OLG Hamm zieht Grenze: Wann Abmahnungen im Onlinehandel rechtsmissbräuchlich werden

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12.03.2026 eine für den Onlinehandel wichtige Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen fehlerhafter Angaben zu Versandkosten. Die Besonderheit des Falls lag aber nicht darin, ob die beanstandete Werbung wettbewerbswidrig war. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob der Kläger seine Rechte noch redlich verfolgte oder ob seine Abmahntätigkeit bereits rechtsmissbräuchlich war.

Worum ging es?

Der Kläger betrieb einen Onlinehandel unter anderem mit Spielwaren, Lampen für Kinderzimmer, Kostümen und Dekorationsartikeln. Die Beklagte war im Umfeld von Amazon Marketplace-Angeboten tätig. Der Kläger warf der Beklagten vor, im Onlinehandel mit einem kostenlosen Versand geworben zu haben, obwohl tatsächlich Versandkosten anfielen.

Das Landgericht Bochum hatte dem Kläger zunächst im Wesentlichen Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Hamm sah den Fall in der Berufung jedoch anders. Es wies die Klage ab und bestätigte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Der entscheidende Punkt: Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG

Das OLG Hamm stellte nicht in den Vordergrund, ob Versandkostenangaben im Onlinehandel korrekt sein müssen. Das ist grundsätzlich selbstverständlich: Wer mit „gratis Versand“ wirbt, muss sicherstellen, dass diese Aussage auch tatsächlich stimmt.

Entscheidend war vielmehr, ob der Kläger den Unterlassungsanspruch in zulässiger Weise geltend machte. Das Gericht verneinte dies. Nach Ansicht des OLG Hamm war die Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung aller Umstände rechtsmissbräuchlich.

Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn nicht mehr der faire Wettbewerb im Mittelpunkt steht, sondern überwiegend sachfremde Ziele verfolgt werden. Das können zum Beispiel Einnahmen aus Abmahnkosten, Vertragsstrafen oder eine gezielte Belastung des Gegners sein. Dabei genügt nicht jede hohe Zahl von Abmahnungen. Wer tatsächlich in erheblichem Umfang von Wettbewerbsverstößen betroffen ist, darf auch mehrere Verstöße verfolgen. Kritisch wird es aber, wenn weitere Umstände hinzutreten.

Warum das Gericht von Rechtsmissbrauch ausging

Das OLG Hamm stellte vor allem auf das Verhältnis zwischen der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers und dem mit seiner Abmahntätigkeit verbundenen Kostenrisiko ab.

Der Kläger hatte in den Jahren 2015 bis 2019 mindestens 141 Abmahnungen ausgesprochen und mindestens 152 Gerichtsverfahren eingeleitet. Die Abmahnkosten beliefen sich allein in diesem Zeitraum auf rund 164.647 Euro. Hinzu kam ein Kostenrisiko aus Gerichtsverfahren von über 420.000 Euro. Insgesamt lag das Risiko damit bei mehr als 584.000 Euro.

Dem standen deutlich geringere Gewinne aus der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit gegenüber. Besonders auffällig war das Jahr 2016: Der Kläger erzielte aus seinem Unternehmen einen Gewinn von rund 38.323 Euro. Gleichzeitig sprach er 73 Abmahnungen aus und leitete 66 Gerichtsverfahren ein. Das daraus resultierende Kostenrisiko schätzte das Gericht auf rund 276.890 Euro.

Aus Sicht des OLG Hamm passte dieses Verhältnis nicht mehr zu einer normalen unternehmerischen Rechtsverfolgung. Die Kostenrisiken standen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang des eigentlichen Geschäfts.

Kostenfreistellung als weiteres Warnsignal

Besonders schwer wog außerdem, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger das Kostenrisiko möglicherweise nicht vollständig selbst trug. In den Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten fanden sich Fehlbeträge von mehr als 23.000 Euro und sogenannte Gebührenstornos von knapp 8.000 Euro.

Für das Gericht war dies ein deutliches Indiz dafür, dass der Kläger im Misserfolgsfall teilweise von Kosten freigestellt worden sein könnte. Wer aber massenhaft Wettbewerbsverstöße verfolgt, ohne das wirtschaftliche Risiko wirklich selbst zu tragen, gerät schnell in den Verdacht einer missbräuchlichen Abmahnpraxis.

Der Kläger konnte diesen Verdacht nicht entkräften. Das Gericht hatte ihn aufgefordert, geordnet darzustellen, welche Einnahmen und Ausgaben mit seiner Abmahntätigkeit verbunden waren. Eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung legte er jedoch nicht vor.

Auch spätere Zurückhaltung half dem Kläger nicht

Der Kläger hatte seine Abmahntätigkeit ab 2021 stark reduziert. Im Jahr 2021 sprach er nur noch eine Abmahnung aus, im Jahr 2022 keine mehr. Das half ihm im Ergebnis nicht.

Das OLG Hamm stellte klar: Wer in der Vergangenheit missbräuchlich abgemahnt hat, muss nachvollziehbar erklären können, warum die spätere Rechtsverfolgung nun redlich sein soll. Eine bloße Veränderung der Anzahl der Abmahnungen reicht dafür nicht automatisch aus.

Kein Anspruch auf Abmahnkosten

Weil die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war, war sie nicht berechtigt. Deshalb musste die Beklagte auch keine Abmahnkosten erstatten.

Für Unternehmer ist das ein wichtiger Punkt: Eine Abmahnung kann inhaltlich auf einen echten Wettbewerbsverstoß gestützt sein und trotzdem im Einzelfall unzulässig sein, wenn die Art der Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist.

Anschlussberufung: Neue Verstöße gehören nicht ohne Weiteres in die Berufung

Der Kläger versuchte außerdem, im Berufungsverfahren weitere angebliche Versandkostenverstöße aus den Jahren 2023 und 2024 geltend zu machen. Auch damit hatte er keinen Erfolg.

Das OLG Hamm sah darin eine unzulässige Klageänderung. Die Berufungsinstanz ist grundsätzlich keine vollständig neue Tatsacheninstanz. Neue, nach der ersten Instanz behauptete Verletzungshandlungen können nicht ohne Weiteres in ein laufendes Berufungsverfahren hineingezogen werden, wenn sie auf einem neuen und bestrittenen Lebenssachverhalt beruhen.

Interessant ist dabei: Das Gericht stellte zwar klar, dass neue kerngleiche Verstöße grundsätzlich einen eigenen Streitgegenstand bilden können. Das bedeutet: Eine spätere ähnliche Verletzungshandlung ist nicht automatisch wegen Rechtshängigkeit ausgeschlossen. Trotzdem müssen die prozessualen Regeln eingehalten werden. Im Berufungsverfahren scheiterte der Kläger deshalb an § 533 ZPO.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Für Onlinehändler bleibt es dabei: Preis- und Versandkostenangaben müssen stimmen. Fehlerhafte Angaben können wettbewerbswidrig sein und Abmahnungen auslösen.

Die Entscheidung zeigt aber auch: Nicht jede Abmahnung muss ungeprüft akzeptiert werden. Gerade bei Vielfachabmahnern lohnt sich ein genauer Blick. Relevante Fragen sind etwa:

Wie viele Abmahnungen spricht der Abmahner aus? Steht diese Tätigkeit noch in einem vernünftigen Verhältnis zu seinem eigenen Geschäft? Trägt er das Kostenrisiko selbst? Werden zusammengehörige Sachverhalte künstlich aufgespalten? Gibt es Hinweise darauf, dass es vor allem um Gebühren, Vertragsstrafen oder wirtschaftlichen Druck geht?

Wer eine Abmahnung erhält, sollte deshalb nicht nur den behaupteten Wettbewerbsverstoß prüfen lassen, sondern auch die Anspruchsberechtigung und das Vorgehen des Abmahners. Umgekehrt sollten Unternehmen, die selbst Wettbewerbsverstöße verfolgen, ihre Rechtsdurchsetzung sauber dokumentieren. Dazu gehört insbesondere, dass ein echtes eigenes Wettbewerbsinteresse besteht und die Kostenrisiken wirtschaftlich nachvollziehbar bleiben.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm ist ein deutliches Signal gegen ausufernde Abmahnmodelle. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bleiben ein wichtiges Instrument, um faire Marktbedingungen durchzusetzen. Sie dürfen aber nicht zu einem Geschäftsmodell werden, bei dem Kostenrisiken, Gebühreninteressen und Druck auf den Gegner die eigentliche Geschäftstätigkeit überlagern.

Für Unternehmer ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zwei Seiten beleuchtet: Wer abmahnt, muss maßvoll und wirtschaftlich nachvollziehbar handeln. Wer abgemahnt wird, sollte prüfen, ob der Anspruch nicht nur inhaltlich, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs angreifbar ist.

Daten der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 12.03.2026
Aktenzeichen: 4 U 42/22

OLG Köln: Online-Inserate für Neuwagen müssen Energie- und CO2-Daten enthalten – und „Rechtsmissbrauch“ lässt sich nur schwer einwenden

Wer Fahrzeuge online bewirbt, kennt das Risiko: Ein Pflichtfeld fehlt, ein Portal spielt Angaben nicht aus, ein Template wird falsch befüllt – und kurze Zeit später liegt eine Abmahnung im Briefkasten. Genau darum ging es in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 17.04.2026. Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband nahm ein Autohaus wegen unvollständiger Pflichtangaben nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in Anspruch. Das OLG Köln bestätigte die Verurteilung zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten.

Worum ging es konkret?

Die Beklagte, ein Autohaus, hatte im Internet für zwei Fahrzeuge geworben, ohne die jeweils erforderlichen Informationen vollständig anzugeben. Bei einem Audi Q3 fehlte die CO2-Klasse. Bei einem Cupra Leon fehlten Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse. Der klagende Verband mahnte das Autohaus ab, legte Screenshots bei und übersandte eine vorformulierte Unterlassungserklärung. Außerdem verlangte er eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 280,78 Euro.

Das Autohaus reagierte nicht. Der Verband klagte und gewann vor dem Landgericht Köln. In der Berufung vor dem OLG Köln bestritt die Beklagte den Verstoß als solchen nicht mehr. Sie griff nur noch die Zulässigkeit der Klage und die Kosten an.

Kernpunkt 1: Wann ist eine Abmahnung „rechtsmissbräuchlich“?

Die Beklagte argumentierte vor allem mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG. Ihr Ansatz: Die vorformulierte Unterlassungserklärung gehe angeblich „offensichtlich“ über das hinaus, was wegen der konkreten Werbung überhaupt geschuldet sei. Gerade solche zu weit gefassten Entwürfe können ein Indiz für missbräuchliches Vorgehen sein.

Das OLG Köln stellte aber klar, dass die Hürde hoch ist: „Offensichtlich“ zu weitgehend ist eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung nur, wenn sie inhaltlich schlicht unhaltbar oder unvertretbar überzogen ist. Dass man über die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs streiten kann, reicht nicht.

Dynamischer Verweis auf die „jeweils geltende Fassung“ der Pkw-EnVKV ist nicht automatisch zu weit

Ein zentraler Angriffspunkt war die Formulierung, die Unterlassungsverpflichtung solle „nach Maßgabe und unter Beachtung der Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung“ erfüllt werden. Aus Sicht des Autohauses war das zu weit: Wenn sich die Verordnung ändert, drohten Vertragsstrafen wegen neuer Pflichten, die bei Abgabe der Erklärung noch gar nicht feststanden.

Das OLG Köln hielt diese Klausel im konkreten Zuschnitt für vertretbar. Entscheidend war, dass die Erklärung inhaltlich auf genau den Pflichtenkreis beschränkt blieb, um den es auch in der Abmahnung ging: Angaben zum Energieverbrauch, zu CO2-Emissionen und zu CO2-Klassen der beworbenen Modelle. Der dynamische Verweis diene damit einem praktischen Zweck: zukünftige, technisch bedingte Anpassungen der Informationspflichten abzudecken und nicht bei jeder Änderung eine neue Abmahn- und Prozessrunde auszulösen.

„Zu abstrakt“? – Nicht, wenn die Erklärung auf die Abmahnung Bezug nimmt

Außerdem rügte die Beklagte, die Unterlassungserklärung sei zu abstrakt formuliert und lasse nicht erkennen, welche konkreten Fahrzeuge und welche konkreten Verstöße gemeint seien. Auch das überzeugte den Senat nicht. Nach den üblichen Auslegungsregeln werden bei einer Unterlassungsvereinbarung nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Umstände des Zustandekommens berücksichtigt. Wenn der Entwurf ausdrücklich auf das Abmahnschreiben Bezug nimmt und die beanstandeten Inserate (inklusive Screenshot-Belegen) Teil des Gesamtzusammenhangs sind, ist die erforderliche Konkretisierung regelmäßig gegeben.

Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ ist nicht per se missbräuchlich

Schließlich griff die Beklagte die Vertragsstrafenformulierung an: Eine Vertragsstrafe solle „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anfallen. Das Autohaus meinte, damit solle der Fortsetzungszusammenhang ausgehebelt werden, also die Möglichkeit, mehrere Verstöße als eine einheitliche Handlung zu bewerten.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Eine solche Bedeutung liege nicht automatisch in dieser Formulierung. Maßgeblich wäre ein ausdrücklicher Verzicht oder eine eindeutige Regelung, die eine Zusammenfassung mehrerer Handlungen ausschließt. Daran fehlte es hier.

Kernpunkt 2: Ist der Unterlassungsantrag zu unbestimmt?

Ein weiterer Einwand: Der Klageantrag sei zu unbestimmt, weil er auf die „gemäß § 5 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben“ verweise. Das OLG Köln hielt auch das für unbegründet. Nach seiner Auffassung sind die Vorgaben der Pkw-EnVKV und ihrer Anlagen so konkret, dass klar erkennbar ist, welche Daten wie anzugeben sind. Damit sei der Antrag vollstreckungsfähig genug.

Kernpunkt 3: Abmahnkostenpauschale – kann man die Höhe im Einzelfall „herunterhandeln“?

Die Beklagte hielt die Abmahnkosten für überzogen, weil es sich um einen Standardfall ohne besondere Schwierigkeiten gehandelt habe. Das OLG Köln machte deutlich, warum dieses Argument regelmäßig nicht trägt: Verbände dürfen ihre durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für Abmahnungen pauschal abrechnen. Eine solche Pauschale wird nicht deshalb geringer, weil ein Verstoß leicht zu erkennen war. Umgekehrt steigt sie auch nicht automatisch, wenn ein Einzelfall besonders aufwendig war. Gerade das ist der Sinn einer Pauschale.

Was bedeutet das für Autohäuser und Händler in der Praxis?

  1. Pflichtangaben sind kein „Nice-to-have“. Fehlende Angaben zur CO2-Klasse oder zu Verbrauchs- und Emissionswerten sind wettbewerbsrechtlich riskant – auch dann, wenn der Fehler nur in einem einzelnen Online-Inserat auftritt.
  2. Der Rechtsmissbrauchseinwand ist schwer durchzusetzen. Wer sich gegen eine Abmahnung wehren will, sollte nicht darauf setzen, dass der Unterlassungsentwurf „bestimmt zu weit“ ist. Nach der Linie des OLG Köln muss die Überziehung klar auf der Hand liegen.
  3. Vorsicht bei Unterlassungserklärungen: Dynamische Verweise auf künftige Fassungen von Vorschriften sind nicht automatisch unzulässig. Ob man so etwas unterschreibt, ist eine strategische Entscheidung. Gerade wegen möglicher Rechtsänderungen kann es sinnvoll sein, die Erklärung zu modifizieren, statt den Entwurf ungeprüft zu übernehmen oder gar nicht zu reagieren.

Fazit

Das OLG Köln bestätigt eine strenge Linie: Wer online für Fahrzeuge wirbt, muss die Pflichtinformationen nach der Pkw-EnVKV sauber ausspielen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Gerichte den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht leichtfertig annehmen – selbst dann nicht, wenn der Abmahner eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitsendet und eine Vertragsstrafeklausel verwendet. Für Händler bedeutet das: Prävention ist günstiger als Verteidigung.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.04.2026, Az. 6 U 104/25, Fundstelle: MIR 2026, Dok. 036 (MIR 05/2026)

Werbeslogan „einfachstes und effizientestes Lernmanagementsystem“ ist unzulässige Spitzenstellungswerbung

Unternehmer stehen permanent vor der Herausforderung, ihre Produkte und Dienstleistungen wirksam zu bewerben. Dabei wird oft zu Superlativen gegriffen, um sich von der Konkurrenz abzuheben. Doch wann ist eine solche Werbung noch zulässig und wann wird sie zur rechtlichen Stolperfalle? Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, AZ: 9 U 443/25, hat in einer aktuellen Entscheidung aus dem Juli klare Leitplanken für die sogenannte Spitzenstellungswerbung gesetzt und zugleich wichtige Aspekte zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen beleuchtet.


Worum ging es in dem Fall?

Zwei Unternehmen, beide Anbieter von digitalen Lernmanagement-Systemen (LMS), standen sich vor Gericht gegenüber. Das beklagte Unternehmen hatte sein Produkt auf seiner Website und in Google-Ads-Anzeigen mit den Slogans „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ und „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“ beworben. Der Konkurrent sah darin eine unzulässige, irreführende Werbung und mahnte das Unternehmen ab.

Nachdem die Abmahnung zurückgewiesen wurde, landete der Fall vor dem Landgericht Mainz. Dieses wies den Antrag auf eine einstweilige Verfügung zunächst zurück. Zwar sah auch das Landgericht in der Werbung mit dem Begriff „effizienteste“ einen Wettbewerbsverstoß, stufte diesen jedoch als so geringfügig ein, dass es die Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich ansah. Die Begründung: Die in der Abmahnung geforderte Vertragsstrafe und der angesetzte Gegenstandswert seien überhöht gewesen.


Die Entscheidung des OLG Koblenz:

Das OLG Koblenz korrigierte die Entscheidung der Vorinstanz und gab dem Kläger vollständig recht. Es verurteilte das beklagte Unternehmen, die Verwendung der Werbeslogans zu unterlassen. Die Richter stellten klar, dass es sich bei den Aussagen um sogenannte Spitzenstellungsbehauptungen handelt, die im Wettbewerbsrecht nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind.

1. Superlative sind objektiv nachprüfbar

Das Gericht argumentierte, dass Begriffe wie „einfachste“ und „effizienteste“ nicht bloße subjektive Werturteile oder leere Werbeanpreisungen sind. Vielmehr besitzen sie einen objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern. Die Effizienz einer Software lasse sich anhand von Kriterien wie Energie-, Kosten- und Zeiteffizienz messen, für die es sogar ISO-Normen gebe. Auch die „Einfachheit“ der Bedienung sei objektivierbar, etwa durch die Anzahl der Klicks, die intuitive Nutzerführung oder die Erfolgsquote der Anwender.

Wer mit solchen Superlativen wirbt, muss daher in der Lage sein, diese Spitzenstellung auch zweifelsfrei zu beweisen. Da das beklagte Unternehmen dies nicht konnte, war die Werbung irreführend und unlauter gemäß § 5 UWG. Solche Behauptungen sind besonders werbewirksam, da sie die Qualität des Produkts hervorheben und die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen können.

2. Kein Rechtsmissbrauch trotz hoher Forderungen in der Abmahnung

Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Auseinandersetzung mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (§ 8c UWG). Das beklagte Unternehmen hatte argumentiert, die Abmahnung sei missbräuchlich, weil die geforderte Vertragsstrafe (10.000 €) und der angesetzte Gegenstandswert (30.000 €) überhöht seien.

Das OLG Koblenz widersprach dieser Auffassung deutlich:

  • Gegenstandswert: Ein Wert von 30.000 € für zwei separate Wettbewerbsverstöße (Website und Google Ads) wurde in diesem Fall nicht als unangemessen hoch eingestuft. Das Gericht berücksichtigte die große Reichweite der Werbung im Internet und das erhebliche wirtschaftliche Schadenspotenzial für den Konkurrenten. Eine solche Werbung stellt die Marktposition und die Produktqualität des Mitbewerbers in Frage.
  • Vertragsstrafe: Das einmalige Fordern einer möglicherweise überhöhten Vertragsstrafe begründet für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch. Das Gesetz (§ 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG) spricht von „Vertragsstrafen“ im Plural, was nahelegt, dass ein systematisches Vorgehen erforderlich ist.
  • Fehlerhafte Formulierungen: Auch unglückliche Formulierungen in der Abmahnung, wie die Verknüpfung von Unterlassungsanspruch und Kostenerstattung, führen nicht automatisch zur Annahme von Rechtsmissbrauch, solange ein starkes und nachvollziehbares Interesse an der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes besteht.

Praktische Schlussfolgerungen

Die Entscheidung des OLG Koblenz führt zu folgenden Erkenntnissen:

  1. Vorsicht bei Superlativen: Werbung mit Begriffen wie „der Beste“, „der Schnellste“ oder „der Effizienteste“ ist extrem risikoreich. Eine solche Alleinstellung am Markt muss objektiv und lückenlos beweisbar sein. Gelingt das nicht, liegt eine irreführende und damit unzulässige Werbung vor, die teure Abmahnungen nach sich ziehen kann.
  2. Abmahnungen ernst nehmen: Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist eine oft genutzte Verteidigungsstrategie, die aber nur selten erfolgreich ist. Die Hürden dafür liegen hoch. Es sollte nicht darauf vertraut werden, dass eine Abmahnung wegen kleinerer formaler Fehler oder hoher Forderungen als missbräuchlich eingestuft wird.
  3. Schnelles Handeln ist entscheidend: Das Gericht bestätigte zudem, dass die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung nicht allein dadurch entfällt, dass ein Wettbewerbsverstoß schon länger andauert. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Mitbewerber davon Kenntnis erlangt. Es besteht keine generelle Pflicht für Unternehmen, den Markt permanent zu beobachten.

Im Zweifel empfiehlt es sich, auf nachprüfbare Fakten und klare Leistungsbeschreibungen zu setzen, anstatt sich auf das Glatteis der Superlativ-Werbung zu begeben.


Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Datum: 08.07.2025
Aktenzeichen: 9 U 443/25

Rechtsmissbrauch durch unzureichende Empfangskontrollen

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, AZ: 6 U 310/24, entschieden, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Antragsteller keine ausreichenden Vorkehrungen trifft, um die Reaktion des Gegners auf eine Abmahnung entgegenzunehmen und dem Gericht mitzuteilen.

Worum ging es?
Ein Wettbewerbsverband hatte ein spanisches Unternehmen wegen des Vertriebs und der Werbung für diätetische Lebensmittel wie „DAOfood“ und „fibroDAO“ abgemahnt. Die Abmahnung enthielt eine kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Parallel beantragte der Verband eine einstweilige Verfügung, wobei er angab, es habe keine Reaktion auf die Abmahnung gegeben. Tatsächlich hatte die Antragsgegnerin mehrfach per E-Mail geantwortet – unter anderem schon vor der Antragstellung –, doch die Nachrichten waren entweder im „Trash“-Ordner gelandet oder versehentlich als „gelesen“ markiert worden.

Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt stellte klar:

  • Wer im Eilverfahren eine Abmahnung vorlegt und behauptet, darauf sei keine Reaktion erfolgt, übernimmt die Verantwortung, dass etwaige Antworten auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und dem Gericht unverzüglich vorgelegt werden.
  • Die Pflicht zu einer redlichen Prozessführung folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie trifft insbesondere den Antragsteller, wenn er durch die Abmahnung vorprozessuale Äußerungsmöglichkeiten geschaffen hat.
  • Ein bloßes Versehen, wie das Übersehen von E-Mails im Spam- oder Papierkorb, kann bei einer solchen Verantwortung nicht mehr als einfache Nachlässigkeit gewertet werden. Vielmehr stellt das Verhalten eine unredliche Prozessführung dar.

Das Gericht betonte ausdrücklich: Auch wenn keine vorsätzliche Täuschung vorlag, reichte die Häufung der Versäumnisse – Nicht-Kontrolle der Spam-Ordner, voreilige Antragstellung, zögerliche Information des Gerichts nach Bekanntwerden der Antwort – aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen.

Konsequenzen für den Wettbewerbsverband
Die Folge war gravierend:

  • Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
  • Der materielle Unterlassungsanspruch blieb zwar unberührt, muss aber nun in einem regulären Klageverfahren durchgesetzt werden.
  • Der Verband musste die Kosten des gesamten Verfahrens tragen.

Praxishinweis für Unternehmen und Verbände
Das Urteil unterstreicht die hohe Sorgfaltspflicht bei der Abmahnung und der Antragstellung im Eilverfahren. Wer den Gegner abmahnt, muss:

  • sicherstellen, dass sämtliche Kommunikationskanäle (insbesondere Spam-Ordner) überwacht werden,
  • Reaktionen sofort sichten,
  • das Gericht umgehend informieren.

Unternehmen, die selbst Abmahnungen erhalten, sollten wiederum darauf achten, dass ihre Erwiderung nachweisbar beim Gegner ankommt – insbesondere wenn Fristen laufen und einstweilige Verfügungen drohen.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum der Entscheidung: 17.04.2025
Aktenzeichen: 6 U 310/24
Fundstelle: BeckRS 2025, 771 (Juris)

OLG Köln: Unterlassungsvertrag mit dem IDO-Verband wirksam gekündigt – Stärkung für Unternehmer gegen missbräuchliche Abmahnungen

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen einen mit dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO-Verband) geschlossenen Unterlassungsvertrag wirksam außerordentlich kündigen kann, wenn der Verband nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für Abmahnungen erfüllt. Der IDO-Verband ist seit Jahren für seine massenhaften Abmahnungen bekannt und steht in der Kritik, rechtsmissbräuchlich zu handeln.

Worum ging es?

Die Klägerin hatte mit dem IDO-Verband in den Jahren 2015 und 2018 Unterlassungsverträge geschlossen, um wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Im April 2022 kündigte sie diese Verträge außerordentlich, da der IDO-Verband nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen war – eine Voraussetzung, um weiterhin Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Zudem bestehen Zweifel an der Seriosität früherer Abmahnungen des Verbandes.

Der IDO-Verband argumentierte, seine Klagebefugnis könne wiederaufleben, sobald er eingetragen werde, und berief sich auf die Übergangsvorschrift des § 15a UWG.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte die Kündigung für wirksam. Es erkannte das Fehlen der Eintragung als qualifizierten Verband als ausreichenden wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB an. Das Gericht stellte klar, dass auch Altunterlassungsverträge gekündigt werden können, wenn der Gläubiger – hier der IDO-Verband – seine gesetzlich vorgesehene Klagebefugnis verliert. Die Klägerin müsse es nicht hinnehmen, durch einen nicht mehr qualifizierten Verband weiter kontrolliert zu werden. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Kündigung – und zu diesem war der Verband nicht mehr sachbefugt.

Hintergrund zum IDO-Verband

Der IDO-Verband ist seit Jahren für seine massenhaften Abmahnungen bekannt und steht in der Kritik, rechtsmissbräuchlich zu handeln. So hatte das OLG Hamm in einem Urteil festgestellt, dass die Abmahntätigkeit des IDO in der Vergangenheit rechtsmissbräuchlichen Charakter hatte. Der BGH hob dieses Urteil zwar auf, verwies den Fall aber zur erneuten Prüfung zurück und betonte die Notwendigkeit einer genauen Prüfung bei zahlreichen nicht weiterverfolgten Abmahnungen.

Zudem ist der IDO-Verband unter Online-Händlern für seine Umtriebigkeit berüchtigt. Eine Abmahnwelle folgt der nächsten – stets nach dem gleichen Muster. Immer wieder geht es um Wettbewerbsverstöße, die sich einfach aufspüren lassen und dann massenhaft abgemahnt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist ein starkes Signal an Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich gegen Altverträge mit Abmahnverbänden wie dem IDO-Verband zur Wehr setzen wollen. Wer durch einen solchen Verband vor Inkrafttreten der UWG-Reform zur Unterlassung verpflichtet wurde, kann unter bestimmten Umständen die Vertragsbindung durch außerordentliche Kündigung lösen.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln stärkt die Rechte von Unternehmen gegen missbräuchliche Abmahnpraktiken. Es zeigt deutlich, dass nur qualifizierte und gesetzeskonforme Verbände berechtigt sind, wettbewerbsrechtlich tätig zu werden. Abmahnvereine wie der IDO-Verband, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können sich nicht auf alte Unterlassungsverträge stützen.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum der Entscheidung: 04.04.2025
Aktenzeichen: 6 U 116/24
Vorinstanz: LG Köln, Urteil vom 31.10.2024 – 33 O 127/24
Veröffentlichung: MIR 2025, Dok. 031