LG Hamburg: E-Mail statt DSA-Formular – wann Plattformen bei Bewertungen handeln müssen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19.12.2025 eine praktische Frage entschieden: Reicht es, eine aus Sicht eines Unternehmens rechtswidrige Google-Bewertung per E-Mail zu beanstanden – oder darf Google auf ein spezielles Online-Formular verweisen und sonst nichts tun? Die Entscheidung stärkt Betroffene, die sich gegen mutmaßlich „falsche“ oder nicht nachvollziehbare Bewertungen wehren.

Worum ging es?

Eine Praxis hatte ein Google-Maps-Profil mit zahlreichen Rezensionen. Eine besonders negative Bewertung (sinngemäß: lange Wartezeiten, unfreundlicher Umgang) konnte die Praxis keinem Patienten oder sonstigen Kontakt zuordnen. Sie beanstandete die Rezension per E-Mail an eine Support-Adresse und forderte die Prüfung und Löschung binnen Frist.

Google antwortete am selben Tag, man könne die Anfrage über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeiten; für rechtliche Löschbegehren solle ein Online-Formular genutzt werden. Dieses Formular war nach den Feststellungen des Gerichts unter anderem auf 1.000 Zeichen begrenzt, erlaubte keine Anlagen und leitete Informationen in bestimmten Fällen an ein externes Forschungsprojekt („L1“-Datenbank/Lumen-Kontext) weiter. Die Praxis nutzte das Formular nicht, sondern beantragte eine einstweilige Verfügung. Nach Zustellung der Antragsschrift entfernte Google die Bewertung. Übrig blieb der Streit um die Kosten: War der ursprüngliche Antrag voraussichtlich erfolgreich, muss Google zahlen.

Warum war das Eilverfahren trotzdem „dringlich“?

Das LG Hamburg bleibt bei seiner strengen Linie in Äußerungssachen: Dringlichkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn zwischen Kenntnis und Antragstellung nicht mehr als etwa fünf Wochen liegen. Das war hier der Fall.

Wichtig für die Praxis: Das Gericht stellte auch klar, dass Betroffene nicht auf einen „Gegenkommentar“ verwiesen werden können. Eine öffentliche Antwort beseitigt die beanstandete Rezension nicht – die Beeinträchtigung bleibt. Außerdem nimmt selbst eine nachträgliche Löschung durch die Plattform die Dringlichkeit nicht zwingend weg, weil eine erneute Veröffentlichung nicht ausgeschlossen ist.

Was hat das LG Hamburg zur Haftung von Google gesagt?

Kernpunkt ist die bekannte „Notice-and-Takedown“-Logik: Plattformen haften nicht automatisch für Nutzerinhalte. Sobald sie aber einen konkreten Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung erhalten, entstehen reaktive Prüfpflichten.

Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bewertungsportalen an: Bestreitet ein Unternehmen nachvollziehbar, dass es überhaupt einen geschäftlichen Kontakt mit dem Bewerter gab, muss der Hostprovider prüfen. Typischerweise bedeutet das: Die Beanstandung wird an den Verfasser weitergeleitet, eine Stellungnahme und gegebenenfalls Nachweise werden eingefordert, und anschließend wird anhand der Antworten bewertet, ob die Rezension stehen bleiben darf. Genau das war bis zur gerichtlichen Antragstellung nicht passiert.

DSA (Digital Services Act): Kein Freibrief – und kein Automatismus „nur Formular“

Google berief sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA: Keine Haftung, solange keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten vorliegt bzw. nach Kenntnis zügig gehandelt wird.

Das LG Hamburg macht dazu zwei praxisrelevante Aussagen:

  1. Der DSA begründet keine Haftung. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht (hier insbesondere Persönlichkeitsrecht/Deliktsrecht). Der DSA regelt vor allem, wann Plattformen privilegiert sind.
  2. Kenntnis kann auch außerhalb des Art.-16-Meldeverfahrens entstehen. Das Gericht sieht den Art. 16 DSA als wichtige, aber nicht zwingend ausschließliche „Schiene“. Wenn eine Plattform anderweitig tatsächlich von einer möglichen Rechtsverletzung erfährt (hier: die E-Mail mit dem Bestreiten des Kundenkontakts), kann das ausreichen, um Prüfpflichten auszulösen. Entscheidend ist der Inhalt der Beanstandung – nicht allein die „richtige“ Maske.

Ob ein wirklich DSA-konformes, leicht zugängliches und benutzerfreundliches Formular irgendwann dazu führen kann, dass Betroffene faktisch darauf verwiesen werden dürfen, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Es musste dazu nicht entscheiden, weil es das konkrete Formular im Streitfall für problematisch hielt.

Warum hielt das Gericht das konkrete Formular für nicht „benutzerfreundlich“?

Das LG Hamburg sah erhebliche Zweifel, ob das von Google genutzte Verfahren die Anforderungen des Art. 16 DSA erfüllt. Zwei Punkte stechen heraus:

  • Abschreckende Wirkung durch Datenweitergabe: Wenn die Nutzung eines Meldeformulars mit der (möglichen) Weitergabe sensibler Informationen an Dritte verbunden ist, kann das Betroffene davon abhalten, ihre Rechte wahrzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts darf diese Prüfung nicht auf den Betroffenen abgewälzt werden („Ist das datenschutzrechtlich schon in Ordnung?“). Ein Meldeweg, der vor die Wahl „Datenweitergabe hinnehmen oder Rechte nicht durchsetzen“ stellt, ist nicht mehr niedrigschwellig.
  • Praktische Hürden: 1.000-Zeichen-Limit und keine Anlagen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten ist es oft notwendig, sauber zu begründen und Belege beizufügen (Screenshots, interne Abgleiche, Korrespondenz). Fehlt das, wird der Meldeweg faktisch unbrauchbar.

Folge: Google konnte sich nicht darauf zurückziehen, die Praxis habe „nicht das Formular“ genutzt. Die E-Mail genügte, um Prüfpflichten auszulösen – und weil Google nicht zügig und inhaltlich prüfte, griff das Haftungsprivileg aus Art. 6 DSA im Ergebnis nicht.

Was bedeutet das für Unternehmer in der Praxis?

  1. Schnell handeln und Beweise sichern
    Sobald eine rufschädigende Bewertung auffällt: Screenshot (inkl. Datum/Uhrzeit), Profil-URL, Rezensions-URL, Sternezahl, Text, Nutzername sichern. Das ist die Basis für jede Beanstandung.
  2. Beanstandung konkret und nachvollziehbar formulieren
    „Gefällt mir nicht“ reicht nie. Entscheidend ist ein konkreter Rechtsverstoß, z. B.:
  • „Kein Kundenkontakt / kein Auftrag / kein Patient“ (mit kurzer interner Prüfung: Terminkalender, CRM, Rechnungen),
  • „Tatsachenbehauptung ist falsch“ (welche, warum),
  • „Verwechslung“ (mit anderem Unternehmen/Standort),
  • „Schmähkritik/Beleidigung“ (konkret benennen).
  1. Meldewege strategisch nutzen
    Auch wenn diese Entscheidung die E-Mail stärkt: In der Praxis kann es sinnvoll sein, parallel das Plattform-Formular zu nutzen, wenn es im konkreten Fall schnell und sauber funktioniert. Wenn das Formular aber offensichtlich Hürden aufbaut (keine Anlagen, starke Kürzungen, unerwünschte Datenweitergabe), ist eine substantiierte E-Mail an eine offiziell genannte Kontaktadresse ein wichtiges zusätzliches Standbein.
  2. Nicht vorschnell öffentlich antworten
    Ein öffentlicher Gegentext löst das Problem selten und kann – je nach Branche – neue Risiken schaffen (z. B. wenn dabei interne Vorgänge oder Kundendaten anklingen). Besser ist oft die saubere, dokumentierte Beanstandung gegenüber der Plattform.

Fazit

Das LG Hamburg macht deutlich: Plattformen dürfen Beschwerden über möglicherweise rechtswidrige Bewertungen nicht mit einem bloßen Verweis auf ein Online-Formular abblocken. Wenn ein Unternehmen konkret darlegt, dass der Bewerter gar keinen geschäftlichen Kontakt hatte, muss der Plattformbetreiber prüfen – und zwar auch dann, wenn die Beanstandung per E-Mail eingeht. Für Unternehmer ist das ein wichtiges Signal: Wer strukturiert vorgeht, Belege sichert und zügig handelt, verbessert die Chancen deutlich, rufschädigende „Fake-Rezensionen“ zu entfernen.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle
Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer), Urteil vom 19.12.2025, Az. 324 O 400/25

OLG Frankfurt: Warum „Reputationsmanagement“ Rechtsdienstleistung ist

Das Angebot klingt nach Marketing, die rechtliche Einordnung kann aber ganz anders ausfallen: Mit Urteil vom 19.03.2026 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bestimmte Leistungen rund um das Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfallen können. Das Urteil ist vor allem für Agenturen im Reputationsmanagement und für Kanzleien, die darüber öffentlich berichten, praxisrelevant.

Worum ging es?

Eine GmbH aus dem Bereich Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign griff einen Blogbeitrag einer Anwaltskanzlei an. In dem Beitrag („Die Masche der A GmbH“) wurden mehrere Aussagen über das Geschäftsgebaren der GmbH aufgestellt. Die GmbH verlangte Unterlassung, unter anderem hinsichtlich der Behauptungen,

  • Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten,
  • „einige deutsche Gerichte“ (unter anderem das OLG Köln) hätten eine Zahlungspflicht verneint,
  • Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet,
  • „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“.

Das OLG Frankfurt hat zwei Aussagen untersagt und zwei Aussagen für zulässig gehalten.

Was hat das OLG Frankfurt untersagt?

Untersagt wurde die Aussage, Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten. Das Gericht hat die Formulierung als Tatsachenbehauptung verstanden. „In manchen Fällen“ setzt nach dem Verständnis des Senats mehrere Fälle voraus. Die Kanzlei konnte diese Breite der Behauptung nicht ausreichend belegen. Da die Aussage rufschädigend ist (Täuschungsvorwurf im Vertrieb), musste die Kanzlei die Wahrheit der behaupteten Tatsachen tragen.

Untersagt wurde außerdem die Aussage, „einige deutsche Gerichte“ hätten Forderungen der GmbH aus rechtlichen Gründen für unzulässig gehalten und „unter anderem auch das OLG Köln“ habe eine Zahlungspflicht verneint. Auch das ist eine Tatsachenbehauptung über eine angebliche gerichtliche Linie. Der Senat beanstandete, dass das angeführte OLG-Köln-Verfahren die Aussage in dieser Zuspitzung nicht trug und dass „einige Gerichte“ nach dem Sprachverständnis nicht mit ein bis zwei Entscheidungen gleichzusetzen ist.

Was durfte die Kanzlei weiter sagen?

Zulässig blieb der Satz, Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet. Die klagende GmbH wollte das als Vorwurf verstehen, es werde ausnahmsweise ohne Einwilligung aufgezeichnet. Diese Deutung hat das OLG Frankfurt im Gesamtzusammenhang nicht übernommen.

Zulässig blieb auch die Aussage, „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“. Hier steckt der Kern der Entscheidung: Eine Leistung kann auch dann „nicht ausführbar“ sein, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden darf. Und genau an dieser Stelle kommt das RDG ins Spiel.

Warum spielt das RDG bei Google-Bewertungen überhaupt eine Rolle?

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer als Leistung anbietet, bei gegen Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, bewegt sich nicht automatisch im bloßen Marketing oder in reiner Botentätigkeit.

Nach der Logik des Senats erfordert das Vorgehen gegen Bewertungen typischerweise eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Das betrifft nicht nur die Frage, ob überhaupt Schritte eingeleitet werden müssen, sondern auch welche Schritte im konkreten Fall richtig sind. Genau diese Einzelfallprüfung ist das Abgrenzungskriterium des RDG.

Die klagende GmbH hatte im Verfahren nicht dargelegt, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen. Vor diesem Hintergrund war die Kanzlei-Aussage, es würden insoweit nicht ausführbare Leistungen angeboten, nach Auffassung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht unwahr.

Kann man Agenturen wegen RDG-Verstößen die Tätigkeit untersagen?

Ja, allerdings muss man sauber trennen, auf welchem Weg das passiert. Das Urteil des OLG Frankfurt selbst betraf kein Verbotsverfahren gegen eine Agentur, sondern ein Unterlassungsstreit über Äußerungen. Es liefert aber eine wichtige Steilvorlage: Wenn das Geschäftsmodell inhaltlich eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung beinhaltet und keine Erlaubnis besteht, wird das Angebot angreifbar.

In der Praxis kommen vor allem diese Instrumente in Betracht:

  1. Wettbewerbsrechtliche Unterlassung (UWG)
    Ein Verstoß gegen das RDG kann zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Mitbewerber können dann auf Unterlassung klagen, typischerweise per Abmahnung und, wenn nötig, einstweiliger Verfügung. Das zielt nicht nur auf die konkrete Bearbeitung eines Einzelfalls, sondern regelmäßig schon auf das geschäftsmäßige Anbieten entsprechender Leistungen.
  2. Unterlassung durch qualifizierte Stellen (UKlaG)
    Weil das RDG als Verbraucherschutzgesetz eingeordnet ist, können auch qualifizierte Einrichtungen (zum Beispiel bestimmte Verbände) Unterlassungsansprüche geltend machen. Das ist besonders relevant, wenn das Angebot auf Verbraucher zielt oder in großer Breite am Markt platziert wird.
  3. Bußgeldrechtliche Sanktionen nach dem RDG
    Wer entgegen dem Verbot des RDG geschäftsmäßig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, kann außerdem mit einem Bußgeld belegt werden. Das ersetzt keine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung, erhöht aber den Druck erheblich.
  4. Untersagung nach § 9 RDG nur für Sonderfälle
    Eine formelle Untersagung nach § 9 RDG richtet sich dem Gesetzesaufbau nach vor allem an Konstellationen, in denen Rechtsdienstleistungen ausnahmsweise erlaubt sind (etwa unentgeltliche Rechtsdienstleistungen oder bestimmte Verbände und Verbraucherorganisationen), dort aber dauerhaft unqualifiziert gearbeitet wird. Für klassische, entgeltlich arbeitende Agenturen ist § 9 RDG deshalb in der Regel nicht der Haupthebel.

Was ist in der Praxis noch zulässig, ohne ins RDG zu rutschen?

Die Grenze verläuft nicht bei dem Wort „Bewertung“, sondern bei der Einzelfallprüfung und der rechtlichen Bewertung. Typischerweise unkritischer sind rein technische oder organisatorische Leistungen, etwa das Bereitstellen von Kommunikationswegen oder das Weiterleiten von vom Auftraggeber vorformulierten Inhalten, ohne selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob und warum eine Bewertung rechtswidrig oder richtlinienwidrig ist.

Sobald die Agentur dagegen inhaltlich steuert, welche Beanstandung mit welcher Begründung sinnvoll ist, oder eine „Erfolgsquote“ mit einer eigenen Prüf- und Strategieentscheidung verbindet, steigt das Risiko, dass genau diese Tätigkeit als Rechtsdienstleistung eingeordnet wird.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat)
Datum: 19.03.2026
Aktenzeichen: 16 U 2/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 026