EuGH stärkt Geoblocking beim Urheberrecht – VPN-Umgehung allein führt nicht zur Urheberrechtsverletzung

Mit Urteil vom 9. Juli 2026 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine richtungsweisende Entscheidung für das europäische Urheberrecht getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Werk, das in einigen EU-Mitgliedstaaten bereits gemeinfrei ist, aber in anderen Staaten weiterhin urheberrechtlich geschützt wird, dort über das Internet veröffentlicht werden darf, wenn der Zugang durch Geoblocking auf die Staaten beschränkt wird, in denen kein Urheberrechtsschutz mehr besteht. Dabei musste der EuGH auch klären, welche Bedeutung der Möglichkeit zukommt, ein Geoblocking mittels VPN zu umgehen. Die Entscheidung betrifft zwar das bekannte Werk „Tagebuch der Anne Frank“, die Aussagen reichen jedoch weit darüber hinaus und sind für sämtliche urheberrechtlich geschützten Werkarten von erheblicher Bedeutung.

Worum ging es?

Hintergrund des Verfahrens war die wissenschaftliche Online-Veröffentlichung der Manuskripte von Anne Frank. Während diese Werke in Belgien bereits gemeinfrei geworden waren, bestand in den Niederlanden aufgrund einer Übergangsregelung weiterhin Urheberrechtsschutz bis zum Jahr 2037.

Die Betreiber der Internetseite stellten die Manuskripte kostenlos online zur Verfügung, beschränkten den Zugriff jedoch mittels eines modernen Geoblockings auf diejenigen Mitgliedstaaten, in denen die Werke bereits gemeinfrei waren. Nutzer aus den Niederlanden erhielten keinen Zugang. Gleichzeitig wiesen die Betreiber ausdrücklich darauf hin, dass eine Umgehung der Sperre mittels VPN möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung darstellen könne.

Der Anne Frank Fonds war dennoch der Auffassung, bereits die theoretische Möglichkeit, das Geoblocking über ein VPN zu umgehen, führe dazu, dass die Veröffentlichung auch an Nutzer in den Niederlanden gerichtet sei und deshalb dort eine öffentliche Wiedergabe ohne Zustimmung des Rechteinhabers vorliege.

Die zentrale Rechtsfrage

Nach der InfoSoc-Richtlinie besitzen Urheber das ausschließliche Recht, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen.

Bei einer Veröffentlichung im Internet stellt sich deshalb häufig die Frage, an welche Öffentlichkeit sich das Angebot überhaupt richtet. Das Internet ist grundsätzlich weltweit erreichbar. Dennoch bedeutet dies nicht automatisch, dass jede Veröffentlichung rechtlich an sämtliche Nutzer in allen Staaten gerichtet ist.

Genau diese Abgrenzung musste der EuGH nun erstmals für den Fall unterschiedlich langer Schutzfristen innerhalb der Europäischen Union vornehmen.

Der EuGH: Entscheidend ist die Zielrichtung der Veröffentlichung

Der EuGH stellt klar, dass die Beurteilung nicht allein danach erfolgt, ob ein technischer Zugriff theoretisch möglich ist.

Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, an welche Öffentlichkeit sich die Veröffentlichung tatsächlich richtet. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Betreiber alle vernünftigerweise zu erwartenden und technisch durchführbaren Maßnahmen getroffen hat, um Nutzer aus denjenigen Staaten auszuschließen, in denen das Werk weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

Hierzu gehören insbesondere wirksame technische Schutzmaßnahmen wie ein zeitgemäßes Geoblocking. Der Gerichtshof betont ausdrücklich, dass das Urheberrecht einerseits einen hohen Schutz der Rechteinhaber gewährleisten müsse, andererseits aber auch die Informationsfreiheit sowie das Interesse an einem funktionierenden Binnenmarkt zu berücksichtigen seien. Zwischen diesen Interessen sei ein angemessener Ausgleich herzustellen.

VPN-Umgehung allein genügt nicht

Besondere Bedeutung kommt den Ausführungen des EuGH zur Umgehung von Geoblocking mittels VPN zu.

Nach Auffassung des Gerichtshofs reicht die bloße theoretische Möglichkeit, eine geografische Sperre über einen VPN-Dienst oder vergleichbare technische Mittel zu umgehen, für sich genommen nicht aus, um eine öffentliche Wiedergabe in dem gesperrten Mitgliedstaat anzunehmen.

Anderenfalls wäre eine rechtmäßige Veröffentlichung eines Werkes in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen es bereits gemeinfrei geworden ist, praktisch kaum noch möglich. Da technische Schutzmaßnahmen niemals absolut unüberwindbar sind, würde jede theoretische Umgehungsmöglichkeit dazu führen, dass Veröffentlichungen faktisch unionsweit unterbleiben müssten, solange in einem einzigen Mitgliedstaat noch Urheberrechtsschutz besteht. Dieses Ergebnis lehnt der EuGH ausdrücklich ab.

Absolute Sicherheit verlangt das Urheberrecht nicht

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass das Urheberrecht keine technisch vollkommen unüberwindbaren Sperren verlangt.

Verantwortliche müssen zwar alle angemessenen und nach dem Stand der Technik vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen treffen, um den Zugriff aus geschützten Staaten zu verhindern. Eine hundertprozentige technische Undurchdringlichkeit verlangt das Unionsrecht jedoch nicht.

Damit schafft der EuGH einen praxisnahen Maßstab für grenzüberschreitende Online-Angebote.

Bedeutung weit über den konkreten Fall hinaus

Die Entscheidung betrifft keineswegs nur das Tagebuch der Anne Frank oder literarische Werke.

Ihre Aussagen gelten grundsätzlich für sämtliche urheberrechtlich geschützten Werkarten. Dazu gehören insbesondere Fotografien, Musikwerke, Filme, Software, Werke der bildenden Kunst, wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie sonstige Sprachwerke und digitale Inhalte.

Gerade bei international tätigen Verlagen, Museen, Bibliotheken, Archiven, Streaming-Anbietern, Softwareunternehmen, Forschungsinstitutionen oder Plattformbetreibern stellt sich häufig die Frage, wie Inhalte veröffentlicht werden können, wenn Schutzfristen innerhalb Europas unterschiedlich lange laufen. Für all diese Fälle liefert der EuGH nun wichtige Leitlinien.

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass moderne technische Schutzmaßnahmen im Urheberrecht weiterhin eine erhebliche Bedeutung besitzen. Wer Veröffentlichungen gezielt auf diejenigen Staaten beschränkt, in denen eine Nutzung rechtlich zulässig ist, kann sich grundsätzlich darauf berufen, dass seine Veröffentlichung nicht an die Öffentlichkeit der ausgeschlossenen Staaten gerichtet ist.

Fazit

Mit seiner Entscheidung schafft der EuGH mehr Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Online-Veröffentlichungen. Wer ein Werk ausschließlich in den Staaten zugänglich macht, in denen es bereits gemeinfrei ist, und hierfür geeignete technische Schutzmaßnahmen wie ein wirksames Geoblocking einsetzt, richtet seine Veröffentlichung grundsätzlich nicht an Nutzer in Mitgliedstaaten, in denen das Werk weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Die bloße Möglichkeit, eine Sperre mittels VPN zu umgehen, führt für sich genommen noch nicht zu einer öffentlichen Wiedergabe in diesem Staat.

Die Bedeutung des Urteils reicht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Die vom EuGH entwickelten Grundsätze gelten nicht nur für literarische Werke, sondern für sämtliche urheberrechtlich geschützten Werkarten. Sie werden künftig überall dort eine Rolle spielen, wo Inhalte grenzüberschreitend über das Internet verbreitet werden und unterschiedliche nationale Schutzfristen oder territoriale Nutzungsrechte zu berücksichtigen sind.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Zweite Kammer
Datum: 9. Juli 2026
Aktenzeichen: C-788/24

Haftung von Plattformbetreibern: Urteil des Landgerichts Köln zu proaktiven Schutzpflichten bei Urheberrechtsverletzungen

Ein Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2025 präzisiert die Haftung von Betreibern von Online-Plattformen für Urheberrechtsverletzungen, die durch ihre Nutzer begangen werden. Demnach kann ein Betreiber als Täter haften, wenn er keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, um Rechtsverstöße wirksam zu bekämpfen, obwohl er mit deren Vorkommen allgemein rechnet.

Sachverhalt

Ein Fotograf klagte gegen die Betreiberin einer Vermittlungs-Plattform für private Flüge. Ein Pilot hatte auf der Plattform ein Angebot inseriert und dieses mit einem Foto des Klägers ohne dessen Erlaubnis bebildert. Der Kläger forderte die Plattformbetreiberin zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung von Anwaltskosten auf.

Die Betreiberin argumentierte, sie sei als Host-Provider haftungsprivilegiert. Sie habe sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht. In den Nutzungsbedingungen sowie durch einen Warnhinweis beim Upload-Vorgang würden Nutzer auf ihre Verantwortung für die Einhaltung von Urheberrechten hingewiesen. Nach Erhalt der Abmahnung sei die Entfernung des Fotos zudem unverzüglich veranlasst worden.

Entscheidungsgründe

Das Gericht verurteilte die Plattformbetreiberin. Eine Haftung ergab sich für das Gericht jedoch nicht aus dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), da dieses im vorliegenden Fall nicht anwendbar war. Die Plattform wurde als Online-Marktplatz im Sinne des Gesetzes qualifiziert, der primär Verträge vermittelt und nicht unter den engeren Anwendungsbereich des Gesetzes für Diensteanbieter zum Teilen von Online-Inhalten fällt.

Die Haftung wurde stattdessen auf die allgemeinen, von EuGH und BGH entwickelten Grundsätze zur Intermediärshaftung gestützt. Ein Betreiber begeht demnach eine eigene, täterschaftliche Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung, wenn er über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus einen Beitrag zur Rechtsverletzung leistet. Ein solcher Beitrag liegt vor, wenn der Betreiber weiß oder wissen müsste, dass auf seiner Plattform generell geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, und er trotzdem nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen wirksam zu bekämpfen.

Das Gericht stellte fest, dass sich die Betreiberin des Risikos von Urheberrechtsverletzungen bewusst war. Dies zeige sich durch die von ihr selbst implementierten Warnhinweise und die entsprechenden Klauseln in den Nutzungsbedingungen. Trotz dieses Wissens habe sie keine proaktiven technischen Maßnahmen ergriffen, um Verstöße zu verhindern. Das Argument der Beklagten, solche Maßnahmen seien technisch unmöglich oder unzumutbar, wurde vom Gericht als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen. Als Beispiel für eine denkbare Maßnahme nannte das Gericht eine automatisierte, umgekehrte Bildersuche.

Da die Betreiberin somit nicht die Rolle eines rein passiven Anbieters einnahm, konnte sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für Host-Provider berufen.

Konsequenzen der Entscheidung für Plattformbetreiber

Aus dem Urteil ergeben sich für Betreiber von Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten folgende Implikationen:

  • Bewusstsein für Rechtsverletzungen: Das Vorhalten von Klauseln zum Urheberrecht in AGB oder Warnhinweisen kann als Indiz dafür gewertet werden, dass der Betreiber mit Rechtsverstößen rechnet.
  • Pflicht zu proaktiven Maßnahmen: Ein rein reaktives „Notice-and-Takedown“-System ist nicht ausreichend, um eine täterschaftliche Haftung auszuschließen. Es müssen aktiv geeignete und zumutbare technische Vorkehrungen zur präventiven Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen geprüft und implementiert werden.
  • Substantiierung der Unzumutbarkeit: Betreiber, die sich darauf berufen, dass präventive Maßnahmen technisch oder wirtschaftlich unzumutbar sind, müssen dies detailliert und nachvollziehbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis auf die Unternehmensgröße oder allgemeine Kosten genügt nicht.

Zusammenfassung

Das Urteil des LG Köln bestätigt die Tendenz in der Rechtsprechung, die Verantwortung von Online-Plattformen zu erhöhen. Betreiber sind verpflichtet, sich aktiv mit der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen auseinanderzusetzen und entsprechende technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einer direkten Haftung als Täter zu entgehen.


Gericht: Landgericht Köln
Datum: 24.07.2025
Aktenzeichen: 14 O 343/23