OLG Köln stärkt Verbände bei Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 17.04.2026 entschieden, dass ein qualifizierter Verbraucherverband bei Verstößen gegen Informationspflichten in der Pkw-Werbung nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich handelt, weil die vorformulierte Unterlassungserklärung weit gefasst ist. Die Entscheidung ist über den Fahrzeughandel hinaus bedeutsam, weil sie zeigt, wie schwierig es in der Praxis sein kann, einem Verband Rechtsmissbrauch nachzuweisen.

Worum ging es?

Ein Unternehmen hatte online für neue Fahrzeuge geworben. Bei einem Inserat fehlte die Angabe zur CO2-Klasse. Bei einem weiteren Inserat fehlten Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse.

Ein qualifizierter Umwelt- und Verbraucherschutzverband mahnte das Unternehmen ab. Der Verband verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und machte eine Abmahnkostenpauschale von 280,78 Euro geltend.

Das Unternehmen gab keine Unterlassungserklärung ab und zahlte auch die Abmahnkosten nicht. Der Verband erhob daraufhin Klage. Das Landgericht gab der Klage vollständig statt. In der Berufung ging es nicht mehr darum, ob die Pflichtangaben tatsächlich gefehlt hatten. Das Unternehmen verteidigte sich vor allem mit dem Argument, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei rechtsmissbräuchlich.

Das OLG Köln wies die Berufung zurück.

Der Kern der Entscheidung

Nach § 8c UWG kann die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche unzulässig sein, wenn sie missbräuchlich erfolgt. Ein gesetzliches Regelbeispiel liegt vor, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Genau darauf berief sich das Unternehmen. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sei zu weit gefasst gewesen. Sie habe auf die Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen und sei nicht hinreichend auf die konkreten Verstöße beschränkt gewesen.

Das OLG Köln sah das anders. Eine Unterlassungserklärung ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie weit formuliert ist oder weil über ihre Reichweite gestritten werden kann. Erforderlich ist eine offensichtliche und unvertretbare Überdehnung. Diese Schwelle ist hoch.

Damit macht das Urteil deutlich: Wer sich gegen eine Verbandsabmahnung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs verteidigen will, muss konkrete und belastbare Umstände vortragen. Allgemeine Hinweise auf eine Vielzahl von Abmahnungen oder eine aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierung reichen regelmäßig nicht aus.

Warum der Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Verordnung zulässig sein kann

Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob eine Unterlassungserklärung auf eine gesetzliche Regelung in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug nehmen darf.

Das Unternehmen sah darin ein erhebliches Risiko. Wenn sich die Verordnung künftig ändert, könne die Unterlassungserklärung später auch neue oder weitergehende Pflichten erfassen.

Das OLG Köln hielt die Formulierung im konkreten Fall dennoch nicht für missbräuchlich. Entscheidend war, dass die Erklärung inhaltlich auf Angaben zum Energieverbrauch, zu CO2-Emissionen und zu CO2-Klassen der beworbenen Fahrzeuge beschränkt blieb. Sie erfasste also nicht beliebige andere Informationspflichten, sondern blieb thematisch bei dem abgemahnten Pflichtenkreis.

Nach Auffassung des Gerichts dient ein solcher Verweis auch einem nachvollziehbaren Zweck. Rechtliche und technische Vorgaben können sich ändern. Eine Unterlassungsregelung soll nicht bei jeder Anpassung der Verordnung sofort neue Abmahnungen und neue Gerichtsverfahren erforderlich machen.

Rechtsmissbrauch ist schwer nachzuweisen

Die Entscheidung zeigt sehr klar, dass der Rechtsmissbrauchseinwand gegen Verbände in der Praxis kein Selbstläufer ist. Zwar schützt § 8c UWG Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen. Die Anforderungen sind aber hoch.

Ein Verband handelt nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er viele gleichgelagerte Verstöße verfolgt. Auch eine konsequente gerichtliche Durchsetzung spricht nicht automatisch gegen den Verband. Im Gegenteil: Das Gericht wertete es gerade nicht als Indiz für Missbrauch, dass der Verband seine Ansprüche auch gerichtlich verfolgte.

Auch die Abmahnkostenpauschale von 280,78 Euro sprach nach Ansicht des Gerichts nicht für ein überwiegendes finanzielles Interesse. Wer Rechtsmissbrauch einwenden will, braucht deshalb mehr als den Hinweis auf zahlreiche Verfahren oder standardisierte Unterlassungserklärungen. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sachfremde Motive im Vordergrund stehen.

Die Vertragsstrafenklausel im konkreten Fall

Das Unternehmen beanstandete außerdem, dass die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vorsah.

Nach Auffassung des OLG Köln war auch das nicht rechtsmissbräuchlich. Eine solche Formulierung bedeutet nicht automatisch, dass mehrere Verstöße niemals zusammengefasst werden können. Sie schließt insbesondere nicht ohne Weiteres aus, dass mehrere Einzelverstöße als ein einheitliches Geschehen bewertet werden.

Das Gericht sah deshalb auch in dieser Klausel keinen Beleg dafür, dass die Unterlassungserklärung offensichtlich zu weit ging.

Für Unternehmen bleibt die Klausel dennoch wirtschaftlich bedeutsam. Denn eine Vertragsstrafe kann bei späteren Verstößen empfindlich sein. Deshalb sollte vor Abgabe einer Unterlassungserklärung immer geprüft werden, ob die Verpflichtung inhaltlich zu weit reicht, ob sie technisch zuverlässig eingehalten werden kann und welches Risiko bei künftigen Verstößen besteht.

Klageantrag war hinreichend bestimmt

Das OLG Köln hielt auch den Klageantrag für ausreichend bestimmt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Pflichtangaben der Pkw-EnVKV war nach Ansicht des Gerichts zulässig, weil die Verordnung und ihre Anlagen klare Vorgaben dazu enthalten, welche Daten anzugeben sind und wie diese zu ermitteln sind.

Zusätzlich bezogen sich die Anträge auf konkrete Fahrzeuge und konkrete Inserate. Damit war aus Sicht des Gerichts hinreichend klar, was untersagt werden sollte.

Abmahnkostenpauschale musste gezahlt werden

Auch gegen die Abmahnkostenpauschale hatte das Unternehmen keinen Erfolg.

Das OLG Köln stellte klar, dass Verbände ihre durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pauschal abrechnen dürfen. Gerade der Sinn einer Pauschale besteht darin, nicht jeden Einzelfall nach seinem konkreten Aufwand zu berechnen.

Deshalb wird die Pauschale nicht niedriger, nur weil der einzelne Fall einfach gelagert war. Umgekehrt könnte der Verband die Pauschale auch nicht allein deshalb erhöhen, weil ein bestimmter Fall besonders aufwendig war.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Unternehmen, die gesetzlichen Informationspflichten in Werbung, Online-Angeboten oder digitalen Verkaufsprozessen unterliegen.

Fehlende Pflichtangaben können schnell wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Das gilt nicht nur bei Fahrzeugwerbung, sondern auch in vielen anderen regulierten Bereichen, etwa bei Preisangaben, Energiekennzeichnungen, Verbraucherinformationen oder gesundheitsbezogenen Angaben.

Unternehmen sollten daher nicht nur prüfen, ob ihre Werbung inhaltlich überzeugend ist, sondern auch, ob alle gesetzlichen Pflichtinformationen vollständig, sichtbar und rechtzeitig erscheinen.

Kommt es zu einer Abmahnung, sollte die Reaktion gut überlegt sein. Drei Fragen sind besonders wichtig:

Ist der gerügte Verstoß tatsächlich passiert?

Geht die geforderte Unterlassungserklärung über den Verstoß hinaus?

Ist es wirtschaftlich und strategisch sinnvoll, eine Unterlassungserklärung abzugeben, oder ist ein gerichtliches Urteil trotz Prozessrisiko die bessere Lösung?

Gerade die letzte Frage wird in der Praxis häufig unterschätzt. Der kurzfristige Wunsch, einen Rechtsstreit zu vermeiden, kann langfristig zu erheblichen Vertragsstrafenrisiken führen.

Trotzdem kann es sinnvoll sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben

Auch wenn der Rechtsmissbrauchseinwand schwer durchzusetzen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass ein Unternehmen jede vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben sollte.

Im Gegenteil: Es kann aus strategischen Gründen sinnvoll sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen ein gerichtliches Urteil gegen sich ergehen zu lassen.

Der Grund liegt in den unterschiedlichen Folgen. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, schließt einen Unterlassungsvertrag. Bei späteren Verstößen droht dann eine Vertragsstrafe. Diese Vertragsstrafe fließt regelmäßig an den Unterlassungsgläubiger. Gerade bei Verbänden kann dadurch ein wirtschaftliches Interesse entstehen, die Einhaltung der Unterlassungserklärung aktiv zu überwachen und mögliche Verstöße zu verfolgen.

Wird dagegen ein gerichtliches Unterlassungsurteil erlassen, droht bei einem späteren Verstoß kein Vertragsstrafenanspruch des Verbandes, sondern ein Ordnungsmittelverfahren. Ordnungsgeld fließt nicht an den Verband, sondern an die Staatskasse. Das kann die wirtschaftliche Anreizlage verändern.

Diese Überlegung kann vor allem dann relevant sein, wenn das Risiko künftiger Verstöße nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. In vielen Unternehmen hängen Informationspflichten von technischen Systemen, Datenfeeds, Mitarbeitern, Plattformen oder externen Dienstleistern ab. Selbst bei ernsthaften Compliance-Bemühungen kann es zu Fehlern kommen. Dann macht es einen erheblichen Unterschied, ob jeder spätere Verstoß eine Vertragsstrafe zugunsten des Abmahners auslösen kann oder ob ein gerichtliches Ordnungsmittelverfahren erforderlich ist.

Das bedeutet nicht, dass man Abmahnungen ignorieren sollte. Es bedeutet aber, dass die Entscheidung über die Abgabe einer Unterlassungserklärung sorgfältig getroffen werden muss. Eine schnelle Unterschrift kann langfristig teurer sein als ein verlorenes gerichtliches Verfahren.

Fazit

Das OLG Köln bestätigt, dass der Nachweis von Rechtsmissbrauch gegenüber einem Verband schwierig ist. Eine weit formulierte Unterlassungserklärung genügt dafür nicht ohne Weiteres. Sie muss offensichtlich und unvertretbar über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Unternehmen eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben sollten. Selbst wenn eine Abmahnung berechtigt ist, kann es Gründe geben, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen ein gerichtliches Urteil in Kauf zu nehmen. Denn bei einer Unterlassungserklärung drohen bei späteren Verstößen Vertragsstrafen, während bei einem Urteil Ordnungsmittel an die Staatskasse fließen.

Die richtige Strategie hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist eine nüchterne Abwägung zwischen Prozessrisiko, Wiederholungsgefahr, technischer Beherrschbarkeit der Pflichten und dem wirtschaftlichen Risiko künftiger Vertragsstrafen.

Daten der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 17.04.2026
Aktenzeichen: 6 U 104/25
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 280

OLG Köln: Online-Inserate für Neuwagen müssen Energie- und CO2-Daten enthalten – und „Rechtsmissbrauch“ lässt sich nur schwer einwenden

Wer Fahrzeuge online bewirbt, kennt das Risiko: Ein Pflichtfeld fehlt, ein Portal spielt Angaben nicht aus, ein Template wird falsch befüllt – und kurze Zeit später liegt eine Abmahnung im Briefkasten. Genau darum ging es in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 17.04.2026. Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband nahm ein Autohaus wegen unvollständiger Pflichtangaben nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in Anspruch. Das OLG Köln bestätigte die Verurteilung zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten.

Worum ging es konkret?

Die Beklagte, ein Autohaus, hatte im Internet für zwei Fahrzeuge geworben, ohne die jeweils erforderlichen Informationen vollständig anzugeben. Bei einem Audi Q3 fehlte die CO2-Klasse. Bei einem Cupra Leon fehlten Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse. Der klagende Verband mahnte das Autohaus ab, legte Screenshots bei und übersandte eine vorformulierte Unterlassungserklärung. Außerdem verlangte er eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 280,78 Euro.

Das Autohaus reagierte nicht. Der Verband klagte und gewann vor dem Landgericht Köln. In der Berufung vor dem OLG Köln bestritt die Beklagte den Verstoß als solchen nicht mehr. Sie griff nur noch die Zulässigkeit der Klage und die Kosten an.

Kernpunkt 1: Wann ist eine Abmahnung „rechtsmissbräuchlich“?

Die Beklagte argumentierte vor allem mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG. Ihr Ansatz: Die vorformulierte Unterlassungserklärung gehe angeblich „offensichtlich“ über das hinaus, was wegen der konkreten Werbung überhaupt geschuldet sei. Gerade solche zu weit gefassten Entwürfe können ein Indiz für missbräuchliches Vorgehen sein.

Das OLG Köln stellte aber klar, dass die Hürde hoch ist: „Offensichtlich“ zu weitgehend ist eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung nur, wenn sie inhaltlich schlicht unhaltbar oder unvertretbar überzogen ist. Dass man über die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs streiten kann, reicht nicht.

Dynamischer Verweis auf die „jeweils geltende Fassung“ der Pkw-EnVKV ist nicht automatisch zu weit

Ein zentraler Angriffspunkt war die Formulierung, die Unterlassungsverpflichtung solle „nach Maßgabe und unter Beachtung der Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung“ erfüllt werden. Aus Sicht des Autohauses war das zu weit: Wenn sich die Verordnung ändert, drohten Vertragsstrafen wegen neuer Pflichten, die bei Abgabe der Erklärung noch gar nicht feststanden.

Das OLG Köln hielt diese Klausel im konkreten Zuschnitt für vertretbar. Entscheidend war, dass die Erklärung inhaltlich auf genau den Pflichtenkreis beschränkt blieb, um den es auch in der Abmahnung ging: Angaben zum Energieverbrauch, zu CO2-Emissionen und zu CO2-Klassen der beworbenen Modelle. Der dynamische Verweis diene damit einem praktischen Zweck: zukünftige, technisch bedingte Anpassungen der Informationspflichten abzudecken und nicht bei jeder Änderung eine neue Abmahn- und Prozessrunde auszulösen.

„Zu abstrakt“? – Nicht, wenn die Erklärung auf die Abmahnung Bezug nimmt

Außerdem rügte die Beklagte, die Unterlassungserklärung sei zu abstrakt formuliert und lasse nicht erkennen, welche konkreten Fahrzeuge und welche konkreten Verstöße gemeint seien. Auch das überzeugte den Senat nicht. Nach den üblichen Auslegungsregeln werden bei einer Unterlassungsvereinbarung nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Umstände des Zustandekommens berücksichtigt. Wenn der Entwurf ausdrücklich auf das Abmahnschreiben Bezug nimmt und die beanstandeten Inserate (inklusive Screenshot-Belegen) Teil des Gesamtzusammenhangs sind, ist die erforderliche Konkretisierung regelmäßig gegeben.

Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ ist nicht per se missbräuchlich

Schließlich griff die Beklagte die Vertragsstrafenformulierung an: Eine Vertragsstrafe solle „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anfallen. Das Autohaus meinte, damit solle der Fortsetzungszusammenhang ausgehebelt werden, also die Möglichkeit, mehrere Verstöße als eine einheitliche Handlung zu bewerten.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Eine solche Bedeutung liege nicht automatisch in dieser Formulierung. Maßgeblich wäre ein ausdrücklicher Verzicht oder eine eindeutige Regelung, die eine Zusammenfassung mehrerer Handlungen ausschließt. Daran fehlte es hier.

Kernpunkt 2: Ist der Unterlassungsantrag zu unbestimmt?

Ein weiterer Einwand: Der Klageantrag sei zu unbestimmt, weil er auf die „gemäß § 5 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben“ verweise. Das OLG Köln hielt auch das für unbegründet. Nach seiner Auffassung sind die Vorgaben der Pkw-EnVKV und ihrer Anlagen so konkret, dass klar erkennbar ist, welche Daten wie anzugeben sind. Damit sei der Antrag vollstreckungsfähig genug.

Kernpunkt 3: Abmahnkostenpauschale – kann man die Höhe im Einzelfall „herunterhandeln“?

Die Beklagte hielt die Abmahnkosten für überzogen, weil es sich um einen Standardfall ohne besondere Schwierigkeiten gehandelt habe. Das OLG Köln machte deutlich, warum dieses Argument regelmäßig nicht trägt: Verbände dürfen ihre durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für Abmahnungen pauschal abrechnen. Eine solche Pauschale wird nicht deshalb geringer, weil ein Verstoß leicht zu erkennen war. Umgekehrt steigt sie auch nicht automatisch, wenn ein Einzelfall besonders aufwendig war. Gerade das ist der Sinn einer Pauschale.

Was bedeutet das für Autohäuser und Händler in der Praxis?

  1. Pflichtangaben sind kein „Nice-to-have“. Fehlende Angaben zur CO2-Klasse oder zu Verbrauchs- und Emissionswerten sind wettbewerbsrechtlich riskant – auch dann, wenn der Fehler nur in einem einzelnen Online-Inserat auftritt.
  2. Der Rechtsmissbrauchseinwand ist schwer durchzusetzen. Wer sich gegen eine Abmahnung wehren will, sollte nicht darauf setzen, dass der Unterlassungsentwurf „bestimmt zu weit“ ist. Nach der Linie des OLG Köln muss die Überziehung klar auf der Hand liegen.
  3. Vorsicht bei Unterlassungserklärungen: Dynamische Verweise auf künftige Fassungen von Vorschriften sind nicht automatisch unzulässig. Ob man so etwas unterschreibt, ist eine strategische Entscheidung. Gerade wegen möglicher Rechtsänderungen kann es sinnvoll sein, die Erklärung zu modifizieren, statt den Entwurf ungeprüft zu übernehmen oder gar nicht zu reagieren.

Fazit

Das OLG Köln bestätigt eine strenge Linie: Wer online für Fahrzeuge wirbt, muss die Pflichtinformationen nach der Pkw-EnVKV sauber ausspielen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Gerichte den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht leichtfertig annehmen – selbst dann nicht, wenn der Abmahner eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitsendet und eine Vertragsstrafeklausel verwendet. Für Händler bedeutet das: Prävention ist günstiger als Verteidigung.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.04.2026, Az. 6 U 104/25, Fundstelle: MIR 2026, Dok. 036 (MIR 05/2026)