OLG Dresden: Unterlassungserklärung unterschrieben – müssen bereits verkaufte Produkte zurückgerufen werden?

Wer wegen einer Marken-, Design- oder Wettbewerbsrechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet sich nicht unbedingt nur dazu, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Vielmehr können sich daraus auch weitreichende Handlungspflichten ergeben, etwa der Rückruf bereits ausgelieferter Produkte. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in seinem Urteil vom 21. Juli 2026 mit dieser für Unternehmen besonders bedeutsamen Frage beschäftigt und klargestellt: Grundsätzlich kann eine Unterlassungserklärung auch eine Rückrufpflicht umfassen. Entscheidend ist jedoch, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben.

Der Fall: Streit um eine Kranfixierungskonstruktion

Dem Rechtsstreit lag eine Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen über eine Kranfixierungskonstruktion für Transportanhänger zugrunde.

Die Klägerin verfügte über ein international registriertes Design für eine entsprechende Konstruktion. Sie warf dem Beklagten vor, Produkte zu vertreiben, die dieses Schutzrecht verletzten, und mahnte ihn deshalb ab.

Der Beklagte gab daraufhin im September 2024 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, bestimmte Kranfixierungskonstruktionen künftig nicht mehr herzustellen, anzubieten, zu vertreiben oder in Verkehr zu bringen. Für schuldhafte Verstöße gegen diese Verpflichtung sah die Erklärung eine Vertragsstrafe vor.

Allerdings hatte die Klägerin ursprünglich eine deutlich weitergehende Unterlassungserklärung vorformuliert. Diese enthielt auch eine eigenständige Verpflichtung, bereits ausgelieferte Produkte von gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, gegebenenfalls Kaufpreise und Rückgabekosten zu erstatten und zurückgerufene Produkte zu vernichten.

Gerade diese zusätzliche Verpflichtung übernahm der Beklagte nicht in seine eigene Unterlassungserklärung.

Die Klägerin akzeptierte die abgeänderte Erklärung dennoch ausdrücklich.

Später verlangte sie gleichwohl, dass der Beklagte die bereits ausgelieferten Produkte zurückrufe und den durchgeführten Rückruf nachweise. Sie argumentierte, diese Verpflichtung ergebe sich bereits aus dem allgemeinen Unterlassungsversprechen, auch wenn sie dort nicht ausdrücklich erwähnt werde.

Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden blieb erfolglos.

Eine Unterlassungserklärung verpflichtet häufig zu mehr als bloßem Nichtstun

Das OLG Dresden bestätigte zunächst einen wichtigen Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

Wer sich verpflichtet, eine bestimmte Rechtsverletzung zu unterlassen, muss grundsätzlich auch dafür sorgen, dass ein durch die Verletzung bereits geschaffener rechtswidriger Zustand im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren beseitigt wird.

Ein bloßes Einstellen der beanstandeten Handlung genügt deshalb nicht in jedem Fall.

Hat ein Unternehmen beispielsweise Produkte vertrieben, die fremde Marken-, Patent- oder Designrechte verletzen, kann die Unterlassungsverpflichtung auch Maßnahmen gegenüber bereits belieferten Händlern und sonstigen gewerblichen Abnehmern erforderlich machen.

Der Grund dafür liegt darin, dass eine Rechtsverletzung auch dann fortwirken kann, wenn der ursprüngliche Anbieter selbst keine weiteren Produkte mehr verkauft. Befinden sich die beanstandeten Waren weiterhin im Vertrieb, kann der rechtsverletzende Zustand fortbestehen.

Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass solche Handlungspflichten grundsätzlich auch aus einer vertraglichen Unterlassungserklärung folgen können.

Eine ausdrückliche Rückrufklausel ist daher im Regelfall nicht erforderlich.

Rückrufpflicht kann sogar gewerbliche Endkunden betreffen

Besonders weitreichend sind die Ausführungen des Gerichts zur Frage, welche Abnehmer von einer Rückrufpflicht erfasst werden können.

Nach Auffassung des OLG Dresden beschränkt sich die Verpflichtung nicht zwingend auf Händler, die die beanstandeten Produkte weiterverkaufen.

Auch gewerbliche Endkunden, die ein Produkt bereits für den eigenen Geschäftsbetrieb erworben haben und selbst nicht als Händler auftreten, können grundsätzlich in einen erforderlichen Rückruf einbezogen werden.

Das ist für Hersteller und Lieferanten von Maschinen, Anlagen und sonstigen Investitionsgütern von erheblicher Bedeutung.

Denn eine Rückrufpflicht kann damit auch Produkte betreffen, die beim gewerblichen Kunden bereits im Einsatz sind.

Ob ein solcher Rückruf tatsächlich erforderlich ist, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab.

Wann ist ein Rückruf unverhältnismäßig?

Das OLG Dresden betont, dass eine Rückrufpflicht nicht grenzenlos besteht.

Bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit müssen die Interessen des Schutzrechtsinhabers und die Belastungen des verpflichteten Unternehmens gegeneinander abgewogen werden.

Dabei können insbesondere die wirtschaftlichen Folgen eines Rückrufs, der Umfang der Rechtsverletzung und die Möglichkeit alternativer Maßnahmen eine Rolle spielen.

Allerdings reichen die mit einer Rückrufaktion üblicherweise verbundenen Nachteile regelmäßig nicht aus, um sie als unverhältnismäßig anzusehen.

Insbesondere genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Rückruf erhebliche Kosten verursacht, bestehende Kundenbeziehungen beeinträchtigt oder gegenüber den Abnehmern den Eindruck einer Rechtsverletzung hervorruft.

Selbst wenn der Rückbau eines beanstandeten Bauteils dazu führen würde, dass eine gesamte Maschine oder Anlage vorübergehend unbrauchbar wird, muss ein Rückruf nicht zwangsläufig unverhältnismäßig sein.

Das Gericht legt damit einen strengen Maßstab an die Erfüllung von Unterlassungsverpflichtungen an.

Warum der Beklagte trotzdem keine Produkte zurückrufen musste

Obwohl das OLG Dresden die grundsätzliche Rückrufpflicht ausdrücklich bestätigte, verneinte es eine entsprechende Verpflichtung im konkreten Fall.

Ausschlaggebend war die besondere Entstehungsgeschichte des Unterlassungsvertrags.

Die Klägerin hatte selbst eine Unterlassungserklärung vorbereitet, in der sie die Rückrufpflicht ausdrücklich und ausführlich in einer gesonderten Klausel geregelt hatte.

Diese Klausel hatte der Beklagte bei Abgabe seiner eigenen Unterlassungserklärung bewusst nicht übernommen.

Die Klägerin hatte die veränderte Erklärung anschließend vorbehaltlos akzeptiert.

Nach Auffassung des Gerichts durfte der Beklagte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass er sich ausschließlich zur Unterlassung des künftigen Vertriebs verpflichtete, nicht jedoch zum Rückruf bereits ausgelieferter Produkte.

Die Klägerin konnte nicht einerseits eine Unterlassungserklärung akzeptieren, aus der die ausdrücklich vorgesehene Rückrufklausel entfernt worden war, und andererseits behaupten, dieselbe Verpflichtung ergebe sich trotzdem aus der allgemeinen Unterlassungsklausel.

Entscheidend war dabei die Auslegung des konkreten Vertrags nach §§ 133, 157 BGB.

Das Gericht berücksichtigte neben dem Wortlaut insbesondere die Verhandlungen, die Interessen der Parteien und die Umstände, unter denen die Unterlassungserklärung zustande gekommen war.

Eine ausdrückliche Formulierung, wonach Rückrufpflichten ausgeschlossen sind, hielt das Gericht unter diesen besonderen Umständen nicht für erforderlich.

Der Schutzrechtsinhaber hätte den Rückruf trotzdem gerichtlich verlangen können

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung wird leicht übersehen:

Dass sich aus dem Unterlassungsvertrag keine Rückrufpflicht ergab, bedeutete nicht, dass die Klägerin überhaupt keinen Rückruf verlangen konnte.

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass sie einen entsprechenden Anspruch möglicherweise auf gesetzlicher Grundlage hätte durchsetzen können.

Im konkreten Fall kam hierfür insbesondere der designrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 42 Abs. 1 Satz 1 DesignG in Betracht, soweit sich daraus eine Pflicht zur Beseitigung des Verletzungszustands ergab.

Allerdings hätte die Klägerin bei einem solchen Vorgehen die behauptete Schutzrechtsverletzung darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen.

Gerade das war der entscheidende Unterschied zur Durchsetzung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung.

Aus einem wirksamen Unterlassungsvertrag können Ansprüche grundsätzlich auch dann folgen, wenn die zugrunde liegende Schutzrechtsverletzung nicht gerichtlich festgestellt wurde.

Die Klägerin konnte sich daher nicht die Vorteile einer vertraglichen Unterlassungsregelung sichern und zugleich über deren vereinbarten Inhalt hinaus eine Rückrufpflicht durchsetzen.

Was Unternehmen bei Unterlassungserklärungen beachten sollten

Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig die genaue Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist.

Wer eine solche Erklärung abgibt, sollte nicht davon ausgehen, dass mit der Einstellung der beanstandeten Handlung bereits sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind.

Auch ohne ausdrückliche Regelung können zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden. Dazu gehören insbesondere die Beseitigung fortdauernder Rechtsverletzungen, das Einwirken auf Händler und gegebenenfalls der Rückruf bereits ausgelieferter Waren.

Die Verantwortung dafür, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlich sind, liegt nach Auffassung des OLG Dresden grundsätzlich beim Unterlassungsschuldner. Er muss die notwendigen Schritte selbst ermitteln und umsetzen. Ob seine Einschätzung rechtlich zutrifft, kann anschließend gerichtlich überprüft werden.

Unternehmen sollten deshalb bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung genau prüfen, welche weiteren Handlungspflichten aus der gewählten Formulierung entstehen können.

Soll eine Rückrufpflicht vertraglich ausgeschlossen werden, empfiehlt sich eine ausdrückliche und eindeutige Regelung. Dadurch lassen sich spätere Streitigkeiten über die Auslegung vermeiden.

Allerdings ist zu beachten, dass der vertragliche Ausschluss einer Rückrufpflicht nicht automatisch dazu führt, dass auch gesetzliche Rückruf- oder Beseitigungsansprüche ausgeschlossen sind.

Auch für die abmahnende Seite enthält die Entscheidung eine wichtige Lehre: Wer eine modifizierte Unterlassungserklärung akzeptiert, muss genau prüfen, welche Verpflichtungen darin tatsächlich übernommen werden.

Fazit: Der Inhalt des Unterlassungsvertrags entscheidet

Die Entscheidung des OLG Dresden bestätigt die weitreichenden Folgen strafbewehrter Unterlassungserklärungen.

Grundsätzlich können diese nicht nur ein Verbot zukünftiger Rechtsverletzungen, sondern auch aktive Handlungspflichten bis hin zum Rückruf bereits verkaufter Produkte begründen.

Das kann selbst Waren betreffen, die sich bereits bei gewerblichen Endkunden befinden.

Gleichzeitig zeigt das Urteil aber auch, dass Unterlassungsverträge der Vertragsfreiheit unterliegen. Haben die Parteien durch ihre konkrete Vertragsgestaltung eine Rückrufpflicht erkennbar ausgeschlossen, darf diese nicht allein unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze der Unterlassungshaftung wieder in den Vertrag hineingelesen werden.

Für Unternehmen bedeutet dies: Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte niemals als bloße Formalität behandelt werden. Ihre Formulierung und die Umstände ihres Zustandekommens können erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben.

OLG Dresden, Urteil vom 21.07.2026 – 14 U 19/26, GRUR-RS 2026, 19494.

Rückrufpflicht für Unternehmen bei einer einstweiligen Verfügung in UWG-Sachen?

Eine einstweilige Verfügung, die auf Unterlassung einer bestimmten Handlung gerichtet ist, hat nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch zur Folge, dass denjenigen, gegen den die einstweilige Verfügung erging, auch bestimmte sog. Beseitigungspflichten treffen.

Verbietet z.B. die einstweilige Verfügung eine bestimmte Aussage auf einer Internetseite, so muss der Webseitenbetreiber die Aussage nicht nur von der eigenen Webseite entfernen. Er muss vielmehr auch dafür Sorge tragen, dass die Aussage auch auf Seiten Dritter nicht mehr erscheint und z.B. auch auf Suchmaschinen einwirken, damit die betroffene Seite aus dem sog. Cache gelöscht wird.

Verbietet ein Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung den Weitervertrieb eines bestimmten Produkts bzw. eines Produktes mit einer bestimmten Verpackung, so stellt sich die Frage, ob das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen sogar verpflichtet ist, Produkte, die es bereits ausgeliefert hat, zurückzurufen.

Der BGH musste sich in einem anhängigen Ordnungsmittelverfahren nun mit dieser Thematik beschäftigen. Mit Beschluss vom 17.10.2019, Az.: I ZB 19/19, hat der BGH nun die Pflichten des von der einstweiligen Verfügung betroffenen Unternehmens diesbezüglich konkretisiert.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einem Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ein Produkt in einer bestimmten Verpackung, auf der wettbewerbswidrige Werbung enthalten war, weiter zu vertreiben. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung konnte das Produkt in der Verpackung dennoch von Abnehmern des in Anspruch genommenen Herstellers noch erworben werden. Deswegen wurde gegen den Schuldner der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld beantragt, eben mit der Begründung, dass der Schuldner die Produkte hätte zurückrufen müssen.

Der BGH hat nun das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen verpflichtet, durch positives Tun Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes zu ergreifen und dabei auch auf Dritte einzuwirken. Der Schuldner muss also aktiv Maßnahmen ergreifen, die den Weitervertrieb des rechtsverletzend aufgemachten Produkts verhindern. Nach Auffassung des BGH beschränkt sich diese Handlungspflicht darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, wobei sich nach Auffassung des BGH bei einstweiligen Besonderheiten ergeben, weil ein einstweiliges Verfügungsverfahren nur ein vorläufiges Eilverfahren sei und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen werden dürfe. In einem solchen Fall sieht es der BGH für ausreichend, aber auch für notwendig an, dass das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen jedenfalls seine Abnehmer anschreibt, auf die einstweilige Verfügung hinweist und die Abnehmer auch auffordert, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig (also bis zu einer endgültigen Entscheidung) nicht weiter zu verkaufen.

Fazit: Ein Rückruf ist zwar nicht erforderlich. Jedoch ist es zwingend geboten, in einem solchen Fall jedenfalls seine Kunden anzuschreiben, diese auf die einstweilige Verfügung hinzuweisen und ebenfalls die Kunden aufzufordern, das Produkt derzeit nicht weiter zu veräußern. Kommt der angeschriebene Händler der Aufforderung nicht nach, so ist der betroffene Schuldner nicht verpflichtet, darüber hinaus Maßnahmen zu ergreifen.

Rückruf bereits ausgelieferter und mit wettbewerbswidriger Werbung versehener Produkte

Der BGH musste sich mit Frage befassen, ob ein Unternehmen, das wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, bereits ausgelieferte Ware zurückrufen muss, damit dieses Unternehmen nicht gegen die Unterlassungserklärung verstößt (BGH, Urteil vom 04.05.2017, AZ I ZR 208/15).

Der BGH urteilte, dass sich das Unternehmen zumindest um einen Rückruf bemühen muss.

Auch bei Wettbewerbsverstößen sei derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgibt, nicht nur zur Unterlassung verpflichtet. Von dieser Pflicht seien auch Handlungen erfasst, die dazu notwendig sind, den wettbewerbswidrigen Zustand zu beseitigen.

Anders als die Vorinstanz entschied der BGH, dass der Abnehmer der mit der wettbewerbswidrigen Werbung gekennzeichneten Ware kein Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB des wettbewerbswidrig werbenden Unternehmens sei. Hätte der BGH dies, wie das OLG, bejaht, hätte dies zur Konsequenz gehabt, dass das betroffenen Unternehmen auch für das Verschulden des Abnehmers einzustehen hat, was eine sehr weitreichende Haftung nach sich gezogen hätte.

Allerdings bejaht der BGH die Pflicht des abgemahnten und zur Unterlassung verpflichteten Unternehmens alles dafür zu tun, dass kein Weiterverkauf der unlauter gekennzeichneten Ware möglich ist:

„Das OLG ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund eigenen Fehlverhaltens haftet. Ist der Unterlassungsschuldner zur Vornahme von Handlungen verpflichtet, kann dies die Verpflichtung umfassen, auf Dritte einzuwirken, um diese zu einem Tun oder einem Unterlassen anzuhalten. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist.

Danach muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner durch vertragliche Vereinbarung eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung übernommen hat. Die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners, bereits ausgelieferte und mit einer wettbewerbswidrigen Werbung versehene Produkte zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen.“

Mit anderen Worten:

Das Unternehmen hätte auf seinen Abnehmer zumindest einwirken müssen, dass dieser die unlauter gekennzeichnete Ware wieder zurück sendet oder zumindest die wettbewerbswidrige Werbung von der Verpackung entfernt bzw. diese überklebt. Weil dies nicht erfolgt ist, wurde das Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt.