Mit Urteil vom 19.05.2022, Az.: I ZR 69/21, nahm der BGH Stellung zur Frage, wie die sog. Grundpreisangabe in Onlineshops angegeben werden muss.
Die deutsche Preisangabenverordnung ist dabei im Vergleich zur zugrunde liegenden EU-Richtlinie strenger ausgestaltet, so dass sich die Frage stellte, welcher Maßstab gilt. Es galt also für den BGH zu klären , ob also der deutsche Gesetzgeber strengere Vorgaben machen durfte als der europäische Gesetzgeber.
Der BGH entschied, dass die deutschen Vorgaben maßgeblich seien. Die deutsche Preisangabenverordnung gehe gar nicht über die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers hinaus, sondern konkretisieren diese lediglich, so der BGH.
Damit stellte der BGH klar, dass gewerbliche Verkäufer, die Produkte anbieten und die dabei zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet sind, diesen Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis angeben müssen. Gesamtpreis und Grundpreis müssen also vom Verbraucher auf einen Blick wahrgenommen werden können.
Ein Onlineshop-Betreiber, der Produkte anbietet, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche verkauft werden, muss also darauf achten, den jeweiligen Preis je Mengeneinheit anzugeben, wobei dieser Grundpreis in Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Liter angegeben werden muss. Und dieser Grundpreis muss in unmittelbar räumlicher Nähe zum Gesamtpreis angegeben sein.
Da nach ständiger Rechtsprechung Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, sollte jeder Onlinehändler prüfen, ob er zur Grundpreisangabe verpflichtet ist und, falls er diesen bereits angegeben hat, der Grundpreis nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung auch im Shop erkennbar ist.