Rückrufpflicht für Unternehmen bei einer einstweiligen Verfügung in UWG-Sachen?

Eine einstweilige Verfügung, die auf Unterlassung einer bestimmten Handlung gerichtet ist, hat nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch zur Folge, dass denjenigen, gegen den die einstweilige Verfügung erging, auch bestimmte sog. Beseitigungspflichten treffen.

Verbietet z.B. die einstweilige Verfügung eine bestimmte Aussage auf einer Internetseite, so muss der Webseitenbetreiber die Aussage nicht nur von der eigenen Webseite entfernen. Er muss vielmehr auch dafür Sorge tragen, dass die Aussage auch auf Seiten Dritter nicht mehr erscheint und z.B. auch auf Suchmaschinen einwirken, damit die betroffene Seite aus dem sog. Cache gelöscht wird.

Verbietet ein Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung den Weitervertrieb eines bestimmten Produkts bzw. eines Produktes mit einer bestimmten Verpackung, so stellt sich die Frage, ob das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen sogar verpflichtet ist, Produkte, die es bereits ausgeliefert hat, zurückzurufen.

Der BGH musste sich in einem anhängigen Ordnungsmittelverfahren nun mit dieser Thematik beschäftigen. Mit Beschluss vom 17.10.2019, Az.: I ZB 19/19, hat der BGH nun die Pflichten des von der einstweiligen Verfügung betroffenen Unternehmens diesbezüglich konkretisiert.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einem Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ein Produkt in einer bestimmten Verpackung, auf der wettbewerbswidrige Werbung enthalten war, weiter zu vertreiben. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung konnte das Produkt in der Verpackung dennoch von Abnehmern des in Anspruch genommenen Herstellers noch erworben werden. Deswegen wurde gegen den Schuldner der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld beantragt, eben mit der Begründung, dass der Schuldner die Produkte hätte zurückrufen müssen.

Der BGH hat nun das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen verpflichtet, durch positives Tun Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes zu ergreifen und dabei auch auf Dritte einzuwirken. Der Schuldner muss also aktiv Maßnahmen ergreifen, die den Weitervertrieb des rechtsverletzend aufgemachten Produkts verhindern. Nach Auffassung des BGH beschränkt sich diese Handlungspflicht darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, wobei sich nach Auffassung des BGH bei einstweiligen Besonderheiten ergeben, weil ein einstweiliges Verfügungsverfahren nur ein vorläufiges Eilverfahren sei und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen werden dürfe. In einem solchen Fall sieht es der BGH für ausreichend, aber auch für notwendig an, dass das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen jedenfalls seine Abnehmer anschreibt, auf die einstweilige Verfügung hinweist und die Abnehmer auch auffordert, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig (also bis zu einer endgültigen Entscheidung) nicht weiter zu verkaufen.

Fazit: Ein Rückruf ist zwar nicht erforderlich. Jedoch ist es zwingend geboten, in einem solchen Fall jedenfalls seine Kunden anzuschreiben, diese auf die einstweilige Verfügung hinzuweisen und ebenfalls die Kunden aufzufordern, das Produkt derzeit nicht weiter zu veräußern. Kommt der angeschriebene Händler der Aufforderung nicht nach, so ist der betroffene Schuldner nicht verpflichtet, darüber hinaus Maßnahmen zu ergreifen.