OLG München: Warum Unternehmen nach der Löschung negativer Bewertungen einen Warnhinweis hinnehmen müssen

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 21. September 2026 entschieden, dass Betreiber von Bewertungsportalen öffentlich darauf hinweisen dürfen, wenn Bewertungen aufgrund von Beschwerden eines Unternehmens gelöscht wurden. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen die Bewertungen erfolgreich beanstandet hat, weil die Verfasser angeblich keine Kunden waren. Ein solcher Hinweis kann nach Auffassung des Gerichts sowohl datenschutzrechtlich als auch persönlichkeitsrechtlich zulässig sein.

Die Entscheidung ist für Unternehmen, Freiberufler und Selbständige von praktischer Bedeutung. Denn selbst wer erfolgreich gegen negative Bewertungen vorgeht, muss unter Umständen damit leben, dass die Löschung für andere Nutzer sichtbar bleibt.

Der Fall: Rechtsanwaltskanzlei wehrt sich gegen Hinweis auf gelöschte Bewertungen

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte auf einem Online-Bewertungsportal mehrere Bewertungen erhalten. Gegen drei dieser Bewertungen ging die Kanzlei vor und machte geltend, dass die jeweiligen Verfasser keine Mandanten gewesen seien und die anwaltlichen Leistungen daher nicht tatsächlich in Anspruch genommen hätten.

Der Plattformbetreiber entfernte die beanstandeten Bewertungen.

Anschließend erschien allerdings im Bewertungsprofil der Kanzlei unter der Rubrik „Rezensionen“ folgender Hinweis:

„Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“

Über eine zusätzliche Informationsfunktion konnten Nutzer erfahren, dass im vergangenen Jahr mehrere Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht gelöscht worden waren.

Die Kanzlei war mit dieser Veröffentlichung nicht einverstanden.

Sie argumentierte, dass der Begriff „Diffamierung“ einen falschen Eindruck erwecke. Schließlich seien die Bewertungen nicht wegen beleidigender oder besonders herabsetzender Äußerungen beanstandet worden, sondern ausschließlich deshalb, weil die behaupteten Mandantenkontakte nicht bestanden hätten.

Außerdem könne bei potenziellen Mandanten der Eindruck entstehen, die Kanzlei gehe möglicherweise auch gegen berechtigte negative Bewertungen vor, um ihr Bewertungsprofil künstlich zu verbessern.

Die Kanzlei sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und verlangte im Wege der einstweiligen Verfügung die Entfernung der Hinweise.

Das Landgericht wies den Antrag zurück. Auch die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht München blieb erfolglos.

OLG München: Bewertungsportale dürfen ihre Löschpraxis transparent machen

Das OLG München stellte zunächst fest, dass ein Unternehmen beziehungsweise ein betroffener Freiberufler grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran haben kann, nicht öffentlich mit früheren Beschwerden gegen Bewertungen in Verbindung gebracht zu werden.

Dieses Interesse müsse jedoch gegen die Rechte des Plattformbetreibers und der Nutzer abgewogen werden.

Dabei stellte das Gericht insbesondere auf die Transparenz der Bewertungsplattform ab.

Für Nutzer sei es von Bedeutung, nachvollziehen zu können, wie eine Gesamtbewertung zustande gekommen ist und ob einzelne Bewertungen nachträglich entfernt wurden.

Durch den Hinweis auf gelöschte Bewertungen könnten Nutzer beispielsweise erkennen, dass ein Unternehmen mehrfach gegen Rezensionen vorgegangen ist. Sie könnten diese Information bei der Einschätzung der angezeigten Durchschnittsbewertung berücksichtigen.

Das Gericht erkannte darin ein berechtigtes Interesse sowohl des Plattformbetreibers als auch der Nutzer.

Auch rechtmäßig abgegebene Bewertungen können gelöscht werden

Besonders bemerkenswert ist ein weiterer Gesichtspunkt der Entscheidung.

Das OLG München weist darauf hin, dass die Löschung einer Bewertung nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese tatsächlich rechtswidrig war.

Ein Unternehmen kann beispielsweise geltend machen, dass es einen angeblichen Kunden nicht identifizieren kann und deshalb Zweifel an einem tatsächlichen Geschäftskontakt bestehen.

Kann der Bewerter anschließend keinen Nachweis über seinen Kundenkontakt erbringen, kann dies zur Löschung seiner Bewertung führen.

Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Geschäftskontakt tatsächlich nie stattgefunden hat.

Möglicherweise möchte der Bewerter anonym bleiben, reagiert nicht auf Nachfragen oder beteiligt sich aus anderen Gründen nicht am Beschwerdeverfahren.

Auf diese Weise können auch Bewertungen entfernt werden, die ursprünglich auf tatsächlichen Erfahrungen beruhten und grundsätzlich zulässig gewesen wären.

Das OLG München sieht deshalb ein legitimes Interesse der Nutzer daran, über solche Löschvorgänge informiert zu werden.

Die Hinweise können darauf aufmerksam machen, dass die angezeigte Gesamtbewertung nicht unbedingt sämtliche ursprünglich abgegebenen Rezensionen widerspiegelt.

Damit stellt das Gericht das Interesse an einer möglichst authentischen und nachvollziehbaren Bewertung ausdrücklich in den Vordergrund.

Ist der Begriff „Diffamierung“ bei einer Löschung wegen fehlenden Kundenkontakts zulässig?

Ein wesentlicher Streitpunkt war die Frage, ob der Plattformbetreiber die entfernten Bewertungen überhaupt als Fälle von „Diffamierung“ bezeichnen durfte.

Die Kanzlei vertrat die Auffassung, dieser Begriff vermittle den Eindruck besonders schwerwiegender persönlicher Angriffe oder unsachlicher Schmähkritik.

Tatsächlich hatte sie jedoch lediglich bestritten, dass die jeweiligen Bewerter überhaupt Mandanten gewesen waren.

Das OLG München folgte dieser Argumentation nicht.

Nach Auffassung des Gerichts lässt sich der Begriff „Diffamierung“ im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Abwertung, Herabsetzung oder Herabwürdigung verstehen.

Eine negative Bewertung, die ohne tatsächlichen Geschäftskontakt abgegeben wird, könne ebenfalls eine solche Herabsetzung darstellen.

Entscheidend war zudem, dass das Bewertungsportal auf einer ergänzenden Informationsseite erläuterte, welche Beanstandungen es unter dem Begriff der Diffamierung zusammenfasst.

Dazu gehörten ausdrücklich auch Beschwerden, bei denen Unternehmen einen fehlenden Kundenkontakt geltend machen.

Der durchschnittliche Nutzer verstehe den Hinweis daher nicht zwingend so, dass tatsächlich beleidigende Äußerungen oder Schmähkritik veröffentlicht worden seien.

Wahre Tatsachenbehauptung oder geschützte Meinungsäußerung?

Das Gericht ordnete den Hinweis insgesamt als Meinungsäußerung mit einem wahren Tatsachenkern ein.

Die Information, dass mehrere Bewertungen aufgrund entsprechender Beschwerden entfernt wurden, war tatsächlich richtig.

Die Einordnung dieser Beschwerden in die Kategorie „Diffamierung“ stellte dagegen eine Wertung des Plattformbetreibers dar.

Diese Wertung war nach Ansicht des OLG München zulässig, weil sie dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht widersprach und durch die ergänzenden Erläuterungen des Portals verständlich gemacht wurde.

Der Hinweis enthielt außerdem keine Aussage darüber, ob die Beschwerden berechtigt gewesen waren oder die Kanzlei möglicherweise missbräuchlich gegen negative Bewertungen vorgegangen war.

Kein Löschungsanspruch nach der DSGVO

Die Kanzlei hatte sich unter anderem auf Art. 17 DSGVO berufen.

Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung personenbezogener Daten verlangt werden.

Das OLG München bestätigte zunächst, dass auch die Hinweise auf entfernte Bewertungen personenbezogene Daten darstellen können, wenn sie sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Die Datenschutz-Grundverordnung war im konkreten Fall daher grundsätzlich anwendbar.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass jede Veröffentlichung solcher Informationen ohne Einwilligung des Betroffenen rechtswidrig ist.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Datenverarbeitung unter anderem dann zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte des Betroffenen nicht überwiegen.

Das Gericht sah solche berechtigten Interessen sowohl aufseiten des Plattformbetreibers als auch aufseiten der Nutzer.

Der Betreiber dürfe seine Prüf- und Löschpraxis transparent gestalten. Die Nutzer hätten ein Interesse daran, Informationen über mögliche Verzerrungen von Bewertungen zu erhalten.

Demgegenüber sei die Kanzlei ausschließlich in ihrer beruflichen Tätigkeit betroffen.

Im beruflichen Bereich müssten Unternehmer und Freiberufler grundsätzlich eine weitergehende öffentliche Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten hinnehmen als in ihrem privaten Lebensbereich.

Die Interessenabwägung fiel deshalb zugunsten des Bewertungsportals aus.

Ein Anspruch auf Löschung der Hinweise nach Art. 17 DSGVO bestand nicht.

Offengelassen hat das Gericht dabei die weitergehende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Art. 17 DSGVO neben der Löschung bereits veröffentlichter Informationen auch einen vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen begründen kann.

Auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht hilft nicht weiter

Die Kanzlei berief sich außerdem auf ihre Persönlichkeitsrechte und verlangte Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB.

Auch dieser Anspruch blieb erfolglos.

Zwar erkannte das OLG München an, dass der Hinweis auf frühere Löschungen das berufliche Persönlichkeitsrecht berührt.

Ein solcher Eingriff sei aber nicht automatisch rechtswidrig.

Entscheidend sei auch insoweit die Abwägung mit der Meinungsfreiheit und den berechtigten Interessen des Plattformbetreibers.

Das Gericht betonte, dass der konkrete Hinweis sachlich und neutral formuliert war.

Er enthielt keine Kritik am Verhalten der Kanzlei und behauptete insbesondere nicht, dass diese grundlos oder missbräuchlich Bewertungen entfernen lasse.

Dass einzelne Nutzer möglicherweise selbst solche Schlussfolgerungen ziehen, mache die Veröffentlichung noch nicht rechtswidrig.

Das Gericht räumte ausdrücklich ein, dass die Mitteilung über gelöschte Bewertungen einen gewissen nachwirkenden Effekt haben könne.

Dieser Effekt sei jedoch hinzunehmen, solange das Informationsinteresse der Nutzer überwiege.

Kein Anspruch aus dem Digital Services Act

Auch der Digital Services Act (DSA) führte zu keinem anderen Ergebnis.

Art. 16 DSA verpflichtet Hostingdienste zur Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens, über das rechtswidrige Inhalte gemeldet werden können.

Daraus ergibt sich aber nach Auffassung des Gerichts kein eigenständiger Anspruch darauf, Hinweise des Plattformbetreibers über erfolgte Löschungen zu entfernen.

Der DSA regelt insbesondere, wie Plattformen mit Meldungen über rechtswidrige Inhalte umgehen müssen.

Er enthält dagegen kein allgemeines Verbot, Nutzer über die Entfernung gemeldeter Inhalte zu informieren.

Hinzu kam, dass die streitgegenständlichen Hinweise nicht von dritten Nutzern veröffentlicht wurden, sondern vom Plattformbetreiber selbst stammten.

Der Hinweis war daher nicht mit einer gewöhnlichen, von einem Nutzer eingestellten Bewertung gleichzusetzen.

Auch wettbewerbsrechtlich keine unzulässige Herabsetzung

Ergänzend äußerte sich das OLG München zu möglichen Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Obwohl die Kanzlei solche Ansprüche im Verfahren nicht ausdrücklich geltend gemacht hatte, stellte das Gericht klar, dass es auch keinen Verstoß gegen die Vorschriften über die Herabsetzung oder Anschwärzung von Unternehmen beziehungsweise über irreführende geschäftliche Handlungen sah.

Dabei schloss sich das Gericht einer Entscheidung des OLG Köln vom 14. Juli 2026 an.

Bereits zuvor hatte das OLG Köln mit Beschluss vom 12. Juni 2026 einen vergleichbaren Hinweis auf gelöschte Bewertungen datenschutzrechtlich für zulässig gehalten.

Die Entscheidung des OLG München steht damit nicht isoliert, sondern bestätigt eine bereits erkennbare Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für Unternehmen und Freiberufler?

Für Unternehmer, Selbständige, Freiberufler und insbesondere auch Ärzte oder Rechtsanwälte, deren wirtschaftlicher Erfolg von Onlinebewertungen beeinflusst werden kann, hat die Entscheidung erhebliche praktische Auswirkungen.

Wer eine unberechtigte negative Bewertung erfolgreich entfernen lässt, muss damit rechnen, dass das Bewertungsportal anschließend auf die erfolgte Löschung hinweist.

Dies kann auch dann gelten, wenn die Bewertung allein deshalb beanstandet wurde, weil kein tatsächlicher Kunden- oder Geschäftskontakt nachgewiesen werden konnte.

Besonders problematisch ist dies aus Sicht der betroffenen Unternehmen deshalb, weil ein solcher Hinweis beim Leser Zweifel hervorrufen kann, ob das angezeigte Bewertungsprofil vollständig ist.

Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass Bewertungsportale jede beliebige Formulierung verwenden dürfen.

Das OLG München hat ausdrücklich auf die sachliche und neutrale Gestaltung des Hinweises, seinen zutreffenden Tatsachenkern und die erläuternden Informationen des Portals abgestellt.

Würde ein Betreiber beispielsweise wahrheitswidrig behaupten, ein Unternehmen habe berechtigte Bewertungen manipuliert oder missbräuchlich entfernen lassen, könnte die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Auch bei unzutreffenden Löschungszahlen oder irreführenden Darstellungen können Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Unterlassung in Betracht kommen.

Unternehmen sollten deshalb zwischen der bloßen Information über eine tatsächlich erfolgte Löschung und einer unzulässigen Bewertung ihres Verhaltens durch die Plattform unterscheiden.

Fazit: Erfolgreiche Löschung bedeutet nicht vollständiges Verschwinden

Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass die rechtliche Auseinandersetzung mit negativen Onlinebewertungen nicht zwingend mit deren Löschung beendet ist.

Bewertungsplattformen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich kenntlich machen, dass Rezensionen nach Beschwerden eines Unternehmens entfernt wurden.

Das gilt selbst dann, wenn die Löschungen auf der Beanstandung eines fehlenden Kundenkontakts beruhten.

Das Gericht gewichtet die Transparenz der Bewertungsplattform und das Informationsinteresse der Nutzer höher als das Interesse des betroffenen Unternehmens, die Löschung nicht öffentlich sichtbar werden zu lassen.

Besonders bemerkenswert ist dabei die Überlegung des Gerichts, dass nicht jede gelöschte Bewertung tatsächlich rechtswidrig gewesen sein muss. Gerade deshalb besteht nach Auffassung des OLG München ein nachvollziehbares Interesse daran, die Entfernung von Rezensionen transparent zu machen.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die erfolgreiche Entfernung einer negativen Bewertung zwar weiterhin möglich und rechtlich sinnvoll sein kann, jedoch nicht zwingend zur vollständigen Beseitigung sämtlicher Auswirkungen führt.

Ob ein konkreter Hinweis rechtmäßig ist, hängt weiterhin von seiner Formulierung, seinem Wahrheitsgehalt und den Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidung: OLG München, Beschluss vom 21.09.2026 – 18 W 839/26 Pre e

Fundstelle: BeckRS 2026, 24606

LG Frankfurt: Haftung von Meta für Fake-Profile und betrügerische Werbung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16. September 2026 eine für Meta und andere Betreiber von Social-Media-Plattformen bedeutsame Entscheidung zur Haftung für Fake-Profile und betrügerische Werbung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob sich Meta noch auf die gesetzlichen Haftungsprivilegien für Hostingdienste berufen kann, wenn das Unternehmen mit eigenen Algorithmen darüber entscheidet, welche Inhalte und Werbeanzeigen welchen Nutzern angezeigt werden.

Das LG Frankfurt kommt für die konkret betroffenen Plattformen von Meta zu einem weitreichenden Ergebnis: Bestimmt ein Plattformbetreiber durch seinen Algorithmus im eigenen wirtschaftlichen Interesse, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Inhalte verbreitet werden, kann er seine neutrale Stellung als Hostinganbieter verlieren. Dann greifen die besonderen Haftungsprivilegien nicht ein und die Haftung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Die Entscheidung ist auch deshalb interessant, weil es nicht nur um einzelne rechtswidrige Posts geht. Gegenstand des Verfahrens waren zahlreiche Fake-Profile und Fake-Anzeigen, in denen der Name, Bilder und Kennzeichen der Betroffenen verwendet wurden. Teilweise sollten Nutzer dadurch zu vermeintlichen Finanzangeboten gelockt werden.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin betreibt ein bekanntes Informations- und Vergleichsangebot im Finanzbereich. Ihr Mitgründer und Geschäftsführer ist zugleich das prägende Gesicht des Angebots und in sozialen Medien einem großen Publikum bekannt (das Fintech-Unternehmen Finanzfluss und sein Mitgründer Thomas Kehl).

Auf den von Meta betriebenen Plattformen erschienen zahlreiche Fake-Profile und Inhalte, die den Eindruck erweckten, von den Klägern zu stammen oder mit ihnen in Verbindung zu stehen. Dabei wurden unter anderem der Name und Bilder des Geschäftsführers sowie das Unternehmenskennzeichen verwendet.

Teilweise führten die Angebote Nutzer zu geschlossenen Messenger-Gruppen, in denen vermeintliche Anlagemöglichkeiten beworben wurden. Nach den Feststellungen und dem Vortrag im Verfahren bestand der Verdacht, dass hinter diesen Angeboten Betrugsmodelle standen. Geschädigte Nutzer wandten sich anschließend teilweise an die Kläger.

Das Problem bestand dabei nicht nur in einzelnen Fake-Profilen. Trotz zahlreicher Meldungen erschienen immer wieder neue, identische oder ähnliche Inhalte.

Die Kläger gingen deshalb gegen Meta gerichtlich vor. Sie verlangten unter anderem Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Der Geschäftsführer verlangte darüber hinaus eine Geldentschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Metas zentrale Verteidigung: Wir stellen nur die Plattform bereit

Für Meta war die Frage der Plattformhaftung von entscheidender Bedeutung.

Hostinganbieter können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Art. 6 des Digital Services Act berufen. Vereinfacht gesagt sollen Plattformbetreiber nicht automatisch für sämtliche rechtswidrigen Informationen ihrer Nutzer haften, nur weil diese Informationen auf ihren Systemen gespeichert werden.

Ein wesentliches Argument von Meta bestand deshalb darin, dass die Inhalte von Nutzern eingestellt würden und die technischen Prozesse zur Ausspielung weitgehend automatisiert abliefen.

Das LG Frankfurt folgte dieser Argumentation im konkreten Fall nicht.

Der Algorithmus wird zum haftungsrechtlichen Schlüssel

Der wichtigste Teil des Urteils betrifft die Frage, welche Bedeutung die algorithmische Steuerung einer Social-Media-Plattform für deren Haftung hat.

Das LG Frankfurt stützt sich dabei maßgeblich auf die kurz zuvor ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Verfahren WebGroup und Coyote.

Danach kommt es nicht allein darauf an, ob ein Plattformbetreiber konkrete Kenntnis von einem bestimmten rechtswidrigen Inhalt besitzt. Für die privilegierte Stellung eines Hostinganbieters spielt auch eine Rolle, ob der Betreiber Kontrolle über die gespeicherten Informationen ausübt.

Eine solche Kontrolle kann nach der Rechtsprechung auch durch Algorithmen entstehen.

Entscheidend ist dabei nicht bereits der bloße Einsatz irgendeines Algorithmus. Vielmehr wird es problematisch, wenn der Betreiber im eigenen Interesse oder im Interesse seines Dienstes mittels des Algorithmus festlegt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Inhalte verbreitet werden.

Genau hier setzt das LG Frankfurt bei Meta an.

Warum Meta nach Auffassung des Gerichts keine neutrale Rolle einnahm

Bei Werbeanzeigen entscheidet nicht allein der Werbekunde darüber, welchem konkreten Nutzer eine Anzeige tatsächlich präsentiert wird.

Nach den Feststellungen des Gerichts erfolgt die Verteilung unter anderem über ein automatisiertes Auktionsverfahren. Dabei werden verschiedene Kriterien berücksichtigt. Der Algorithmus entscheidet letztlich mit darüber, welche Anzeige wann welchem Nutzer angezeigt wird.

Das Gericht sieht darin eine relevante Kontrolle über die Verbreitung der Informationen.

Hinzu kommt das wirtschaftliche Interesse von Meta. Mit Werbeanzeigen erzielt Meta unmittelbar Einnahmen. Die algorithmische Auswahl und Verteilung der Anzeigen ist damit Bestandteil des eigenen Geschäftsmodells.

Das Gericht beschränkt seine Überlegungen aber nicht auf bezahlte Werbung.

Auch bei normalen Nutzerinhalten entscheidet der Algorithmus darüber, welche Inhalte im Feed eines Nutzers erscheinen und in welcher Reihenfolge sie angezeigt werden. Das Ranking beeinflusst damit unmittelbar die Reichweite eines Beitrags.

Auch daran besitzt Meta nach Auffassung des Gerichts ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Eine hohe Interaktion der Nutzer erhöht die Attraktivität der Plattform und letztlich auch die Möglichkeiten zur Vermarktung von Werbung.

Das Ergebnis ist für die Haftungsfrage erheblich: Das LG Frankfurt sieht Meta unter diesen Umständen nicht lediglich als neutralen technischen Vermittler an.

Nicht jeder Algorithmus führt automatisch zur Haftung

Das Urteil sollte allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass jeder Einsatz eines Algorithmus automatisch zum Verlust der Haftungsprivilegierung führt.

Das Gericht differenziert ausdrücklich.

Algorithmen, die beispielsweise rechtswidrige Inhalte, Spam oder Fake-Profile erkennen und herausfiltern sollen, führen nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Plattformbetreiber die neutrale Rolle verliert.

Auch bei einem rein chronologischen Feed, bei dem Nutzer selbst bestimmen, welchen Accounts sie folgen und deren Inhalte anschließend lediglich zeitlich sortiert angezeigt werden, kann die Beurteilung anders ausfallen.

Entscheidend ist vielmehr die aktive algorithmische Steuerung der Verbreitung nach vom Plattformbetreiber festgelegten Kriterien und im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes.

Gerade diese Differenzierung macht die Entscheidung für andere Plattformbetreiber bedeutsam.

Der Digital Services Act schützt Meta nach Auffassung des LG Frankfurt hier nicht

Das LG Frankfurt überträgt die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung auf Art. 6 DSA.

Dabei ist eine juristische Feinheit wichtig: Der Europäische Gerichtshof hatte in der vom LG Frankfurt herangezogenen Entscheidung unmittelbar die frühere Regelung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie ausgelegt. Das LG Frankfurt sieht die dort entwickelten Grundsätze jedoch auch für das Hostingprivileg nach Art. 6 DSA als maßgeblich an.

Kann sich Meta wegen seiner Kontrolle über die Verbreitung der Inhalte nicht auf dieses Privileg berufen, bedeutet das nicht automatisch, dass jeder rechtswidrige Nutzerbeitrag Meta zugerechnet wird.

Vielmehr entfällt zunächst das besondere Haftungsprivileg. Anschließend ist nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und Meta hierfür verantwortlich ist.

Diese Unterscheidung ist wichtig. Das Urteilsfazit lautet nicht: „Algorithmus führt zu Haftung“. Es geht vielmehr um die Frage, wann eine Plattform aufgrund ihrer eigenen Rolle bei der Verbreitung nicht mehr als neutraler Hostinganbieter behandelt werden kann.

Meta hätte nach den Hinweisen zudem schneller reagieren müssen

Das Gericht beschäftigt sich zusätzlich mit der Frage, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn Meta grundsätzlich doch unter das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA fallen würde.

Auch insoweit sieht das LG Frankfurt erhebliche Probleme für Meta.

Die Kläger hatten eine große Zahl von Rechtsverletzungen gemeldet. Allein innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat wurden nach den Feststellungen des Gerichts mehr als 250 Verstöße angezeigt. Später wurden Meta weitere Informationen zur Erkennung der Fake-Inhalte zur Verfügung gestellt.

Damit war das Problem nicht mehr auf einen einzelnen isolierten Fake-Account beschränkt.

Nach Ansicht des Gerichts waren die Hinweise der Kläger so konkret, dass sich daraus Kriterien zur Erkennung weiterer rechtsverletzender Inhalte ableiten ließen. Hierzu gehörten insbesondere die verwendeten Bilder, Namen und Kennzeichen sowie die Tatsache, dass die Kläger selbst bestimmte Formen der Werbung nicht schalteten.

Besonders relevant ist dabei die Reaktionsgeschwindigkeit.

Bei einzelnen Inhalten dauerte die Löschung nach einer Meldung mehrere Tage oder sogar Wochen. Das Gericht hält jedenfalls Zeiträume von 14 oder 20 Tagen bei klar erkennbaren Rechtsverletzungen nicht für ein zügiges Tätigwerden.

Damit wäre die Verteidigung von Meta nach Auffassung des Gerichts teilweise selbst dann problematisch gewesen, wenn grundsätzlich ein Hostingprivileg angenommen worden wäre.

Meta muss nicht erst auf jede einzelne Kopie erneut hingewiesen werden

Für Unternehmen, die regelmäßig von Fake-Profilen betroffen sind, ist ein weiterer Punkt der Entscheidung besonders wichtig.

Wer einen Plattformbetreiber hinreichend konkret auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht hat, muss nicht zwingend jede identische oder im Kern gleichartige Wiederholung erneut einzeln melden.

Das LG Frankfurt knüpft insoweit an die bereits bestehende Rechtsprechung zu Prüfpflichten von Plattformbetreibern an.

Das ist praktisch von erheblicher Bedeutung. Betrügerische Accounts lassen sich schnell neu anlegen. Würde der Betroffene jedes neue Profil erst finden, einzeln melden und anschließend eine Reaktion der Plattform abwarten müssen, könnte ein dauerhaftes Katz-und-Maus-Spiel entstehen.

Das Gericht hält dem entgegen, dass sich Prüfpflichten auch auf kerngleiche Verletzungen erstrecken können, wenn die Plattform zuvor ausreichend konkret über die Ausgangsverletzung informiert wurde.

Unternehmenskennzeichen wurde ebenfalls verletzt

Das Urteil betrifft nicht nur Persönlichkeitsrechte.

Das Gericht bejahte bei mehreren beanstandeten Inhalten auch eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin.

Die Fake-Angebote verwendeten das Kennzeichen in einer Weise, die aus Sicht des Gerichts eine Verwechslungsgefahr begründete. Nutzer konnten deshalb den Eindruck gewinnen, die Fake-Profile oder Angebote stammten tatsächlich von dem bekannten Finanzportal oder seien zumindest wirtschaftlich mit ihm verbunden.

Gerade bei betrügerischen Angeboten ist eine solche Verwechslung besonders gefährlich: Der Täter nutzt das Vertrauen, das sich ein Unternehmen über Jahre aufgebaut hat, um seinem eigenen Angebot Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Das Kennzeichenrecht kann deshalb neben Persönlichkeits- und Namensrechten ein wichtiges Instrument gegen Fake-Accounts sein.

Auch das Recht am eigenen Bild wurde verletzt

Der Geschäftsführer konnte sich zudem auf sein Recht am eigenen Bild berufen.

Die beanstandeten Profile und Beiträge verwendeten Bilder von ihm, ohne dass er darin eingewilligt hatte. Eine gesetzliche Ausnahme, die die Veröffentlichung gerechtfertigt hätte, sah das Gericht nicht.

Die Verwendung der Bilder hatte gerade den Zweck, bei Nutzern den Eindruck zu erwecken, der Geschäftsführer stehe hinter den beworbenen Finanzangeboten.

Damit wurde seine Bekanntheit gezielt eingesetzt, um den Fake-Angeboten Glaubwürdigkeit zu verschaffen.

Fake-Profile verletzten auch das Namensrecht

Bei Fake-Profilen, die unter dem Namen des Geschäftsführers auftraten, bejahte das LG Frankfurt außerdem eine Verletzung des Namensrechts.

Das Problem liegt auf der Hand: Wer ein Social-Media-Profil unter dem Namen einer realen Person betreibt, kann bei anderen Nutzern den Eindruck erwecken, tatsächlich diese Person zu sein oder von ihr autorisiert worden zu sein.

Eine solche Identitätsverwirrung kann das Namensrecht verletzen.

Das ist für die Bekämpfung von Fake-Accounts praktisch bedeutsam, weil Betroffene dadurch nicht ausschließlich auf das Recht am eigenen Bild oder andere Spezialrechte angewiesen sind.

Besonders schwerwiegend: Fake-Empfehlungen für Finanzanlagen

Das Gericht sieht in dem Verhalten außerdem eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Geschäftsführers.

Der Hintergrund ist besonders problematisch: Sein Name und sein Bild wurden dazu verwendet, vermeintliche Empfehlungen für Finanzanlagen auszusprechen.

Für Nutzer konnte dadurch der Eindruck entstehen, eine bekannte Person aus dem Finanzbereich empfehle bestimmte Investitionen. Tatsächlich hatte der Betroffene mit diesen Angeboten nichts zu tun.

Nach den im Verfahren behandelten Umständen kam es zudem dazu, dass Nutzer aufgrund solcher Angebote erhebliche Geldbeträge investierten oder verloren.

Damit ging es nicht nur um die unberechtigte Verwendung eines Fotos. Der Betroffene lief Gefahr, öffentlich mit betrügerischen Anlageangeboten in Verbindung gebracht zu werden.

Das LG Frankfurt erkannte deshalb dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung an. Über die konkrete Höhe wurde in diesem Verfahren noch nicht abschließend entschieden.

Meta kann auch auf Schadensersatz haften

Besonders relevant ist die Entscheidung schließlich bei den finanziellen Folgen.

Das Gericht geht nicht lediglich von einer begrenzten Verantwortlichkeit als mittelbarer Störer aus, sondern sieht Meta unter den Voraussetzungen des konkreten Falls als unmittelbar verantwortlich an.

Das hat Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzansprüche.

Die Kläger können nach dem Urteil grundsätzlich Ersatz der Schäden verlangen, die ihnen aus den vom Urteil erfassten Rechtsverletzungen entstanden sind oder künftig entstehen.

Für Unternehmen ist das ein wesentlicher Unterschied. Unterlassungsansprüche dienen in erster Linie dazu, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Schadensersatzansprüche können darüber hinaus die wirtschaftlichen Folgen bereits eingetretener Rechtsverletzungen erfassen.

Meta muss Auskunft erteilen

Das LG Frankfurt sprach den Klägern außerdem Auskunftsansprüche zu.

Diese Auskunft kann notwendig sein, um einen entstandenen Schaden überhaupt berechnen zu können.

Nach der Entscheidung muss Meta unter anderem Informationen zu den betroffenen Inhalten, deren Reichweite und den damit verbundenen Einnahmen zur Verfügung stellen.

Gerade die Reichweite eines rechtsverletzenden Inhalts ist bei Social-Media-Plattformen ein wichtiger Faktor. Ein Fake-Profil mit wenigen Aufrufen hat eine andere wirtschaftliche und persönlichkeitsrechtliche Bedeutung als eine betrügerische Anzeige, die tausenden Nutzern ausgespielt wurde.

Durch den Auskunftsanspruch können Betroffene Informationen erhalten, die sich außerhalb ihres eigenen Wahrnehmungsbereichs befinden und regelmäßig nur der Plattformbetreiber kennt.

Beim Urheberrecht scheiterten die Kläger allerdings

Das Urteil ist kein vollständiger Erfolg der Kläger.

Besonders interessant ist, dass die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche nicht durchgriffen.

Der Grund lag nicht darin, dass die Verwendung der Bilder oder Videos urheberrechtlich unproblematisch gewesen wäre. Das entscheidende Problem war vielmehr die Rechtekette.

Die klagende Gesellschaft konnte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend nachweisen, dass sie Inhaberin der für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an den verwendeten Bildern und Videos war.

Dass Mitarbeiter Fotografien oder Videos für ein Unternehmen erstellen, bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf das Unternehmen übergehen.

Nach der sogenannten Zweckübertragungsregel werden im Zweifel nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.

Für die gewöhnliche Nutzung von Bildern auf der eigenen Website oder in sozialen Medien können einfache Nutzungsrechte genügen. Daraus folgt nicht automatisch, dass dem Unternehmen auch ausschließliche Rechte eingeräumt wurden, die es ihm ermöglichen, selbst umfassend gegen Dritte vorzugehen.

Auch eine Rechnung eines externen Fotografen mit einem allgemeinen Hinweis auf eine Rechteübertragung genügte dem Gericht nicht als Nachweis dafür, dass tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte übertragen worden waren.

Ein wichtiges Signal für Unternehmen: Rechteketten sauber dokumentieren

Dieser Teil des Urteils enthält eine wichtige praktische Lehre für Unternehmen.

Wer regelmäßig eigene Fotos, Videos, Grafiken oder sonstige Inhalte produziert, sollte nicht erst im Streitfall klären, wem welche Rechte zustehen.

Bei Mitarbeitern, Agenturen, Fotografen und sonstigen Auftragnehmern sollte vertraglich eindeutig geregelt werden, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Soll das Unternehmen selbst gegen unberechtigte Nutzungen durch Dritte vorgehen können, muss insbesondere geklärt werden, ob hierfür ausschließliche Nutzungsrechte benötigt und tatsächlich übertragen werden.

Eine unklare Rechtekette kann ansonsten dazu führen, dass eine offensichtlich unerwünschte Nutzung zwar stattgefunden hat, das Unternehmen den urheberrechtlichen Anspruch aber nicht selbst durchsetzen kann.

Genau dieses Problem zeigt die Entscheidung des LG Frankfurt.

Was bedeutet das Urteil für Betreiber von Social-Media-Plattformen?

Die Entscheidung könnte die Diskussion über die Verantwortlichkeit großer Social-Media-Plattformen erheblich beeinflussen.

Das klassische Haftungsmodell ging lange von einer relativ klaren Rollenverteilung aus: Der Nutzer stellt einen Inhalt ein, die Plattform speichert ihn und reagiert auf konkrete Hinweise zu rechtswidrigen Inhalten.

Moderne Social-Media-Plattformen funktionieren jedoch längst nicht mehr wie bloße Speicherplätze.

Algorithmen entscheiden, was Nutzer sehen. Sie bestimmen die Reihenfolge von Inhalten, berechnen deren Relevanz, optimieren die Reichweite und wählen im Werbegeschäft aus, welche Anzeige welchem Nutzer präsentiert wird.

Genau an dieser technischen und wirtschaftlichen Realität setzt das LG Frankfurt an.

Je stärker ein Plattformbetreiber selbst darüber entscheidet, wie und wem Inhalte präsentiert werden, desto schwieriger kann es nach dieser Entscheidung werden, sich hinsichtlich dieser Inhalte auf eine rein neutrale Vermittlerrolle zurückzuziehen.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen und bekannte Personen?

Für Unternehmen, Unternehmer und bekannte Personen, deren Namen, Bilder oder Marken für Fake-Profile oder betrügerische Werbung verwendet werden, stärkt das Urteil mehrere Ansatzpunkte.

Betroffene sollten Rechtsverletzungen möglichst genau dokumentieren. Dazu gehören Screenshots, URLs, Profilnamen, Zeitpunkte, verwendete Bilder und Kennzeichen sowie Informationen darüber, wohin verlinkte Anzeigen führen.

Ebenso wichtig ist eine präzise Meldung gegenüber dem Plattformbetreiber. Je genauer beschrieben werden kann, anhand welcher Merkmale rechtswidrige Inhalte erkennbar sind, desto schwieriger wird für eine Plattform später das Argument, ähnliche Verletzungen seien technisch nicht identifizierbar gewesen.

Bei massenhaften Wiederholungen sollte außerdem geprüft werden, ob tatsächlich jedes neue Profil isoliert betrachtet werden muss oder ob bereits Prüf- und Handlungspflichten hinsichtlich kerngleicher Verletzungen entstanden sind.

Schließlich sollten Unternehmen ihre eigenen Marken-, Kennzeichen- und Urheberrechte sauber dokumentieren. Das Frankfurter Urteil zeigt anschaulich, dass unterschiedliche Schutzrechte nebeneinander eingesetzt werden können – aber auch, dass jeder einzelne Anspruch seine eigenen Voraussetzungen hat.

Keine allgemeine Überwachungspflicht

Aus dem Urteil folgt aber nicht, dass Meta oder andere Plattformen künftig jeden Nutzerbeitrag vorsorglich umfassend auf sämtliche denkbaren Rechtsverletzungen untersuchen müssen.

Das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten bleibt ein wichtiger Bestandteil des europäischen Plattformrechts.

Davon zu unterscheiden sind jedoch konkrete Prüfpflichten, die entstehen können, nachdem ein Plattformbetreiber auf bestimmte Rechtsverletzungen hinreichend deutlich hingewiesen wurde.

Ebenso davon zu unterscheiden ist die vorgelagerte Frage, ob der Plattformbetreiber aufgrund seiner eigenen algorithmischen Kontrolle überhaupt die Voraussetzungen des Haftungsprivilegs erfüllt.

Gerade diese Trennung ist für das Verständnis des Urteils entscheidend.

Warum die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus wichtig ist

Die besondere Bedeutung des Urteils liegt weniger darin, dass Fake-Profile rechtswidrig sein können. Das ist rechtlich nicht überraschend.

Bemerkenswert ist vielmehr die Verbindung zwischen Plattformarchitektur und Haftungsrecht.

Das LG Frankfurt betrachtet den Algorithmus nicht lediglich als technisches Werkzeug. Entscheidend ist seine Funktion innerhalb des Geschäftsmodells.

Wenn eine Plattform mit eigenen Kriterien festlegt, welche Inhalte welchen Nutzern wann und in welcher Reihenfolge präsentiert werden, kann diese Steuerung rechtlich als Kontrolle über die Verbreitung der Inhalte eingeordnet werden.

Damit rückt die konkrete Funktionsweise von Empfehlungs-, Ranking- und Werbealgorithmen stärker in den Mittelpunkt haftungsrechtlicher Verfahren.

Für Plattformbetreiber könnte deshalb künftig entscheidend sein, nicht nur darzulegen, dass Inhalte ursprünglich von Nutzern stammen. Sie müssen gegebenenfalls auch erklären, welche Rolle ihre eigenen Systeme bei der anschließenden Verbreitung spielen.

Fazit: Wer die Verbreitung steuert, kann sich nicht ohne Weiteres als neutraler Vermittler behandeln lassen

Das Urteil des LG Frankfurt ist eine wichtige Entscheidung zur Haftung von Meta und vergleichbaren Plattformen für Fake-Profile und betrügerische Fake-Werbung.

Seine zentrale Aussage reicht über den konkreten Finanzbetrug hinaus: Die rechtliche Stellung einer Social-Media-Plattform hängt nicht allein davon ab, wer einen Inhalt ursprünglich hochgeladen hat. Entscheidend kann auch sein, wer anschließend kontrolliert, wie, wann, in welcher Reihenfolge und gegenüber welchen Nutzern dieser Inhalt verbreitet wird.

Das LG Frankfurt sieht in der algorithmischen Steuerung durch Meta eine solche Kontrolle, soweit die Algorithmen im Interesse des Unternehmens oder seines Dienstes die Verbreitung bestimmen. Deshalb konnte sich Meta im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts nicht auf das Hostingprivileg des Art. 6 DSA zurückziehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Algorithmus automatisch eine Haftung des Plattformbetreibers auslöst. Ebenso wenig haftet eine Plattform allein deshalb für jeden rechtswidrigen Nutzerinhalt, weil ein Haftungsprivileg nicht greift. Die jeweilige Rechtsverletzung und die Verantwortlichkeit müssen weiterhin nach den einschlägigen Vorschriften geprüft werden.

Für Betroffene ist außerdem wichtig, dass konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen weiter erhebliche Bedeutung haben. Kennt eine Plattform bestimmte Fake-Profile und deren charakteristische Merkmale, können sich daraus Pflichten auch im Hinblick auf identische oder kerngleiche Wiederholungen ergeben.

Das Urteil zeigt zugleich, wie wichtig es ist, mehrere Schutzrechte parallel zu prüfen. Im konkreten Verfahren waren insbesondere das Unternehmenskennzeichen, das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht und das Persönlichkeitsrecht erfolgreich. Die urheberrechtlichen Ansprüche scheiterten dagegen daran, dass die klagende Gesellschaft die erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte nicht ausreichend nachweisen konnte.

Zu beachten ist schließlich, dass es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann im weiteren Instanzenzug überprüft werden.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 16. September 2026
Aktenzeichen: 2-06 O 234/25

LG Hamburg: E-Mail statt DSA-Formular – wann Plattformen bei Bewertungen handeln müssen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19.12.2025 eine praktische Frage entschieden: Reicht es, eine aus Sicht eines Unternehmens rechtswidrige Google-Bewertung per E-Mail zu beanstanden – oder darf Google auf ein spezielles Online-Formular verweisen und sonst nichts tun? Die Entscheidung stärkt Betroffene, die sich gegen mutmaßlich „falsche“ oder nicht nachvollziehbare Bewertungen wehren.

Worum ging es?

Eine Praxis hatte ein Google-Maps-Profil mit zahlreichen Rezensionen. Eine besonders negative Bewertung (sinngemäß: lange Wartezeiten, unfreundlicher Umgang) konnte die Praxis keinem Patienten oder sonstigen Kontakt zuordnen. Sie beanstandete die Rezension per E-Mail an eine Support-Adresse und forderte die Prüfung und Löschung binnen Frist.

Google antwortete am selben Tag, man könne die Anfrage über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeiten; für rechtliche Löschbegehren solle ein Online-Formular genutzt werden. Dieses Formular war nach den Feststellungen des Gerichts unter anderem auf 1.000 Zeichen begrenzt, erlaubte keine Anlagen und leitete Informationen in bestimmten Fällen an ein externes Forschungsprojekt („L1“-Datenbank/Lumen-Kontext) weiter. Die Praxis nutzte das Formular nicht, sondern beantragte eine einstweilige Verfügung. Nach Zustellung der Antragsschrift entfernte Google die Bewertung. Übrig blieb der Streit um die Kosten: War der ursprüngliche Antrag voraussichtlich erfolgreich, muss Google zahlen.

Warum war das Eilverfahren trotzdem „dringlich“?

Das LG Hamburg bleibt bei seiner strengen Linie in Äußerungssachen: Dringlichkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn zwischen Kenntnis und Antragstellung nicht mehr als etwa fünf Wochen liegen. Das war hier der Fall.

Wichtig für die Praxis: Das Gericht stellte auch klar, dass Betroffene nicht auf einen „Gegenkommentar“ verwiesen werden können. Eine öffentliche Antwort beseitigt die beanstandete Rezension nicht – die Beeinträchtigung bleibt. Außerdem nimmt selbst eine nachträgliche Löschung durch die Plattform die Dringlichkeit nicht zwingend weg, weil eine erneute Veröffentlichung nicht ausgeschlossen ist.

Was hat das LG Hamburg zur Haftung von Google gesagt?

Kernpunkt ist die bekannte „Notice-and-Takedown“-Logik: Plattformen haften nicht automatisch für Nutzerinhalte. Sobald sie aber einen konkreten Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung erhalten, entstehen reaktive Prüfpflichten.

Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bewertungsportalen an: Bestreitet ein Unternehmen nachvollziehbar, dass es überhaupt einen geschäftlichen Kontakt mit dem Bewerter gab, muss der Hostprovider prüfen. Typischerweise bedeutet das: Die Beanstandung wird an den Verfasser weitergeleitet, eine Stellungnahme und gegebenenfalls Nachweise werden eingefordert, und anschließend wird anhand der Antworten bewertet, ob die Rezension stehen bleiben darf. Genau das war bis zur gerichtlichen Antragstellung nicht passiert.

DSA (Digital Services Act): Kein Freibrief – und kein Automatismus „nur Formular“

Google berief sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA: Keine Haftung, solange keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten vorliegt bzw. nach Kenntnis zügig gehandelt wird.

Das LG Hamburg macht dazu zwei praxisrelevante Aussagen:

  1. Der DSA begründet keine Haftung. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht (hier insbesondere Persönlichkeitsrecht/Deliktsrecht). Der DSA regelt vor allem, wann Plattformen privilegiert sind.
  2. Kenntnis kann auch außerhalb des Art.-16-Meldeverfahrens entstehen. Das Gericht sieht den Art. 16 DSA als wichtige, aber nicht zwingend ausschließliche „Schiene“. Wenn eine Plattform anderweitig tatsächlich von einer möglichen Rechtsverletzung erfährt (hier: die E-Mail mit dem Bestreiten des Kundenkontakts), kann das ausreichen, um Prüfpflichten auszulösen. Entscheidend ist der Inhalt der Beanstandung – nicht allein die „richtige“ Maske.

Ob ein wirklich DSA-konformes, leicht zugängliches und benutzerfreundliches Formular irgendwann dazu führen kann, dass Betroffene faktisch darauf verwiesen werden dürfen, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Es musste dazu nicht entscheiden, weil es das konkrete Formular im Streitfall für problematisch hielt.

Warum hielt das Gericht das konkrete Formular für nicht „benutzerfreundlich“?

Das LG Hamburg sah erhebliche Zweifel, ob das von Google genutzte Verfahren die Anforderungen des Art. 16 DSA erfüllt. Zwei Punkte stechen heraus:

  • Abschreckende Wirkung durch Datenweitergabe: Wenn die Nutzung eines Meldeformulars mit der (möglichen) Weitergabe sensibler Informationen an Dritte verbunden ist, kann das Betroffene davon abhalten, ihre Rechte wahrzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts darf diese Prüfung nicht auf den Betroffenen abgewälzt werden („Ist das datenschutzrechtlich schon in Ordnung?“). Ein Meldeweg, der vor die Wahl „Datenweitergabe hinnehmen oder Rechte nicht durchsetzen“ stellt, ist nicht mehr niedrigschwellig.
  • Praktische Hürden: 1.000-Zeichen-Limit und keine Anlagen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten ist es oft notwendig, sauber zu begründen und Belege beizufügen (Screenshots, interne Abgleiche, Korrespondenz). Fehlt das, wird der Meldeweg faktisch unbrauchbar.

Folge: Google konnte sich nicht darauf zurückziehen, die Praxis habe „nicht das Formular“ genutzt. Die E-Mail genügte, um Prüfpflichten auszulösen – und weil Google nicht zügig und inhaltlich prüfte, griff das Haftungsprivileg aus Art. 6 DSA im Ergebnis nicht.

Was bedeutet das für Unternehmer in der Praxis?

  1. Schnell handeln und Beweise sichern
    Sobald eine rufschädigende Bewertung auffällt: Screenshot (inkl. Datum/Uhrzeit), Profil-URL, Rezensions-URL, Sternezahl, Text, Nutzername sichern. Das ist die Basis für jede Beanstandung.
  2. Beanstandung konkret und nachvollziehbar formulieren
    „Gefällt mir nicht“ reicht nie. Entscheidend ist ein konkreter Rechtsverstoß, z. B.:
  • „Kein Kundenkontakt / kein Auftrag / kein Patient“ (mit kurzer interner Prüfung: Terminkalender, CRM, Rechnungen),
  • „Tatsachenbehauptung ist falsch“ (welche, warum),
  • „Verwechslung“ (mit anderem Unternehmen/Standort),
  • „Schmähkritik/Beleidigung“ (konkret benennen).
  1. Meldewege strategisch nutzen
    Auch wenn diese Entscheidung die E-Mail stärkt: In der Praxis kann es sinnvoll sein, parallel das Plattform-Formular zu nutzen, wenn es im konkreten Fall schnell und sauber funktioniert. Wenn das Formular aber offensichtlich Hürden aufbaut (keine Anlagen, starke Kürzungen, unerwünschte Datenweitergabe), ist eine substantiierte E-Mail an eine offiziell genannte Kontaktadresse ein wichtiges zusätzliches Standbein.
  2. Nicht vorschnell öffentlich antworten
    Ein öffentlicher Gegentext löst das Problem selten und kann – je nach Branche – neue Risiken schaffen (z. B. wenn dabei interne Vorgänge oder Kundendaten anklingen). Besser ist oft die saubere, dokumentierte Beanstandung gegenüber der Plattform.

Fazit

Das LG Hamburg macht deutlich: Plattformen dürfen Beschwerden über möglicherweise rechtswidrige Bewertungen nicht mit einem bloßen Verweis auf ein Online-Formular abblocken. Wenn ein Unternehmen konkret darlegt, dass der Bewerter gar keinen geschäftlichen Kontakt hatte, muss der Plattformbetreiber prüfen – und zwar auch dann, wenn die Beanstandung per E-Mail eingeht. Für Unternehmer ist das ein wichtiges Signal: Wer strukturiert vorgeht, Belege sichert und zügig handelt, verbessert die Chancen deutlich, rufschädigende „Fake-Rezensionen“ zu entfernen.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle
Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer), Urteil vom 19.12.2025, Az. 324 O 400/25

OLG München stärkt Betroffene: Plattform muss Fake-Profile nicht nur löschen, sondern Wiederholungen verhindern

Das Oberlandesgericht München hat am 20.01.2026 entschieden, dass der Betreiber eines Social-Media-Dienstes nach einem konkreten Hinweis auf ein Fake-Profil nicht nur reagieren, sondern auch künftige identische oder im Kern gleichartige Fake-Accounts unterbinden muss. Das ist für Unternehmer besonders relevant, wenn sich jemand als Geschäftsführer, Mitarbeiter oder als Unternehmen ausgibt und so Vertrauen, Reputation und Geschäftsbeziehungen gefährdet.

Worum ging es?
Mehrere Personen fanden auf einer Social-Media-Plattform Profile, die ohne Zustimmung ihren Namen und/oder ihre Fotos verwendeten und den Eindruck erweckten, es handele sich um echte Konten der Betroffenen. Die Betroffenen meldeten die Profile. Dennoch wurden die Fake-Accounts erst mit Verzögerung gesperrt bzw. entfernt. Eine verbindliche Unterlassungserklärung wollte die Plattform nicht abgeben. Die Betroffenen beantragten deshalb eine einstweilige Verfügung.

Warum sind Fake-Profile rechtlich so brisant?
Ein Fake-Profil ist nicht nur “ärgerlich”, sondern kann mehrere Rechte gleichzeitig verletzen:

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
  • das Namensrecht,
  • das Recht am eigenen Bild.

Für Unternehmen kommt ein zusätzlicher Faktor hinzu: Fake-Accounts werden häufig genutzt, um Geschäftspartner zu täuschen, Zahlungsanweisungen zu lancieren, Bewerbungs- oder Lieferantenprozesse zu manipulieren oder interne Informationen abzugreifen.

Die Kernaussage des OLG München: Plattform haftet als mittelbarer Störer
Die Plattform war nicht selbst der unmittelbare Täter, weil die Profile von Nutzern angelegt wurden. Trotzdem kann sie als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vereinfacht gesagt: Wer eine Plattform betreibt, kann nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet sein, das Weitere zu verhindern, wenn er technisch und organisatorisch dazu in der Lage ist und es ihm zumutbar ist.

Entscheidend ist dabei der Auslöser sogenannter Prüfpflichten: Wenn die Beanstandung so konkret ist, dass der Rechtsverstoß ohne aufwendige rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar ist, muss die Plattform prüfen und handeln.

DSA ändert daran nichts: Unterlassung bleibt möglich
Besonders wichtig ist der Blick auf den Digital Services Act (DSA). Viele Plattformen argumentieren gern, der DSA schiebe nationalen Unterlassungsansprüchen einen Riegel vor. Das OLG München sieht das anders: Auch unter Geltung des DSA kann ein nationales Gericht eine Unterlassungsanordnung gegen einen Hostinganbieter aussprechen. Der DSA schützt Plattformen nicht davor, gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet zu werden.

Mehr als “Notice and Takedown”: Auch künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts sind umfasst
Der praktisch größte Hebel dieser Entscheidung liegt im Umfang der Unterlassungspflicht:

  • Es reicht nicht, nur die konkret gemeldeten Profile zu entfernen.
  • Die Pflicht erfasst auch künftige Fake-Accounts, die identisch oder zumindest kerngleich sind, selbst wenn sie unter einer anderen Webadresse auftauchen.
  • Dafür muss der Betroffene nicht jedes Mal erneut melden, wenn derselbe Fake-Account in minimal abgewandelter Form wieder erscheint.

Das ist ein klarer Schritt weg vom frustrierenden “Whack-a-Mole”-Prinzip, bei dem Betroffene immer wieder neu melden müssen, während die Nachahmer schlicht die URL ändern.

Keine Pflicht zur Totalüberwachung, aber klare Pflicht nach Kenntnis
Das OLG macht zugleich deutlich: Plattformen müssen Inhalte nicht allgemein und permanent vorab überwachen. Aber ab Kenntnis einer konkreten, klaren Verletzung müssen sie wirksame Maßnahmen ergreifen, um gleichartige Wiederholungen zu verhindern. Genau hier liegt in der Praxis oft der Streit: Was ist “zügig” und was ist “wirksam”? Im entschiedenen Fall wertete das Gericht die verzögerte Entfernung nach Kenntnis als pflichtwidrig.

Fazit
Das OLG München stärkt Betroffene deutlich: Wer durch Fake-Accounts in seinem Namen oder mit seinem Bild betroffen ist, kann nicht nur die Entfernung verlangen, sondern auch Schutz vor identischen oder kerngleichen Wiederholungen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 20.01.2026
Aktenzeichen: 18 U 2360/25 Pre e
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 241

LG Berlin: Keine Unterlassung ohne formgerechte Meldung nach dem Digital Services Act

Das Landgericht Berlin (AZ: 27 O 262/25 eV) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass Betreiber gastronomischer Einrichtungen gegen negative Online-Bewertungen nur dann wirksam vorgehen können, wenn sie bei Meldung der Rechtsverletzung das vom Plattformbetreiber eingerichtete Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA (Digital Services Act) nutzen. Formlose Mitteilungen – etwa per E-Mail oder Telefon – genügen nicht.

Der Fall

Eine Gastronomin wollte einer Plattform untersagen lassen, bestimmte „Sterne-Bewertungen“ ihres Restaurants zu veröffentlichen. Sie machte geltend, die Bewertungen seien rufschädigend. Die Plattformbetreiberin, ein Hostingdienstleister, hatte dafür ein spezielles Online-Formular eingerichtet.

Die Antragstellerin nutzte dieses Verfahren jedoch nicht, sondern informierte die Plattform formlos. Sie beantragte daraufhin beim Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung.

Die Entscheidung

Das LG Berlin wies den Antrag zurück – sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen.

  1. Zuständigkeit und Streitwert
    • Für Unterlassungsansprüche ist bei einem Streitwert von maximal 5.000 € das Amtsgericht zuständig.
    • Der Streitwert bemisst sich nach den wirtschaftlichen oder immateriellen Folgen der beanstandeten Bewertung.
    • Da die Antragstellerin keine konkreten Beeinträchtigungen ihres Umsatzes oder Images darlegte, setzte das Gericht den Wert unter 5.000 € an.
  2. Kein Unterlassungsanspruch
    • Ein Hostprovider haftet erst, wenn er in zumutbarer Weise von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt.
    • Nach Art. 16 Abs. 3 DSA liegt eine solche Kenntnis nur vor, wenn der Betroffene die Meldung über das dafür vorgesehene Verfahren einreicht.
    • Formlose Mitteilungen sind unzureichend – selbst dann, wenn sie den beanstandeten Inhalt klar benennen.
    • Die Plattform hatte ihr Verfahren leicht zugänglich gestaltet (Impressum, direkter Link, Melde-Button neben der Bewertung).
    • Die Nutzung war der Antragstellerin zumutbar.

Praktische Konsequenzen für Unternehmer

  • Form beachten: Bei Rechtsverletzungen auf Plattformen muss stets das offizielle Meldesystem nach DSA genutzt werden.
  • Substantiiert vortragen: Wer vor Gericht geht, muss konkrete wirtschaftliche oder immaterielle Schäden darlegen.
  • Gastronomie besonders betroffen: Sternebewertungen werden als subjektive Meinungsäußerungen gewertet – die Eingriffsintensität ins Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist oft gering.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass der DSA nicht nur Pflichten für Plattformbetreiber, sondern auch formale Hürden für Betroffene schafft. Wer diese nicht einhält, riskiert, dass selbst berechtigte Unterlassungsanträge scheitern.


Gericht: LG Berlin II
Datum: 07.08.2025
Az.: 27 O 262/25 eV
Fundstelle: BeckRS 2025, 19579