Am 13.02.2026 hat das Oberlandesgericht Köln eine für Online-Shops sehr praxisrelevante Entscheidung zur Rabattwerbung getroffen. Es geht um eine typische Verkaufssituation: Ein Produkt wird mit einem durchgestrichenen Preis und einer auffälligen Prozentangabe („Black Friday Special –20 %“) beworben – daneben taucht zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“ auf. Genau diese Kombination hat das OLG Köln untersagt.
Worum ging es?
Ein Online-Händler bot in seiner „Sale“-Rubrik Produkte mit mehreren Preis- und Rabattinformationen an. In der Produktdarstellung standen nebeneinander:
- ein Blickfang-Rabatt wie „–20 %“ (sehr prominent),
- ein durchgestrichener „alter“ Preis,
- der aktuelle Verkaufspreis,
- zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“,
- und daraus berechnet eine weitere (kleinere) prozentuale Abweichung zum 30-Tage-Bestpreis (teils sogar als prozentuale Preiserhöhung).
Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Der Kernvorwurf: Die große Prozentangabe bezieht sich nicht auf den gesetzlich maßgeblichen Referenzpreis (nämlich den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage), sondern auf einen anderen Vergleichspreis. Dadurch wirkt das Angebot günstiger, als es nach dem 30-Tage-Bestpreis tatsächlich ist.
Was hat das OLG Köln entschieden?
Das OLG Köln hat dem Händler die konkrete Werbegestaltung untersagt. Die Richter sagen im Ergebnis:
- Sobald gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung „bekanntgegeben“ wird, greift die Pflicht aus § 11 PAngV: Maßgeblich ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.
- Es reicht nicht, den 30-Tage-Bestpreis irgendwo zusätzlich anzugeben, wenn der Blickfang-Rabatt (die große Prozentzahl) auf einen anderen Preis bezogen ist. Wer mit einer Prozentzahl die Vorteilhaftigkeit hervorhebt, muss diese Prozentangabe am Referenzpreis ausrichten.
- Selbst wenn einzelne Angaben für sich genommen richtig sind, kann die Darstellung trotzdem unzulässig sein, wenn sie gegen das Gebot der Preisklarheit verstößt. Das Gericht kritisiert ausdrücklich die „Informationsflut“: Mehrere Preise und mehrere Prozentwerte in einer Anzeige verwirren Verbraucher eher, als dass sie Transparenz schaffen. Der Blickfang lenkt die Aufmerksamkeit auf einen Rabatt, der nicht die maßgebliche Vergleichsgrundlage abbildet.
Neben der Unterlassung musste der Händler auch Abmahnkosten (Kostenpauschale) erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Warum ist das für Unternehmer im E-Commerce wichtig?
Rabattwerbung ist ein Abmahnklassiker – und seit der 30-Tage-Bestpreis-Regelung besonders riskant. Das Urteil zeigt sehr deutlich: Die rechtliche Bewertung hängt nicht nur davon ab, welche Zahlen irgendwo stehen, sondern auch davon, wie sie präsentiert werden.
Für die Praxis bedeutet das:
- Der „große“ Rabattanker (Prozentangabe, Streichpreis, „Special“-Banner) muss mit dem 30-Tage-Bestpreis zusammenpassen.
- Zusätzliche Vergleichspreise (etwa „statt“-Preise, frühere Preise, UVP) sind hochsensibel, weil sie leicht den Eindruck eines größeren Preisvorteils erzeugen – selbst dann, wenn der 30-Tage-Bestpreis korrekt genannt wird.
- Layout, Schriftgröße, Farbgestaltung und Blickfangwirkung sind keine Nebensache, sondern können den Ausschlag geben.
Was gilt als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“?
Das OLG Köln macht deutlich, dass die Schwelle schnell überschritten ist. Typische Auslöser sind:
- eine Prozentangabe (z.B. „–20 %“),
- die Platzierung in einer „Sale“-Kategorie,
- die Kombination aus durchgestrichenem höheren Preis und darunter stehendem niedrigeren Preis.
Wer so wirbt, muss § 11 PAngV konsequent umsetzen.
Praxis-Checkliste: So wird Rabattwerbung deutlich sicherer
- Nur eine Logik für den Rabatt
Wenn Sie eine Prozentangabe nutzen, sollte diese Prozentangabe auf dem 30-Tage-Bestpreis beruhen. Alles andere ist ein Einfallstor für Unterlassungsansprüche. - Streichpreise mit Vorsicht einsetzen
Ein Streichpreis wirkt wie „vorheriger Preis“ und triggert Erwartungshaltungen. Wenn der Streichpreis nicht der 30-Tage-Bestpreis ist, entsteht schnell ein unzulässiger Eindruck. - Mehrere Prozentwerte vermeiden
„–20 %“ oben und „–6 % zum 30-Tage-Bestpreis“ unten ist genau die Art Gestaltung, die das OLG Köln als verwirrend und intransparent bewertet hat. - Wenn zusätzliche Referenzen unbedingt nötig sind: glasklar trennen
In der Praxis ist der sicherste Weg, Zusatzvergleiche (z.B. „Einführungspreis“) nicht als rabattbezogene Blickfangwerbung aufzubauen und nicht mit einer zweiten Prozentzahl zu kombinieren. Je stärker die Werbung in Richtung „Preisvorteil“ argumentiert, desto eher muss die Darstellung strikt am 30-Tage-Bestpreis ausgerichtet sein. - Preis-Historie technisch sauber dokumentieren
Ohne belastbare Preisaufzeichnungen riskieren Sie nicht nur Abmahnungen, sondern auch Beweisprobleme. Gerade bei dynamischen Preisen und automatisierten Rabattaktionen ist eine revisionsfeste Dokumentation wichtig.
Fazit
Das OLG Köln stellt klar: Der 30-Tage-Bestpreis ist nicht nur eine Pflichtangabe, sondern der zentrale Bezugspunkt für jede hervorgehobene Preisvorteilswerbung. Wer daneben mit anderen Prozent-Rabatten oder Streichpreisen arbeitet, muss extrem sauber gestalten – sonst drohen Unterlassung, Kosten und der Verlust der gesamten Rabattkampagne.