Der BGH, Urteil vom 22.09.2021, Az.: I ZR 83/20 – „Uli Stein-Cartoon“ musste über einen typischen „Uli Stein“-Fall entscheiden: Ein Cartoon von Uli Stein wurde auf der Webseite einer Schule des Landes Baden-Württemberg von einem verbeamteten Lehrer im Rahmen eines Schulprojekts öffentlich zugänglich gemacht.
Die Agentur, die die Rechte an den Uli Stein Cartoons inne hat, mahnte deswegen ab. Der Schulleiter der betroffenen Schule gab eine Unterlassungserklärung ab, allerdings nur im Namen der Schule und nicht im Namen des Landes Baden-Württemberg.
Der klagende Rechteinhaber war der Meinung, dass ein Unterlassungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg bestehe. Das OLG Stuttgart hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Der BGH war anderer Meinung.
Im ersten Leitsatz der Entscheidung heißt es:
„Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.“
Mit anderen Worten:
Begeht ein Lehrer an einer Schule einen Fehler, besteht nach Auffassung des BGH die Gefahr, dass alle anderen Lehrer an Schulen des Bundeslandes ebenfalls denselben Fehler begehen werden.
In Rdnr. 38 f. führt der BGH dazu u.a. aus:
„Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Umstand, dass die etwa 4.500 öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg jeweils eigene, individuell gestaltete Internetauftritte betrieben, die nicht zentral und landesweit vom Kultusministerium gestaltet oder überprüft würden und für deren Betrieb es keine einheitlichen Rahmenbedingungen gebe, spreche gegen die Annahme, es bestehe Wiederholungsgefahr auch für andere Schulen im Verwaltungsbereich der Beklagten.
Die Annahme ist erfahrungswidrig. Wenn es – wie vom Berufungsgericht festgestellt – zutrifft, dass es im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Beklagten an einheitlichen Rahmenbedingungen fehlt, so folgt daraus, dass die Beachtung fremder Urheberrechte bei der Gestaltung schulischer Internetauftritte im Geschäftsbereich des Kultusministerium des Beklagten verwaltungstechnisch nicht sichergestellt ist. Dann aber schließt dieser Umstand nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen aus, sondern ist gerade aufgrund dieses Umstands mit weiteren Verletzungshandlungen an anderen Schulen zu rechnen.“
Eine Art „Sippenhaft“ für alle Schulen des Landes.
Ein weiterer praxisrelevanter Punkt des Urteils:
Der BGH hielt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch einen Streitwert in Höhe von EUR 15.000,00 für angemessen, hinzu käme für den Auskunftsanspruch ein Wert von weniger als EUR 1.000,00, so dass bei der Gebührenrechnung die Wertstufe bis EUR 16.000,00 maßgeblich sei (Rdnr. 48).