OLG Köln: Warum eine Paywall nicht vor Urheberrechtsansprüchen schützt

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17. April 2026 eine Entscheidung getroffen, die weit über den konkreten Fall eines Presseverlags hinaus Bedeutung hat. Im Kern geht es um eine Frage, die für nahezu jedes Unternehmen relevant ist: Was passiert, wenn nach Abgabe einer Unterlassungserklärung derselbe oder ein vergleichbarer Verstoß an anderer Stelle weiterbesteht?

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss den Verstoß nicht nur punktuell beseitigen. Er muss aktiv dafür sorgen, dass die beanstandete Handlung auch auf anderen Kanälen, Plattformen, Archiven, Partnerseiten oder bei Dienstleistern nicht fortgesetzt wird. Andernfalls drohen Vertragsstrafe, weitere Abmahnkosten, Auskunftsansprüche und Schadensersatz.

Worum ging es in dem Fall?

Der Kläger handelte mit Münzen und Edelmetallen und hatte ein eigenes Produktfoto erstellt. Die Beklagte nutzte dieses Foto ohne Zustimmung in einer Print-Zeitschrift. Nach einer Abmahnung gab sie eine Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete sie sich, das Foto künftig nicht mehr ohne Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen.

Später stellte der Kläger fest, dass dasselbe Foto weiterhin in einer online abrufbaren Zeitschriftenausgabe auf einer digitalen Plattform verfügbar war. Die Beklagte meinte, die Unterlassungserklärung habe sich nur auf die ursprüngliche Print-Nutzung bezogen. Außerdem sei die Plattform ein eigenständiger Dritter.

Das OLG Köln sah das anders.

Die zentrale Aussage: Eine Unterlassungserklärung wirkt nicht nur an der ersten Fundstelle

Für Unternehmer ist besonders wichtig: Nach einer Unterlassungserklärung reicht es nicht, nur die konkret abgemahnte Stelle zu entfernen.

Wer etwa ein Foto aus einem Online-Shop löscht, muss prüfen, ob es auch noch in alten Produktseiten, Newslettern, PDF-Katalogen, Social-Media-Posts, Anzeigen, Händlerportalen, Marktplätzen, Pressebereichen, Landingpages, Apps oder bei Agenturen vorhanden ist.

Dasselbe gilt nicht nur für Urheberrechtsverstöße. Die Entscheidung lässt sich in ihrer praktischen Bedeutung auch auf andere typische Unterlassungssituationen übertragen, etwa im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, Persönlichkeitsrecht oder Datenschutzumfeld, soweit eine Unterlassungspflicht besteht.

Unternehmer müssen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung konsequent verhindern, dass der Verstoß weiterläuft oder sich wiederholt. Wer nur halbherzig löscht, riskiert eine Vertragsstrafe.

Der Wortlaut der Unterlassungserklärung ist entscheidend

Das OLG Köln betont, dass der Inhalt einer Unterlassungserklärung nach ihrem Wortlaut, dem objektiven Empfängerhorizont und der Interessenlage auszulegen ist.

Das bedeutet: Entscheidend ist nicht allein, was der Unternehmer subjektiv gemeint hat. Maßgeblich ist, wie die Erklärung aus Sicht des Gläubigers verstanden werden durfte.

Gerade wenn ein Unternehmer anwaltlich vertreten ist, wird er an der gewählten Formulierung festgehalten. Wer eine zu weit gefasste Erklärung unterschreibt, trägt das Risiko einer entsprechend weiten Bindung. Wer eine zu enge Erklärung abgibt, riskiert dagegen, dass die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wird und eine einstweilige Verfügung oder Klage folgt.

Für die Praxis heißt das: Unterlassungserklärungen dürfen niemals ungeprüft unterschrieben werden. Schon einzelne Begriffe können darüber entscheiden, ob später eine Vertragsstrafe fällig wird.

Auch Dritte und Plattformen können relevant sein

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Verantwortung für Dritte.

Das OLG Köln stellte klar: Ein Unternehmer kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass ein Verstoß bei einem Dienstleister, auf einer Plattform oder in einem ausgelagerten System stattfindet. Wenn der Unternehmer Inhalte dorthin geliefert hat, wirtschaftlich davon profitiert oder Einfluss auf die Beseitigung nehmen kann, muss er tätig werden.

Das betrifft in der Praxis viele Konstellationen:

Ein Hersteller muss prüfen, ob rechtsverletzende Produktbilder oder Werbeaussagen noch bei Händlern, Vertriebspartnern oder Marktplätzen erscheinen. Ein Online-Händler muss kontrollieren, ob alte Angebote noch bei Google, Shopping-Portalen, Preisvergleichsseiten oder Plattformen sichtbar sind. Ein Unternehmen muss seine Agentur, seinen Webhoster oder seinen technischen Dienstleister anweisen, rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Ein Franchisegeber muss unter Umständen auf Franchisenehmer einwirken. Ein Arbeitgeber muss prüfen, ob beanstandete Inhalte weiterhin über Mitarbeiterprofile oder Unternehmenskanäle abrufbar sind.

Entscheidend ist immer: Hat der Unternehmer den Verstoß mitverursacht, nutzt ihm die Veröffentlichung wirtschaftlich oder kann er zumutbar auf die Beseitigung hinwirken, darf er nicht untätig bleiben.

Bezahlschranken, Logins und geschlossene Bereiche schützen nicht automatisch

Im konkreten Fall lag die weitere Nutzung hinter einer Bezahlschranke. Auch das half der Beklagten nicht.

Das OLG Köln stellte klar, dass Inhalte auch dann öffentlich zugänglich sein können, wenn sie nur zahlenden Abonnenten, registrierten Nutzern oder Kunden zugänglich sind. Entscheidend ist, ob grundsätzlich jeder Zugang erhalten kann, der die jeweiligen Bedingungen erfüllt.

Für Unternehmer bedeutet das: Ein Verstoß ist nicht deshalb ungefährlich, weil er nur in einem Kundenportal, Mitgliederbereich, Login-Bereich, Intranet-ähnlichen System, Archiv, einer App oder hinter einer Paywall erscheint. Auch solche Bereiche können rechtlich relevant sein.

Das ist besonders wichtig bei digitalen Geschäftsmodellen, SaaS-Plattformen, Schulungsportalen, Datenbanken, Mitgliederbereichen, E-Learning-Angeboten, Händlerportalen und geschlossenen B2B-Systemen.

Es kommt nicht darauf an, ob jemand den Inhalt tatsächlich gesehen hat

Das Gericht stellte außerdem klar: Für die öffentliche Zugänglichmachung genügt das Bereithalten zum Abruf. Es muss nicht bewiesen werden, dass ein konkreter Nutzer das Foto tatsächlich geöffnet oder heruntergeladen hat.

Übertragen auf Unternehmer bedeutet das: Ein Verstoß kann bereits dann vorliegen, wenn der rechtswidrige Inhalt abrufbar ist. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob ihn tatsächlich jemand wahrgenommen hat.

Diese Überlegung ist auch für Unterlassungserklärungen allgemein wichtig. Wer sich zur Unterlassung verpflichtet, muss den rechtswidrigen Zustand beseitigen. Das bloße Hoffen, dass niemand den Inhalt findet, reicht nicht.

Vertragsstrafe: Das teuerste Risiko nach einer Unterlassungserklärung

Im Fall vor dem OLG Köln wurde eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro fällig. Die Höhe wurde im Berufungsverfahren nicht erfolgreich angegriffen.

Für Unternehmer ist die Vertragsstrafe häufig das größte Risiko. Denn nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung genügt ein erneuter Verstoß, um erhebliche Zahlungen auszulösen. Je nach Formulierung kann jeder einzelne Verstoß eine eigene Vertragsstrafe auslösen.

Das gilt besonders bei Inhalten, die mehrfach verwendet wurden: Produktbilder in verschiedenen Shops, Werbeaussagen auf mehreren Landingpages, Markenangaben in mehreren Angeboten, alte PDFs in Downloadbereichen, Social-Media-Posts auf mehreren Kanälen oder automatisiert ausgespielte Anzeigen.

Unternehmen sollten deshalb nach jeder Unterlassungserklärung sofort einen strukturierten Prüf- und Löschprozess starten.

Was Unternehmer nach einer Abmahnung konkret tun sollten

Nach einer Abmahnung sollte nicht nur die beanstandete Seite gelöscht oder geändert werden. Unternehmer sollten systematisch prüfen, wo der betroffene Inhalt sonst noch vorhanden ist.

Dazu gehören insbesondere die eigene Website, Online-Shops, alte Produktseiten, Blogbeiträge, PDF-Dateien, Newsletter-Archive, Social-Media-Kanäle, Werbeanzeigen, Google-Ads-Kampagnen, Marktplätze, Händlerportale, Preisvergleichsseiten, Apps, Kundenbereiche, Datenbanken, Presseportale, Downloadbereiche, Cloudspeicher, Agenturserver und Partnerseiten.

Außerdem sollten alle relevanten Dienstleister informiert werden. Dazu zählen Webagenturen, SEO-Agenturen, Werbeagenturen, Plattformbetreiber, Hostinganbieter, Marktplatzdienstleister, Fotografen, Texter, Vertriebspartner, Franchisenehmer und IT-Dienstleister.

Wichtig ist auch die Dokumentation. Unternehmer sollten festhalten, wann welche Inhalte entfernt wurden, wer informiert wurde, welche Plattformen geprüft wurden und welche Rückmeldungen eingegangen sind. Diese Dokumentation kann später entscheidend sein, wenn der Vorwurf eines erneuten Verstoßes erhoben wird.

Warum Unternehmen Unterlassungserklärungen nicht vorschnell unterschreiben sollten

Die Entscheidung zeigt erneut: Eine Unterlassungserklärung ist kein bloßes Formular. Sie ist ein Vertrag mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen.

Unternehmer sollten daher vor der Abgabe prüfen lassen, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht, ob die vorgeschlagene Erklärung zu weit ist, ob sie auf die konkrete Verletzungsform beschränkt werden kann, welche Vertragsstrafe droht, welche Handlungspflichten entstehen und welche internen Maßnahmen notwendig sind.

Häufig ist es sinnvoll, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese muss aber sorgfältig formuliert sein. Ist sie zu eng, beseitigt sie die Wiederholungsgefahr möglicherweise nicht. Ist sie zu weit, bindet sie das Unternehmen unnötig stark.

Die wichtigste Lehre aus der Entscheidung

Das OLG Köln macht deutlich: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, übernimmt Verantwortung. Diese Verantwortung endet nicht bei der ersten Fundstelle und nicht an der Grenze der eigenen Website.

Unternehmer müssen auch digitale Verbreitungswege, Plattformen, Dienstleister und wirtschaftlich eingebundene Dritte in den Blick nehmen. Sie müssen prüfen, löschen, hinwirken und dokumentieren.

Das gilt nicht nur bei fremden Fotos. Es gilt bei allen typischen Verstößen, die Gegenstand einer Unterlassungserklärung sein können: unzulässige Werbung, irreführende Preisangaben, fehlerhafte Grundpreise, Markenverletzungen, unberechtigte Bildnutzung, falsche Produktbehauptungen, rechtswidrige Bewertungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder wettbewerbswidrige Klauseln.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln ist ein deutlicher Warnhinweis für alle Unternehmer. Eine Unterlassungserklärung ist nicht erledigt, sobald die beanstandete Stelle entfernt wurde. Entscheidend ist, ob der Verstoß insgesamt beendet wurde und ob das Unternehmen alles Zumutbare getan hat, um weitere Verstöße zu verhindern.

Wer Inhalte über mehrere Kanäle verbreitet, mit Agenturen arbeitet, Plattformen nutzt oder Vertriebspartner einbindet, braucht nach einer Abmahnung einen klaren Umsetzungsprozess. Andernfalls kann eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung schnell zur Vertragsstrafenfalle werden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 17. April 2026
Aktenzeichen: 6 U 88/25
Vorinstanz: Landgericht Köln, Urteil vom 26. Juni 2025, 14 O 165/24
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 9578

Werbung mit alten Adressen – Wann eine Vertragsstrafe droht und wann nicht

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem aktuellen Beschluss wichtige Leitlinien zur Auslegung von Unterlassungserklärungen bei irreführender Werbung klargestellt. Der Fall betrifft zwei selbstständige Ergotherapeuten, die sich über die Angabe alter Praxisstandorte stritten. Die Entscheidung ist für alle Freiberufler und Unternehmer relevant, die Online-Präsenz und Adressangaben aktuell halten müssen.

Worum ging es?

Ein Ergotherapeut hatte auf seiner Website weiterhin mehrere frühere Praxisadressen aufgeführt, obwohl er nur noch eine Praxis tatsächlich betrieb. Die Mitbewerberin mahnte ihn deswegen ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Beklagte unterzeichnete diese Erklärung, fügte aber einen Zusatz hinzu, dass er für Internet-Einträge Dritter (z. B. Bewertungsportale) nicht verantwortlich sei. Später wies Google seine alten Praxisstandorte nur noch als „dauerhaft geschlossen“ aus. Dennoch verlangte die Klägerin eine Vertragsstrafe von über 10.000 €, weil sie der Meinung war, auch der bloße Hinweis auf geschlossene Praxen sei wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stellte klar:

  • Keine Irreführung bei klarer Kennzeichnung als geschlossen
    Ein Eintrag, der deutlich macht, dass ein Praxisstandort „dauerhaft geschlossen“ ist, erweckt nicht den Eindruck, dort werde noch behandelt. Daher liegt kein wettbewerbswidriger Verstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.
  • Keine Kerngleichheit mit ursprünglicher Irreführung
    Die ursprüngliche Abmahnung betraf die aktive Täuschung über tatsächlich betriebene Praxen. Ein bloßer Hinweis auf geschlossene Standorte sei davon rechtlich zu unterscheiden. Deshalb konnte die Klägerin keine Vertragsstrafe geltend machen.
  • Schutz des Vertrauens des Unterlassungsschuldners
    Besonders relevant für die Praxis: Der Beklagte hatte Screenshots aller Änderungen vorgelegt und nach Rückfrage die Rückmeldung der Klägerseite erhalten, dass die Angelegenheit erledigt sei. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als schutzwürdiges Vertrauen. Wer dem Gegner mitteilt, alles sei erledigt, kann später nicht mehr Vertragsstrafe verlangen.
  • Keine Verpflichtung zu vollständiger Löschung bei Dritten ohne Zumutbarkeit
    Auch eine Verpflichtung, bei allen Drittanbietern eine komplette Löschung zu erreichen, besteht nicht uneingeschränkt. Zumutbarkeit und technische Einflussmöglichkeiten müssen geprüft werden.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass Vertragsstrafen nur dann greifen, wenn ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt und der Unterlassungsschuldner auch für die angegriffenen Inhalte verantwortlich ist. Unternehmer sollten daher sorgfältig prüfen, was genau Gegenstand einer Unterlassungserklärung ist und wie sie im Streitfall ausgelegt werden könnte.

Außerdem macht die Entscheidung deutlich, dass Unterlassungserklärungen in der Regel nicht weiter reichen, als es die gesetzlichen Verbote vorsehen. Bei der Auslegung wird deshalb regelmäßig berücksichtigt, dass der Inhalt der Erklärung dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch entspricht und nicht darüber hinausgeht.


Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum der Entscheidung: 06.02.2025
Aktenzeichen: 3 U 2143/24
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 12701

Rückruf bereits ausgelieferter und mit wettbewerbswidriger Werbung versehener Produkte

Der BGH musste sich mit Frage befassen, ob ein Unternehmen, das wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, bereits ausgelieferte Ware zurückrufen muss, damit dieses Unternehmen nicht gegen die Unterlassungserklärung verstößt (BGH, Urteil vom 04.05.2017, AZ I ZR 208/15).

Der BGH urteilte, dass sich das Unternehmen zumindest um einen Rückruf bemühen muss.

Auch bei Wettbewerbsverstößen sei derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgibt, nicht nur zur Unterlassung verpflichtet. Von dieser Pflicht seien auch Handlungen erfasst, die dazu notwendig sind, den wettbewerbswidrigen Zustand zu beseitigen.

Anders als die Vorinstanz entschied der BGH, dass der Abnehmer der mit der wettbewerbswidrigen Werbung gekennzeichneten Ware kein Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB des wettbewerbswidrig werbenden Unternehmens sei. Hätte der BGH dies, wie das OLG, bejaht, hätte dies zur Konsequenz gehabt, dass das betroffenen Unternehmen auch für das Verschulden des Abnehmers einzustehen hat, was eine sehr weitreichende Haftung nach sich gezogen hätte.

Allerdings bejaht der BGH die Pflicht des abgemahnten und zur Unterlassung verpflichteten Unternehmens alles dafür zu tun, dass kein Weiterverkauf der unlauter gekennzeichneten Ware möglich ist:

„Das OLG ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund eigenen Fehlverhaltens haftet. Ist der Unterlassungsschuldner zur Vornahme von Handlungen verpflichtet, kann dies die Verpflichtung umfassen, auf Dritte einzuwirken, um diese zu einem Tun oder einem Unterlassen anzuhalten. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist.

Danach muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner durch vertragliche Vereinbarung eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung übernommen hat. Die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners, bereits ausgelieferte und mit einer wettbewerbswidrigen Werbung versehene Produkte zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen.“

Mit anderen Worten:

Das Unternehmen hätte auf seinen Abnehmer zumindest einwirken müssen, dass dieser die unlauter gekennzeichnete Ware wieder zurück sendet oder zumindest die wettbewerbswidrige Werbung von der Verpackung entfernt bzw. diese überklebt. Weil dies nicht erfolgt ist, wurde das Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt.