OLG Köln: Warum ein gelöschtes Video den Eilantrag nicht automatisch stoppt

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 7. April 2026 eine für Unternehmen, Agenturen, Creator und Rechteinhaber wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob ein Eilantrag wegen urheberrechtsverletzender Videos noch dringlich sein kann, obwohl die Videos zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vorgehens nicht mehr online abrufbar waren.

Das Gericht sagt: Ja, das kann der Fall sein. Entscheidend ist nicht allein, ob der rechtsverletzende Inhalt aktuell noch abrufbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht des Rechteinhabers objektiv zu befürchten ist, dass die Rechtsverletzung wieder auflebt oder fortgesetzt wird.

Worum ging es?

Der Antragsteller war an einem Filmprojekt mit dem Titel „BE A TEAM“ beteiligt. Nach seiner Darstellung standen ihm Urheberrechte und Filmherstellerrechte an dem Material zu. Der Antragsgegner hatte Filmmaterial aus diesem Projekt ohne Zustimmung in Videos verwendet und öffentlich zugänglich gemacht.

Später waren die Videos nicht mehr online abrufbar. Damit war der Streit aber nicht erledigt. Der Antragsgegner hatte sich nämlich nicht eindeutig von der Nutzung distanziert. Im Gegenteil: Er berief sich weiterhin auf eigene Rechte an dem Material, widersprach einem Takedown-Verfahren auf der Plattform und stellte sinngemäß in den Raum, dass die Entfernung unberechtigt gewesen sei.

Für das OLG Köln war deshalb entscheidend: Die Videos konnten offenbar mit geringem Aufwand wieder online gestellt werden. Zugleich hatte der Antragsgegner durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, weiterhin zur Nutzung berechtigt zu sein. Damit bestand aus Sicht des Antragstellers eine objektive Gefahr weiterer Rechtsverletzungen.

Warum war der Eilantrag trotz Offline-Stellung noch zulässig?

Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit eines Eilverfahrens nicht automatisch vermutet. Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss also darlegen können, warum schnelle gerichtliche Hilfe erforderlich ist.

Das OLG Köln stellt aber klar: Dringlichkeit kann sich aus einer Interessenabwägung ergeben. Urheberrechte sollen effektiv geschützt werden. Gerade bei Online-Veröffentlichungen kann eine Rechtsverletzung schnell große Reichweite entfalten und lässt sich später kaum vollständig rückgängig machen.

Dass ein Video zwischenzeitlich offline ist, reicht deshalb nicht immer aus, um die Dringlichkeit zu beseitigen. Anders kann es sein, wenn die Umstände klar zeigen, dass keine Wiederholung droht. Hier war das gerade nicht der Fall. Der Antragsgegner hatte keine verlässliche Unterlassungserklärung abgegeben, keine klare Distanzierung vorgenommen und weiterhin eigene Rechte behauptet.

Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit sind nicht dasselbe

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund.

Die Wiederholungsgefahr betrifft die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Nach einer begangenen Urheberrechtsverletzung wird sie regelmäßig angenommen und entfällt grundsätzlich erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Der Verfügungsgrund betrifft dagegen die Frage, ob der Anspruch sofort im Eilverfahren durchgesetzt werden darf. Hier reicht die Wiederholungsgefahr allein nicht aus. Es braucht eine gesonderte Betrachtung der Umstände.

Im konkreten Fall lagen diese Umstände vor: Der Antragsgegner hatte die Nutzung nicht zuverlässig beendet, sondern eigene Rechte reklamiert und sich gegen die Entfernung der Inhalte gewehrt. Für den Antragsteller war daher nicht sicher erkennbar, dass die Videos dauerhaft offline bleiben würden.

Was bedeutet das für Unternehmen und Rechteinhaber?

Die Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, die Fotos, Videos, Designs, Texte oder andere kreative Inhalte professionell nutzen oder selbst erstellen lassen.

Wer eine Rechtsverletzung entdeckt, sollte nicht davon ausgehen, dass ein Plattform-Takedown allein genügt. Auch wenn ein Inhalt vorübergehend nicht mehr online ist, kann ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll bleiben, wenn der Gegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder weiterhin behauptet, zur Nutzung berechtigt zu sein.

Wichtig ist außerdem schnelles Handeln. Das OLG Köln sah die Dringlichkeit hier nicht als widerlegt an, weil der Antragsteller nach Kenntnis der Videos innerhalb von rund einem Monat den Eilantrag gestellt hatte. Unternehmen sollten daher Fundstellen, Abrufdaten, Screenshots, Plattformmeldungen und Reaktionen des Gegners sofort sichern.

Was bedeutet das für Unternehmen, denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird?

Auch für die Gegenseite enthält die Entscheidung eine klare Warnung. Wer rechtsverletzende Inhalte nur offline nimmt, aber gleichzeitig eigene Rechte behauptet oder eine erneute Nutzung offenhält, beseitigt das Risiko eines Eilverfahrens nicht unbedingt.

Wer eine weitere Eskalation vermeiden will, sollte die Rechtekette sorgfältig prüfen, unberechtigte Inhalte zuverlässig entfernen und bei berechtigten Ansprüchen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ernsthaft in Betracht ziehen. Ein bloßes „Wir haben es doch gelöscht“ reicht häufig nicht aus.

Die praktische Lehre aus der Entscheidung

Das OLG Köln stärkt den effektiven Rechtsschutz im Urheberrecht, ohne die Dringlichkeit im Eilverfahren automatisch zu unterstellen. Für die Praxis bedeutet das: Es kommt auf das Gesamtverhalten an.

Ein gelöschter Beitrag, ein deaktiviertes Video oder ein entfernter Post kann die Eilbedürftigkeit entfallen lassen. Das gilt aber nicht, wenn der Verletzer weiter Rechte behauptet, eine Reaktivierung naheliegt oder keine verlässliche Unterlassung abgegeben wird.

Für Rechteinhaber ist das eine wichtige Klarstellung. Sie müssen sich nicht vorschnell auf eine spätere Hauptsacheklage verweisen lassen, wenn die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung realistisch bleibt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 7. April 2026
Aktenzeichen: 6 W 16/26
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 5847; GRUR-RR 2026, 252

OLG München stärkt Betroffene: Plattform muss Fake-Profile nicht nur löschen, sondern Wiederholungen verhindern

Das Oberlandesgericht München hat am 20.01.2026 entschieden, dass der Betreiber eines Social-Media-Dienstes nach einem konkreten Hinweis auf ein Fake-Profil nicht nur reagieren, sondern auch künftige identische oder im Kern gleichartige Fake-Accounts unterbinden muss. Das ist für Unternehmer besonders relevant, wenn sich jemand als Geschäftsführer, Mitarbeiter oder als Unternehmen ausgibt und so Vertrauen, Reputation und Geschäftsbeziehungen gefährdet.

Worum ging es?
Mehrere Personen fanden auf einer Social-Media-Plattform Profile, die ohne Zustimmung ihren Namen und/oder ihre Fotos verwendeten und den Eindruck erweckten, es handele sich um echte Konten der Betroffenen. Die Betroffenen meldeten die Profile. Dennoch wurden die Fake-Accounts erst mit Verzögerung gesperrt bzw. entfernt. Eine verbindliche Unterlassungserklärung wollte die Plattform nicht abgeben. Die Betroffenen beantragten deshalb eine einstweilige Verfügung.

Warum sind Fake-Profile rechtlich so brisant?
Ein Fake-Profil ist nicht nur “ärgerlich”, sondern kann mehrere Rechte gleichzeitig verletzen:

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
  • das Namensrecht,
  • das Recht am eigenen Bild.

Für Unternehmen kommt ein zusätzlicher Faktor hinzu: Fake-Accounts werden häufig genutzt, um Geschäftspartner zu täuschen, Zahlungsanweisungen zu lancieren, Bewerbungs- oder Lieferantenprozesse zu manipulieren oder interne Informationen abzugreifen.

Die Kernaussage des OLG München: Plattform haftet als mittelbarer Störer
Die Plattform war nicht selbst der unmittelbare Täter, weil die Profile von Nutzern angelegt wurden. Trotzdem kann sie als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vereinfacht gesagt: Wer eine Plattform betreibt, kann nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet sein, das Weitere zu verhindern, wenn er technisch und organisatorisch dazu in der Lage ist und es ihm zumutbar ist.

Entscheidend ist dabei der Auslöser sogenannter Prüfpflichten: Wenn die Beanstandung so konkret ist, dass der Rechtsverstoß ohne aufwendige rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar ist, muss die Plattform prüfen und handeln.

DSA ändert daran nichts: Unterlassung bleibt möglich
Besonders wichtig ist der Blick auf den Digital Services Act (DSA). Viele Plattformen argumentieren gern, der DSA schiebe nationalen Unterlassungsansprüchen einen Riegel vor. Das OLG München sieht das anders: Auch unter Geltung des DSA kann ein nationales Gericht eine Unterlassungsanordnung gegen einen Hostinganbieter aussprechen. Der DSA schützt Plattformen nicht davor, gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet zu werden.

Mehr als “Notice and Takedown”: Auch künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts sind umfasst
Der praktisch größte Hebel dieser Entscheidung liegt im Umfang der Unterlassungspflicht:

  • Es reicht nicht, nur die konkret gemeldeten Profile zu entfernen.
  • Die Pflicht erfasst auch künftige Fake-Accounts, die identisch oder zumindest kerngleich sind, selbst wenn sie unter einer anderen Webadresse auftauchen.
  • Dafür muss der Betroffene nicht jedes Mal erneut melden, wenn derselbe Fake-Account in minimal abgewandelter Form wieder erscheint.

Das ist ein klarer Schritt weg vom frustrierenden “Whack-a-Mole”-Prinzip, bei dem Betroffene immer wieder neu melden müssen, während die Nachahmer schlicht die URL ändern.

Keine Pflicht zur Totalüberwachung, aber klare Pflicht nach Kenntnis
Das OLG macht zugleich deutlich: Plattformen müssen Inhalte nicht allgemein und permanent vorab überwachen. Aber ab Kenntnis einer konkreten, klaren Verletzung müssen sie wirksame Maßnahmen ergreifen, um gleichartige Wiederholungen zu verhindern. Genau hier liegt in der Praxis oft der Streit: Was ist “zügig” und was ist “wirksam”? Im entschiedenen Fall wertete das Gericht die verzögerte Entfernung nach Kenntnis als pflichtwidrig.

Fazit
Das OLG München stärkt Betroffene deutlich: Wer durch Fake-Accounts in seinem Namen oder mit seinem Bild betroffen ist, kann nicht nur die Entfernung verlangen, sondern auch Schutz vor identischen oder kerngleichen Wiederholungen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 20.01.2026
Aktenzeichen: 18 U 2360/25 Pre e
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 241

Urheberechtsverletzung durch eine Schule

Der BGH, Urteil vom 22.09.2021, Az.: I ZR 83/20 – „Uli Stein-Cartoon“ musste über einen typischen „Uli Stein“-Fall entscheiden: Ein Cartoon von Uli Stein wurde auf der Webseite einer Schule des Landes Baden-Württemberg von einem verbeamteten Lehrer im Rahmen eines Schulprojekts öffentlich zugänglich gemacht.

Die Agentur, die die Rechte an den Uli Stein Cartoons inne hat, mahnte deswegen ab. Der Schulleiter der betroffenen Schule gab eine Unterlassungserklärung ab, allerdings nur im Namen der Schule und nicht im Namen des Landes Baden-Württemberg.

Der klagende Rechteinhaber war der Meinung, dass ein Unterlassungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg bestehe. Das OLG Stuttgart hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Der BGH war anderer Meinung.

Im ersten Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.“

Mit anderen Worten:

Begeht ein Lehrer an einer Schule einen Fehler, besteht nach Auffassung des BGH die Gefahr, dass alle anderen Lehrer an Schulen des Bundeslandes ebenfalls denselben Fehler begehen werden.

In Rdnr. 38 f. führt der BGH dazu u.a. aus:

„Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Umstand, dass die etwa 4.500 öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg jeweils eigene, individuell gestaltete Internetauftritte betrieben, die nicht zentral und landesweit vom Kultusministerium gestaltet oder überprüft würden und für deren Betrieb es keine einheitlichen Rahmenbedingungen gebe, spreche gegen die Annahme, es bestehe Wiederholungsgefahr auch für andere Schulen im Verwaltungsbereich der Beklagten.

Die Annahme ist erfahrungswidrig. Wenn es – wie vom Berufungsgericht festgestellt – zutrifft, dass es im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Beklagten an einheitlichen Rahmenbedingungen fehlt, so folgt daraus, dass die Beachtung fremder Urheberrechte bei der Gestaltung schulischer Internetauftritte im Geschäftsbereich des Kultusministerium des Beklagten verwaltungstechnisch nicht sichergestellt ist. Dann aber schließt dieser Umstand nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen aus, sondern ist gerade aufgrund dieses Umstands mit weiteren Verletzungshandlungen an anderen Schulen zu rechnen.“

Eine Art „Sippenhaft“ für alle Schulen des Landes.

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt des Urteils:

Der BGH hielt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch einen Streitwert in Höhe von EUR 15.000,00 für angemessen, hinzu käme für den Auskunftsanspruch ein Wert von weniger als EUR 1.000,00, so dass bei der Gebührenrechnung die Wertstufe bis EUR 16.000,00 maßgeblich sei (Rdnr. 48).