LG Frankfurt: Nachahmung von Gartenmöbeln – wann Hersteller und Händler für Produktkopien haften

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 2. September 2026 entschieden, dass der Vertrieb nahezu identischer Nachahmungen einer bekannten Liegestuhlserie gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Dabei befasst sich das Gericht nicht nur mit dem Schutz der Produktgestaltung, sondern auch mit der Haftung verschiedener Unternehmen innerhalb einer Vertriebskette und der Berechnung des Schadensersatzes. Besonders interessant: Das Gericht setzte den herauszugebenden Anteil des Verletzergewinns auf 60 Prozent fest und beschäftigte sich ausführlich damit, welche Kosten der Verletzer zuvor von seinen Einnahmen abziehen darf.

Der Streit um eine bekannte Liegestuhlserie

Die Klägerin vertreibt seit vielen Jahren faltbare Gartenliegestühle mit Fußstütze, deren Rückenlehne stufenlos bis in eine Liegeposition verstellt werden kann. Die Produkte zeichnen sich durch eine charakteristische Kombination verschiedener Gestaltungsmerkmale aus.

Ein anderes Unternehmen ließ in Asien Liegestühle herstellen, die dem Original stark ähnelten, und lieferte diese an einen Händler. Dieser bot die Produkte unter einer eigenen Handelsmarke insbesondere über das Internet an.

Gegen den Händler hatte die Klägerin bereits in einem früheren Verfahren Unterlassungs- und Auskunftsansprüche sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht rechtskräftig durchgesetzt.

Im neuen Verfahren ging sie nun auch gegen das vorgelagerte Lieferunternehmen vor. Zugleich verlangte sie vom Händler Schadensersatz in Form der Herausgabe des erzielten Verletzergewinns. Diesen bezifferte sie auf mindestens 180.000 Euro.

Wettbewerblicher Nachahmungsschutz auch ohne eingetragenes Design

Das Landgericht bestätigte zunächst, dass die Liegestühle der Klägerin wettbewerbliche Eigenart besitzen und deshalb grundsätzlich nach § 4 Nr. 3 UWG gegen unlautere Nachahmungen geschützt sind.

Eine solche wettbewerbliche Eigenart besteht, wenn die Gestaltung eines Produkts geeignet ist, Verbraucher auf dessen betriebliche Herkunft oder besondere Eigenschaften hinzuweisen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob jedes einzelne Gestaltungselement neu oder besonders originell ist. Entscheidend ist vielmehr der Gesamteindruck, der durch die Kombination der einzelnen Merkmale entsteht.

Bei der betroffenen Liegestuhlserie waren dies insbesondere die spezielle Anordnung der Stützrohre, die Befestigung der Armlehnen, die besondere Verbindung der Liegefläche mit dem Rahmen sowie die Gestaltung der Kopfstütze.

Das Gericht betonte außerdem, dass auch eine ganze Produktserie wettbewerblichen Schutz genießen kann. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Modelle gemeinsame, charakteristische Merkmale aufweisen, die sie als zusammengehörig erkennen lassen.

Dass bestimmte Gestaltungsmerkmale zugleich technische Funktionen erfüllen, steht dem Schutz nicht entgegen, sofern die konkrete Gestaltung technisch nicht zwingend erforderlich ist. Im vorliegenden Fall waren vergleichbare Liegestühle mit anderen technischen Lösungen auf dem Markt erhältlich.

Auch die Tatsache, dass bereits zahlreiche Nachahmungen angeboten wurden, beseitigte den Schutz nicht. Die Klägerin hatte nachgewiesen, dass sie konsequent gegen Produktkopien vorging. Solange Verbraucher das Original weiterhin als eigenständiges Produkt erkennen, führt das Auftreten von Nachahmungen nicht automatisch zum Verlust der wettbewerblichen Eigenart.

Nahezu identische Nachahmung trotz einzelner Unterschiede

Nach Auffassung des Gerichts übernahmen die angegriffenen Liegestühle die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Originalprodukte nahezu vollständig.

Zwar bestanden einzelne Unterschiede, etwa bei der Form der Armlehnen oder der Befestigung der Sitzfläche. Diese waren jedoch nicht ausreichend, um einen anderen Gesamteindruck zu erzeugen.

Auch zusätzliches Zubehör wie Sonnenschutz oder Getränkehalter änderte daran nichts. Solche Elemente werden vom Verbraucher regelmäßig lediglich als Zubehör wahrgenommen.

Maßgeblich war für das Gericht die Sicht des durchschnittlichen Käufers, der Original und Nachahmung üblicherweise nicht unmittelbar nebeneinander betrachtet, sondern sich an seinen Erinnerungen orientiert.

Gerade die prägenden Übereinstimmungen fallen dabei stärker ins Gewicht als kleinere Abweichungen.

Eine eigene Marke verhindert nicht automatisch die Herkunftstäuschung

Die Beklagten hatten eingewandt, dass ihre Liegestühle unter einer eigenen Marke vertrieben würden. Deshalb könnten Verbraucher nicht annehmen, die Produkte stammten von der Klägerin.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Eine Herkunftstäuschung kann nämlich auch dann vorliegen, wenn Verbraucher zwar unterschiedliche Marken wahrnehmen, aufgrund der weitgehenden gestalterischen Übereinstimmungen aber von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Unternehmen ausgehen.

So können Kunden beispielsweise annehmen, die Nachahmung werde mit Zustimmung des Originalherstellers hergestellt, unter einer Zweitmarke vertrieben oder aufgrund eines Lizenzvertrags angeboten.

Im konkreten Fall wurde die abweichende Kennzeichnung zudem als Handelsmarke wahrgenommen, unter der ganz unterschiedliche Produkte vertrieben wurden.

Die Verwendung einer eigenen Marke genügte daher nicht, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung auszuschließen.

Auch der Lieferant kann für den Vertrieb der Nachahmungen haften

Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung zur Verantwortung des vorgelagerten Unternehmens.

Dieses hatte die Liegestühle herstellen lassen und anschließend an den Händler verkauft. Es argumentierte, dass beide Gesellschaften rechtlich selbstständig seien und es für die konkreten Internetangebote des Händlers nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Das Landgericht sah dies anders.

Bereits die Lieferung der Nachahmungsprodukte an einen Zwischenhändler stellt eine relevante Vertriebshandlung dar.

Darüber hinaus bejahte das Gericht eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit nach § 830 BGB. Die Unternehmen arbeiteten arbeitsteilig zusammen: Das eine ließ die Waren in Asien herstellen, das andere übernahm deren Vertrieb.

Hinzu kam, dass die beiden Gesellschaften zumindest während eines wesentlichen Teils des betroffenen Zeitraums einen gemeinsamen Geschäftsführer hatten.

Nach Auffassung des Gerichts waren die Unternehmen deshalb nicht nur durch gewöhnliche Lieferbeziehungen verbunden. Vielmehr bestand ein abgestimmtes Geschäftsmodell, bei dem Herstellung und Vertrieb der Produkte auf verschiedene Gesellschaften verteilt waren.

Die vorgelagerte Gesellschaft konnte sich daher nicht darauf berufen, dass ihr unmittelbarer Abnehmer die Herkunft der Produkte gekannt habe. Entscheidend war vielmehr die Herkunftstäuschung gegenüber den späteren Kunden.

Das Unternehmen wurde zur Unterlassung und umfangreichen Auskunftserteilung verurteilt. Außerdem stellte das Gericht seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach fest.

Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Frage, welchen Gewinn der Händler aus dem Vertrieb der rechtswidrigen Nachahmungen herausgeben muss.

Der Geschädigte kann bei einer wettbewerbswidrigen Nachahmung unter den gesetzlichen Voraussetzungen seinen Schaden anhand des vom Verletzer erzielten Gewinns berechnen.

Allerdings muss der Verletzer nicht zwangsläufig seinen gesamten Gewinn herausgeben.

Entscheidend ist, welcher Anteil des Gewinns gerade auf der unlauteren Übernahme der geschützten Produktgestaltung beruht.

Denn auch andere Umstände können für die Kaufentscheidung maßgeblich sein, etwa der Verkaufspreis, die Funktionalität oder die Qualität eines Produkts.

Im vorliegenden Verfahren verlangte die Klägerin die Herausgabe eines Gewinnanteils von 75 bis 80 Prozent. Die Beklagte hielt dagegen allenfalls 20 Prozent für angemessen.

Das Gericht schätzte den maßgeblichen Anteil gemäß § 287 ZPO auf 60 Prozent.

Zur Begründung führte es aus, dass das Aussehen bei Gartenmöbeln eine erhebliche Rolle spiele. Anders als beispielsweise bei einem Designertisch seien bei Gartenliegen aber auch praktische Eigenschaften wie Sitzkomfort und Funktionalität von besonderer Bedeutung.

Auch der günstigere Preis könne die Kaufentscheidung beeinflussen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Übernahme der charakteristischen Gestaltung einen erheblichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Nachahmungen geleistet habe.

Deshalb hielt das Gericht eine Quote von 60 Prozent für angemessen.

Diese Quote ist allerdings keine allgemeingültige Größe für Produktnachahmungen. Der herauszugebende Gewinnanteil muss vielmehr für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Markt- und Produktverhältnisse geschätzt werden.

Welche Kosten darf der Verletzer vom Gewinn abziehen?

Besonders ausführlich befasste sich das Landgericht mit der Berechnung des tatsächlich erzielten Gewinns.

Ausgangspunkt sind die durch den Vertrieb der Nachahmungen erzielten Umsätze. Hiervon sind die berücksichtigungsfähigen Kosten abzuziehen. Erst auf den so ermittelten Gewinn wird anschließend der auf die Nachahmung entfallende Kausalitätsanteil angewendet.

Im konkreten Fall ging es unter anderem um Einkaufskosten, Versandkosten, Retourenkosten, Verkaufsprovisionen, Transaktionskosten und Werbekosten für Anzeigen auf Amazon.

Die Klägerin bestritt insbesondere, dass die geltend gemachten Werbekosten und Transaktionskosten in der behaupteten Höhe berücksichtigt werden dürften.

Das Gericht erkannte solche Kosten jedoch grundsätzlich als abzugsfähig an.

Dabei spielte die Aussage eines Zeugen eine wichtige Rolle, der die Abrechnungen und die Funktionsweise des bei Amazon eingesetzten Werbesystems erläuterte.

Er erklärte insbesondere, dass die Kosten für Produktanzeigen über ein Auktionssystem ermittelt würden und die Werbebudgets teilweise mehrfach täglich wechselten.

Das Gericht hielt diese Angaben für nachvollziehbar und glaubwürdig. Es berücksichtigte deshalb auch die nachgewiesenen Werbeaufwendungen bei der Gewinnermittlung.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Werbekosten eines Unternehmens pauschal vom Verletzergewinn abgezogen werden dürfen. Erforderlich bleibt, dass die Kosten den betreffenden Produkten und Verkäufen zugeordnet werden können.

Korrigierte Auskünfte: Unklarheiten gehen zulasten des Verletzers

Ein weiterer wichtiger Punkt betraf die nachträgliche Korrektur der vom Händler erteilten Auskünfte.

Dieser hatte zunächst Verkaufszahlen und Umsätze mitgeteilt, die er später teilweise nach unten korrigierte.

Zur Begründung führte er unter anderem an, dass in der ursprünglichen Auskunft versehentlich auch Verkäufe ins Ausland berücksichtigt worden seien.

Das Gericht akzeptierte diese Erklärung für eines der betroffenen Liegestuhlmodelle. Der hierzu vernommene Zeuge konnte nachvollziehbar erläutern, wie die Zahlen aus dem Warenwirtschaftssystem ermittelt worden waren.

Bei einem anderen Modell blieben dagegen Widersprüche zwischen den verschiedenen Abrechnungen bestehen.

Diese gingen nach Auffassung des Gerichts zulasten des Händlers.

Zwar trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines Schadens. Will der Verletzer aber gewinnmindernde Kosten geltend machen oder seine eigene Rechnungslegung nachträglich ändern, muss er die entsprechenden Tatsachen darlegen und beweisen.

Das hatte im konkreten Fall erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung.

Bei einem Liegestuhlmodell berücksichtigte das Gericht nur einen entsprechend gekürzten Teil der Werbekosten, weil rund zehn Prozent der Verkäufe auf Auslandsgeschäfte entfielen.

Bei den Versand- und Retourenkosten musste sich der Händler zudem an seinen ursprünglichen Angaben festhalten lassen, weil er diese Positionen bei der späteren Korrektur nicht mehr ausreichend konkretisiert hatte.

Die Entscheidung zeigt damit, wie wichtig eine sorgfältige und nachvollziehbare Rechnungslegung bei der Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist.

Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz: unterschiedliche Verjährungsfristen

Auch die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede blieb ohne Erfolg.

Das Gericht stellte klar, dass für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche grundsätzlich die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt, während Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG grundsätzlich innerhalb eines Jahres verjähren.

Im konkreten Fall war die Verjährung des Unterlassungsanspruchs durch außergerichtliche Verhandlungen nach § 203 BGB gehemmt worden.

Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche unterliegen dagegen einer eigenständigen Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.

Auch deshalb scheiterten die Ansprüche der Klägerin nicht an der Verjährung.

Fazit: Konsequenter Schutz gegen Nachahmungen und hohe Anforderungen an die Gewinnabrechnung

Das Urteil verdeutlicht, dass der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz auch bei alltäglichen Gebrauchsgegenständen eine wichtige Rolle spielt.

Ein Produkt muss weder besonders aufwendig gestaltet noch durch ein eingetragenes Design geschützt sein, um gegen unlautere Nachahmungen vorgehen zu können. Entscheidend ist, ob seine konkrete Gestaltung geeignet ist, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen, und ob weitere Umstände wie eine vermeidbare Herkunftstäuschung hinzutreten.

Für Hersteller und Händler ist außerdem wichtig, dass eine Aufteilung von Herstellung und Vertrieb auf rechtlich selbstständige Gesellschaften nicht zwangsläufig vor einer Haftung schützt. Auch vorgelagerte Unternehmen können für wettbewerbswidrige Produktnachahmungen verantwortlich sein.

Bei der Schadensersatzberechnung kommt es wiederum auf zwei getrennte Fragen an: Welchen Gewinn hat der Verletzer tatsächlich erzielt, und welcher Anteil dieses Gewinns beruht auf der unlauteren Nachahmung?

Werbekosten, Plattformprovisionen und andere produktbezogene Aufwendungen können den herauszugebenden Gewinn mindern. Der Verletzer muss diese Kosten jedoch nachvollziehbar darlegen und erforderlichenfalls beweisen.

Die vom Landgericht im konkreten Fall angesetzte Gewinnquote von 60 Prozent zeigt zugleich, dass wettbewerbswidrige Nachahmungen erhebliche finanzielle Folgen haben können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2026, Az. 2-06 O 156/25.

LG Hamburg stärkt Dr. Martens: Auch eine weiße Naht kann eine unzulässige Nachahmung sein

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. April 2026 entschieden, dass nicht nur einzelne bekannte Schuhmodelle, sondern auch eine ganze Produktserie wettbewerbsrechtlich geschützt sein kann. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen 16 Schuhmodelle, die sich an der charakteristischen Gestaltung der bekannten Dr.-Martens-Schuhe orientierten. Besonders interessant: Nach Auffassung des Gerichts kann eine unzulässige Nachahmung sogar dann vorliegen, wenn die berühmte gelbe Rahmennaht durch eine weiße oder andersfarbige Naht ersetzt wird.

Der Fall: Streit um 16 Schuhmodelle

Die Klägerin vertreibt die bekannten Schuhe und Stiefel der Marke Dr. Martens. Ausgangspunkt der Produktreihe ist ein Schnürstiefel, der erstmals 1960 auf den Markt kam. Seitdem wurde das Sortiment erheblich erweitert und umfasst inzwischen unter anderem Halbschuhe, Chelsea-Boots, Kinderschuhe und Sandalen.

Die Beklagten, eine türkische Gesellschaft und ihre niederländische Tochtergesellschaft, boten über einen gemeinsam betriebenen Online-Shop verschiedene Schuhe an, deren Gestaltung nach Auffassung der Klägerin ihren eigenen Produkten zu ähnlich war.

Die Klägerin verlangte deshalb, das Anbieten von insgesamt 16 Schuhmodellen in Deutschland zu untersagen. Daneben machte sie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.

Sie stützte sich vor allem auf den sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG. Hilfsweise berief sie sich auf das Urheberrecht.

Wettbewerbsrechtlicher Schutz für eine ganze Produktserie

Der rechtlich interessanteste Aspekt des Urteils betrifft die Frage, ob sich der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz auf eine gesamte Produktreihe erstrecken kann.

Grundsätzlich gilt im Wettbewerbsrecht die Nachahmungsfreiheit. Unternehmen dürfen Produkte anderer Hersteller zum Vorbild nehmen, soweit keine besonderen Schutzrechte oder unlauteren Umstände entgegenstehen.

Allerdings kann ein Produkt auch ohne eingetragenes Design oder sonstiges besonderes Schutzrecht gegen unlautere Nachahmungen geschützt sein.

Voraussetzung hierfür ist unter anderem die sogenannte wettbewerbliche Eigenart. Diese liegt vor, wenn die konkrete Gestaltung eines Produkts oder bestimmte Gestaltungsmerkmale geeignet sind, beim Verbraucher Vorstellungen über dessen betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hervorzurufen.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg kann eine solche wettbewerbliche Eigenart auch einer gesamten Produktserie zukommen.

Dabei muss nicht einmal jedes einzelne Produkt der Serie für sich genommen wettbewerbliche Eigenart besitzen. Entscheidend ist vielmehr, ob die verschiedenen Produkte durch wiederkehrende, charakteristische Gestaltungsmerkmale miteinander verbunden sind und sich dadurch von den Produkten anderer Hersteller unterscheiden.

Das Gericht knüpft damit an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, insbesondere an dessen Entscheidung zum Schutz einer Kofferserie („Rillenkoffer“).

Für Hersteller ist dies von erheblicher Bedeutung: Wer über Jahre hinweg eine charakteristische Produktgestaltung entwickelt und diese auf unterschiedliche Produkte überträgt, kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur einzelne Modelle, sondern sein gesamtes entsprechend gestaltetes Produktsortiment gegen unlautere Nachahmungen schützen.

Drei Merkmale prägen die Dr.-Martens-Schuhe

Das Landgericht Hamburg identifizierte drei charakteristische Gestaltungsmerkmale, die nach seiner Auffassung die wettbewerbliche Eigenart der Dr.-Martens-Produktserie begründen:

  1. Eine auffällige gelbe Rahmennaht zwischen Schuhsohle und Oberschuh.
  2. Die Einbettung dieser Naht in einen dunklen Rahmen.
  3. Eine charakteristisch geriffelte Sohlenkante.

Diese Kombination findet sich nicht nur bei den klassischen Schnürstiefeln, sondern auch bei zahlreichen weiteren Schuhmodellen des Herstellers.

Hinzu kommen zusätzliche Gestaltungsmerkmale, etwa eine über den Oberschuh hinausragende Sohlenkante, eine besondere Gestaltung des Fersenabsatzes und die bekannte schwarz-gelbe Zugschlaufe.

Entscheidend war für das Gericht jedoch die Kombination der drei erstgenannten Merkmale.

Die langjährige Marktpräsenz und die umfangreiche positive Berichterstattung über die Schuhe führten nach Auffassung der Richter außerdem zu einer gesteigerten wettbewerblichen Eigenart der gesamten Produktserie.

Dabei profitierte die Produktserie von der Bekanntheit des ursprünglichen Stiefelmodells. Dessen Wiedererkennungswert übertrug sich auf die weiteren Modelle, die dieselben charakteristischen Merkmale aufgriffen.

Auch eine weiße statt einer gelben Naht kann eine Nachahmung darstellen

Besonders bemerkenswert ist die Beurteilung einiger angegriffener Schuhmodelle, bei denen die Rahmennaht nicht gelb, sondern weiß ausgestaltet war.

Die Beklagten argumentierten, dass die charakteristische Gestaltung der Dr.-Martens-Schuhe gerade durch das schwarz-gelbe Farbschema geprägt werde. Schuhe mit einer weißen Rahmennaht könnten deshalb keine nahezu identische Nachahmung darstellen.

Das Landgericht Hamburg folgte dieser Argumentation nicht.

Zwar stellte es ausdrücklich klar, dass für die wettbewerbliche Eigenart der Originalprodukte die gelbe Kontrastnaht maßgeblich sei. Der Schutz dürfe insoweit nicht einfach auf beliebige helle Kontrastnähte erweitert werden.

Bei der anschließenden Frage, ob eine Nachahmung vorliegt, komme es jedoch auf den Gesamteindruck der gegenüberstehenden Produkte an.

Und dieser könne auch bei einer weißen Rahmennaht nahezu identisch sein.

Denn die weiße Naht erfülle im Zusammenspiel mit dem dunklen Rahmen und der geriffelten Sohlenkante dieselbe optische Funktion wie die gelbe Naht. Sie hebe die Verbindung zwischen Schuh und Sohle hervor und vermittle einen vergleichbaren Gesamteindruck.

Auch Unterschiede in der Dicke des verwendeten Garns oder in der Stichweite änderten daran nichts.

Das Gericht bejahte deshalb auch bei den Schuhen mit weißer Rahmennaht eine nahezu identische Nachahmung. Bei einem weiteren Modell ließ es auch eine orangefarbene Kontrastnaht nicht als ausreichende Abweichung gelten.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich eine wettbewerbsrechtlich relevante Nachahmung nicht ohne Weiteres dadurch vermeiden lässt, dass einzelne Farben oder kleinere Details verändert werden.

Rufausbeutung auch ohne Verwechslungsgefahr

Eine weitere wichtige Frage betraf die Voraussetzungen der Unlauterkeit.

Denn nicht jede Nachahmung eines Produkts mit wettbewerblicher Eigenart ist automatisch verboten. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen.

Ein solcher Umstand kann nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UWG eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft sein. Daneben verbietet § 4 Nr. 3 Buchstabe b UWG die unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung eines nachgeahmten Produkts.

Das Landgericht Hamburg stützte seine Entscheidung auf die zweite Alternative, die sogenannte Rufausbeutung.

Dabei stellte es ausdrücklich darauf ab, dass die Dr.-Martens-Schuhe nicht lediglich als gewöhnliche Schuhe wahrgenommen werden. Vielmehr handele es sich um Kultprodukte, die insbesondere mit der Punk-Szene, Rebellion und einem bestimmten Lebensgefühl verbunden seien.

Diese positive emotionale Wahrnehmung habe sich über Jahrzehnte entwickelt und erfasse inzwischen auch die weiteren Modelle der Produktserie.

Durch die nahezu identische Übernahme der charakteristischen Gestaltungsmerkmale werde dieses Image auf die nachgeahmten Schuhe übertragen.

Die Beklagten nutzten damit die Wertschätzung der Originalprodukte für ihre eigenen Waren aus.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht ausdrücklich zwischen der handwerklichen Produktqualität und der emotionalen Wertschätzung unterschied. Selbst eine möglicherweise nachlassende Herstellungsqualität der Originalprodukte ändere nichts daran, dass mit der Marke und ihrer charakteristischen Gestaltung weiterhin eine besondere emotionale Vorstellung verbunden sei.

Eine Täuschung der Verbraucher über die tatsächliche Herkunft der Schuhe musste das Gericht nicht feststellen.

Es ließ deshalb ausdrücklich offen, ob zusätzlich eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorlag.

Damit bestätigt die Entscheidung, dass eine unlautere Rufausbeutung auch dann gegeben sein kann, wenn Verbraucher durchaus erkennen, dass sie kein Originalprodukt erwerben.

Zusätzliche Markenverletzung durch Verwendung von „SoftWair“

Neben dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz befasste sich das Gericht mit einer eigenständigen Markenverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Unions-Wort-Bildmarke „SoftWair“, die unter anderem auf den Innensohlen bestimmter Sandalen verwendet wird.

Bei einem der beanstandeten Sandalenmodelle hatten die Beklagten dasselbe Zeichen in identischer grafischer Gestaltung auf der Innensohle angebracht.

Die Beklagten wandten ein, dass „SoftWair“ lediglich eine beschreibende Angabe darstelle und von den Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis verstanden werde.

Das Landgericht Hamburg sah dies anders.

Es verwies darauf, dass in der Modebranche häufig mehrere Kennzeichen auf einem Produkt verwendet werden. Neben dem eigentlichen Herstellernamen können auch weitere Bezeichnungen eine markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen.

Für eine markenmäßige Verwendung spreche insbesondere, dass das Zeichen auf dem Produkt selbst angebracht und mit dem Zusatz „TM“ versehen sei.

Das Gericht bejahte daher eine rechtserhaltende Benutzung der Marke durch die Klägerin und eine Markenverletzung durch die Beklagten.

Es handelte sich um eine sogenannte Doppelidentverletzung nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a der Unionsmarkenverordnung, da ein identisches Zeichen für identische Waren verwendet wurde.

Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

Das Landgericht Hamburg gab der Klage ganz überwiegend statt.

Die türkische Beklagte wurde hinsichtlich aller 16 angegriffenen Schuhmodelle zur Unterlassung verurteilt. Gegenüber der niederländischen Beklagten wurde das Verbot für 14 Modelle ausgesprochen.

Hinsichtlich der beiden übrigen Modelle scheiterte der Unterlassungsantrag gegen die niederländische Gesellschaft allerdings nicht an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung, sondern aus prozessualen Gründen.

Die Klägerin verfügte insoweit bereits über einen früheren Unterlassungstitel, dessen Reichweite durch ein rechtskräftig abgeschlossenes Ordnungsmittelverfahren geklärt worden war. Für die erneute gerichtliche Geltendmachung fehlte deshalb das Rechtsschutzbedürfnis.

Darüber hinaus wurden die Beklagten zur Auskunft über Lieferanten, gewerbliche Abnehmer und den Umfang der Verletzungshandlungen verurteilt. Das Gericht stellte außerdem ihre gesamtschuldnerische Schadensersatzpflicht fest.

Auch die Verwendung der Marke „SoftWair“ wurde untersagt.

Die Klägerin erhielt zudem Ersatz für zwei berechtigte Abmahnungen. Ein weiterer Anspruch auf Erstattung der Kosten eines älteren Abschlussschreibens scheiterte dagegen an der sechsmonatigen Verjährungsfrist des UWG.

Über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Schuhgestaltung musste das Gericht im Ergebnis nicht entscheiden, weil die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bereits erfolgreich waren beziehungsweise hinsichtlich zweier Modelle ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte.

Gegen das Urteil ist ein Berufungsverfahren beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 5 U 55/26 anhängig.

Fazit: Der Schutz bekannter Produktgestaltungen reicht weiter als einzelne Modelle

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist insbesondere für Hersteller und Händler interessant, die Produkte mit einer charakteristischen und über längere Zeit etablierten Gestaltung vertreiben.

Sie zeigt, dass wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz nicht zwingend auf ein einzelnes Produkt beschränkt bleibt. Auch ein ganzes Produktprogramm kann geschützt sein, wenn wiederkehrende, charakteristische Gestaltungsmerkmale den Produkten einen einheitlichen Wiedererkennungswert verleihen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Hersteller eine ganze Stilrichtung oder allgemeine Gestaltungsidee für sich monopolisieren kann. Entscheidend bleiben die konkrete Kombination charakteristischer Merkmale, deren Bekanntheit und die weiteren Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Für Wettbewerber ist insbesondere die Beurteilung der weißen Rahmennaht relevant. Wer eine bekannte Produktgestaltung übernimmt, kann sich nicht darauf verlassen, dass bereits die Veränderung einzelner Farben oder kleiner Gestaltungsdetails eine Rechtsverletzung ausschließt.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist außerdem die Feststellung des Gerichts, dass eine unlautere Rufausbeutung auch ohne Verwechslungsgefahr vorliegen kann. Geschützt wird nicht allein die Herkunftsvorstellung der Verbraucher, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wertschätzung und das besondere Image, das sich ein Produkt über Jahre erworben hat.

Für Hersteller eröffnet dies zusätzliche Möglichkeiten, sich gegen die Übernahme erfolgreicher Produktgestaltungen zu wehren. Händler und Online-Anbieter müssen umgekehrt berücksichtigen, dass auch Produkte ohne identische Markenkennzeichnung oder ohne exakte Übereinstimmung mit dem Original wettbewerbsrechtlich problematisch sein können.

Gericht: Landgericht Hamburg
Urteil vom 23. April 2026
Aktenzeichen: 310 O 53/24