Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 21. September 2026 entschieden, dass Betreiber von Bewertungsportalen öffentlich darauf hinweisen dürfen, wenn Bewertungen aufgrund von Beschwerden eines Unternehmens gelöscht wurden. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen die Bewertungen erfolgreich beanstandet hat, weil die Verfasser angeblich keine Kunden waren. Ein solcher Hinweis kann nach Auffassung des Gerichts sowohl datenschutzrechtlich als auch persönlichkeitsrechtlich zulässig sein.
Die Entscheidung ist für Unternehmen, Freiberufler und Selbständige von praktischer Bedeutung. Denn selbst wer erfolgreich gegen negative Bewertungen vorgeht, muss unter Umständen damit leben, dass die Löschung für andere Nutzer sichtbar bleibt.
Der Fall: Rechtsanwaltskanzlei wehrt sich gegen Hinweis auf gelöschte Bewertungen
Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte auf einem Online-Bewertungsportal mehrere Bewertungen erhalten. Gegen drei dieser Bewertungen ging die Kanzlei vor und machte geltend, dass die jeweiligen Verfasser keine Mandanten gewesen seien und die anwaltlichen Leistungen daher nicht tatsächlich in Anspruch genommen hätten.
Der Plattformbetreiber entfernte die beanstandeten Bewertungen.
Anschließend erschien allerdings im Bewertungsprofil der Kanzlei unter der Rubrik „Rezensionen“ folgender Hinweis:
„Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“
Über eine zusätzliche Informationsfunktion konnten Nutzer erfahren, dass im vergangenen Jahr mehrere Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht gelöscht worden waren.
Die Kanzlei war mit dieser Veröffentlichung nicht einverstanden.
Sie argumentierte, dass der Begriff „Diffamierung“ einen falschen Eindruck erwecke. Schließlich seien die Bewertungen nicht wegen beleidigender oder besonders herabsetzender Äußerungen beanstandet worden, sondern ausschließlich deshalb, weil die behaupteten Mandantenkontakte nicht bestanden hätten.
Außerdem könne bei potenziellen Mandanten der Eindruck entstehen, die Kanzlei gehe möglicherweise auch gegen berechtigte negative Bewertungen vor, um ihr Bewertungsprofil künstlich zu verbessern.
Die Kanzlei sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und verlangte im Wege der einstweiligen Verfügung die Entfernung der Hinweise.
Das Landgericht wies den Antrag zurück. Auch die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht München blieb erfolglos.
OLG München: Bewertungsportale dürfen ihre Löschpraxis transparent machen
Das OLG München stellte zunächst fest, dass ein Unternehmen beziehungsweise ein betroffener Freiberufler grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran haben kann, nicht öffentlich mit früheren Beschwerden gegen Bewertungen in Verbindung gebracht zu werden.
Dieses Interesse müsse jedoch gegen die Rechte des Plattformbetreibers und der Nutzer abgewogen werden.
Dabei stellte das Gericht insbesondere auf die Transparenz der Bewertungsplattform ab.
Für Nutzer sei es von Bedeutung, nachvollziehen zu können, wie eine Gesamtbewertung zustande gekommen ist und ob einzelne Bewertungen nachträglich entfernt wurden.
Durch den Hinweis auf gelöschte Bewertungen könnten Nutzer beispielsweise erkennen, dass ein Unternehmen mehrfach gegen Rezensionen vorgegangen ist. Sie könnten diese Information bei der Einschätzung der angezeigten Durchschnittsbewertung berücksichtigen.
Das Gericht erkannte darin ein berechtigtes Interesse sowohl des Plattformbetreibers als auch der Nutzer.
Auch rechtmäßig abgegebene Bewertungen können gelöscht werden
Besonders bemerkenswert ist ein weiterer Gesichtspunkt der Entscheidung.
Das OLG München weist darauf hin, dass die Löschung einer Bewertung nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese tatsächlich rechtswidrig war.
Ein Unternehmen kann beispielsweise geltend machen, dass es einen angeblichen Kunden nicht identifizieren kann und deshalb Zweifel an einem tatsächlichen Geschäftskontakt bestehen.
Kann der Bewerter anschließend keinen Nachweis über seinen Kundenkontakt erbringen, kann dies zur Löschung seiner Bewertung führen.
Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Geschäftskontakt tatsächlich nie stattgefunden hat.
Möglicherweise möchte der Bewerter anonym bleiben, reagiert nicht auf Nachfragen oder beteiligt sich aus anderen Gründen nicht am Beschwerdeverfahren.
Auf diese Weise können auch Bewertungen entfernt werden, die ursprünglich auf tatsächlichen Erfahrungen beruhten und grundsätzlich zulässig gewesen wären.
Das OLG München sieht deshalb ein legitimes Interesse der Nutzer daran, über solche Löschvorgänge informiert zu werden.
Die Hinweise können darauf aufmerksam machen, dass die angezeigte Gesamtbewertung nicht unbedingt sämtliche ursprünglich abgegebenen Rezensionen widerspiegelt.
Damit stellt das Gericht das Interesse an einer möglichst authentischen und nachvollziehbaren Bewertung ausdrücklich in den Vordergrund.
Ist der Begriff „Diffamierung“ bei einer Löschung wegen fehlenden Kundenkontakts zulässig?
Ein wesentlicher Streitpunkt war die Frage, ob der Plattformbetreiber die entfernten Bewertungen überhaupt als Fälle von „Diffamierung“ bezeichnen durfte.
Die Kanzlei vertrat die Auffassung, dieser Begriff vermittle den Eindruck besonders schwerwiegender persönlicher Angriffe oder unsachlicher Schmähkritik.
Tatsächlich hatte sie jedoch lediglich bestritten, dass die jeweiligen Bewerter überhaupt Mandanten gewesen waren.
Das OLG München folgte dieser Argumentation nicht.
Nach Auffassung des Gerichts lässt sich der Begriff „Diffamierung“ im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Abwertung, Herabsetzung oder Herabwürdigung verstehen.
Eine negative Bewertung, die ohne tatsächlichen Geschäftskontakt abgegeben wird, könne ebenfalls eine solche Herabsetzung darstellen.
Entscheidend war zudem, dass das Bewertungsportal auf einer ergänzenden Informationsseite erläuterte, welche Beanstandungen es unter dem Begriff der Diffamierung zusammenfasst.
Dazu gehörten ausdrücklich auch Beschwerden, bei denen Unternehmen einen fehlenden Kundenkontakt geltend machen.
Der durchschnittliche Nutzer verstehe den Hinweis daher nicht zwingend so, dass tatsächlich beleidigende Äußerungen oder Schmähkritik veröffentlicht worden seien.
Wahre Tatsachenbehauptung oder geschützte Meinungsäußerung?
Das Gericht ordnete den Hinweis insgesamt als Meinungsäußerung mit einem wahren Tatsachenkern ein.
Die Information, dass mehrere Bewertungen aufgrund entsprechender Beschwerden entfernt wurden, war tatsächlich richtig.
Die Einordnung dieser Beschwerden in die Kategorie „Diffamierung“ stellte dagegen eine Wertung des Plattformbetreibers dar.
Diese Wertung war nach Ansicht des OLG München zulässig, weil sie dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht widersprach und durch die ergänzenden Erläuterungen des Portals verständlich gemacht wurde.
Der Hinweis enthielt außerdem keine Aussage darüber, ob die Beschwerden berechtigt gewesen waren oder die Kanzlei möglicherweise missbräuchlich gegen negative Bewertungen vorgegangen war.
Kein Löschungsanspruch nach der DSGVO
Die Kanzlei hatte sich unter anderem auf Art. 17 DSGVO berufen.
Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung personenbezogener Daten verlangt werden.
Das OLG München bestätigte zunächst, dass auch die Hinweise auf entfernte Bewertungen personenbezogene Daten darstellen können, wenn sie sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Die Datenschutz-Grundverordnung war im konkreten Fall daher grundsätzlich anwendbar.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass jede Veröffentlichung solcher Informationen ohne Einwilligung des Betroffenen rechtswidrig ist.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Datenverarbeitung unter anderem dann zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte des Betroffenen nicht überwiegen.
Das Gericht sah solche berechtigten Interessen sowohl aufseiten des Plattformbetreibers als auch aufseiten der Nutzer.
Der Betreiber dürfe seine Prüf- und Löschpraxis transparent gestalten. Die Nutzer hätten ein Interesse daran, Informationen über mögliche Verzerrungen von Bewertungen zu erhalten.
Demgegenüber sei die Kanzlei ausschließlich in ihrer beruflichen Tätigkeit betroffen.
Im beruflichen Bereich müssten Unternehmer und Freiberufler grundsätzlich eine weitergehende öffentliche Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten hinnehmen als in ihrem privaten Lebensbereich.
Die Interessenabwägung fiel deshalb zugunsten des Bewertungsportals aus.
Ein Anspruch auf Löschung der Hinweise nach Art. 17 DSGVO bestand nicht.
Offengelassen hat das Gericht dabei die weitergehende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Art. 17 DSGVO neben der Löschung bereits veröffentlichter Informationen auch einen vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen begründen kann.
Auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht hilft nicht weiter
Die Kanzlei berief sich außerdem auf ihre Persönlichkeitsrechte und verlangte Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB.
Auch dieser Anspruch blieb erfolglos.
Zwar erkannte das OLG München an, dass der Hinweis auf frühere Löschungen das berufliche Persönlichkeitsrecht berührt.
Ein solcher Eingriff sei aber nicht automatisch rechtswidrig.
Entscheidend sei auch insoweit die Abwägung mit der Meinungsfreiheit und den berechtigten Interessen des Plattformbetreibers.
Das Gericht betonte, dass der konkrete Hinweis sachlich und neutral formuliert war.
Er enthielt keine Kritik am Verhalten der Kanzlei und behauptete insbesondere nicht, dass diese grundlos oder missbräuchlich Bewertungen entfernen lasse.
Dass einzelne Nutzer möglicherweise selbst solche Schlussfolgerungen ziehen, mache die Veröffentlichung noch nicht rechtswidrig.
Das Gericht räumte ausdrücklich ein, dass die Mitteilung über gelöschte Bewertungen einen gewissen nachwirkenden Effekt haben könne.
Dieser Effekt sei jedoch hinzunehmen, solange das Informationsinteresse der Nutzer überwiege.
Kein Anspruch aus dem Digital Services Act
Auch der Digital Services Act (DSA) führte zu keinem anderen Ergebnis.
Art. 16 DSA verpflichtet Hostingdienste zur Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens, über das rechtswidrige Inhalte gemeldet werden können.
Daraus ergibt sich aber nach Auffassung des Gerichts kein eigenständiger Anspruch darauf, Hinweise des Plattformbetreibers über erfolgte Löschungen zu entfernen.
Der DSA regelt insbesondere, wie Plattformen mit Meldungen über rechtswidrige Inhalte umgehen müssen.
Er enthält dagegen kein allgemeines Verbot, Nutzer über die Entfernung gemeldeter Inhalte zu informieren.
Hinzu kam, dass die streitgegenständlichen Hinweise nicht von dritten Nutzern veröffentlicht wurden, sondern vom Plattformbetreiber selbst stammten.
Der Hinweis war daher nicht mit einer gewöhnlichen, von einem Nutzer eingestellten Bewertung gleichzusetzen.
Auch wettbewerbsrechtlich keine unzulässige Herabsetzung
Ergänzend äußerte sich das OLG München zu möglichen Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Obwohl die Kanzlei solche Ansprüche im Verfahren nicht ausdrücklich geltend gemacht hatte, stellte das Gericht klar, dass es auch keinen Verstoß gegen die Vorschriften über die Herabsetzung oder Anschwärzung von Unternehmen beziehungsweise über irreführende geschäftliche Handlungen sah.
Dabei schloss sich das Gericht einer Entscheidung des OLG Köln vom 14. Juli 2026 an.
Bereits zuvor hatte das OLG Köln mit Beschluss vom 12. Juni 2026 einen vergleichbaren Hinweis auf gelöschte Bewertungen datenschutzrechtlich für zulässig gehalten.
Die Entscheidung des OLG München steht damit nicht isoliert, sondern bestätigt eine bereits erkennbare Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für Unternehmen und Freiberufler?
Für Unternehmer, Selbständige, Freiberufler und insbesondere auch Ärzte oder Rechtsanwälte, deren wirtschaftlicher Erfolg von Onlinebewertungen beeinflusst werden kann, hat die Entscheidung erhebliche praktische Auswirkungen.
Wer eine unberechtigte negative Bewertung erfolgreich entfernen lässt, muss damit rechnen, dass das Bewertungsportal anschließend auf die erfolgte Löschung hinweist.
Dies kann auch dann gelten, wenn die Bewertung allein deshalb beanstandet wurde, weil kein tatsächlicher Kunden- oder Geschäftskontakt nachgewiesen werden konnte.
Besonders problematisch ist dies aus Sicht der betroffenen Unternehmen deshalb, weil ein solcher Hinweis beim Leser Zweifel hervorrufen kann, ob das angezeigte Bewertungsprofil vollständig ist.
Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass Bewertungsportale jede beliebige Formulierung verwenden dürfen.
Das OLG München hat ausdrücklich auf die sachliche und neutrale Gestaltung des Hinweises, seinen zutreffenden Tatsachenkern und die erläuternden Informationen des Portals abgestellt.
Würde ein Betreiber beispielsweise wahrheitswidrig behaupten, ein Unternehmen habe berechtigte Bewertungen manipuliert oder missbräuchlich entfernen lassen, könnte die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Auch bei unzutreffenden Löschungszahlen oder irreführenden Darstellungen können Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Unterlassung in Betracht kommen.
Unternehmen sollten deshalb zwischen der bloßen Information über eine tatsächlich erfolgte Löschung und einer unzulässigen Bewertung ihres Verhaltens durch die Plattform unterscheiden.
Fazit: Erfolgreiche Löschung bedeutet nicht vollständiges Verschwinden
Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass die rechtliche Auseinandersetzung mit negativen Onlinebewertungen nicht zwingend mit deren Löschung beendet ist.
Bewertungsplattformen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich kenntlich machen, dass Rezensionen nach Beschwerden eines Unternehmens entfernt wurden.
Das gilt selbst dann, wenn die Löschungen auf der Beanstandung eines fehlenden Kundenkontakts beruhten.
Das Gericht gewichtet die Transparenz der Bewertungsplattform und das Informationsinteresse der Nutzer höher als das Interesse des betroffenen Unternehmens, die Löschung nicht öffentlich sichtbar werden zu lassen.
Besonders bemerkenswert ist dabei die Überlegung des Gerichts, dass nicht jede gelöschte Bewertung tatsächlich rechtswidrig gewesen sein muss. Gerade deshalb besteht nach Auffassung des OLG München ein nachvollziehbares Interesse daran, die Entfernung von Rezensionen transparent zu machen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass die erfolgreiche Entfernung einer negativen Bewertung zwar weiterhin möglich und rechtlich sinnvoll sein kann, jedoch nicht zwingend zur vollständigen Beseitigung sämtlicher Auswirkungen führt.
Ob ein konkreter Hinweis rechtmäßig ist, hängt weiterhin von seiner Formulierung, seinem Wahrheitsgehalt und den Umständen des Einzelfalls ab.
Entscheidung: OLG München, Beschluss vom 21.09.2026 – 18 W 839/26 Pre e
Fundstelle: BeckRS 2026, 24606