OLG Köln bremst „-20 %“-Werbung aus: Warum Prozent-Rabatte den 30-Tage-Bestpreis treffen müssen

Am 13.02.2026 hat das Oberlandesgericht Köln eine für Online-Shops sehr praxisrelevante Entscheidung zur Rabattwerbung getroffen. Es geht um eine typische Verkaufssituation: Ein Produkt wird mit einem durchgestrichenen Preis und einer auffälligen Prozentangabe („Black Friday Special –20 %“) beworben – daneben taucht zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“ auf. Genau diese Kombination hat das OLG Köln untersagt.

Worum ging es?

Ein Online-Händler bot in seiner „Sale“-Rubrik Produkte mit mehreren Preis- und Rabattinformationen an. In der Produktdarstellung standen nebeneinander:

  • ein Blickfang-Rabatt wie „–20 %“ (sehr prominent),
  • ein durchgestrichener „alter“ Preis,
  • der aktuelle Verkaufspreis,
  • zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“,
  • und daraus berechnet eine weitere (kleinere) prozentuale Abweichung zum 30-Tage-Bestpreis (teils sogar als prozentuale Preiserhöhung).

Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Der Kernvorwurf: Die große Prozentangabe bezieht sich nicht auf den gesetzlich maßgeblichen Referenzpreis (nämlich den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage), sondern auf einen anderen Vergleichspreis. Dadurch wirkt das Angebot günstiger, als es nach dem 30-Tage-Bestpreis tatsächlich ist.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das OLG Köln hat dem Händler die konkrete Werbegestaltung untersagt. Die Richter sagen im Ergebnis:

  1. Sobald gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung „bekanntgegeben“ wird, greift die Pflicht aus § 11 PAngV: Maßgeblich ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.
  2. Es reicht nicht, den 30-Tage-Bestpreis irgendwo zusätzlich anzugeben, wenn der Blickfang-Rabatt (die große Prozentzahl) auf einen anderen Preis bezogen ist. Wer mit einer Prozentzahl die Vorteilhaftigkeit hervorhebt, muss diese Prozentangabe am Referenzpreis ausrichten.
  3. Selbst wenn einzelne Angaben für sich genommen richtig sind, kann die Darstellung trotzdem unzulässig sein, wenn sie gegen das Gebot der Preisklarheit verstößt. Das Gericht kritisiert ausdrücklich die „Informationsflut“: Mehrere Preise und mehrere Prozentwerte in einer Anzeige verwirren Verbraucher eher, als dass sie Transparenz schaffen. Der Blickfang lenkt die Aufmerksamkeit auf einen Rabatt, der nicht die maßgebliche Vergleichsgrundlage abbildet.

Neben der Unterlassung musste der Händler auch Abmahnkosten (Kostenpauschale) erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Warum ist das für Unternehmer im E-Commerce wichtig?

Rabattwerbung ist ein Abmahnklassiker – und seit der 30-Tage-Bestpreis-Regelung besonders riskant. Das Urteil zeigt sehr deutlich: Die rechtliche Bewertung hängt nicht nur davon ab, welche Zahlen irgendwo stehen, sondern auch davon, wie sie präsentiert werden.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Der „große“ Rabattanker (Prozentangabe, Streichpreis, „Special“-Banner) muss mit dem 30-Tage-Bestpreis zusammenpassen.
  • Zusätzliche Vergleichspreise (etwa „statt“-Preise, frühere Preise, UVP) sind hochsensibel, weil sie leicht den Eindruck eines größeren Preisvorteils erzeugen – selbst dann, wenn der 30-Tage-Bestpreis korrekt genannt wird.
  • Layout, Schriftgröße, Farbgestaltung und Blickfangwirkung sind keine Nebensache, sondern können den Ausschlag geben.

Was gilt als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“?

Das OLG Köln macht deutlich, dass die Schwelle schnell überschritten ist. Typische Auslöser sind:

  • eine Prozentangabe (z.B. „–20 %“),
  • die Platzierung in einer „Sale“-Kategorie,
  • die Kombination aus durchgestrichenem höheren Preis und darunter stehendem niedrigeren Preis.

Wer so wirbt, muss § 11 PAngV konsequent umsetzen.

Praxis-Checkliste: So wird Rabattwerbung deutlich sicherer

  1. Nur eine Logik für den Rabatt
    Wenn Sie eine Prozentangabe nutzen, sollte diese Prozentangabe auf dem 30-Tage-Bestpreis beruhen. Alles andere ist ein Einfallstor für Unterlassungsansprüche.
  2. Streichpreise mit Vorsicht einsetzen
    Ein Streichpreis wirkt wie „vorheriger Preis“ und triggert Erwartungshaltungen. Wenn der Streichpreis nicht der 30-Tage-Bestpreis ist, entsteht schnell ein unzulässiger Eindruck.
  3. Mehrere Prozentwerte vermeiden
    „–20 %“ oben und „–6 % zum 30-Tage-Bestpreis“ unten ist genau die Art Gestaltung, die das OLG Köln als verwirrend und intransparent bewertet hat.
  4. Wenn zusätzliche Referenzen unbedingt nötig sind: glasklar trennen
    In der Praxis ist der sicherste Weg, Zusatzvergleiche (z.B. „Einführungspreis“) nicht als rabattbezogene Blickfangwerbung aufzubauen und nicht mit einer zweiten Prozentzahl zu kombinieren. Je stärker die Werbung in Richtung „Preisvorteil“ argumentiert, desto eher muss die Darstellung strikt am 30-Tage-Bestpreis ausgerichtet sein.
  5. Preis-Historie technisch sauber dokumentieren
    Ohne belastbare Preisaufzeichnungen riskieren Sie nicht nur Abmahnungen, sondern auch Beweisprobleme. Gerade bei dynamischen Preisen und automatisierten Rabattaktionen ist eine revisionsfeste Dokumentation wichtig.

Fazit

Das OLG Köln stellt klar: Der 30-Tage-Bestpreis ist nicht nur eine Pflichtangabe, sondern der zentrale Bezugspunkt für jede hervorgehobene Preisvorteilswerbung. Wer daneben mit anderen Prozent-Rabatten oder Streichpreisen arbeitet, muss extrem sauber gestalten – sonst drohen Unterlassung, Kosten und der Verlust der gesamten Rabattkampagne.

OLG Hamburg klärt auf: Wann sind „Vergleichsportale“ irreführend und wann ist die „Testsieger“-Werbung zulässig?

Werbebotschaften müssen wahr und eindeutig sein. Gerade im Online-Handel, wo der Kunde schnell eine Kaufentscheidung trifft, werden Fehler im Wettbewerbsrecht teuer. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, welche strengen Maßstäbe an die Werbung mit den Begriffen „Vergleichsportal“ und „Testsieger“ anzulegen sind.

Die Entscheidung betrifft zwei große Player im Online-Reifenhandel und liefert wichtige Orientierung für alle Unternehmen, die mit Preisvergleichen oder Testergebnissen werben.

Die Irreführung durch die Bezeichnung „Vergleichsportal“

Ein zentraler Streitpunkt war die Werbung mit dem Slogan „Das größte Vergleichsportal für Reifen“.

Das OLG Hamburg stellte klar, dass der Durchschnittsverbraucher von einem „Vergleichsportal“ erwartet, dass es Angebote verschiedener, unabhängiger Anbieter gegenüberstellt. Der Verbraucher geht davon aus, dass das Portal eine möglichst große Zahl von Anbietern in den Preisvergleich einbezieht und der Betreiber kein konkretes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss im Einzelfall besitzt.

Im vorliegenden Fall bewarben die Betreiber jedoch eine Plattform, auf der zum Verletzungszeitpunkt ausschließlich Eigenangebote eines einzigen Unternehmens der Gruppe verglichen wurden. Nach Ansicht des Gerichts ist es unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, ausschließlich eigene Angebote mit der Bezeichnung „Vergleichsportal“ oder gar „größtes Vergleichsportal“ zu bewerben, da es hier gerade nicht um einen üblichen Vergleich geht. Die Angabe ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die Rolle des Unternehmens beim Reifenkauf zu täuschen.

Fazit für Unternehmer: Wird eine Plattform als „Vergleichsportal“ beworben, auf der aber nahezu oder ausschließlich die Produkte des Plattformbetreibers selbst oder eines verbundenen Unternehmens gelistet sind, liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor. Dies verstößt gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.

Die strenge Anforderung bei der „Testsieger“-Werbung

Ein weiterer Verstoß lag in der Werbung mit dem Prädikat „Testsieger“. Konkret wurde ein Reifen eines bestimmten Modells mit dem Ergebnis „Testsieger“ beworben. Der angebotene Reifen hatte jedoch eine andere Größe und Dimension als das tatsächlich getestete Produkt (ein Reifen desselben Modells in der Größe.

Das Gericht betonte, dass die Größe und Dimension bei Reifen einen signifikanten Unterschied im Fahr- und Bremsverhalten, den erzeugten Geräuschen und der Fahrsicherheit ausmachen. Die Testergebnisse von Reifen gleichen Fabrikats und Namens, aber unterschiedlicher Dimension, können sich durchaus deutlich unterscheiden.

Daher wurde die Bewerbung des nicht getesteten Reifens mit dem Testsieg-Ergebnis als grob unrichtig und irreführend eingestuft.

Wichtig: Es genügt nicht, die abweichende Reifengröße des tatsächlich getesteten Produkts in derselben Textzeile mitzuteilen. Die in einem Blickfang herausgestellte Aussage darf für sich genommen nicht schlichtweg falsch sein. Irreführende Behauptungen zu einem Testsieg haben für den Verbraucher erhebliche Bedeutung und sind grundsätzlich geschäftlich relevant.

Weitere Feststellungen zur Preiswerbung

Das OLG Hamburg bestätigte darüber hinaus die Verbote des Landgerichts Hamburg zu weiteren Irreführungen im Bereich der Preiswerbung.

  • Vergleich mit „Mondpreisen“: Eine Preiswerbung, bei der das Referenzangebot einen unrealistisch hohen „Mondpreis“ ausweist, der ganz deutlich über dem üblichen Marktpreis liegt (z. B. ein Preis von rund 430,00 € für einen Reifen, der anderweitig für ca. 80,00 € angeboten wird), ist irreführend und wettbewerbswidrig.
  • Irreführende Preisvergleiche: Wird mit einem durchgestrichenen höheren Preis geworben, geht der Verkehr regelmäßig davon aus, dass es sich um den früher vom Werbenden verlangten Preis für das dasselbe Angebot handelt. Eine Irreführung liegt vor, wenn sich die Ersparnis tatsächlich nur aus der Differenz zwischen dem aktuell günstigsten und dem aktuell teuersten Eigenangebot der Unternehmensgruppe berechnet. Ein Hinweis auf der Unterseite „Warenkorb“ oder ein sogenannter Mouseover-Effekt beseitigt diesen Irrtum nicht ausreichend, da er nicht am Blickfang teilnimmt und erst nach der relevanten geschäftlichen Entscheidung (Produktauswahl) erfolgt.
  • Veraltete Preisvergleiche: Der Verbraucher erwartet von einem Preisvergleichsportal ein großes Maß an Aktualität. Ein Preisvergleich, der sich auf über zwei Monate alte Angebote bezieht, ist irreführend.

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Entscheidungsdatum: 26.09.2024
Aktenzeichen: 5 U 45/24