Urteil gegen ALDI SÜD: Irreführende UVP-Werbung unzulässig

Das Landgericht Düsseldorf /Urteil vom 04.04.2025 – Az. 38 O 284/24) hat entschieden, dass ALDI SÜD nicht mit prozentualen Preisnachlässen werben darf, wenn diese sich auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers und nicht auf den niedrigsten eigenen Verkaufspreis der letzten 30 Tage beziehen.​

Hintergrund des Falls

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte eine Werbung in einem ALDI-Prospekt aus dem November 2024 beanstandet. Dort wurde ein Energy-Drink mit einem Preis von 0,99 € angeboten, der als „-23%“ günstiger im Vergleich zur „UVP 1,29 €“ des Herstellers beworben wurde. Die Verbraucherschützer hielten dies für unzulässig, da nach § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) bei einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss – nicht jedoch die UVP.​

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt:​

Die Werbung verstößt gegen § 11 Abs. 1 PAngV. Die Angabe einer UVP erwecke bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, es handle sich um eine Preisermäßigung – auch wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit der UVP beabsichtigt war. Daher hätte ALDI SÜD den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen.​

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; ALDI SÜD kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. ​

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, wie streng Gerichte inzwischen mit Preiswerbung umgehen, die auf UVPs Bezug nimmt. Bereits der äußere Eindruck kann genügen, damit eine Werbung als „Preisermäßigung“ gewertet wird – mit der Folge, dass § 11 PAngV anwendbar ist. Händler sollten ihre Werbemittel daher genau prüfen und im Zweifel zusätzlich zum UVP-Vergleich auch den tatsächlichen Niedrigstpreis der letzten 30 Tage angeben.​

BGH zur Grundpreisangabe in Onlineshops

Mit Urteil vom 19.05.2022, Az.: I ZR 69/21, nahm der BGH Stellung zur Frage, wie die sog. Grundpreisangabe in Onlineshops angegeben werden muss.

Die deutsche Preisangabenverordnung ist dabei im Vergleich zur zugrunde liegenden EU-Richtlinie strenger ausgestaltet, so dass sich die Frage stellte, welcher Maßstab gilt. Es galt also für den BGH zu klären , ob also der deutsche Gesetzgeber strengere Vorgaben machen durfte als der europäische Gesetzgeber.

Der BGH entschied, dass die deutschen Vorgaben maßgeblich seien. Die deutsche Preisangabenverordnung gehe gar nicht über die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers hinaus, sondern konkretisieren diese lediglich, so der BGH.

Damit stellte der BGH klar, dass gewerbliche Verkäufer, die Produkte anbieten und die dabei zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet sind, diesen Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis angeben müssen. Gesamtpreis und Grundpreis müssen also vom Verbraucher auf einen Blick wahrgenommen werden können.

Ein Onlineshop-Betreiber, der Produkte anbietet, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche verkauft werden, muss also darauf achten, den jeweiligen Preis je Mengeneinheit anzugeben, wobei dieser Grundpreis in Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Liter angegeben werden muss. Und dieser Grundpreis muss in unmittelbar räumlicher Nähe zum Gesamtpreis angegeben sein.

Da nach ständiger Rechtsprechung Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, sollte jeder Onlinehändler prüfen, ob er zur Grundpreisangabe verpflichtet ist und, falls er diesen bereits angegeben hat, der Grundpreis nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung auch im Shop erkennbar ist.