LG Hamburg stärkt Dr. Martens: Auch eine weiße Naht kann eine unzulässige Nachahmung sein

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. April 2026 entschieden, dass nicht nur einzelne bekannte Schuhmodelle, sondern auch eine ganze Produktserie wettbewerbsrechtlich geschützt sein kann. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen 16 Schuhmodelle, die sich an der charakteristischen Gestaltung der bekannten Dr.-Martens-Schuhe orientierten. Besonders interessant: Nach Auffassung des Gerichts kann eine unzulässige Nachahmung sogar dann vorliegen, wenn die berühmte gelbe Rahmennaht durch eine weiße oder andersfarbige Naht ersetzt wird.

Der Fall: Streit um 16 Schuhmodelle

Die Klägerin vertreibt die bekannten Schuhe und Stiefel der Marke Dr. Martens. Ausgangspunkt der Produktreihe ist ein Schnürstiefel, der erstmals 1960 auf den Markt kam. Seitdem wurde das Sortiment erheblich erweitert und umfasst inzwischen unter anderem Halbschuhe, Chelsea-Boots, Kinderschuhe und Sandalen.

Die Beklagten, eine türkische Gesellschaft und ihre niederländische Tochtergesellschaft, boten über einen gemeinsam betriebenen Online-Shop verschiedene Schuhe an, deren Gestaltung nach Auffassung der Klägerin ihren eigenen Produkten zu ähnlich war.

Die Klägerin verlangte deshalb, das Anbieten von insgesamt 16 Schuhmodellen in Deutschland zu untersagen. Daneben machte sie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.

Sie stützte sich vor allem auf den sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG. Hilfsweise berief sie sich auf das Urheberrecht.

Wettbewerbsrechtlicher Schutz für eine ganze Produktserie

Der rechtlich interessanteste Aspekt des Urteils betrifft die Frage, ob sich der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz auf eine gesamte Produktreihe erstrecken kann.

Grundsätzlich gilt im Wettbewerbsrecht die Nachahmungsfreiheit. Unternehmen dürfen Produkte anderer Hersteller zum Vorbild nehmen, soweit keine besonderen Schutzrechte oder unlauteren Umstände entgegenstehen.

Allerdings kann ein Produkt auch ohne eingetragenes Design oder sonstiges besonderes Schutzrecht gegen unlautere Nachahmungen geschützt sein.

Voraussetzung hierfür ist unter anderem die sogenannte wettbewerbliche Eigenart. Diese liegt vor, wenn die konkrete Gestaltung eines Produkts oder bestimmte Gestaltungsmerkmale geeignet sind, beim Verbraucher Vorstellungen über dessen betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hervorzurufen.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg kann eine solche wettbewerbliche Eigenart auch einer gesamten Produktserie zukommen.

Dabei muss nicht einmal jedes einzelne Produkt der Serie für sich genommen wettbewerbliche Eigenart besitzen. Entscheidend ist vielmehr, ob die verschiedenen Produkte durch wiederkehrende, charakteristische Gestaltungsmerkmale miteinander verbunden sind und sich dadurch von den Produkten anderer Hersteller unterscheiden.

Das Gericht knüpft damit an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, insbesondere an dessen Entscheidung zum Schutz einer Kofferserie („Rillenkoffer“).

Für Hersteller ist dies von erheblicher Bedeutung: Wer über Jahre hinweg eine charakteristische Produktgestaltung entwickelt und diese auf unterschiedliche Produkte überträgt, kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur einzelne Modelle, sondern sein gesamtes entsprechend gestaltetes Produktsortiment gegen unlautere Nachahmungen schützen.

Drei Merkmale prägen die Dr.-Martens-Schuhe

Das Landgericht Hamburg identifizierte drei charakteristische Gestaltungsmerkmale, die nach seiner Auffassung die wettbewerbliche Eigenart der Dr.-Martens-Produktserie begründen:

  1. Eine auffällige gelbe Rahmennaht zwischen Schuhsohle und Oberschuh.
  2. Die Einbettung dieser Naht in einen dunklen Rahmen.
  3. Eine charakteristisch geriffelte Sohlenkante.

Diese Kombination findet sich nicht nur bei den klassischen Schnürstiefeln, sondern auch bei zahlreichen weiteren Schuhmodellen des Herstellers.

Hinzu kommen zusätzliche Gestaltungsmerkmale, etwa eine über den Oberschuh hinausragende Sohlenkante, eine besondere Gestaltung des Fersenabsatzes und die bekannte schwarz-gelbe Zugschlaufe.

Entscheidend war für das Gericht jedoch die Kombination der drei erstgenannten Merkmale.

Die langjährige Marktpräsenz und die umfangreiche positive Berichterstattung über die Schuhe führten nach Auffassung der Richter außerdem zu einer gesteigerten wettbewerblichen Eigenart der gesamten Produktserie.

Dabei profitierte die Produktserie von der Bekanntheit des ursprünglichen Stiefelmodells. Dessen Wiedererkennungswert übertrug sich auf die weiteren Modelle, die dieselben charakteristischen Merkmale aufgriffen.

Auch eine weiße statt einer gelben Naht kann eine Nachahmung darstellen

Besonders bemerkenswert ist die Beurteilung einiger angegriffener Schuhmodelle, bei denen die Rahmennaht nicht gelb, sondern weiß ausgestaltet war.

Die Beklagten argumentierten, dass die charakteristische Gestaltung der Dr.-Martens-Schuhe gerade durch das schwarz-gelbe Farbschema geprägt werde. Schuhe mit einer weißen Rahmennaht könnten deshalb keine nahezu identische Nachahmung darstellen.

Das Landgericht Hamburg folgte dieser Argumentation nicht.

Zwar stellte es ausdrücklich klar, dass für die wettbewerbliche Eigenart der Originalprodukte die gelbe Kontrastnaht maßgeblich sei. Der Schutz dürfe insoweit nicht einfach auf beliebige helle Kontrastnähte erweitert werden.

Bei der anschließenden Frage, ob eine Nachahmung vorliegt, komme es jedoch auf den Gesamteindruck der gegenüberstehenden Produkte an.

Und dieser könne auch bei einer weißen Rahmennaht nahezu identisch sein.

Denn die weiße Naht erfülle im Zusammenspiel mit dem dunklen Rahmen und der geriffelten Sohlenkante dieselbe optische Funktion wie die gelbe Naht. Sie hebe die Verbindung zwischen Schuh und Sohle hervor und vermittle einen vergleichbaren Gesamteindruck.

Auch Unterschiede in der Dicke des verwendeten Garns oder in der Stichweite änderten daran nichts.

Das Gericht bejahte deshalb auch bei den Schuhen mit weißer Rahmennaht eine nahezu identische Nachahmung. Bei einem weiteren Modell ließ es auch eine orangefarbene Kontrastnaht nicht als ausreichende Abweichung gelten.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich eine wettbewerbsrechtlich relevante Nachahmung nicht ohne Weiteres dadurch vermeiden lässt, dass einzelne Farben oder kleinere Details verändert werden.

Rufausbeutung auch ohne Verwechslungsgefahr

Eine weitere wichtige Frage betraf die Voraussetzungen der Unlauterkeit.

Denn nicht jede Nachahmung eines Produkts mit wettbewerblicher Eigenart ist automatisch verboten. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen.

Ein solcher Umstand kann nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UWG eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft sein. Daneben verbietet § 4 Nr. 3 Buchstabe b UWG die unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung eines nachgeahmten Produkts.

Das Landgericht Hamburg stützte seine Entscheidung auf die zweite Alternative, die sogenannte Rufausbeutung.

Dabei stellte es ausdrücklich darauf ab, dass die Dr.-Martens-Schuhe nicht lediglich als gewöhnliche Schuhe wahrgenommen werden. Vielmehr handele es sich um Kultprodukte, die insbesondere mit der Punk-Szene, Rebellion und einem bestimmten Lebensgefühl verbunden seien.

Diese positive emotionale Wahrnehmung habe sich über Jahrzehnte entwickelt und erfasse inzwischen auch die weiteren Modelle der Produktserie.

Durch die nahezu identische Übernahme der charakteristischen Gestaltungsmerkmale werde dieses Image auf die nachgeahmten Schuhe übertragen.

Die Beklagten nutzten damit die Wertschätzung der Originalprodukte für ihre eigenen Waren aus.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht ausdrücklich zwischen der handwerklichen Produktqualität und der emotionalen Wertschätzung unterschied. Selbst eine möglicherweise nachlassende Herstellungsqualität der Originalprodukte ändere nichts daran, dass mit der Marke und ihrer charakteristischen Gestaltung weiterhin eine besondere emotionale Vorstellung verbunden sei.

Eine Täuschung der Verbraucher über die tatsächliche Herkunft der Schuhe musste das Gericht nicht feststellen.

Es ließ deshalb ausdrücklich offen, ob zusätzlich eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorlag.

Damit bestätigt die Entscheidung, dass eine unlautere Rufausbeutung auch dann gegeben sein kann, wenn Verbraucher durchaus erkennen, dass sie kein Originalprodukt erwerben.

Zusätzliche Markenverletzung durch Verwendung von „SoftWair“

Neben dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz befasste sich das Gericht mit einer eigenständigen Markenverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Unions-Wort-Bildmarke „SoftWair“, die unter anderem auf den Innensohlen bestimmter Sandalen verwendet wird.

Bei einem der beanstandeten Sandalenmodelle hatten die Beklagten dasselbe Zeichen in identischer grafischer Gestaltung auf der Innensohle angebracht.

Die Beklagten wandten ein, dass „SoftWair“ lediglich eine beschreibende Angabe darstelle und von den Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis verstanden werde.

Das Landgericht Hamburg sah dies anders.

Es verwies darauf, dass in der Modebranche häufig mehrere Kennzeichen auf einem Produkt verwendet werden. Neben dem eigentlichen Herstellernamen können auch weitere Bezeichnungen eine markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen.

Für eine markenmäßige Verwendung spreche insbesondere, dass das Zeichen auf dem Produkt selbst angebracht und mit dem Zusatz „TM“ versehen sei.

Das Gericht bejahte daher eine rechtserhaltende Benutzung der Marke durch die Klägerin und eine Markenverletzung durch die Beklagten.

Es handelte sich um eine sogenannte Doppelidentverletzung nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a der Unionsmarkenverordnung, da ein identisches Zeichen für identische Waren verwendet wurde.

Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

Das Landgericht Hamburg gab der Klage ganz überwiegend statt.

Die türkische Beklagte wurde hinsichtlich aller 16 angegriffenen Schuhmodelle zur Unterlassung verurteilt. Gegenüber der niederländischen Beklagten wurde das Verbot für 14 Modelle ausgesprochen.

Hinsichtlich der beiden übrigen Modelle scheiterte der Unterlassungsantrag gegen die niederländische Gesellschaft allerdings nicht an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung, sondern aus prozessualen Gründen.

Die Klägerin verfügte insoweit bereits über einen früheren Unterlassungstitel, dessen Reichweite durch ein rechtskräftig abgeschlossenes Ordnungsmittelverfahren geklärt worden war. Für die erneute gerichtliche Geltendmachung fehlte deshalb das Rechtsschutzbedürfnis.

Darüber hinaus wurden die Beklagten zur Auskunft über Lieferanten, gewerbliche Abnehmer und den Umfang der Verletzungshandlungen verurteilt. Das Gericht stellte außerdem ihre gesamtschuldnerische Schadensersatzpflicht fest.

Auch die Verwendung der Marke „SoftWair“ wurde untersagt.

Die Klägerin erhielt zudem Ersatz für zwei berechtigte Abmahnungen. Ein weiterer Anspruch auf Erstattung der Kosten eines älteren Abschlussschreibens scheiterte dagegen an der sechsmonatigen Verjährungsfrist des UWG.

Über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Schuhgestaltung musste das Gericht im Ergebnis nicht entscheiden, weil die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bereits erfolgreich waren beziehungsweise hinsichtlich zweier Modelle ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte.

Gegen das Urteil ist ein Berufungsverfahren beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 5 U 55/26 anhängig.

Fazit: Der Schutz bekannter Produktgestaltungen reicht weiter als einzelne Modelle

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist insbesondere für Hersteller und Händler interessant, die Produkte mit einer charakteristischen und über längere Zeit etablierten Gestaltung vertreiben.

Sie zeigt, dass wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz nicht zwingend auf ein einzelnes Produkt beschränkt bleibt. Auch ein ganzes Produktprogramm kann geschützt sein, wenn wiederkehrende, charakteristische Gestaltungsmerkmale den Produkten einen einheitlichen Wiedererkennungswert verleihen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Hersteller eine ganze Stilrichtung oder allgemeine Gestaltungsidee für sich monopolisieren kann. Entscheidend bleiben die konkrete Kombination charakteristischer Merkmale, deren Bekanntheit und die weiteren Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Für Wettbewerber ist insbesondere die Beurteilung der weißen Rahmennaht relevant. Wer eine bekannte Produktgestaltung übernimmt, kann sich nicht darauf verlassen, dass bereits die Veränderung einzelner Farben oder kleiner Gestaltungsdetails eine Rechtsverletzung ausschließt.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist außerdem die Feststellung des Gerichts, dass eine unlautere Rufausbeutung auch ohne Verwechslungsgefahr vorliegen kann. Geschützt wird nicht allein die Herkunftsvorstellung der Verbraucher, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wertschätzung und das besondere Image, das sich ein Produkt über Jahre erworben hat.

Für Hersteller eröffnet dies zusätzliche Möglichkeiten, sich gegen die Übernahme erfolgreicher Produktgestaltungen zu wehren. Händler und Online-Anbieter müssen umgekehrt berücksichtigen, dass auch Produkte ohne identische Markenkennzeichnung oder ohne exakte Übereinstimmung mit dem Original wettbewerbsrechtlich problematisch sein können.

Gericht: Landgericht Hamburg
Urteil vom 23. April 2026
Aktenzeichen: 310 O 53/24

OLG Hamburg: Keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei Modeschmuck

In einem Streit um die Nachahmung von Designs der bekannten „Geo-Cube“-Schmuckserie hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 06.02.25, AZ: 15 U 43/24) entschieden, dass die beanstandeten Produkte der Beklagten keine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG darstellen. Die Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wurde vollständig abgewiesen.

Hintergrund:
Die Klägerin – Herstellerin der seit 2005 vertriebenen „Geo-Cube“-Serie – sah ihre Schmuckdesigns durch drei von der Beklagten über „otto.de“ angebotene Halsketten verletzt. Diese orientierten sich gestalterisch ebenfalls an geometrischen Formen, insbesondere Würfeln, und ahmten die Anordnung der Elemente nach.

Produkt der Klägerin:

Produkt der Beklagten:

Was war streitig?
Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass ihre „Kernmodelle“ durch die besondere Kombination hochwertiger Materialien, geometrischer Formen (insb. Würfel, Zylinder, Metallplättchen) und Farbvarianten wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Die Beklagte bestritt dies und verwies auf zahlreiche ähnliche Designs im Marktumfeld.

Wesentliche Erwägungen des Gerichts:

  • Wettbewerbliche Eigenart: Das Gericht erkannte eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart des Klagemusters an – begründet durch die spezifische Kombination und Wiederholung der Designelemente und den hochwertigen Gesamteindruck. Einzelne Elemente wie Würfel oder Zylinder sind jedoch freihaltungsbedürftig und für sich genommen nicht schutzfähig.
  • Keine unlautere Nachahmung: Die angegriffenen Produkte stellten nach Auffassung des Senats zwar eine nachschaffende Nachahmung dar, wichen jedoch in Qualität, Preis und Ausführung sichtbar ab. Entscheidend: Es lag keine „nahezu identische“ Nachahmung vor.
  • Keine Herkunftstäuschung: Weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Herkunftstäuschung konnte festgestellt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden aufgrund der erkennbaren qualitativen Unterschiede, des günstigeren Preises sowie der Anbieterkennzeichnung („Tr.schmuck“) nicht annehmen, es handele sich um Originalware oder eine Zweitlinie der Klägerin.
  • Keine unlautere Rufausnutzung: Auch insoweit verneinte das Gericht eine Unlauterkeit: Der bloße Umstand, dass eine ähnliche Gestaltung verwendet wird, genügt nicht, um eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Originals anzunehmen.

Fazit für Unternehmer:
Diese Entscheidung betont, dass bei modischen Produkten wie Schmuck nur die konkrete Ausgestaltung – nicht jedoch die gestalterische Idee selbst – wettbewerbsrechtlich geschützt ist. Wer gestalterisch ähnliche Produkte anbietet, sollte auf Unterschiede im Gesamteindruck, Qualität, Preissegment und Kennzeichnung achten. Nur nahezu identische Kopien hochwertiger Designs können unlauter sein – bloße Anlehnungen sind zulässig.