Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 2. September 2026 entschieden, dass der Vertrieb nahezu identischer Nachahmungen einer bekannten Liegestuhlserie gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Dabei befasst sich das Gericht nicht nur mit dem Schutz der Produktgestaltung, sondern auch mit der Haftung verschiedener Unternehmen innerhalb einer Vertriebskette und der Berechnung des Schadensersatzes. Besonders interessant: Das Gericht setzte den herauszugebenden Anteil des Verletzergewinns auf 60 Prozent fest und beschäftigte sich ausführlich damit, welche Kosten der Verletzer zuvor von seinen Einnahmen abziehen darf.
Der Streit um eine bekannte Liegestuhlserie
Die Klägerin vertreibt seit vielen Jahren faltbare Gartenliegestühle mit Fußstütze, deren Rückenlehne stufenlos bis in eine Liegeposition verstellt werden kann. Die Produkte zeichnen sich durch eine charakteristische Kombination verschiedener Gestaltungsmerkmale aus.
Ein anderes Unternehmen ließ in Asien Liegestühle herstellen, die dem Original stark ähnelten, und lieferte diese an einen Händler. Dieser bot die Produkte unter einer eigenen Handelsmarke insbesondere über das Internet an.
Gegen den Händler hatte die Klägerin bereits in einem früheren Verfahren Unterlassungs- und Auskunftsansprüche sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht rechtskräftig durchgesetzt.
Im neuen Verfahren ging sie nun auch gegen das vorgelagerte Lieferunternehmen vor. Zugleich verlangte sie vom Händler Schadensersatz in Form der Herausgabe des erzielten Verletzergewinns. Diesen bezifferte sie auf mindestens 180.000 Euro.
Wettbewerblicher Nachahmungsschutz auch ohne eingetragenes Design
Das Landgericht bestätigte zunächst, dass die Liegestühle der Klägerin wettbewerbliche Eigenart besitzen und deshalb grundsätzlich nach § 4 Nr. 3 UWG gegen unlautere Nachahmungen geschützt sind.
Eine solche wettbewerbliche Eigenart besteht, wenn die Gestaltung eines Produkts geeignet ist, Verbraucher auf dessen betriebliche Herkunft oder besondere Eigenschaften hinzuweisen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob jedes einzelne Gestaltungselement neu oder besonders originell ist. Entscheidend ist vielmehr der Gesamteindruck, der durch die Kombination der einzelnen Merkmale entsteht.
Bei der betroffenen Liegestuhlserie waren dies insbesondere die spezielle Anordnung der Stützrohre, die Befestigung der Armlehnen, die besondere Verbindung der Liegefläche mit dem Rahmen sowie die Gestaltung der Kopfstütze.
Das Gericht betonte außerdem, dass auch eine ganze Produktserie wettbewerblichen Schutz genießen kann. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Modelle gemeinsame, charakteristische Merkmale aufweisen, die sie als zusammengehörig erkennen lassen.
Dass bestimmte Gestaltungsmerkmale zugleich technische Funktionen erfüllen, steht dem Schutz nicht entgegen, sofern die konkrete Gestaltung technisch nicht zwingend erforderlich ist. Im vorliegenden Fall waren vergleichbare Liegestühle mit anderen technischen Lösungen auf dem Markt erhältlich.
Auch die Tatsache, dass bereits zahlreiche Nachahmungen angeboten wurden, beseitigte den Schutz nicht. Die Klägerin hatte nachgewiesen, dass sie konsequent gegen Produktkopien vorging. Solange Verbraucher das Original weiterhin als eigenständiges Produkt erkennen, führt das Auftreten von Nachahmungen nicht automatisch zum Verlust der wettbewerblichen Eigenart.
Nahezu identische Nachahmung trotz einzelner Unterschiede
Nach Auffassung des Gerichts übernahmen die angegriffenen Liegestühle die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Originalprodukte nahezu vollständig.
Zwar bestanden einzelne Unterschiede, etwa bei der Form der Armlehnen oder der Befestigung der Sitzfläche. Diese waren jedoch nicht ausreichend, um einen anderen Gesamteindruck zu erzeugen.
Auch zusätzliches Zubehör wie Sonnenschutz oder Getränkehalter änderte daran nichts. Solche Elemente werden vom Verbraucher regelmäßig lediglich als Zubehör wahrgenommen.
Maßgeblich war für das Gericht die Sicht des durchschnittlichen Käufers, der Original und Nachahmung üblicherweise nicht unmittelbar nebeneinander betrachtet, sondern sich an seinen Erinnerungen orientiert.
Gerade die prägenden Übereinstimmungen fallen dabei stärker ins Gewicht als kleinere Abweichungen.
Eine eigene Marke verhindert nicht automatisch die Herkunftstäuschung
Die Beklagten hatten eingewandt, dass ihre Liegestühle unter einer eigenen Marke vertrieben würden. Deshalb könnten Verbraucher nicht annehmen, die Produkte stammten von der Klägerin.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.
Eine Herkunftstäuschung kann nämlich auch dann vorliegen, wenn Verbraucher zwar unterschiedliche Marken wahrnehmen, aufgrund der weitgehenden gestalterischen Übereinstimmungen aber von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Unternehmen ausgehen.
So können Kunden beispielsweise annehmen, die Nachahmung werde mit Zustimmung des Originalherstellers hergestellt, unter einer Zweitmarke vertrieben oder aufgrund eines Lizenzvertrags angeboten.
Im konkreten Fall wurde die abweichende Kennzeichnung zudem als Handelsmarke wahrgenommen, unter der ganz unterschiedliche Produkte vertrieben wurden.
Die Verwendung einer eigenen Marke genügte daher nicht, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung auszuschließen.
Auch der Lieferant kann für den Vertrieb der Nachahmungen haften
Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung zur Verantwortung des vorgelagerten Unternehmens.
Dieses hatte die Liegestühle herstellen lassen und anschließend an den Händler verkauft. Es argumentierte, dass beide Gesellschaften rechtlich selbstständig seien und es für die konkreten Internetangebote des Händlers nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Das Landgericht sah dies anders.
Bereits die Lieferung der Nachahmungsprodukte an einen Zwischenhändler stellt eine relevante Vertriebshandlung dar.
Darüber hinaus bejahte das Gericht eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit nach § 830 BGB. Die Unternehmen arbeiteten arbeitsteilig zusammen: Das eine ließ die Waren in Asien herstellen, das andere übernahm deren Vertrieb.
Hinzu kam, dass die beiden Gesellschaften zumindest während eines wesentlichen Teils des betroffenen Zeitraums einen gemeinsamen Geschäftsführer hatten.
Nach Auffassung des Gerichts waren die Unternehmen deshalb nicht nur durch gewöhnliche Lieferbeziehungen verbunden. Vielmehr bestand ein abgestimmtes Geschäftsmodell, bei dem Herstellung und Vertrieb der Produkte auf verschiedene Gesellschaften verteilt waren.
Die vorgelagerte Gesellschaft konnte sich daher nicht darauf berufen, dass ihr unmittelbarer Abnehmer die Herkunft der Produkte gekannt habe. Entscheidend war vielmehr die Herkunftstäuschung gegenüber den späteren Kunden.
Das Unternehmen wurde zur Unterlassung und umfangreichen Auskunftserteilung verurteilt. Außerdem stellte das Gericht seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach fest.
Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Frage, welchen Gewinn der Händler aus dem Vertrieb der rechtswidrigen Nachahmungen herausgeben muss.
Der Geschädigte kann bei einer wettbewerbswidrigen Nachahmung unter den gesetzlichen Voraussetzungen seinen Schaden anhand des vom Verletzer erzielten Gewinns berechnen.
Allerdings muss der Verletzer nicht zwangsläufig seinen gesamten Gewinn herausgeben.
Entscheidend ist, welcher Anteil des Gewinns gerade auf der unlauteren Übernahme der geschützten Produktgestaltung beruht.
Denn auch andere Umstände können für die Kaufentscheidung maßgeblich sein, etwa der Verkaufspreis, die Funktionalität oder die Qualität eines Produkts.
Im vorliegenden Verfahren verlangte die Klägerin die Herausgabe eines Gewinnanteils von 75 bis 80 Prozent. Die Beklagte hielt dagegen allenfalls 20 Prozent für angemessen.
Das Gericht schätzte den maßgeblichen Anteil gemäß § 287 ZPO auf 60 Prozent.
Zur Begründung führte es aus, dass das Aussehen bei Gartenmöbeln eine erhebliche Rolle spiele. Anders als beispielsweise bei einem Designertisch seien bei Gartenliegen aber auch praktische Eigenschaften wie Sitzkomfort und Funktionalität von besonderer Bedeutung.
Auch der günstigere Preis könne die Kaufentscheidung beeinflussen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Übernahme der charakteristischen Gestaltung einen erheblichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Nachahmungen geleistet habe.
Deshalb hielt das Gericht eine Quote von 60 Prozent für angemessen.
Diese Quote ist allerdings keine allgemeingültige Größe für Produktnachahmungen. Der herauszugebende Gewinnanteil muss vielmehr für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Markt- und Produktverhältnisse geschätzt werden.
Welche Kosten darf der Verletzer vom Gewinn abziehen?
Besonders ausführlich befasste sich das Landgericht mit der Berechnung des tatsächlich erzielten Gewinns.
Ausgangspunkt sind die durch den Vertrieb der Nachahmungen erzielten Umsätze. Hiervon sind die berücksichtigungsfähigen Kosten abzuziehen. Erst auf den so ermittelten Gewinn wird anschließend der auf die Nachahmung entfallende Kausalitätsanteil angewendet.
Im konkreten Fall ging es unter anderem um Einkaufskosten, Versandkosten, Retourenkosten, Verkaufsprovisionen, Transaktionskosten und Werbekosten für Anzeigen auf Amazon.
Die Klägerin bestritt insbesondere, dass die geltend gemachten Werbekosten und Transaktionskosten in der behaupteten Höhe berücksichtigt werden dürften.
Das Gericht erkannte solche Kosten jedoch grundsätzlich als abzugsfähig an.
Dabei spielte die Aussage eines Zeugen eine wichtige Rolle, der die Abrechnungen und die Funktionsweise des bei Amazon eingesetzten Werbesystems erläuterte.
Er erklärte insbesondere, dass die Kosten für Produktanzeigen über ein Auktionssystem ermittelt würden und die Werbebudgets teilweise mehrfach täglich wechselten.
Das Gericht hielt diese Angaben für nachvollziehbar und glaubwürdig. Es berücksichtigte deshalb auch die nachgewiesenen Werbeaufwendungen bei der Gewinnermittlung.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Werbekosten eines Unternehmens pauschal vom Verletzergewinn abgezogen werden dürfen. Erforderlich bleibt, dass die Kosten den betreffenden Produkten und Verkäufen zugeordnet werden können.
Korrigierte Auskünfte: Unklarheiten gehen zulasten des Verletzers
Ein weiterer wichtiger Punkt betraf die nachträgliche Korrektur der vom Händler erteilten Auskünfte.
Dieser hatte zunächst Verkaufszahlen und Umsätze mitgeteilt, die er später teilweise nach unten korrigierte.
Zur Begründung führte er unter anderem an, dass in der ursprünglichen Auskunft versehentlich auch Verkäufe ins Ausland berücksichtigt worden seien.
Das Gericht akzeptierte diese Erklärung für eines der betroffenen Liegestuhlmodelle. Der hierzu vernommene Zeuge konnte nachvollziehbar erläutern, wie die Zahlen aus dem Warenwirtschaftssystem ermittelt worden waren.
Bei einem anderen Modell blieben dagegen Widersprüche zwischen den verschiedenen Abrechnungen bestehen.
Diese gingen nach Auffassung des Gerichts zulasten des Händlers.
Zwar trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines Schadens. Will der Verletzer aber gewinnmindernde Kosten geltend machen oder seine eigene Rechnungslegung nachträglich ändern, muss er die entsprechenden Tatsachen darlegen und beweisen.
Das hatte im konkreten Fall erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung.
Bei einem Liegestuhlmodell berücksichtigte das Gericht nur einen entsprechend gekürzten Teil der Werbekosten, weil rund zehn Prozent der Verkäufe auf Auslandsgeschäfte entfielen.
Bei den Versand- und Retourenkosten musste sich der Händler zudem an seinen ursprünglichen Angaben festhalten lassen, weil er diese Positionen bei der späteren Korrektur nicht mehr ausreichend konkretisiert hatte.
Die Entscheidung zeigt damit, wie wichtig eine sorgfältige und nachvollziehbare Rechnungslegung bei der Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist.
Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz: unterschiedliche Verjährungsfristen
Auch die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede blieb ohne Erfolg.
Das Gericht stellte klar, dass für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche grundsätzlich die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt, während Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG grundsätzlich innerhalb eines Jahres verjähren.
Im konkreten Fall war die Verjährung des Unterlassungsanspruchs durch außergerichtliche Verhandlungen nach § 203 BGB gehemmt worden.
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche unterliegen dagegen einer eigenständigen Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.
Auch deshalb scheiterten die Ansprüche der Klägerin nicht an der Verjährung.
Fazit: Konsequenter Schutz gegen Nachahmungen und hohe Anforderungen an die Gewinnabrechnung
Das Urteil verdeutlicht, dass der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz auch bei alltäglichen Gebrauchsgegenständen eine wichtige Rolle spielt.
Ein Produkt muss weder besonders aufwendig gestaltet noch durch ein eingetragenes Design geschützt sein, um gegen unlautere Nachahmungen vorgehen zu können. Entscheidend ist, ob seine konkrete Gestaltung geeignet ist, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen, und ob weitere Umstände wie eine vermeidbare Herkunftstäuschung hinzutreten.
Für Hersteller und Händler ist außerdem wichtig, dass eine Aufteilung von Herstellung und Vertrieb auf rechtlich selbstständige Gesellschaften nicht zwangsläufig vor einer Haftung schützt. Auch vorgelagerte Unternehmen können für wettbewerbswidrige Produktnachahmungen verantwortlich sein.
Bei der Schadensersatzberechnung kommt es wiederum auf zwei getrennte Fragen an: Welchen Gewinn hat der Verletzer tatsächlich erzielt, und welcher Anteil dieses Gewinns beruht auf der unlauteren Nachahmung?
Werbekosten, Plattformprovisionen und andere produktbezogene Aufwendungen können den herauszugebenden Gewinn mindern. Der Verletzer muss diese Kosten jedoch nachvollziehbar darlegen und erforderlichenfalls beweisen.
Die vom Landgericht im konkreten Fall angesetzte Gewinnquote von 60 Prozent zeigt zugleich, dass wettbewerbswidrige Nachahmungen erhebliche finanzielle Folgen haben können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2026, Az. 2-06 O 156/25.