln – pro Wiederholung eine prozentuale Nachvergütung, ähnlich dem Modell, das aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich für bestimmte Produktionsformen bekannt ist.

Das OLG Köln stellt hier die Weichen sehr deutlich: Dieses Wiederholungsvergütungsmodell passt vor allem dort, wo der Sender (oder ein sendennaher Verwerter) von vornherein umfangreiche Nutzungsrechte erhält und damit langfristige Verwertungs- und Erlöschancen. Dann ist es konsequent, Wiederholungen als zusätzliche, vergütungsrelevante Nutzung zu behandeln.

Im Kölner Fall waren die Rundfunkanstalten aber weitgehend reine Lizenznehmer mit beschränkten Rechten: zeitlich begrenzt, häufig mit limitierter Zahl an Ausstrahlungen, eingebettet in Lizenzpakete. Der „Gewinn“ liegt dann nicht in einer langfristigen Rechteposition, sondern in der effizienten, befristeten Besetzung von Sendeplätzen. Würde man dennoch das Wiederholungsvergütungsmodell anwenden, würde man die Sender so behandeln, als hätten sie sich umfassende Auswertungsrechte und damit verbundene Chancen übertragen lassen – was sie gerade nicht getan hatten. Das OLG Köln sieht darin eine nicht mehr vom Zweck des § 32a UrhG gedeckte Überkompensation.

Und was ist mit „Das Boot“? Warum hilft Jost Vacano hier nur begrenzt?

Genau hier liegt der Bezug zu den berühmten „Das Boot“-Entscheidungen, die der Chefkameramann Jost Vacano über Jahre erstritten hat und die das Urhebervertragsrecht nachhaltig geprägt haben.

In „Das Boot“ ging es ebenfalls um § 32a UrhG – unter anderem auch um Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als Dritte in der Lizenzkette. Der Bundesgerichtshof hat dort wichtige Leitplanken gesetzt: Vorteile können bei beitragsfinanzierten Sendern in ersparten Aufwendungen liegen; Schätzung ist möglich; und tarifliche Wiederholungsvergütungssätze können unter bestimmten Voraussetzungen als indizielle Grundlage dienen.

Das OLG Köln macht aber deutlich: „Das Boot“ ist keine Universal-Schablone. In „Das Boot“ standen wirtschaftliche Konstellationen im Raum, in denen die Senderlandschaft und die Rechtepositionen anders gelagert waren, insbesondere weil umfangreichere und langfristigere Nutzungsrechte eine Rolle spielten und die Verwertungsstruktur eine andere Tiefe hatte. Gerade dieser Unterschied der wirtschaftlichen Vorgänge ist für Köln der entscheidende Abgrenzungsgrund – weniger die Frage, ob es formal eine Eigen- oder Fremdproduktion war.

Praktisch heißt das: Wer sich heute auf „Das Boot“ beruft, muss sehr genau zeigen, dass die Interessenlage vergleichbar ist. Ein bloßer Lizenzkauf mit engen Sendeoptionen liefert dafür oft nicht genug.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln ist ein deutlicher Warnhinweis für Nachvergütungsansprüche gegen öffentlich-rechtliche Sender, wenn diese lediglich als begrenzte Lizenznehmer auftreten: § 32a UrhG verlangt eine belastbare wirtschaftliche Grundlage für die „Vorteile“ auf Seiten des konkret in Anspruch genommenen Dritten. Schätzen ja – aber nur auf Basis greifbarer Tatsachen.

Gleichzeitig bleibt § 32a UrhG ein scharfes Schwert, wie „Das Boot“ zeigt. Nur: Man muss die richtige Fallgruppe treffen und den Anspruch sauber vorbereiten. Wer auf Wiederholungssendungen abstellt, kommt um die Zahlen aus der Lizenzkette nicht herum – und muss sich entscheiden, mit welchem Modell er den Realitätsbezug überzeugend herstellt.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 6 U 90/24
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 132

GEMA klagt gegen Suno: Was bedeutet das für KI-generierte Musik und das Urheberrecht?

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) hat Klage gegen das US-amerikanische KI-Unternehmen Suno Inc. eingereicht. Suno bietet ein KI-Tool an, das mithilfe von einfachen Anweisungen (sogenannten Prompts) Audioinhalte erzeugen kann. Die GEMA wirft Suno vor, geschützte Aufnahmen aus ihrem Repertoire ohne Lizenz verwendet zu haben, was eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Konkret geht es darum, dass die KI Audioinhalte generiere, die bekannten Songs wie „Forever Young“, „Atemlos“ oder „Daddy Cool“ zum Verwechseln ähnlich sein sollen.

Was sind die Vorwürfe der GEMA?

  • Urheberrechtsverletzung: Die GEMA argumentiert, dass Suno durch die Nutzung der Werke ihrer Mitglieder das Urheberrecht verletze. Dies betreffe sowohl die Erstellung der Aufnahmen in den Systemen von Suno als auch die Nutzung der Originalwerke zum Trainieren der KI.
  • Fehlende Vergütung: Die GEMA kritisiert, dass Suno das Repertoire der GEMA systematisch für das Training ihres Musiktools genutzt und dieses nun kommerziell verwertet habe, ohne die Urheber finanziell zu beteiligen.
  • Forderung nach einem fairen Miteinander: Die GEMA betont, dass eine partnerschaftliche Lösung mit KI-Unternehmen nur mit der Einhaltung von Grundregeln eines fairen Miteinanders möglich sei, einschließlich des Erwerbs von Lizenzen.

Was fordert die GEMA?

Die GEMA fordert eine faire Vergütung für die Nutzung der Werke ihrer Mitglieder. Sie schlägt ein „Zwei-Säulen“-Lizenzmodell vor:

  • Vergütung für das KI-Training: Die GEMA verlangt, dass 30 Prozent der Netto-Einnahmen von Suno an die Urheber fließen, inklusive einer Mindestvergütung.
  • Beteiligung an generierten Werken: Die GEMA ist der Ansicht, dass die generierten Werke so stark auf den Originalwerken basieren, dass die Urheber auch an deren Nutzung beteiligt werden müssen.

Rechtliche Herausforderungen

Das Verfahren wirft wichtige Fragen in Bezug auf das Urheberrecht auf:

  • Rechtmäßigkeit des KI-Trainings: War das Training der Suno-KI mit urheberrechtlich geschützten Werken rechtmäßig? Das Urheberrechtsgesetz erlaubt in bestimmten Fällen das „Text- und Data Mining“ (§§ 44b, 60d UrhG), also die automatisierte Analyse digitaler Werke zur Mustererkennung. Allerdings gibt es hier Einschränkungen, insbesondere wenn die Urheber der Nutzung ihrer Werke für das KI-Training widersprochen haben.
  • Nutzungsvorbehalt: Entscheidend ist, ob die GEMA einen wirksamen Nutzungsvorbehalt erklärt hat. Seit 2021 erlaubt § 44b UrhG Text- und Data Mining, es sei denn, die Urheber haben dem „maschinenlesbar“ widersprochen. Ob ein solcher Widerspruch in maschinenlesbarer Form vorliegt, ist jedoch umstritten.
  • Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe: Die GEMA argumentiert, dass bereits die Generierung der KI-Songs eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe darstellt. KI-Systeme arbeiten jedoch nicht mit exakten Kopien, sondern mit statistischen Mustern.
  • Pflichten der KI-Anbieter: Nach dem AI Act müssen Anbieter von Mehrzweck-KI-Systemen wie Suno eine Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts vorlegen.

LG Hamburg: Nutzung von Bildern für KI-Training

Das Landgericht Hamburg hat sich in einem Urteil vom 27.09.2024 (Az. 310 O 227/23) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für das Training von KI-Systemen zulässig ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Schrankenregelung des § 44a UrhG (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) für Trainingszwecke von KI nicht anwendbar ist.

  • Keine Flüchtigkeit: Das Gericht argumentierte, dass die Speicherung der Werke auf den Servern des KI-Herstellers nicht „flüchtig“ im Sinne des Gesetzes sei.
  • Keine Begleitfunktion: Das Herunterladen der Bilddateien zur Analyse sei kein bloß begleitender Prozess, sondern ein bewusster Beschaffungsprozess.

Allerdings tendierte das LG Hamburg in seiner Entscheidung dazu, dass ein Nutzungsvorbehalt in natürlicher Sprache (z.B. in AGB) genügen müsse, um die Nutzung eines Werkes für KI-Training zu untersagen. Dies könnte auch für die Klage der GEMA relevant sein, da es fraglich ist, ob die GEMA bzw. ihre Mitglieder einen solchen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt rechtzeitig erklärt haben.

Was bedeutet das für die Zukunft?

Die Klage der GEMA gegen Suno ist ein Präzedenzfall. Es ist noch unklar, wie die Gerichte die Nutzungsvorbehalte der Urheber bewerten werden. Das Urteil könnte richtungsweisende Antworten auf die Frage geben, wie mit KI-generierter Musik und dem Urheberrecht umzugehen ist.

Parallele in den USA

Auch in den USA gibt es ähnliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit KI-Training und Urheberrecht.

  • Ein US-Gericht, der District Court of Delaware, hat im Fall Thomson Reuters ./. Ross Intelligence entschieden, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training einer KI nicht unter die „Fair Use“-Doktrin fällt, wenn das KI-Training kommerziellen Zwecken dient und sich negativ auf den Wert des geschützten Werks auswirkt.
  • Dieses Urteil könnte Auswirkungen auf KI-Anbieter haben, die in den USA tätig sind. Bemerkenswert ist, dass das Gericht die meisten Gerichtsentscheidungen, auf die sich KI-Unternehmen bislang berufen haben, als „irrelevant“ abgelehnt hat.
  • Die Entscheidung des US-Gerichts betraf einen Fall, in dem eine KI-Suchmaschine mit urheberrechtlich geschützten Headnotes trainiert wurde. Das Gericht argumentierte, dass die Nutzung nicht „transformierend“ sei, da die KI lediglich ein Konkurrenzprodukt erstellen sollte. Dies könnte ein wichtiger Unterschied zur generativen KI sein, die neue und transformative Werke schaffen kann. Das Gericht betonte, dass Ross mit seiner KI direkt mit Westlaw konkurrieren wollte, was ausreiche, um eine Marktbeeinträchtigung festzustellen. Es sei unerheblich, ob Reuters bereits KI-Trainingsdaten vermarkte – die Möglichkeit, dies zu tun, sei rechtlich schutzwürdig.

Auswirkungen für Deutschland

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage im Bereich der KI-generierten Musik, aber auch bei Texten, Grafiken etc., entwickeln wird.

Die mit der Nutzung von urheberrechtlichen Inhalten zu Trainingszwecken verbundenen urheberrechtlichen Fragen werden vermutlich erst in einigen Jahren höchstrichterlich geklärt werden. Es könnte sein, dass sich bis dahin entweder der Gesetzgeber entschließt, das Thema neu zu regeln (und dann, so ist meine Vermutung, eine „KI-Abgabe“ einführt, die an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA zu zahlen ist) oder es zu Vereinbarungen zwischen Anbietern von KI und Verwertungsgesellschaften kommen wird.