LG Düsseldorf zur Streichpreiswerbung: Wenn die UVP wie ein echter Rabatt wirkt

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 eine für Onlinehändler wichtige Entscheidung zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann ein scheinbarer Preisvergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für Verbraucher wie eine echte Preissenkung wirkt und deshalb wettbewerbswidrig ist.

Worum ging es?

Ein Onlinehändler für Sanitärartikel und Einrichtungsgegenstände für Bad und Küche bewarb auf seiner Produktseite einen Badezimmerspiegel. Neben dem Produktbild fand sich ein rot hervorgehobener aktueller Preis von 427,58 Euro. Darüber stand ein durchgestrichener höherer Preis von 952 Euro. Zusätzlich warb die Seite mit „55% SOFORT SPAREN“ und einer konkret bezifferten „Ersparnis“ von 524,42 Euro.

Erst am unteren Ende der Produktseite wurde über eine Fußnote erläutert, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um eine unverbindliche Preisangabe des Herstellers handeln sollte. Zwei Wochen zuvor hatte der Händler denselben Spiegel allerdings bereits für 393,38 Euro angeboten, also günstiger als zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung.

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband mahnte den Händler ab und klagte anschließend auf Unterlassung. Der Vorwurf: Die Werbung erwecke den Eindruck einer echten Preissenkung, obwohl der durchgestrichene Preis lediglich eine Herstellerangabe sei. Außerdem fehle der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.

Warum war die Werbung aus Sicht des Gerichts irreführend?

Das Landgericht Düsseldorf stellte entscheidend auf den Gesamteindruck der Produktseite ab. Ein durchgestrichener Preis ist für Verbraucher ein klassisches Signal für eine Preissenkung. Wer einen alten Preis durchstreicht und daneben einen niedrigeren neuen Preis stellt, vermittelt damit regelmäßig: Dieser Händler hat seinen eigenen Preis reduziert.

Dieser Eindruck wurde nach Auffassung des Gerichts durch die weiteren Angaben noch verstärkt. Die Formulierung „55% SOFORT SPAREN“ und die konkrete Angabe einer „Ersparnis“ lassen aus Verbrauchersicht erwarten, dass man gegenüber einem zuvor tatsächlich verlangten Preis spart. Eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist aber kein Preis, den der Verbraucher sonst zwingend hätte zahlen müssen.

Der Händler konnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass am Ende der Seite ein Fußnotenhinweis stand. Nach Ansicht des Gerichts war dieser Hinweis nicht ausreichend. Die auffälligen Preisangaben standen im Blickfang. Der erläuternde Hinweis befand sich dagegen erst unten auf der Seite und war zudem sprachlich nicht besonders klar. Verbraucher mussten die Auflösung also erst suchen und verstehen. Das genügte nicht, um den starken Eindruck einer echten Preissenkung zu beseitigen.

Die wichtige Aussage zur UVP-Werbung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung generell verboten ist. Sie zeigt aber deutlich: Wer mit einer UVP wirbt, muss den Vergleich klar und sofort verständlich machen.

Problematisch wird es, wenn die Gestaltung wie eine Rabattaktion wirkt. Besonders riskant sind durchgestrichene Preise, große Prozentangaben, Begriffe wie „sparen“, „Sofort sparen“, „Deal“, „Ersparnis“ oder ein roter Aktionspreis. Dann kann aus einem eigentlich zulässigen UVP-Vergleich eine irreführende Preissenkungswerbung werden.

Aus Sicht des Gerichts reicht es nicht aus, irgendwo auf der Seite in einer Fußnote zu erklären, dass der Streichpreis nur auf einer Herstellerangabe beruht. Der Hinweis muss so platziert und formuliert sein, dass Verbraucher ihn zusammen mit dem Preis sofort wahrnehmen.

Warum der 30-Tage-Bestpreis entscheidend war

Neben der Irreführung nach dem UWG ging es um § 11 Preisangabenverordnung. Danach muss ein Händler bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.

Entscheidend ist dabei nicht nur, ob tatsächlich eine Preissenkung vorgenommen wurde. Es reicht aus, dass die Werbung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers wie eine Preissenkung wirkt. Genau das nahm das Landgericht Düsseldorf hier an.

Der Händler hätte daher den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Dieser lag bei 393,38 Euro, weil der Spiegel zwei Wochen zuvor zu diesem Preis angeboten worden war. Tatsächlich verlangte der Händler am Tag der beanstandeten Werbung 427,58 Euro. Die Werbung stellte also eine Ersparnis heraus, obwohl der Artikel kurz zuvor günstiger gewesen war.

Was bedeutet das für Onlinehändler?

Onlinehändler sollten ihre Preiswerbung sehr genau prüfen. Besonders gefährlich sind Preisgestaltungen, die gleichzeitig mit einem durchgestrichenen Preis, einem auffälligen roten Angebotspreis und Prozentangaben arbeiten. Wer dabei nicht klar zwischen UVP-Vergleich und echter Preissenkung trennt, riskiert eine Abmahnung.

Wird eine Preisermäßigung angekündigt oder entsteht auch nur der Eindruck einer Preisermäßigung, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Es genügt nicht, auf eine hohe UVP zu verweisen, wenn der Händler den Artikel vor kurzer Zeit selbst günstiger verkauft hat.

Unternehmen sollten daher vor Rabattaktionen prüfen, welcher Preis in den letzten 30 Tagen tatsächlich der niedrigste war. Dieser Preis muss transparent genannt werden. Außerdem sollte eine UVP nicht als Streichpreis dargestellt werden, wenn die Gesamtgestaltung dadurch wie eine echte Reduzierung des Händlerpreises wirkt.

Praktische Empfehlungen für Händler

Wer mit einer UVP werben möchte, sollte den Vergleich eindeutig als UVP-Vergleich bezeichnen. Die Erläuterung sollte direkt beim Preis stehen, gut sichtbar sein und nicht erst über eine Fußnote am Seitenende auffindbar sein.

Begriffe wie „sparen“ oder „Ersparnis“ sollten bei reinen UVP-Vergleichen nur mit großer Vorsicht verwendet werden. Sie können den Eindruck erzeugen, dass der Händler einen früheren eigenen Preis gesenkt hat. Besonders kritisch ist das, wenn zusätzlich ein durchgestrichener Preis verwendet wird.

Bei echten Rabattaktionen sollte immer der 30-Tage-Bestpreis geprüft und angegeben werden. Maßgeblich ist der niedrigste Preis, den der Händler in den 30 Tagen vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt hat.

Fazit

Das Landgericht Düsseldorf setzt die Anforderungen an Preiswerbung im Onlinehandel streng an. Ein durchgestrichener Preis ist kein neutrales Gestaltungsmittel. Er löst bei Verbrauchern regelmäßig die Erwartung aus, dass ein zuvor verlangter Preis reduziert wurde.

Wer dagegen nur mit einer unverbindlichen Preisempfehlung vergleichen will, muss dies klar, unmissverständlich und unmittelbar beim Preis deutlich machen. Andernfalls kann die Werbung nicht nur irreführend sein, sondern zugleich die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises auslösen.

Für Händler ist die Entscheidung ein deutliches Warnsignal: Preiswerbung muss nicht nur rechnerisch stimmen, sondern auch im Gesamteindruck transparent sein.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Düsseldorf
Datum: 17. Juli 2026
Aktenzeichen: 38 O 219/25

OLG Köln: -58 % auf die UVP – warum Penny mit dem Streichpreis (vorerst) durchkommt

Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.05.2026 entschieden, dass eine Rabattangabe im Prospekt nicht automatisch eine „Preisermäßigung“ im Sinne der Preisangabenverordnung ist, nur weil ein Preis durchgestrichen und eine Prozentzahl hervorgehoben wird. Für Händler ist das Urteil besonders interessant, weil es die Grenze zwischen zulässigem UVP-Preisvergleich und auslösendem „30-Tage-Bestpreis“-Rabatt neu vermisst – und weil der Bundesgerichtshof sich dazu voraussichtlich bald äußern muss.

Der Streit: -58 % auf Joghurt – aber wovon eigentlich?

Penny hatte in einem bundesweit verteilten Handzettel (Aktionszeitraum Anfang November 2024) einen „Müller Joghurt mit der Ecke“ für 0,33 EUR beworben. Daneben stand „-58 %“ und ein durchgestrichener Referenzpreis von 0,79 EUR, der als UVP gekennzeichnet war.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt das für unlauter. Kernvorwurf: Verbraucher verstünden die Darstellung als echte Preisreduzierung des Händlers. Dann müsse Penny nach § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben. Das Landgericht Köln gab der Klage in erster Instanz insoweit noch statt – das OLG Köln hat diese Verurteilung nun aufgehoben und die Klage hierzu abgewiesen.

Was § 11 PAngV bezweckt – und wann die Pflicht wirklich greift

§ 11 PAngV soll verhindern, dass Rabatte „schön gerechnet“ werden, etwa indem Preise kurz vor einer Aktion angehoben werden („Preisschaukelei“) und der Rabatt dann auf diesen höheren Preis bezogen wird. Deshalb verlangt die Norm bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen tatsächlich verlangt hat.

Der Knackpunkt ist also nicht die Prozentzahl an sich, sondern die Frage: Wird überhaupt eine Preisermäßigung des eigenen Preises bekanntgegeben – oder nur ein Preisvergleich?

Die Kernaussage des OLG Köln: Ein UVP-Vergleich ist hier keine Preisermäßigung

Das OLG Köln sagt im Ergebnis: Ein klar erkennbarer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung ist keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ nach § 11 PAngV.

Entscheidend war für den Senat vor allem die Verständlichkeit für den Durchschnittsverbraucher:

  • Das Kürzel UVP ist geläufig. Wer „UVP“ liest, versteht grundsätzlich: Das ist ein vom Hersteller empfohlener Preis, nicht der frühere Preis des Händlers.
  • In der konkreten Gestaltung war „UVP“ nach Auffassung des Gerichts noch ausreichend wahrnehmbar.
  • Die Prozentangabe musste sich für den Betrachter ersichtlich auf den einzigen sichtbaren Referenzwert beziehen – nämlich die UVP. Daraus folge: Es wird nicht behauptet, Penny habe zuvor selbst 0,79 EUR verlangt und senke nun den eigenen Preis.

Damit fehlt nach Ansicht des OLG Köln der Auslöser für die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht: Es wird kein eigener „Vorher-Preis“ reduziert, sondern ein Preisvorteil im Vergleich zur Empfehlung eines Dritten dargestellt.

Keine Irreführung nach UWG – aber UVP-Werbung bleibt ein Minenfeld

Das Urteil ist kein Freibrief für jede UVP-Gestaltung. Das OLG Köln betont vielmehr die klassischen Grenzen zulässiger UVP-Werbung. Unlauter kann sie unter anderem sein, wenn:

  • nicht klar ist, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung handelt,
  • die UVP nicht (mehr) existiert oder nicht als ernsthafte Orientierung taugt,
  • die UVP in Wahrheit ein „Mondpreis“ ist, der am Markt keine Rolle spielt,
  • die Gesamtaufmachung trotz „UVP“-Hinweis den Eindruck erweckt, der Händler habe seinen eigenen Preis reduziert.

Gerade der letzte Punkt ist praxisrelevant: Andere Gerichte sehen ähnliche Gestaltungen strenger, wenn der UVP-Hinweis optisch „untergeht“ oder wenn die Werbung mit echten Eigenpreis-Rabatten gemischt wird und dadurch Verwechslungen begünstigt.

Warum die Revision zugelassen wurde – und was jetzt wichtig bleibt

Das OLG Köln hat die Revision ausdrücklich zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und die Oberlandesgerichte nicht einheitlich entscheiden. Für Händler bedeutet das: Die Rechtslage ist in Bewegung. Wer sich allein auf dieses Urteil verlässt, kann je nach Werbegestaltung und Gerichtsstand trotzdem in ein Abmahnrisiko laufen – und der Bundesgerichtshof kann die Linie noch verschärfen oder vereinheitlichen.

Praxis-Checkliste: So wird nach OLG Köln aus UVP-Vergleich keine „30-Tage-Preisermäßigung“

  1. UVP wirklich klar kennzeichnen
    „UVP“ muss so platziert und gestaltet sein, dass es beim schnellen Prospektblick auffällt. Je kleiner und unauffälliger der Hinweis, desto größer das Risiko.
  2. Keine „Rabatt-Sprache“, wenn nur verglichen wird
    Begriffe wie „Preis gesenkt“, „jetzt reduziert“, „statt“ oder große „Sparen“-Claims können schnell den Eindruck einer echten Eigenpreis-Ermäßigung erzeugen. Dann kann § 11 PAngV plötzlich im Raum stehen.
  3. Keine verwirrende Mischung auf einer Seite
    Wenn auf derselben Prospektseite echte Eigenpreis-Rabatte und UVP-Vergleiche nebeneinanderstehen, steigt die Verwechslungsgefahr. Dann braucht es besonders klare Trennung und Erläuterung.
  4. Prozentangaben sauber herleiten
    Wenn mit Prozenten gearbeitet wird, muss für den Betrachter eindeutig sein, worauf sich die Prozentrechnung bezieht. Mehrdeutigkeit ist der Feind.
  5. UVP dokumentieren
    Wer UVP als Anker nutzt, sollte intern belegen können, dass diese Empfehlung existiert und aktuell ist. Das reduziert Streit über „Mondpreise“ und stärkt die Verteidigung.
  6. Wenn es ein echter Rabatt ist: 30-Tage-Bestpreis konsequent ausweisen
    Sobald Sie mit einer Preisermäßigung des eigenen Preises werben, führt an § 11 PAngV kein Weg vorbei. Dann muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz klar angegeben werden.

Fazit

Das OLG Köln stärkt den Handel dort, wo tatsächlich nur ein Preisvergleich zur UVP kommuniziert wird und Verbraucher das auch verstehen können. Gleichzeitig bleibt die Gestaltung entscheidend: Je mehr eine Werbung wie eine klassische Rabattaktion aussieht, desto eher droht der Sprung in die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 92/25

OLG Köln zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Wer im Online-Shop mit durchgestrichenen Preisen wirbt, will Aufmerksamkeit – und genau darin liegt das Risiko. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27.03.2026 klargestellt: Ein Streichpreis darf nicht eine Ersparnis vorgaukeln, wenn der Artikel kurz zuvor tatsächlich günstiger war. Ein späterer Hinweis auf der Produktseite heilt den ersten falschen Eindruck nicht.

Worum ging es?

Zwei Matratzen wurden auf der Startseite mit einem aktuellen Preis (169 € bzw. 229 €) und einem Streichpreis (269 € bzw. 249 €) beworben. Das sah nach deutlichem Rabatt aus. Tatsächlich hatte der Anbieter die Matratzen in der Woche davor aber noch günstiger verkauft (129 € bzw. 199 €). Der Hinweis auf diesen niedrigeren Preis erschien erst, nachdem der Kunde auf das Banner geklickt und die Folgeseite geöffnet hatte.

Ein Wettbewerber mahnte ab, erwirkte eine einstweilige Verfügung und verlangte anschließend die Erstattung der Abmahnkosten. Um genau diese Kosten ging es im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln.

Warum sind solche Streichpreise irreführend?

Das OLG Köln knüpft an einen einfachen Verbrauchermaßstab an: Wer auf der Startseite einen Streichpreis sieht, versteht ihn als „früher verlangten Preis“ des Händlers und erwartet, dass das Angebot aktuell besonders günstig ist. Genau diese Erwartung wird enttäuscht, wenn der Preis in Wahrheit gegenüber dem unmittelbar vorherigen Zeitraum sogar erhöht wurde.

Entscheidend ist außerdem: Schon das „Anlocken“ zählt. Es kommt nicht erst darauf an, ob der Kunde am Ende wirklich kauft. Bereits die Entscheidung, auf das Angebot zu klicken und sich näher damit zu befassen, ist eine geschäftliche Entscheidung, die durch einen falschen Rabattimpuls beeinflusst werden kann.

Warum der Hinweis auf der Folgeseite nicht reicht

Viele Shops versuchen, Startseiten-Banner maximal verkaufsstark zu gestalten und Details erst auf der Produktseite nachzuliefern. Genau das hat das OLG Köln abgelehnt: Die Aufklärung kommt zu spät und ist zudem häufig optisch unterlegen (kleine Schrift, nicht am Blickfang beteiligt). Wer den Preisvorteil blickfangmäßig präsentiert, muss auch die nötige Preiswahrheit in vergleichbarer Klarheit liefern – nicht versteckt im „Kleingedruckten“ der nächsten Ebene.

30-Tage-Bestpreis: Pflicht nach der Preisangabenverordnung

Neben der Irreführung nach Wettbewerbsrecht spielt die Preisangabenverordnung eine zentrale Rolle: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage angewendet hat. Bei Streichpreisen ist das regelmäßig der Referenzanker.

Im Fall vor dem OLG Köln lag der 30-Tage-Bestpreis unter dem beworbenen „Angebotspreis“. Damit wurde nicht nur ein falscher Rabatt suggeriert, sondern zugleich das Transparenzziel der Regelung verfehlt.

Abmahnkosten trotz „Abmahnkosten-Deckel“ im digitalen Handel

Besonders praxisrelevant ist ein zweiter Punkt: Im Online-Handel sind Abmahnkosten durch Mitbewerber in bestimmten Fällen ausgeschlossen – nämlich bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Der beklagte Händler argumentierte: Die Pflicht zum 30-Tage-Bestpreis sei eine solche Informationspflicht, daher dürfe der Wettbewerber keine Abmahnkosten verlangen.

Das OLG Köln hat das so nicht durchgehen lassen. Begründung in der Praxisformel: Wenn die Werbung nicht nur eine Informationspflicht verletzt, sondern zugleich eine echte Irreführung darstellt, bleibt der Anspruch auf Abmahnkostenerstattung bestehen. Sonst würde man ausgerechnet bei besonders sensiblen Rabatt- und Preisaktionen einen großen Teil des wettbewerblichen Durchsetzungsdrucks herausnehmen.

Kosten, Freistellung, Zinsen: Was das Gericht zur Abrechnung gesagt hat

Der Händler versuchte außerdem, die Kostenerstattung über das Innenverhältnis des abmahnenden Unternehmens zu Fall zu bringen (Stichwort: „Die Anwälte stellen nur dann in Rechnung, wenn der Gegner zahlt“). Auch das überzeugte das Gericht nicht: Abmahnkosten sind nur ersatzfähig, wenn sie tatsächlich entstehen – aber pauschale Vermutungen reichen nicht, um die Entstehung zu bestreiten.

Interessant für die Praxis: Das OLG Köln hat den Zinsanspruch angepasst. Abmahnkosten sind keine „Entgeltforderung“, daher gibt es nicht automatisch den höheren Zinssatz. Außerdem laufen Zinsen hier erst ab dem Zeitpunkt, ab dem aus dem anfänglichen Freistellungsanspruch ein Zahlungsanspruch wurde.

Was Unternehmer jetzt konkret tun sollten

  1. Preis-Historie sauber dokumentieren: Ohne belastbare Preisverläufe wird jede Rabattwerbung schnell zum Prozessrisiko.
  2. Streichpreise nur nutzen, wenn sie stimmen: Der Streichpreis muss zum tatsächlichen Referenzpreis passen, den der Verbraucher erwartet.
  3. 30-Tage-Bestpreis sichtbar machen: Wenn die Werbung als Preisermäßigung verstanden wird, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage klar, eindeutig und gut lesbar dargestellt werden.
  4. Keine „Rabattoptik“ ohne Rabattrealität: Prozentkacheln, Streichpreise, „nur heute“-Mechaniken erhöhen das Risiko, dass Gerichte einen Anlockeffekt annehmen.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 27.03.2026
Aktenzeichen: 6 U 77/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 028 (MIR 04/2026)