LG Frankfurt zu Abmahnungen wegen Musik auf TikTok: Hohe Lizenzforderungen brauchen eine belastbare Grundlage

Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Selbständiger für seine geschäftlichen Social-Media-Kanäle die Musikbibliotheken von TikTok oder Instagram nutzt, kann sich urheberrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen. Seit geraumer Zeit werden wegen der Verwendung bekannter Musikstücke in Reels und anderen Social-Media-Videos Abmahnungen ausgesprochen, mit denen neben einer Unterlassungserklärung teilweise erhebliche Schadensersatzforderungen verlangt werden. Auf diese Abmahnwelle und die besonderen Risiken bei der Nutzung der Musikbibliotheken von TikTok und Instagram haben wir bereits in unserem Artikel vom 17. April 2025 „Abmahnungen wegen Musiknutzung auf TikTok und Instagram“ hingewiesen.

Nun liegt eine bemerkenswerte Entscheidung zu diesem Themenkomplex vor: Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 9. September 2026 eine Schadensersatzklage über 95.750 Euro vollständig abgewiesen. Das Besondere daran: Das Gericht ging durchaus von einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung durch die kommerzielle Verwendung des Musikstücks aus. Gescheitert ist die Klage vielmehr daran, dass die geforderte Höhe des Lizenzschadens nicht ausreichend begründet werden konnte.

Gerade für Unternehmer, Freiberufler, Selbständige und andere gewerbliche Social-Media-Nutzer, die bereits eine Abmahnung wegen der Verwendung von Musik auf TikTok, Instagram oder vergleichbaren Plattformen erhalten haben, ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung.

„Freed from Desire“ in einem TikTok-Video

Die Beklagte betreibt eine international angebotene Abnehm- und Ernährungs-App und wirbt hierfür auch auf TikTok. Für ein 14 Sekunden langes Video verwendete sie das bekannte Musikstück „Freed from Desire“ in der Version der Künstlerin Gala.

Das Musikstück konnte über TikTok ausgewählt werden. Es befand sich allerdings lediglich in der allgemeinen Musikbibliothek und gehörte nicht zu den von TikTok für kommerzielle Nutzungen vorgesehenen „Commercial Sounds“.

Nach den im Verfahren maßgeblichen Bedingungen von TikTok dürfen Musikstücke aus der allgemeinen Musikbibliothek grundsätzlich nur für persönliche und nicht kommerzielle Zwecke genutzt werden. Wer Musik zu Werbezwecken verwendet oder eine Verbindung zwischen dem Musikstück und einem Unternehmen, Produkt oder einer Dienstleistung herstellt, benötigt dagegen die hierfür erforderlichen Rechte.

Das Video war jedenfalls vom 28. Mai 2024 bis Juni 2025 öffentlich abrufbar.

Die Klägerin, eine Rechteagentur, hatte ausschließliche Synchronisationsrechte an dem Musikwerk erworben und war auch zur Verfolgung früherer Rechtsverletzungen ermächtigt worden. Sie verlangte von der Beklagten wegen der Musiknutzung Schadensersatz in Höhe von 95.750 Euro.

Musik in der TikTok-Bibliothek bedeutet nicht automatisch eine Lizenz für gewerbliche Nutzer

Wer eine Abmahnung wegen eines TikTok- oder Instagram-Videos erhalten hat, sollte zunächst einen wichtigen Teil der Entscheidung beachten: Das Landgericht Frankfurt hat die Argumentation nicht akzeptiert, die Nutzung müsse erlaubt gewesen sein, weil TikTok das Musikstück schließlich selbst zur Auswahl angeboten habe.

Das Gericht stellte vielmehr eine Verletzung der Synchronisationsrechte fest.

Für die kommerzielle Verwendung war nach den TikTok-Bedingungen gerade keine entsprechende Erlaubnis erteilt worden. Die Beklagte durfte deshalb nicht allein aus der technischen Verfügbarkeit des Titels innerhalb der Plattform darauf schließen, dass sie diesen auch geschäftlich verwenden durfte.

Dieser Punkt entspricht dem Problem, auf das wir bereits in unserem Artikel vom 17. April 2025 hingewiesen haben: Zwischen der allgemeinen Musikbibliothek einer Social-Media-Plattform und Musik, die tatsächlich für eine kommerzielle Verwendung freigegeben ist, muss unterschieden werden.

Das betrifft nicht nur große Unternehmen. Auch bei einem Freiberufler, Selbständigen, Influencer, Onlineshop oder sonstigen Gewerbetreibenden kann ein Social-Media-Beitrag kommerziellen Charakter haben.

Das LG Frankfurt bejaht sogar ein Verschulden

Die Beklagte konnte sich auch nicht damit verteidigen, dass für sie eine mögliche Rechtsverletzung nicht erkennbar gewesen sei.

Das Landgericht nahm zumindest Fahrlässigkeit an.

Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen möchte, muss sich grundsätzlich vergewissern, dass er hierzu berechtigt ist. Nach Auffassung des Gerichts durfte sich die Beklagte nicht darauf verlassen, dass alle von TikTok zur Verfügung gestellten Musikstücke von ihr frei verwendet werden konnten.

Dies galt im konkreten Fall umso mehr, als die Bedingungen von TikTok ausdrücklich zwischen persönlicher und kommerzieller Nutzung unterschieden.

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte daher nicht allein darauf vertrauen, die Forderungen mit dem Argument abwehren zu können, der verwendete Song sei schließlich direkt von Instagram oder TikTok angeboten worden. Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, muss anhand des konkreten Einzelfalls und insbesondere der jeweiligen Nutzung und Rechte geprüft werden.

Trotz Urheberrechtsverletzung: Klage über 95.750 Euro vollständig abgewiesen

Der für Abmahnfälle besonders interessante Teil der Entscheidung beginnt erst bei der Höhe des verlangten Schadensersatzes.

Die Klägerin verlangte 95.750 Euro. Sie ging dabei von 383 Nutzungstagen und einer Vergütung von 250 Euro pro Tag aus.

Das Landgericht folgte dieser Berechnung nicht.

Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht schlüssig darlegen. Deshalb wurde die Klage vollständig abgewiesen.

Das ist ein wesentlicher Punkt für die Prüfung entsprechender Abmahnungen: Die Frage, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist von der Frage zu unterscheiden, welchen Schadensersatz der Rechteinhaber hierfür verlangen kann.

Selbst eine feststehende Urheberrechtsverletzung bedeutet nicht automatisch, dass eine in der Abmahnung genannte Lizenzforderung auch ihrer Höhe nach berechtigt ist.

Wie wird der Schadensersatz bei einer unberechtigten Musiknutzung berechnet?

Rechteinhaber können bei Urheberrechtsverletzungen ihren Schaden unter anderem nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnen.

Dabei wird vereinfacht gefragt, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn der Nutzer vor der Veröffentlichung ordnungsgemäß eine Lizenz für genau diese Nutzung erworben hätte.

Es geht also nicht darum, nachträglich irgendeinen möglichst hohen Preis für die Rechtsverletzung festzusetzen. Ermittelt werden soll vielmehr der objektive wirtschaftliche Wert der tatsächlich in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigung.

Die Höhe darf das Gericht nach § 287 ZPO schätzen. Eine solche Schätzung setzt aber tatsächliche Anhaltspunkte voraus. Das Gericht darf keinen Betrag festsetzen, wenn die Schätzung mangels greifbarer Grundlagen praktisch „in der Luft“ hängen würde.

Genau dieses Problem sah das LG Frankfurt im vorliegenden Fall.

Keine nachgewiesene Lizenzpraxis

Ein wichtiger Ausgangspunkt für die Berechnung eines Lizenzschadens kann die bisherige Lizenzpraxis sein.

Kann ein Rechteinhaber beispielsweise anhand tatsächlich abgeschlossener Verträge zeigen, dass vergleichbare kommerzielle Social-Media-Nutzungen regelmäßig zu bestimmten Konditionen lizenziert werden, kann dies eine belastbare Grundlage für die Schadensberechnung darstellen.

Hier fehlten solche Nachweise.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Klägerin keinen einzigen Lizenzvertrag vorgelegt. Auch Lizenzsätze von Wettbewerbern oder anderen Rechteinhabern wurden nicht vorgelegt.

Die Klägerin erklärte vielmehr selbst, dass keine durchgesetzte Lizenzpraxis bestehe.

Hinzu kam, dass die Klägerin die Rechte erst im November 2024 erworben hatte. Für den davorliegenden Zeitraum hätte nach Auffassung des Gerichts insbesondere die Lizenzpraxis des damaligen Rechteinhabers Bedeutung haben können. Auch hierzu fehlte entsprechender Vortrag.

Auch keine branchenüblichen Lizenzsätze für Social-Media-Nutzungen

Wenn keine eigene Lizenzpraxis existiert, können unter Umständen branchenübliche Vergütungssätze herangezogen werden.

Aber auch hier fehlte dem LG Frankfurt eine geeignete Grundlage.

Die Klägerin ging selbst davon aus, dass es für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich von Social-Media-Nutzungen weder eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis noch eine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis gebe.

Andere möglicherweise als Orientierung geeignete Vergütungsmodelle hielt sie für nicht anwendbar.

Damit stand das Gericht vor dem Problem, dass weder konkrete Vergleichsverträge noch eine eigene Lizenzpraxis noch geeignete marktübliche Lizenzsätze vorhanden waren.

Der Rechteinhaber darf den Preis nicht einfach selbst bestimmen

Eine der wichtigsten Aussagen des Urteils betrifft genau diese Situation.

Das Fehlen etablierter Marktpreise bedeutet nach Auffassung des LG Frankfurt nicht, dass ein Rechteinhaber unter Hinweis auf eine ansonsten erforderliche „individuelle Preisaushandlung“ einen beliebigen Betrag als Lizenzschaden ansetzen kann.

Maßgeblich bleibt die Frage, was vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten.

Das Gericht konnte anhand des Vortrags der Klägerin jedoch nicht einmal zuverlässig bestimmen, in welcher ungefähren Größenordnung die Lizenz liegen müsste.

Ausdrücklich stellte die Kammer fest, dass letztlich unklar blieb, ob der Wert im hohen dreistelligen Bereich, im niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder – wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000 Euro oder sogar darüber gelegen hätte.

Unter diesen Umständen sah sich das Gericht außerstande, den Schaden zu schätzen.

Warum 250 Euro pro Tag nicht einfach auf 383 Tage hochgerechnet werden können

Besonders kritisch sah das LG Frankfurt die Berechnung mit einem Tagessatz von 250 Euro.

Die Klägerin hielt es für realistisch, dass der Marketingchef eines renommierten Unternehmens für eine gezielte werbliche Nutzung über drei Tage bereit gewesen wäre, 250 Euro pro Tag zu bezahlen.

Selbst wenn man diese Annahme zugrunde legen würde, rechtfertigt dies nach Auffassung des Gerichts aber keine lineare Hochrechnung auf 383 Tage.

Für die Lizenzanalogie muss betrachtet werden, was vernünftige Parteien für den tatsächlich relevanten Nutzungszeitraum vereinbart hätten. Bei einer Nutzung über rund 14 Monate liegt es nicht nahe, den Preis für eine sehr kurze Nutzungsperiode einfach mit der Zahl der Tage zu multiplizieren.

Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass bei einer derart langen Laufzeit erhebliche Rabatte vereinbart worden wären, wenn überhaupt nach Tagessätzen abgerechnet worden wäre.

Bemerkenswert ist zudem, dass selbst das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten nach den Ausführungen des Gerichts gegen eine Abrechnung nach Tages- oder Monatssätzen und eher für eine Pauschalvergütung sprach.

Die Besonderheiten von TikTok können für die Höhe des Schadens entscheidend sein

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Funktionsweise von TikTok.

Ein TikTok-Video mag über Monate auf einem Profil abrufbar bleiben. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es während dieses gesamten Zeitraums mit derselben Intensität verbreitet und angesehen wird.

TikTok arbeitet stark algorithmusbasiert. Videos können insbesondere kurz nach ihrer Veröffentlichung aktiv ausgespielt werden. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand kann diese Verbreitung erheblich abnehmen.

Das Gericht hielt den Einwand deshalb jedenfalls für beachtlich, dass ein Video nach einem gewissen Zeitraum hauptsächlich noch über das Profil des Nutzers erreichbar sein kann.

Diese Besonderheit kann für die Lizenzberechnung erheblich sein. Eine rein zeitliche Betrachtung nach dem Schema „Anzahl der Tage mal Tagessatz“ bildet den wirtschaftlichen Wert eines Social-Media-Beitrags möglicherweise gerade nicht angemessen ab.

Das LG Frankfurt hielt deshalb einiges für die Vereinbarung eines pauschalen Lizenzsatzes für sprechend.

Welche Rolle spielen Views, Follower und Reichweite?

Auch dieser Punkt ist für die Verteidigung gegen hohe Schadensersatzforderungen interessant.

Die Klägerin wollte Abrufzahlen, Followerzahlen und das Mediabudget bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigen. Für sie waren insbesondere die Bekanntheit des Musikwerks, die Reichweite der Plattform TikTok und die Dauer der Nutzung entscheidend.

Das Gericht äußerte Zweifel an einer solchen Betrachtungsweise.

Die konkrete oder bei Vertragsschluss zu erwartende Reichweite kann bei Lizenzverhandlungen durchaus von Bedeutung sein. Ein Social-Media-Beitrag mit geringer Reichweite ist wirtschaftlich nicht ohne weiteres mit einem Video vergleichbar, das hunderttausende oder Millionen Nutzer erreicht.

Das Urteil legt daher nahe, dass bei der Prüfung der Höhe entsprechender Lizenzforderungen auch die tatsächliche Nutzungssituation genauer betrachtet werden sollte. Dazu können insbesondere Aufrufzahlen, Reichweite, Dauer und Intensität der Verwendung sowie die konkrete werbliche Einbindung des Musikstücks gehören.

„Signature Sound“ rechtfertigte hier keine höhere Forderung

Die Klägerin machte außerdem geltend, dass „Freed from Desire“ als eine Art „Signature Sound“ eingesetzt worden sei. Der Titel habe aufgrund des Textes einen besonderen Bezug zur beworbenen Abnehm-App und sei deshalb als musikalische Visitenkarte des Unternehmens verwendet worden.

Das überzeugte das LG Frankfurt nach eigener Betrachtung des Videos nicht.

Zwar könne man den im Video zu hörenden Text auf eine Abnehm-App beziehen. Offensichtlich sei dieser Zusammenhang jedoch nicht. Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass es sich lediglich um eines von zahlreichen Videos auf dem TikTok-Kanal handelte.

Für einen echten „Signature Sound“, der gewissermaßen Teil der Corporate Identity ist, hätte nach Auffassung des Gerichts eine wesentlich intensivere Verwendung nahegelegen. Denkbar wäre beispielsweise ein zentrales, besonders beworbenes Video, eine Integration der Musik in die App selbst oder die wiederkehrende Verwendung des Titels in zahlreichen Videos gewesen.

All dies war nicht vorgetragen.

Auch die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands halfen nicht weiter

Als mögliche Orientierung für die Vergütung von Musiknutzungen zu Werbezwecken setzte sich das LG Frankfurt auch mit den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV) auseinander. Auf solche Erfahrungsregeln wurde in der Rechtsprechung bei Musiknutzungen zu Werbezwecken bereits zurückgegriffen. Im konkreten Verfahren boten sie dem Gericht jedoch keine tragfähige Grundlage für die Schadensschätzung: Die Klägerin hatte zu ihrer Anwendbarkeit nicht substantiiert vorgetragen und vielmehr ausdrücklich erklärt, dass die DMV-Erfahrungsregeln auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden sollten; auch der von ihr eingeschaltete Privatgutachter hatte diese Erfahrungsregeln kritisiert. Das Gericht hat damit nicht grundsätzlich entschieden, dass die DMV-Erfahrungsregeln bei Social-Media-Nutzungen unanwendbar sind – sie standen ihm im konkreten Rechtsstreit aber nicht als belastbare Grundlage für die verlangte Lizenzentschädigung zur Verfügung.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene einer Abmahnung wegen Musik auf TikTok oder Instagram?

Wer als Unternehmer, Selbständiger, Freiberufler oder Influencer eine Abmahnung wegen der Verwendung eines Musikstücks in einem Reel oder TikTok-Video erhält, sollte die unterschiedlichen Anspruchsebenen getrennt prüfen lassen.

Zunächst stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob der Absender der Abmahnung überhaupt berechtigt ist, die betreffenden Rechte geltend zu machen.

Davon zu trennen ist die Frage nach der Höhe der verlangten Zahlungen.

Gerade bei hohen Forderungen auf Grundlage einer angeblich angemessenen Lizenzgebühr ist zu prüfen, worauf die angesetzten Beträge tatsächlich beruhen. Gibt es vergleichbare Lizenzverträge? Existiert eine etablierte Lizenzierungspraxis? Gibt es branchenübliche Vergütungssätze? Welche Reichweite hatte das konkrete Video? Wie wurde der Song eingesetzt? Wie lang war das Video? Welche Bedeutung hatte die Musik für die Werbung? Und bildet eine zeitabhängige Berechnung die tatsächliche Nutzung auf der jeweiligen Plattform überhaupt angemessen ab?

Das Urteil des LG Frankfurt zeigt, dass diese Fragen keineswegs nebensächlich sind.

Diese Klageabweisung ist aber kein Freibrief für die kommerzielle Musiknutzung

Das Ergebnis des Verfahrens darf allerdings nicht missverstanden werden.

Das LG Frankfurt hat nicht entschieden, dass bekannte Musikstücke aus der TikTok-Bibliothek von gewerblichen Nutzern frei verwendet werden dürfen. Im Gegenteil: Das Gericht bejahte im konkreten Fall ausdrücklich eine Rechtsverletzung und ein fahrlässiges Verhalten.

Gescheitert ist die Rechteinhaberin an etwas anderem: Sie konnte die Höhe des von ihr verlangten Schadensersatzes nicht auf eine für das Gericht tragfähige Grundlage stellen.

Für Betroffene einer Abmahnung bedeutet das: Weder sollte eine Abmahnung ignoriert noch sollten die darin verlangten Beträge allein deshalb ungeprüft akzeptiert werden, weil möglicherweise tatsächlich ein Fehler bei der Musikauswahl gemacht wurde.

Insbesondere sollte auch eine einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschrieben werden. Eine solche Erklärung kann langfristige rechtliche Verpflichtungen und erhebliche Vertragsstrafenrisiken begründen.

Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass die Darlegung einer nachvollziehbaren und sachlich begründeten Schadensberechnung im Wege einer Lizenzanalogie ein Gericht auch einen Schadensersatz bejahen könnte.

Fazit: Das LG Frankfurt stärkt die Anforderungen an hohe Lizenzforderungen bei Social-Media-Musik

Die Entscheidung des LG Frankfurt ist für die derzeitigen Abmahnungen wegen Musiknutzung auf TikTok, Instagram und anderen Social-Media-Plattformen von erheblicher praktischer Bedeutung.

Einerseits bestätigt das Urteil das urheberrechtliche Risiko: Nur weil TikTok oder Instagram einen Song technisch innerhalb der Plattform bereitstellen, folgt daraus noch keine Berechtigung zur kommerziellen Nutzung. Gerade Unternehmer, Selbständige, Freiberufler und Influencer müssen darauf achten, welche Musik tatsächlich für geschäftliche Inhalte verwendet werden darf.

Andererseits macht das Urteil deutlich, dass aus einer Urheberrechtsverletzung nicht automatisch jede vom Rechteinhaber verlangte Schadensersatzsumme folgt.

Wer Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangt, muss dem Gericht eine nachvollziehbare Grundlage liefern, anhand derer sich der objektive Wert der Nutzung bestimmen oder zumindest schätzen lässt. Fehlen Vergleichslizenzen, eine etablierte Lizenzpraxis und geeignete branchenübliche Sätze, darf diese Lücke nicht dadurch geschlossen werden, dass der Rechteinhaber einen selbst bestimmten Tagespreis über den gesamten Zeitraum hochrechnet.

Gerade bei Social-Media-Videos können zudem die Besonderheiten der Plattform eine Rolle spielen. Die Dauer der bloßen Abrufbarkeit eines TikTok-Videos ist nicht zwingend mit der Dauer seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Wirkung gleichzusetzen.

Wer aktuell eine Abmahnung wegen eines Songs in einem TikTok-, Instagram- oder sonstigen Social-Media-Beitrag erhalten hat, sollte deshalb sowohl die behauptete Rechtsverletzung als auch die Berechnung der verlangten Lizenzentschädigung im konkreten Einzelfall prüfen lassen.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 09.09.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 424/25

LG Köln zur Profilübersicht: Warum Werbung schon im Vorschaubild erkennbar sein muss

Das Landgericht Köln hat mit Schlussurteil vom 12. Mai 2026 eine wichtige Entscheidung zur Werbekennzeichnung auf Social Media getroffen. Unternehmen, die auf Instagram oder vergleichbaren Plattformen redaktionelle Inhalte und Werbung mischen, müssen danach besonders genau auf die erste Wahrnehmung des Nutzers achten. Entscheidend ist nicht erst der geöffnete Beitrag, sondern bereits das Vorschaubild in der Profilübersicht, also das sogenannte Grid.

Worum ging es in dem Fall?

Die Beklagte betrieb eine bundesweit ausgerichtete Event- und Kulturempfehlungsplattform. Auf ihren Social-Media-Profilen veröffentlichte sie sowohl redaktionelle Beiträge als auch werbliche Inhalte. In der Profilübersicht standen diese Inhalte nebeneinander.

Beanstandet wurden zwei Video-Beiträge. In einem Beitrag wurde ein Feriendeal eines Kinobetreibers beworben. In einem weiteren Beitrag ging es um ein sogenanntes Geheimkonzert, bei dem ein Spirituosenhersteller verlinkt wurde. Beide Beiträge waren zwar in der Caption als „Anzeige“ gekennzeichnet. Im Grid war im Vorschaubild aber nicht klar zu erkennen, dass es sich um Werbung handelte.

Genau das hielt das Landgericht Köln für wettbewerbswidrig.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Nach Ansicht des Landgerichts Köln beginnt die Kennzeichnungspflicht nicht erst, wenn der Nutzer den Beitrag öffnet. Bereits das Thumbnail im Grid kann eine geschäftliche Handlung sein, weil es den eigentlichen Beitrag nach außen präsentiert und den Nutzer zum Anklicken bewegen soll.

Wenn der kommerzielle Zweck im Vorschaubild nicht klar erkennbar ist, kommt eine Kennzeichnung in der Caption zu spät. Der Nutzer soll nicht erst durch Öffnen des Beitrags erfahren müssen, dass er Werbung vor sich hat.

Für Unternehmen ist das der entscheidende Punkt: Wer Werbung und redaktionelle Inhalte in einem Social-Media-Profil nebeneinander veröffentlicht, muss die Werbung schon dort kenntlich machen, wo der Nutzer sie zuerst wahrnimmt.

Warum ein Business-Profil nicht genügt

Die Beklagte argumentierte, dass jedem Nutzer klar sei, dass ein Business-Profil wirtschaftlichen Zwecken diene. Das überzeugte das Gericht nicht.

Ein professionelles Profil bedeutet nicht automatisch, dass jeder einzelne Beitrag Werbung ist. Gerade wenn ein Profil redaktionelle Tipps, Empfehlungen oder Unterhaltung mit bezahlten Inhalten mischt, kann der Nutzer nicht ohne Weiteres erkennen, welcher Beitrag neutral und welcher werblich ist.

Das Gericht stellte deshalb klar: Aus dem bloßen Umstand, dass ein Beitrag auf einem Business-Profil erscheint, ergibt sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar.

Auch der Mobile-First-Einwand half nicht

Die Beklagte verwies darauf, dass die meisten Nutzer Social Media mobil verwenden und Beiträge eher über Feed oder Reels sehen, nicht über das Grid. Auch dieser Einwand blieb ohne Erfolg.

Das Landgericht Köln hielt es für ausreichend, dass eine relevante Zahl von Nutzern die Profilübersicht tatsächlich aufrufen kann. Wer dort mit einem nicht gekennzeichneten Werbe-Thumbnail konfrontiert wird, muss bereits an dieser Stelle erkennen können, dass Werbung vorliegt.

Vermutung einer Gegenleistung bei Werbung für Dritte

Besonders wichtig ist auch die Begründung zum kommerziellen Zweck. Bei Handlungen zugunsten fremder Unternehmen wird nach § 5a Abs. 4 UWG vermutet, dass eine Gegenleistung vorliegt, wenn der Handelnde den kommerziellen Zweck nicht ausreichend offenlegt. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht entkräften.

Für die Praxis bedeutet das: Wer fremde Unternehmen, Produkte, Events, Locations oder Marken in einem Beitrag hervorhebt, sollte die kommerzielle Einordnung sauber dokumentieren. Wird eine Gegenleistung gezahlt, versprochen oder in anderer Weise gewährt, muss die Werbung klar gekennzeichnet werden. Fehlt eine Gegenleistung tatsächlich, sollte dies intern nachvollziehbar belegbar sein.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen sollten ihre Social-Media-Profile nicht nur im Feed, sondern auch in der Grid-Ansicht prüfen. Besonders kritisch sind Reels, weil dort häufig nur der erste Frame als Vorschaubild erscheint. Wenn dieser erste Frame keinen Hinweis auf Werbung enthält, kann die Kennzeichnung im Begleittext rechtlich zu spät sein.

Sinnvoll ist ein klarer Hinweis wie „Anzeige“ oder „Werbung“ direkt im Vorschaubild oder im ersten Frame des Reels. Der Hinweis sollte gut lesbar, eindeutig und nicht in der Gestaltung versteckt sein. Außerdem sollten redaktionelle und werbliche Inhalte intern sauber getrennt werden. Wer regelmäßig fremde Angebote bewirbt, sollte feste Freigabeprozesse für Social-Media-Posts einführen.

Warum die Entscheidung für Marketing und Social Media wichtig ist

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte Social-Media-Profile nicht als rechtsfreien Raum behandeln. Das Grid ist mehr als eine bloße Bildergalerie. Es ist eine zentrale Vorschaufläche, die darüber entscheidet, ob Nutzer einen Beitrag wahrnehmen, anklicken und sich mit ihm beschäftigen.

Für Eventplattformen, Influencer, Medienangebote, Online-Magazine, lokale Empfehlungsportale und Unternehmen mit redaktionell wirkenden Social-Media-Kanälen ist die Entscheidung besonders relevant. Wer Werbung in einem redaktionellen Umfeld platziert, muss sehr früh Transparenz schaffen.

Fazit

Das Landgericht Köln wendet die Grundsätze der Werbekennzeichnung konsequent auf Social Media an. Werbung muss dort erkennbar sein, wo der Nutzer sie erstmals wahrnimmt. Bei Instagram und vergleichbaren Plattformen kann das bereits das Vorschaubild in der Profilübersicht sein.

Eine Kennzeichnung nur in der Caption reicht daher nach Ansicht des Gerichts nicht aus, wenn der Werbecharakter im Vorschaubild nicht sofort sichtbar wird. Unternehmen sollten ihre Social-Media-Vorlagen, Reel-Cover und Freigabeprozesse deshalb entsprechend anpassen.

Gleichwohl stellt sich die Frage, ob diese Auffassung nicht in Teilen an der tatsächlichen Nutzungspraxis sozialer Medien vorbeigeht. Viele Nutzer sehen Beiträge nicht zuerst über die Profilübersicht, sondern über den Feed, die Reel-Ansicht oder über Empfehlungen der Plattform. Gerade bei Instagram ist die Profilübersicht häufig nicht der erste Kontakt mit einem Beitrag, sondern eher eine nachgelagerte Ansicht für Nutzer, die ein Profil gezielt besuchen.

Hinzu kommt, dass die Gestaltung von Vorschaubildern und Reel-Covern stark von den technischen Vorgaben der Plattform abhängt. Unternehmen haben zwar Gestaltungsspielraum, aber nicht in jeder Darstellungssituation vollständige Kontrolle darüber, wie ein Beitrag ausgespielt, zugeschnitten oder angezeigt wird. Eine Pflicht, schon jedes Vorschaubild eindeutig zu kennzeichnen, kann daher in der Praxis zu erheblichem organisatorischem Aufwand führen.

Auch aus Verbrauchersicht ist die Entscheidung nicht frei von Zweifeln. Wer ein Unternehmensprofil besucht, rechnet regelmäßig damit, dass dort auch Eigenwerbung, Kooperationen oder wirtschaftlich motivierte Inhalte erscheinen. Zwar ersetzt ein Business-Profil keine klare Werbekennzeichnung. Dennoch kann man fragen, ob der durchschnittliche Nutzer wirklich schutzlos ist, wenn der Hinweis „Anzeige“ unmittelbar nach Öffnen des Beitrags in der Caption erscheint.

Problematisch ist außerdem die Gefahr einer Überkennzeichnung. Wenn Unternehmen aus Vorsicht jedes Vorschaubild mit „Werbung“ oder „Anzeige“ versehen, kann die Kennzeichnung an Aussagekraft verlieren. Der eigentliche Zweck der Transparenz, nämlich dem Nutzer eine sinnvolle Unterscheidung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung zu ermöglichen, wird dann möglicherweise nicht gestärkt, sondern verwässert.

Trotz dieser Einwände bleibt die praktische Konsequenz klar: Wer rechtliche Risiken vermeiden will, sollte Werbung nicht erst im Begleittext, sondern bereits im Vorschaubild oder im ersten Frame eines Reels kenntlich machen. Ob diese strenge Sichtweise der dynamischen Nutzung sozialer Medien immer gerecht wird, dürfte aber auch künftig für Diskussionen sorgen.

Daten der Entscheidung

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 12.05.2026
Aktenzeichen: 88 O 1/26

Landgericht Köln: Teilen fremder Posts als Urheberrechtsverletzung?

Mit Beschluss vom 12. Januar 2026 hat das Landgericht Köln ein laufendes Urheberrechtsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Es geht um eine Alltagsfunktion sozialer Netzwerke: das Teilen eines bereits vorhandenen Beitrags – und die heikle Frage, ob daraus eine eigene Urheberrechtsverletzung werden kann.

Worum ging es konkret?
Eine gewerblich tätige Beklagte teilte in einer privaten Gruppe eines sozialen Netzwerks einen bereits öffentlich sichtbaren Beitrag eines anderen Accounts. Dieser Beitrag enthielt einen Link zu einem Artikel; in der Vorschau war ein Portraitfoto zu sehen, das nach Darstellung der Klägerin ohne Zustimmung genutzt wurde. Beim Teilen schrieb die Beklagte als eigenen Kommentar: „Wer billig kauft, kauft zweimal.“ Nach einer Abmahnung löschte sie den geteilten Beitrag, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Der Kern des Streits: Teilen ist nicht gleich Verlinken
Urheberrechtlich ist seit Jahren umstritten, wann das Setzen eines Links oder das Einbetten fremder Inhalte als „öffentliche Wiedergabe“ gilt. Der EuGH hat hierzu Maßstäbe entwickelt, insbesondere für Links zu rechtswidrig veröffentlichten Inhalten: Entscheidend kann sein, ob der Handelnde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte oder hätte haben müssen – und ob er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (dann kann eine Kenntnis vermutet werden).

Das Landgericht Köln sieht: Überträgt man diese Link-Rechtsprechung streng, könnte die Klage im Ausgangsfall Erfolg haben. Gleichzeitig hat die Kammer Zweifel, ob die Maßstäbe aus klassischen Website-Konstellationen ohne Weiteres auf das Teilen innerhalb einer Plattform passen.

Warum das Landgericht den EuGH anruft
Das Gericht beschreibt die Kommunikation in sozialen Netzwerken als schnelllebig, klickbasiert und stark durch Plattformmechanik und Algorithmen geprägt. Das Teilen erfolgt typischerweise über eine vorgegebene Funktion, oft ohne „redaktionellen“ Kontext. Daraus ergeben sich dogmatische Bruchstellen:

  • Ist das Teilen überhaupt eine eigene „Handlung der Wiedergabe“, wenn technisch im Kern ein plattforminterner Verweis auf einen bestehenden Beitrag gesetzt wird?
  • Gibt es beim Teilen innerhalb derselben Plattform überhaupt ein „neues Publikum“ – oder ist das Publikum immer „die Plattformöffentlichkeit“? Und was gilt, wenn der Ursprungsbeitrag öffentlich war, der Share aber nur in einer zugangsbeschränkten Gruppe erscheint?
  • Greift die aus der EuGH-Rechtsprechung bekannte Vermutung der Kenntnis bei Gewinnerzielungsabsicht auch für Social-Media-Accounts – gerade wenn der Account gemischt privat und geschäftlich genutzt wird?
  • Welche Rolle spielt ein zustimmender oder wertender „Drüberkommentar“: Macht sich der Teilende den Inhalt damit „zu eigen“?
  • Und schließlich: Entsteht durch die automatische Vorschau (Vorschaubild/„Frame“) beim Teilen möglicherweise sogar eine Vervielfältigung?

Die Vorlagefragen in verständlicher Sprache
Das Landgericht Köln möchte vom EuGH im Kern wissen:

  1. Ob das Teilen eines urheberrechtsverletzenden Postings innerhalb einer Plattform bereits eine urheberrechtlich relevante Wiedergabehandlung ist.
  2. Ob (und wie) beim Teilen das Kriterium „neues Publikum“ eine Rolle spielt, insbesondere bei privaten Gruppen.
  3. Ob die bekannten Regeln zur Haftung beim Verlinken rechtswidriger Inhalte (inklusive Kenntnisvermutung bei Gewinnerzielungsabsicht) auf Shares übertragbar sind.
  4. Wie Gewinnerzielungsabsicht bei Social-Media-Profilen zu bestimmen ist, wenn diese nicht rein geschäftlich geführt werden.
  5. Ob ein „Zueigenmachen“ durch zustimmende Kommentare die Bewertung kippen kann.
  6. Ob daraus zusammenfassend eine eigenständige öffentliche Wiedergabe folgen kann.
  7. Ob das Teilen wegen der Vorschauanzeige als Vervielfältigung zu qualifizieren ist.

Einordnung: Warum diese Fragen so brisant sind
Die Vorlage zeigt ein echtes Strukturproblem: Social Media lebt davon, dass Nutzer Inhalte weiterverbreiten, kommentieren und einordnen. Wenn das Teilen urheberrechtlich wie eine eigene Veröffentlichung behandelt wird, kann das Haftungsrisiko erheblich steigen – insbesondere dort, wo Accounts (auch) geschäftlich genutzt werden oder wo ein zustimmender Kommentar den Eindruck vermittelt, der Teilende stehe hinter Inhalt und Präsentation.

Gleichzeitig ist nachvollziehbar, dass Rechteinhaber nicht schutzlos sein dürfen, wenn sich rechtswidrige Inhalte durch Teilen kaskadenartig verbreiten. Die offene Flanke ist derzeit: Welche Prüfpflichten sind realistisch, und ab wann wird aus dem „Weiterreichen“ ein eigenes urheberrechtliches Verwerten?

Fazit: Die kommende EuGH-Entscheidung wird die Share-Praxis neu vermessen
Der Beschluss aus Köln ist noch keine Entscheidung darüber, ob das konkrete Teilen rechtswidrig war. Er ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, dass die bisherige Link-Rechtsprechung an ihre Grenzen stößt, sobald Plattformmechaniken (Share-Button, Vorschau, Gruppenlogik, algorithmische Ausspielung) das Kommunikationsgeschehen prägen. Gerade deshalb wird die spätere EuGH-Entscheidung hoch praxisrelevant sein: Sie wird voraussichtlich klären, ob das Teilen urheberrechtsverletzender Inhalte in sozialen Netzwerken grundsätzlich als eigene öffentliche Wiedergabe behandelt wird, ob sich Haftungsmaßstäbe nach Gewinnerzielungsabsicht staffeln und welche Rolle zustimmende Kommentare spielen. Für die tägliche Social-Media-Praxis dürfte diese Leitentscheidung künftig der zentrale Referenzpunkt werden.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Köln (14. Zivilkammer)
Datum: 12.01.2026
Aktenzeichen: 14 O 133/23
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 501

OLG München stärkt Betroffene: Plattform muss Fake-Profile nicht nur löschen, sondern Wiederholungen verhindern

Das Oberlandesgericht München hat am 20.01.2026 entschieden, dass der Betreiber eines Social-Media-Dienstes nach einem konkreten Hinweis auf ein Fake-Profil nicht nur reagieren, sondern auch künftige identische oder im Kern gleichartige Fake-Accounts unterbinden muss. Das ist für Unternehmer besonders relevant, wenn sich jemand als Geschäftsführer, Mitarbeiter oder als Unternehmen ausgibt und so Vertrauen, Reputation und Geschäftsbeziehungen gefährdet.

Worum ging es?
Mehrere Personen fanden auf einer Social-Media-Plattform Profile, die ohne Zustimmung ihren Namen und/oder ihre Fotos verwendeten und den Eindruck erweckten, es handele sich um echte Konten der Betroffenen. Die Betroffenen meldeten die Profile. Dennoch wurden die Fake-Accounts erst mit Verzögerung gesperrt bzw. entfernt. Eine verbindliche Unterlassungserklärung wollte die Plattform nicht abgeben. Die Betroffenen beantragten deshalb eine einstweilige Verfügung.

Warum sind Fake-Profile rechtlich so brisant?
Ein Fake-Profil ist nicht nur “ärgerlich”, sondern kann mehrere Rechte gleichzeitig verletzen:

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
  • das Namensrecht,
  • das Recht am eigenen Bild.

Für Unternehmen kommt ein zusätzlicher Faktor hinzu: Fake-Accounts werden häufig genutzt, um Geschäftspartner zu täuschen, Zahlungsanweisungen zu lancieren, Bewerbungs- oder Lieferantenprozesse zu manipulieren oder interne Informationen abzugreifen.

Die Kernaussage des OLG München: Plattform haftet als mittelbarer Störer
Die Plattform war nicht selbst der unmittelbare Täter, weil die Profile von Nutzern angelegt wurden. Trotzdem kann sie als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vereinfacht gesagt: Wer eine Plattform betreibt, kann nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet sein, das Weitere zu verhindern, wenn er technisch und organisatorisch dazu in der Lage ist und es ihm zumutbar ist.

Entscheidend ist dabei der Auslöser sogenannter Prüfpflichten: Wenn die Beanstandung so konkret ist, dass der Rechtsverstoß ohne aufwendige rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar ist, muss die Plattform prüfen und handeln.

DSA ändert daran nichts: Unterlassung bleibt möglich
Besonders wichtig ist der Blick auf den Digital Services Act (DSA). Viele Plattformen argumentieren gern, der DSA schiebe nationalen Unterlassungsansprüchen einen Riegel vor. Das OLG München sieht das anders: Auch unter Geltung des DSA kann ein nationales Gericht eine Unterlassungsanordnung gegen einen Hostinganbieter aussprechen. Der DSA schützt Plattformen nicht davor, gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet zu werden.

Mehr als “Notice and Takedown”: Auch künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts sind umfasst
Der praktisch größte Hebel dieser Entscheidung liegt im Umfang der Unterlassungspflicht:

  • Es reicht nicht, nur die konkret gemeldeten Profile zu entfernen.
  • Die Pflicht erfasst auch künftige Fake-Accounts, die identisch oder zumindest kerngleich sind, selbst wenn sie unter einer anderen Webadresse auftauchen.
  • Dafür muss der Betroffene nicht jedes Mal erneut melden, wenn derselbe Fake-Account in minimal abgewandelter Form wieder erscheint.

Das ist ein klarer Schritt weg vom frustrierenden “Whack-a-Mole”-Prinzip, bei dem Betroffene immer wieder neu melden müssen, während die Nachahmer schlicht die URL ändern.

Keine Pflicht zur Totalüberwachung, aber klare Pflicht nach Kenntnis
Das OLG macht zugleich deutlich: Plattformen müssen Inhalte nicht allgemein und permanent vorab überwachen. Aber ab Kenntnis einer konkreten, klaren Verletzung müssen sie wirksame Maßnahmen ergreifen, um gleichartige Wiederholungen zu verhindern. Genau hier liegt in der Praxis oft der Streit: Was ist “zügig” und was ist “wirksam”? Im entschiedenen Fall wertete das Gericht die verzögerte Entfernung nach Kenntnis als pflichtwidrig.

Fazit
Das OLG München stärkt Betroffene deutlich: Wer durch Fake-Accounts in seinem Namen oder mit seinem Bild betroffen ist, kann nicht nur die Entfernung verlangen, sondern auch Schutz vor identischen oder kerngleichen Wiederholungen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 20.01.2026
Aktenzeichen: 18 U 2360/25 Pre e
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 241

OLG Frankfurt: Plattformen müssen sinngleiche Deepfake-Inhalte eigenständig entfernen

Der bekannte Arzt und Fernsehmoderator Eckart von Hirschhausen sah sich durch Deepfake-Videos auf der Social-Media-Plattform Facebook in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. In den Videos wurde unter Verwendung seines Namens, Bildnisses und einer nachgeahmten Stimme der Eindruck erweckt, er bewerbe Produkte zur Gewichtsabnahme. Nachdem Meta, der Betreiber von Facebook, ein erstes Video nach Hinweis entfernte, blieb ein weiteres, nahezu identisches Video zunächst online. Von Hirschhausen beantragte daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verbreitung solcher Inhalte.

Die Anträge und die Entscheidung des Gerichts

Der Antragsteller begehrte die Unterlassung der Verbreitung sämtlicher Inhalte, in denen unter Verwendung seines Namens, Bildnisses und seiner Stimme der Eindruck erweckt werde, er bewerbe Mittel zur Gewichtsabnahme.

Das OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. März 2025, Az. 16 W 10/25, gab dem Antrag teilweise statt:

Untersagt wurde die Verbreitung eines konkreten Videos (Video 2), das rechtswidrig den Eindruck vermittelte, der Antragsteller werbe für Diätprodukte – unter Verwendung seines Namens, Bildnisses und seiner Stimme.

Nicht untersagt wurde die Verbreitung eines weiteren Videos (Video 1), da es sich nicht um einen sinngleichen Inhalt im Verhältnis zu früher beanstandeten Beiträgen handelte.

Abgewiesen wurde der Antrag insoweit, als der Eindruck nur durch einzelne der genannten Merkmale (etwa nur Bild oder Stimme) erweckt wurde. Das Gericht argumentierte, dass solche Fälle für den durchschnittlichen Nutzer als Deepfake erkennbar sein könnten.

Wesentliche rechtliche Erwägungen

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass Hostprovider wie Meta nach einem konkreten Hinweis auf einen rechtsverletzenden Inhalt verpflichtet sind, nicht nur diesen zu entfernen, sondern auch eigenständig nach sinngleichen Inhalten zu suchen und diese zu sperren. Sinngleiche Inhalte sind solche, die trotz abweichender äußerlicher Gestaltung (z. B. andere Auflösung, Farbfilter, Zuschnitt, typografische Anpassungen oder zusätzliche Bildunterschriften) im Aussagegehalt identisch bleiben.

Das Gericht betonte, dass es Meta technisch möglich und zumutbar sei, solche Inhalte zu identifizieren, insbesondere unter Einsatz von KI. Die Prüfpflicht besteht auch in Bezug auf sinngleiche Inhalte, sobald ein rechtswidriger Ausgangsinhalt mitgeteilt wurde – eine Weiterentwicklung der sogenannten „Kerntheorie“.

Bedeutung der Entscheidung

Mit diesem Beschluss führt das OLG Frankfurt seine Linie aus der „Künast-Meme“-Entscheidung konsequent fort. Die Entscheidung zeigt: Plattformen müssen nicht nur auf konkrete Hinweise reagieren, sondern auch eigenständig tätig werden, wenn Inhalte in Wort und Bild nahezu identisch sind und denselben rechtsverletzenden Eindruck vermitteln.

Mithaftung bei Datenschutzverstößen von Facebook

Der Europäische Gerichtshof hat am 05.06.2018 entschieden, dass Betreiber von Facebook-Seiten für mögliche Datenschutzverstöße von Facebook mithaften (EuGH, Urteil vom 05.06.2018, Az.: C-210/16).

Der EuGH musste über eine Vorlagefrage in einem derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit entscheiden. In dieser Vorlagefrage ging es um die grundsätzliche (Mit-)Verantwortlichkeit des Betreibers einer Facebook-Seite (im Urteil des EuGH wird eine Facebook-Seite als „Fanpage“ bezeichnet) für mögliche Datenschutzverstöße, die von Facebook selbst begangen werden.

Das Verfahren, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt hatte, ist schon seit etlichen Jahren anhängig und betrifft (eigentlich) Rechtsvorschriften, die nicht mehr in Kraft sind und durch die seit kurzem geltende DSGVO ersetzt worden sind.

Um es kurz zu machen:

Der EuGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Seite oder „Fanpage“ auf Facebook für Datenschutzverstöße mithaftet, die von Facebook begangen werden.

Der EuGH hat seine Entscheidung ausführlich begründet. Und unter juristischen – in diesem Fall vor allem theoretischen – datenschutzrechtlichen Aspekten lässt sich eine solche Mithaftung sicherlich begründen.

Unter praktischen Aspekten ist diese Entscheidung natürlich – man muss es so sagen – katastrophal. Das aus meiner Sicht Schlimme daran ist, dass die deutschen Datenschutzbehörden, die das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Gang gesetzt haben, mit ihrem Vorgehen eigentlich Facebook dazu zwingen wollten, sich an die deutschen bzw. jetzt europäischen Datenschutzvorschriften zu halten und ihr Geschäftsmodell entsprechend anzupassen. Weil es seinerzeit, als das Verfahren in Gang gesetzt wurde, keine oder nur wenige Möglichkeiten gab, gegen Facebook direkt vorzugehen, hat sich die Datenschutzbehörde des Bundeslandes Schleswig-Holstein, die das Verfahren in Gang gesetzt hatte, entschieden, ein Unternehmen wegen des Betriebs seiner Facebook-Seite anzugehen und hatte eine entsprechende Verfügung erlassen, gegen die das betroffene Unternehmen dann vor einem Verwaltungsgericht geklagt hatte. Der Instanzenzug hat beide Seiten vor das Bundesverwaltungsgericht geführt, welches die grundlegende Frage der Mithaftung des Betreibers einer Facebook-Seite dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hatte.

Der schon seit Jahren bestehende Streit zwischen den deutschen und europäischen Datenschutzbehörden sowie Facebook wurde und wird also damit nun auf dem Rücken von Unternehmen, Vereinen und sonstigen Personen, die Facebook-Seiten nicht nur ausschließlich zu privaten Zwecken betreiben, ausgetragen.

Egal, ob man nun die Schuld dafür bei den Datenschutzbehörden oder bei Facebook oder bei beiden sucht: Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Entscheidung hat.

Auch wenn derzeit die konkreten Folgen noch nicht vollkommen absehbar sind, können diese Auswirkungen immens sein.

Zunächst stellt sich natürlich die Frage, ob sich die Rechtslage zur Frage der Mithaftung durch das Inkrafttreten der neuen DSGVO geändert hat. Diese Frage ist aus meiner Sicht mit einem klaren „Nein“ zu beantworten. Wie das „alte“ Bundesdatenschutzgesetz sieht auch die DSGVO jedenfalls die generelle Möglichkeit einer solchen Mithaftung vor. Insoweit hat sich die Rechtslage nicht geändert.

Des Weiteren stellt sich jetzt die Frage, ob diese Entscheidung ausschließlich ein „Facebook-Problem“ ist oder ob man die Entscheidungsgründe auch auf andere soziale Netzwerke ausdehnen kann. Diese Frage wird man auch meiner Meinung nach mit einem „wahrscheinlich“ beantworten müssen. Man kann es letztendlich so zusammenfassen: Derjenige, der in einem sozialen Netzwerk eine Seite betreibt – egal ob auf Facebook, Instagram, YouTube, XING, Linkedin etc. -, haftet für mögliche Datenschutzverstöße, die vom Plattformbetreiber selbst begangen werden, jedenfalls mit.

Das einzig Gute an der Entscheidung des EuGH ist, dass es sich hier nur um eine Vorabentscheidung handelt, die noch keine allgemein bindende Wirkung dergestalt hat, dass damit die Betreiber einer Facebook-Seite quasi automatisch sofort haften. Denn das Verfahren geht nun zurück ans Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht muss noch über zwei Fragen entscheiden: Zum einen, ob Facebook überhaupt Datenschutzverstöße begeht (dafür spricht aber Einiges). Zum anderen, ob jedenfalls eine Datenschutzbehörde aufgrund eines von einer Behörde auszuübenden Ermessens gehalten ist, sich nicht sofort an den Betreiber einer Facebook-Seite zu wenden, sondern quasi gezwungen ist, diese Verstöße direkt bei Facebook geltend zu machen. Die Antwort auf diese Frage dürfte offen sein.

Trotz der gerade eben beschriebenen noch offenen Punkte treffen bereits jetzt jeden Betreiber einer Facebook-Seite Unsicherheiten.

Aus meiner Sicht ist dabei noch nicht einmal die größte Gefahr, dass jetzt die Datenschutzbehörden der Bundesländer quasi alle Unternehmen, die Facebook-Seiten betreiben, anschreiben oder sogar mit Bußgeldbescheiden überziehen. Sofern es den Datenschutzbehörden, wie von mir oben vermutet, vor allem darum geht, dass sie Facebook zwingen wollen, sich an die europäischen Datenschutznormen zu halten, setzen die Datenschutzbehörden vermutlich eher darauf, dass Unternehmen nun ihre Facebook-Seiten freiwillig deaktivieren. Und dass Facebook deswegen handeln muss, damit Facebook nicht die Nutzer verliert.

Der aus meiner Sich größere Unsicherheitsfaktor ist der, ob nicht durch das EuGH-Urteil nun wieder versucht wird, über Abmahnungen Geld zu verdienen.

Die größte Gefahr wäre dann gegeben, wenn ein möglicher Mitbewerber oder ein Wettbewerbsverband einen entsprechenden Datenschutzverstoß, der von Facebook begangen wird, abmahnt, und zwar beim Betreiber der Facebook-Seite selbst, der z.B. Mitbewerber des Abmahners  ist. Auch wenn noch nicht entschieden ist, ob bei einem Verstoß gegen Vorschriften aus der DSGVO auch zugleich ein wettbewerbsrechtlich relevanter sog. Rechtsbruch vorliegt, so ist dies ein durchaus realistisches Szenario: Denn auch bereits vor Inkrafttreten der DSGVO gab es Gerichte, die bei Verstößen gegen Datenschutzrecht zugleich Wettbewerbsverstöße angenommen haben. Da die DSGVO vor allem auch den Verbraucherschutz im Auge hat, dürfte es aus meiner Sicht wahrscheinlicher sein, dass Gerichte künftig bei Verstößen gegen die DSGVO auch gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß annehmen. Zudem stellt sich bei einem Vorgehen eines Wettbewerbers oder eines Verbandes auch nicht die noch offene Frage, ob eine Behörde gezwungen ist, direkt gegen Facebook vorzugehen; denn ein Wettbewerber oder ein Verband muss ein solches Ermessen nicht ausüben oder gar eine Ermessensentscheidung begründen. Das Szenario einer neuen  „Abmahnwelle“ ist also nicht unrealistisch.

Zudem gibt es natürlich ebenfalls die zumindest theoretische Möglichkeit, dass ein einzelner Verbraucher auf ein Unternehmen „losgeht“, welches eine Facebook-Seite betreibt, etwa mit der Argumentation, dass der Verbraucher die Facebook-Seite des Unternehmens besucht hat und dadurch von einem Datenschutzverstoß von Facebook betroffen ist, weswegen nun der Verbraucher Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche direkt beim Unternehmen geltend macht. Auch dies erscheint nicht ausgeschlossen, wenngleich das Risiko in einem solchen Fall aus meiner Sicht deutlich geringer ist, als bei Abmahnungen von Wettbewerbern oder von Wettbewerbsverbänden.

Es stellt sich natürlich nun die Frage, was ein Unternehmen tun kann.

Wer auf „Nummer Sicher“ gehen will, der deaktiviert seine Unternehmens-Facebook-Seite und beschränkt sich bei der Nutzung von Facebook auf eine rein private Nutzung. Oder er nutzt Facebook künftig gar nicht mehr.

Die zweite Alternative ist, dass ein Unternehmen die Ruhe bewahrt und abwartet, wie sich die Sache künftig weiterentwickelt und letztlich auch darauf hofft, dass weder Behörden, noch Wettbewerber, noch Verbände oder gar irgendwelche Verbraucher gerade gegen ihn Ansprüche geltend machen.

Betreibt man weiter seine Facebook-Seite ist das Einzige, was man in einem solchen Fall vielleicht tun könnte, Folgendes:

Zum einen könnte man in der Datenschutzerklärung seiner eigenen Webseite unter dem Punkt „Onlinepräsenz auf sozialen Netzwerken“ (oder ähnlichen Überschriften) darauf hinweisen, dass man eine Seite bei Facebook betreibt und dass man selbst nicht so genau weiß, was Facebook mit den personenbezogenen Daten von Nutzern macht, die die Facebook-Seite besuchen, quasi nach dem Motto „Betreten auf eigene Gefahr“. Ob das in einem möglichen Rechtsstreit wirklich hilft, ist allerdings stark zu bezweifeln. Aber möglicherweise gilt hier das Motto „Besser als nichts“.

Zum anderen könnte man in Fällen, in denen man von der eigenen Webseite zur eigenen Facebook-Seite mithilfe einer Verlinkung arbeitet, bei Anklicken des „Facebook-Symbols“ auf der eigenen Webseite eine Art „Disclaimer“ öffnen lassen, in dem der Nutzer (wie oben beschrieben) darauf hingewiesen wird, dass das Unternehmen eine Facebook-Seite betreibt, allerdings dem Nutzer nicht mitteilen kann, welche konkreten personenbezogenen Daten Facebook erhebt, verarbeitet und in welcher Weise Facebook diese personenbezogenen Daten eventuell selbst zu eigenen Werbezwecken oder zu Werbezwecken Dritter nutzt. Zugleich könnte man den Nutzer im Disclaimer  darauf hinweisen, dass er in Fällen, in denen er das nicht möchte, nicht die Facebook-Seite des Unternehmens besuchen soll, sondern alle Informationen von der eigenen Webseite des Unternehmens holen sollte.

Es stellt sich natürlich die Frage, ob ein solcher Disclaimer tatsächlich rechtliche Relevanz haben wird. Auch dies ist nicht klar und es bestehen gewisse Zweifel, insbesondere dann, wenn man nicht nachweisen kann, dass der Nutzer über die Verlinkung auf der eigenen Webseite zur Facebook-Seite des Unternehmens gelangt und damit den Disclaimer zur Kenntnis nehmen konnte.

Fazit:

Leider eine Entscheidung des EuGH mit möglicherweise sehr weitreichenden Folgen für Unternehmen mit Facebook-Seiten.

Es muss nun jedes Unternehmen die Entscheidung treffen, ob es die eigene Facebook-Seite Wert ist, das oben beschriebene mögliche Risiko einzugehen oder ob man auf „Nummer Sicher“ gehen möchte und die Facebook-Seite deaktiviert.

Update am 07.06.2018:

Es liegt nun eine Stellungnahme der der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden
des Bundes und der Länder
vor:

https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DSBundLaender/20180605_EntschliessungFanpagesEuGHUrteil.html;jsessionid=A7CEEE7FAF4CB3DA90C78D6EE16DD6B1.1_cid319?nn=5217016

Zum Abschluss heißt es:

„Die deutschen Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass nach dem Urteil des EuGH dringender Handlungsbedarf für die Betreiber von Fanpages besteht. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Fanpage-Betreiber ihre datenschutzrechtlichen Verantwortung nur erfüllen können, wenn Facebook selbst an der Lösung mitwirkt und ein datenschutzkonformes Produkt anbietet, das die Rechte der Betroffenen wahrt und einen ordnungsgemäßen Betrieb in Europa ermöglicht.“

Was folgt daraus?

Leider nichts, was einem wriklich weiterhilft. Außer das es die Datenschützer tatsächlich auf Facebook abgesehen haben. Aber auch kein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Behörden die Facebookseitenbetreiber nicht angehen werden.