OLG Frankfurt: Warum Wettbewerber Markenverletzungen Dritter (doch) nicht per UWG stoppen können

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 03.02.2026 eine für Händler und Plattformanbieter wichtige Grenze gezogen: Allein die (behauptete) Markenverletzung gegenüber einem Dritten eröffnet Mitbewerbern grundsätzlich keine Unterlassungsansprüche aus dem Wettbewerbsrecht (UWG).

Worum ging es?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Bereich von Merchandising-Produkten, insbesondere bei bekannten Marken und historischen Blechschildern. Der Antragsgegner bot über Amazon ein Blechschild an, dessen Motiv nahezu ausschließlich aus den bekannten Maggi-Kennzeichen von Nestlé besteht. Im Angebotstext stand ein Hinweis, der sinngemäß erklärte: Der Markeninhaber habe dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt; die Verkehrsfähigkeit sei eingeschränkt; das Produkt könne nur privat genutzt werden.

Die Antragstellerin (Wettbewerberin) wollte im Eilverfahren erreichen, dass der Antragsgegner das Produkt nicht mehr anbietet. Hilfsweise verlangte sie einen deutlich schärferen Warnhinweis, wonach Angebot und Verkauf gesetzlich verboten und strafbar seien, solange Nestlé nicht zugestimmt habe.

Das Landgericht Frankfurt hatte den Eilantrag zunächst zurückgewiesen. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?

Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Ein Wettbewerber kann die behauptete Verletzung fremder Markenrechte durch einen Konkurrenten regelmäßig nicht über das UWG verfolgen. Auch Versuche, über strafrechtliche Vorschriften oder über den Vorwurf einer Irreführung über die Verkehrsfähigkeit zum Ziel zu kommen, waren hier nicht erfolgreich.

Kernpunkt 1: Markenverletzung ist kein „Wettbewerbsverstoß“ zugunsten von Mitbewerbern

Für einen Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG braucht es den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, also eine Norm, die (auch) dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Die Strafvorschriften zur (gewerbsmäßigen) Markenverletzung (§§ 143, 143a MarkenG) erfüllen das nach Ansicht des OLG nicht. Sie schützen in erster Linie die Verfügungsbefugnis des Markeninhabers über seine Marke. Der grundlegende Gedanke dahinter: Es soll beim Rechtsinhaber liegen, ob und wie er gegen Verletzer vorgeht. Würde man Mitbewerbern parallel UWG-Ansprüche geben, würde diese Entscheidungsfreiheit des Markeninhabers faktisch unterlaufen.

Kernpunkt 2: Hehlerei, Betrug und Geldwäsche helfen im UWG hier nicht weiter

Die Antragstellerin hatte zusätzlich mehrere strafrechtliche Tatbestände ins Feld geführt, um darüber einen UWG-Anspruch zu begründen. Das OLG hat auch diese Ansätze abgelehnt:

  • Hehlerei scheiterte bereits daran, dass eine rechtswidrige Vortat eines anderen erforderlich ist. Die angegriffene Handlung (Anbieten) sollte gleichzeitig Markenverletzung und Hehlerei sein – das ist tatbestandlich ausgeschlossen. Zudem blieb die Lieferkette unklar.
  • Betrug verneinte das Gericht unter anderem mangels relevanter Täuschung und vor allem mangels Vermögensschadens. Das bloße Interesse, kein „strafbares Geschäft“ zu unterstützen, ist kein Vermögensschaden im Sinne des Betrugsrechts.
  • Geldwäsche ist nach Ansicht des Senats keine Marktverhaltensregel: Sie schützt die Rechtspflege und taugt deshalb nicht als UWG-Anknüpfung.

Kernpunkt 3: Keine Irreführung über die Verkehrsfähigkeit durch den Hinweis im Angebot

Die Antragstellerin argumentierte außerdem mit der sogenannten „schwarzen Liste“ des UWG (Irreführung über die Verkehrsfähigkeit). Das OLG sieht hier zwei zentrale Hürden:

Erstens ist bereits zweifelhaft, ob Verstöße gegen Immaterialgüterrechte wie das Markenrecht die „Verkehrsfähigkeit“ in diesem Sinne betreffen, weil solche Rechte typischerweise durch Lizenzen geklärt werden können.

Zweitens wurde der Verbraucher hier nicht in die Irre geführt, weil der Antragsgegner im Angebot ausdrücklich auf die fehlende Zustimmung und die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hingewiesen hatte. Einen zusätzlichen Hinweis, dass bereits das Angebot selbst rechtswidrig und strafbar sei, hielt das OLG aus lauterkeitsrechtlicher Sicht nicht für erforderlich.

Wichtig: Abweichende Linie des LG Frankfurt vom 12.11.2025

Ergänzend ist ein Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main sinnvoll, über die wir in unserem Blogartikel vom 17.02.2026 berichtet hatten:

Auf den ersten Blick wirken beide Entscheidungen widersprüchlich. Bei genauerer Betrachtung liegen die Fälle jedoch auf unterschiedlichen Ebenen. Genau darin steckt die Antwort auf die Frage, ob die LG-Entscheidung „noch haltbar“ ist.

Ist das LG-Urteil damit „überholt“? Nicht zwingend. Aber seine Tragfähigkeit hängt künftig noch stärker davon ab, wie der Anspruch begründet wird:


– Als pauschale These „unlizenziert = nicht verkehrsfähig = UWG-Verstoß“ wird es nach dem OLG schwer.
– Als eng geführter Irreführungsfall („Der Verkehr erwartet Autorisierung, der Anbieter verschweigt das und erweckt einen falschen Eindruck“) kann UWG weiterhin eine Rolle spielen, insbesondere wenn mit Begriffen wie „offiziell“, „lizenziert“, „Original“ oder vergleichbaren Autorisierungs-Signalen gearbeitet wird oder der Hinweis komplett fehlt.wie “offiziell”, “lizenziert”, “Original” oder vergleichbaren Autorisierungs-Signalen gearbeitet wird oder der Hinweis komplett fehlt.

Das OLG zieht eine Grenze bei dem Versuch, über § 3a UWG fremde Schutzrechte „stellvertretend“ durchzusetzen. Es geht also um die Frage: Darf ein Mitbewerber aus der bloßen Verletzung fremder Markenrechte einen UWG-Unterlassungsanspruch basteln? Antwort: regelmäßig nein.
Das LG Frankfurt hatte demgegenüber (nach unserer damaligen Darstellung im Blog) stärker über eine Informationspflicht argumentiert: Nicht „Rechtsbruch gleich UWG“, sondern „fehlende Transparenz gleich Irreführung“. Diese Schiene ist dogmatisch eine andere Baustelle, typischerweise über § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) und die Frage, ob die Information „fehlende Zustimmung/fehlende Lizenz“ im konkreten Markt als wesentlich anzusehen ist.

Im OLG-Fall gab es den Hinweis im Angebot ausdrücklich. Das ist für die UWG-Prüfung zentral. Wo ein Verkäufer klar auf fehlende Zustimmung und ein Nutzungsrisiko hinweist, wird es schwer, noch eine relevante Irreführung zu begründen.
Die LG-Entscheidung war (nach der Berichterstattung, über die wir am 17.02.2026 geschrieben hatten) gerade deshalb „griffig“, weil dort ein solcher klarer Hinweis fehlte beziehungsweise nicht hinreichend deutlich war. Das ist ein entscheidender praktischer Unterschied: Das OLG bewertet nicht die Existenz einer generellen Hinweispflicht abstrakt, sondern zeigt, wie stark ein vorhandener Hinweis die UWG-Angriffsfläche verkleinert.

Das OLG stellt klarer heraus: „Verkehrsfähigkeit“ im Sinne der schwarzen Liste meint typischerweise Produkte, die wegen gesetzlicher Verbote als solche nicht gehandelt werden dürfen. Bei Marken- und ähnlichen Rechten ist das nicht zwingend der Fall, weil es um subjektive Ausschließlichkeitsrechte mit Lizenzierbarkeit geht.
Wenn das LG in der Praxis mit „Verkehrsfähigkeit“ argumentiert (etwa im Sinne von „ohne Zustimmung wirtschaftlich riskant“), kann das als Verbraucherargument nachvollziehbar sein. Nach der OLG-Linie ist aber genau dieser Schritt angreifbar, weil er den Begriff der Verkehrsfähigkeit in Richtung „Rechtsrisiko“ ausdehnt. Das ist der Punkt, an dem die LG-Entscheidung in ihrer Breitenwirkung unter Druck gerät.

Fazit

Das OLG Frankfurt stellt klar: Das UWG ist kein Ersatzinstrument zur Durchsetzung fremder Markenrechte durch Wettbewerber. Für Unternehmen ist das eine wichtige Leitplanke bei der Strategie gegen rechtswidrige Konkurrenzangebote. Gleichzeitig bleibt eine zweite Spur denkbar: Dort, wo Verbraucher tatsächlich irregeführt werden oder wesentliche Informationen fehlen, kann UWG weiterhin greifen. Die Schwelle liegt aber hoch, und transparente Hinweise im Angebot können den UWG-Vorwurf erheblich entkräften.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum: 03.02.2026
Aktenzeichen: 6 W 165/25

LG Frankfurt: Angebot eines Fanartikels ohne Lizenz ist ein Wettbewerbsverstoß

In seinem Urteil vom 12.11.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Onlineanbieter dazu verpflichtet, beim Verkauf eines Merchandising-Produkts deutlich darauf hinzuweisen, dass die abgebildete prominente Person dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt hat. Das Besondere: Geklagt hat nicht der Sportler, sondern ein Mitbewerber – es geht also nicht darum, dass die Verfügungsklägerin „stellvertretend“ Persönlichkeitsrechte des Prominenten wahrnimmt, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Informationspflicht im Markt.

Worum ging es konkret?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Markt für Dekoartikel, insbesondere Retro-/Deko-Blechschilder. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Plattform, auf der unabhängige Künstler Designs hochladen; produziert und verkauft wird dann im Namen der Plattform an Endkunden. Streitgegenstand war ein Blechschild, das einen bekannten Tennissportler in typischer Spielsituation zeigt. Im Angebot fehlte jeder klare Hinweis darauf, dass weder eine Zustimmung des Sportlers noch eine entsprechende Lizenz vorliegt.

Nach einer Rüge eines Rechteinhabers aus der Schweiz nahm die Beklagte das konkrete Produkt zwar offline. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab. Daraufhin ging die Mitbewerberin im Eilverfahren auf Unterlassung vor – aber ausdrücklich nicht als „Sachwalter“ des Sportlers, sondern gestützt auf Wettbewerbsrecht.

Der rechtliche Knackpunkt: Informationspflicht statt Persönlichkeit

Das Gericht hat dem einstweiligen Verfügungsantrag stattgegeben. Den Anspruch hat es aber nicht auf das Kunsturhebergesetz oder auf eine klassische Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten gestützt, sondern auf §§ 3, 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) in Verbindung mit § 8 UWG (Unterlassungsanspruch). Entscheidend war die Frage: Ist die Information „keine Zustimmung / keine Lizenz“ eine wesentliche Information, die der Verbraucher für eine informierte Kaufentscheidung braucht?

Die Kammer sagt: Ja.

Damit rückt das Gericht die Sache bewusst weg vom „ideellen“ Persönlichkeitsrecht hin zum vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Bei prominenten Personen ist dieser wirtschaftliche Wert anerkannt: Das Bildnis wird am Markt wie ein exklusiv vermarktbares Gut gehandelt, ähnlich wie eine bekannte Marke. Genau deshalb kann – so das Gericht – der Erwerber eines solchen Merchandising-Produkts später selbst in ein Rechtsrisiko laufen, etwa wenn er das Produkt weiterverkauft.

Warum ist der fehlende Hinweis so relevant?

Die Kammer argumentiert im Kern mit der „Verkehrsfähigkeit“ des Produkts:

  • Bei Merchandising-Artikeln erwartet ein erheblicher Teil des Verkehrs, dass die Nutzung des Prominentenbildnisses nicht „irgendwie aus dem Internet“ stammt, sondern rechtlich abgesichert ist – entweder durch Zustimmung oder Lizenz.
  • Fehlt diese Absicherung, kann der Käufer (oder ein späterer Käufer) bei einer Weiterveräußerung Ansprüchen ausgesetzt sein.
  • Dieses Risiko ist für die Kaufentscheidung erheblich. Es geht also nicht nur um eine moralische Frage („Darf man das?“), sondern um ein ganz praktisches wirtschaftliches Risiko („Kann mir das später Probleme machen?“).

Das Gericht knüpft dabei erkennbar an eine Linie an, die es bereits zu bekannten Marken entwickelt hat: Wer ein Produkt mit einem bekannten Zeichen anbietet, soll – wenn keine Lizenz besteht – den Verbraucher nicht im Unklaren darüber lassen, dass das Produkt in seiner rechtlichen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein kann. Diese Wertung überträgt das LG Frankfurt auf den vermögenswerten Teil des Persönlichkeitsrechts.

„Bildnis der Zeitgeschichte“ hilft beim Merchandising in der Regel nicht

Die Beklagte hatte eingewandt, es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KUG), deshalb sei eine Einwilligung entbehrlich. Das LG Frankfurt lässt diesen Einwand im Merchandising-Kontext nicht durchgreifen: Bei Fan- und Merchandising-Produkten fehlt typischerweise ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es geht nicht um Berichterstattung, sondern um Kommerzialisierung. In solchen Fällen bleibt es grundsätzlich dabei: Für die Nutzung eines Prominentenbildnisses zu Werbe- und Merchandisingzwecken ist eine Einwilligung erforderlich.

Was genau muss der Händler künftig tun?

Die Kammer hat der Beklagten untersagt, solche Blechschilder ohne deutlichen Hinweis anzubieten, dass der abgebildete Sportler dem Angebot und Absatz nicht zugestimmt hat. Wichtig ist dabei das Wort „deutlich“: Ein versteckter Satz irgendwo im Footer oder in schwer auffindbaren FAQ wird das Risiko nicht zuverlässig beseitigen. Praktisch bedeutet das: Der Hinweis gehört in die eigentliche Angebotsdarstellung – so, dass ein durchschnittlicher Käufer ihn wahrnimmt, bevor er kauft.

Nebenbei zeigt die Entscheidung auch einen zweiten Praxispunkt: „Produkt entfernt“ reicht im Wettbewerbsrecht nicht. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt regelmäßig Wiederholungsgefahr – und damit das Einfallstor für Unterlassungsansprüche.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 335/25

Black Friday mit Countdown: Wenn der Rabatt doch nicht endet – LG Frankfurt a. M. zur Irreführung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.03.2025 entschieden: Wer im Online-Shop einen rabattierten Preis als zeitlich befristet bewirbt (zum Beispiel mit einem Countdown-Timer), darf den beworbenen Preis nach Ablauf dieser Frist nicht einfach unverändert weiterlaufen lassen. Sonst ist die Werbung irreführend – auch dann, wenn der Händler seine Preise grundsätzlich frei festlegen darf.

Worum ging es?
Ein großer Online-Händler bewarb im Rahmen einer „Black Friday Woche“ ein Produkt (u. a. mit durchgestrichener UVP, Prozent-Rabatt und einem Blickfang „Black Friday“) zu einem reduzierten Preis. Zusätzlich wurde das Ende des Angebotszeitraums mit einer rückwärts laufenden Uhr („endet in …“) visualisiert.

Der Knackpunkt: Nach Ablauf der angekündigten Frist konnten Kunden das Produkt weiterhin zum identischen Preis kaufen – später sogar noch günstiger. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband verlangte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Was war rechtlich streitig?
Im Kern standen zwei Fragen im Raum:

  1. Ist eine „nur kurz verfügbar“-Werbung bereits als per se unlauter verboten (sogenannte „Schwarze Liste“, Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)?
  2. Unabhängig davon: Ist die Werbung jedenfalls nach den allgemeinen Irreführungsregeln (§ 5 UWG) unlauter, wenn der Preis nach Ablauf der angeblichen Frist unverändert weiter gilt?

Warum die „Schwarze Liste“ hier nicht griff
Der Kläger hatte auch auf Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG abgestellt. Diese Vorschrift erfasst bestimmte „Druck“-Werbung, wenn Waren oder Dienstleistungen nur „für einen sehr begrenzten Zeitraum“ verfügbar seien, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu drängen.

Das Gericht stellte aber klar: Maßgeblich ist nicht die Restlaufzeit des Countdowns im konkreten Moment (also etwa nur noch wenige Minuten), sondern die Gesamtdauer der Aktion. Eine „Black Friday Woche“ mit einer Gesamtlaufzeit von einer Woche ist nach Auffassung des LG Frankfurt kein „sehr begrenzter Zeitraum“ im Sinne dieser Verbotsnorm. Damit lag kein Fall der „Schwarzen Liste“ vor.

Warum es trotzdem unlauter war: Irreführung nach § 5 UWG
Entscheidend war für das Gericht die Irreführung durch die suggerierte zeitliche Befristung:

  • Der durchschnittliche Verbraucher versteht eine „Black Friday“-Preisaktion typischerweise so, dass der beworbene Sonderpreis nur während der Aktionsdauer gilt und anschließend wieder steigt.
  • Genau dieser Eindruck wird durch einen Countdown-Timer noch verstärkt: Er vermittelt, dass man sich beeilen muss, um den Vorteil nicht zu verpassen.
  • Bleibt der Preis nach Ablauf der Frist tatsächlich bestehen, stimmt dieser Gesamteindruck nicht mit der Realität überein.

Das Gericht betonte dabei einen zentralen Punkt für die Praxis: Der rechtliche Vorwurf lautet nicht, dass ein Händler nach Ende einer Aktion zwingend teurer werden muss. Sondern: Wer vorher einen zeitlichen „Schlussstrich“ kommuniziert, setzt damit eine Erwartung und erzeugt Entscheidungsdruck. Wenn der Preis dann weiter gilt, war der zuvor erzeugte Druck (und damit die „Jetzt oder nie“-Botschaft) sachlich nicht gerechtfertigt.

Warum das wettbewerblich relevant ist
Bei irreführender Werbung reicht es nicht, dass eine Aussage irgendwie „ungenau“ ist. Sie muss geeignet sein, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.

Genau das bejahte das Gericht: Eine Frist (insbesondere mit Countdown) kann Verbraucher dazu bringen, schneller zu kaufen, ohne Ruhe für einen Preis- und Leistungsvergleich zu haben oder Angebote von Mitbewerbern zu prüfen. Wenn der Kunde wüsste, dass der Preis auch nach Ablauf der Frist noch gilt, würde er sich möglicherweise nicht unter Zeitdruck entscheiden.

Preisfreiheit – ja, aber nicht grenzenlos
Die Beklagte argumentierte sinngemäß: Händler müssen nach einer Aktion nicht automatisch teurer werden; Preisgestaltung sei frei.

Das LG Frankfurt hielt dagegen: Preisfreiheit besteht nur im Rahmen der Gesetze. Wer mit einer Befristung wirbt, muss sich an dieser Werbeaussage messen lassen. Niemand zwingt einen Händler, eine „Black Friday“-Aktion mit Countdown zu fahren – aber wenn er es tut, darf das Instrument nicht „leer“ laufen.

Konsequenzen für Online-Shops und Marktplatz-Verkäufer
Für Unternehmer ist die Entscheidung vor allem ein Warnsignal für „Fake-Timer“ und scheinbare Verknappung:

  1. Countdown-Timer nur einsetzen, wenn die beworbene Preis- oder Vorteilskondition tatsächlich endet.
  2. „Endet in …“, „nur heute“, „nur bis Mitternacht“ oder „letzte Chance“ sind riskant, wenn Preis und Konditionen anschließend unverändert weiterlaufen.
  3. Vorsicht bei Aktionslabels wie „Black Friday“, „Black Week“, „Cyber Week“: Der Verbraucher rechnet hier besonders mit echten, zeitlich begrenzten Vorteilen.
  4. Wenn ausnahmsweise eine Verlängerung nötig ist, muss sie transparent, frühzeitig und plausibel kommuniziert werden – andernfalls drohen Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten.
  5. Auch bei Marktplatz-Angeboten gilt: Wer die Werbung verantwortet (z. B. „Verkauf und Versand durch …“), trägt das Risiko.

Fazit
Ein Countdown ist kein Dekoelement, sondern eine klare Botschaft: „Der Vorteil endet gleich.“ Wenn das nicht stimmt, ist die Werbung irreführend – und damit angreifbar. Wer Rabattaktionen rechtssicher gestalten will, muss Timing, Preislogik und Kommunikation sauber aufeinander abstimmen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 21.03.2025
Aktenzeichen: 3-10 O 77/24 (nicht rechtskräftig; Berufung anhängig beim OLG Frankfurt a. M., Az. 6 U 128/25)
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 32

0% Mehrwertsteuer im Online-Shop: Wann der Hinweis reicht und wann Wettbewerbsärger droht

Worum ging es?
Zwei Händler mit teilweise ähnlichem Sortiment gerieten aneinander: Der Kläger betreibt unter anderem einen spezialisierten Handel für Elektrotechnik, Energieversorgung und Solartechnik (auch für mobile Anwendungen). Die Beklagte verkauft ein breites Sortiment maritimer Ausrüstung und bietet ebenfalls Produkte aus den Bereichen Bordstromversorgung, Batterietechnik, Speicherlösungen sowie Photovoltaikmodule und Zubehör an.

Der Kläger warf der Beklagten vor, im Online-Shop Produkte mit 0% Umsatzsteuer zu bewerben und zu verkaufen, ohne die Voraussetzungen der gesetzlichen 0%-Regelung klar und eindeutig zu erläutern. Außerdem monierte er, dass teilweise die falsche Norm genannt worden sei und dass im Checkout-Prozess eine Checkbox voreingestellt gewesen sei, wodurch Kunden den Eindruck gewinnen könnten, die Voraussetzungen seien automatisch erfüllt. Er verlangte Unterlassung, Auskunft (Stufenklage) und anschließend Schadensersatz.

Das Landgericht Bremen hat die Klage vollständig abgewiesen.

Warum ist das für Onlinehändler so wichtig?
Seit der Einführung des 0%-Steuersatzes für bestimmte Photovoltaik-Lieferungen ist die Darstellung im Online-Shop ein Dauerthema: Händler wollen rechtssicher werben, Kunden wollen einfache Preise sehen, Wettbewerber und Verbände schauen genau hin. Abmahnungen entstehen häufig nicht wegen des Produkts selbst, sondern wegen der Art der Darstellung: Hinweise sind zu versteckt, Bedingungen unklar, Blickfangwerbung wird nicht sauber aufgelöst oder der Checkout-Prozess wirkt so, als “hake das System” die Voraussetzungen automatisch ab.

Die Entscheidung aus Bremen zeigt sehr praxisnah, welche Gestaltung das Gericht im konkreten Fall noch für zulässig hält und wo es die Linie zieht.

Die Kernvorwürfe des Klägers
Der Kläger stützte seinen Angriff im Wesentlichen auf drei Punkte:

  1. Werbung/Preisangaben mit 0% Umsatzsteuer ohne klaren Hinweis, dass der Nullsteuersatz nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gilt.
  2. Bewerbung von 0% Umsatzsteuer auch bei Produkten, die aus Sicht des Klägers offensichtlich nicht unter die 0%-Regelung fallen.
  3. Voreingestellte Checkbox im Bestellprozess, die als “automatische Zustimmung” bzw. als unzulässige Voreinstellung verstanden werden könne.

Zusätzlich verlangte er umfangreiche Auskunft über Verkäufe (Produkte, Stückzahlen, Gewinne, Anzahl der Kunden mit “Steuerbefreiungserklärung”) und darauf aufbauend Schadensersatz.

So hat das Landgericht Bremen entschieden
Das Gericht hat keinen Wettbewerbsverstoß gesehen und damit auch die Nebenansprüche (Auskunft, Schadensersatz) fallen lassen. Entscheidende Punkte waren:

  • Ein Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit lag nach Ansicht der Kammer nicht vor.
  • Die Beklagte hatte nach Auffassung des Gerichts ausreichend deutlich gemacht, dass 0% Umsatzsteuer an Bedingungen geknüpft sind.
  • Selbst wenn einzelne Produkte nicht unter die 0%-Regelung fallen sollten, sei die wettbewerbliche Relevanz bei einer typischen Verbraucher-Preisgestaltung (Bruttopreis) im Grundsatz gering, weil der Kunde den Endpreis zahlt und eine falsche interne Steuerkalkulation den Kunden regelmäßig nicht schlechter stellt.
  • Die Checkbox-Lösung im Checkout hielt das Gericht in diesem konkreten Zuschnitt lauterkeitsrechtlich nicht für unzulässig.

Was bedeutet “klarer Hinweis” bei 0%-Werbung?
Der zentrale Teil der Entscheidung dreht sich um die Frage: Reicht es, wenn der Online-Shop beim 0%-Preis einen gut sichtbaren Hinweis platziert, der zu einer Informationsseite führt? Oder muss die gesamte Voraussetzungsliste schon direkt in der Produktansicht stehen?

Das Landgericht Bremen nimmt hier eine praxisfreundliche Position ein: Ein Blickfang (also die prominente 0%-Angabe) darf verwendet werden, wenn unmittelbar dabei ein klarer, unmissverständlicher Hinweis steht, der die Einordnung ermöglicht und den Kunden zuverlässig zur Aufklärung führt. Eine “räumlich vollständige” Erläuterung direkt in der Produktkachel sei nicht zwingend. Entscheidend ist, dass der Hinweis nicht nur irgendwo im Footer oder in AGB “versteckt” ist, sondern so platziert ist, dass ein verständiger Verbraucher ihn wahrnimmt und bei Bedarf nutzen kann.

Für Händler heißt das: Nicht die Textlänge ist entscheidend, sondern Auffindbarkeit, Verständlichkeit und die eindeutige Zuordnung zur 0%-Angabe.

Falscher Umsatzsteuersatz: Immer Irreführung?
Ein besonders spannender Punkt: Der Kläger hatte auch geltend gemacht, die Beklagte biete 0% Umsatzsteuer teils für Produkte an, die offensichtlich nicht darunter fallen.

Das Gericht stellt hier (vereinfacht) auf Folgendes ab: Im klassischen B2C-Onlinehandel wird gegenüber Verbrauchern mit Bruttopreisen gearbeitet. Der Kunde zahlt den Endpreis. Wenn der Händler intern einen falschen Umsatzsteuersatz “hinterlegt”, bleibt der Endpreis trotzdem der maßgebliche Preis. Der Kunde wird dadurch regelmäßig nicht zum Nachteil getäuscht. Das Risiko einer zu niedrigen Steuerberechnung trägt in erster Linie der Händler gegenüber dem Finanzamt, nicht der Kunde.

Wichtig: Das ist kein Freifahrtschein. Sobald ein Händler gezielt mit einem steuerlichen Vorteil wirbt, den Kunden in die “Steuerersparnis” hineinzieht oder in Richtung Nettopreis-Logik kommuniziert, kann die Bewertung kippen. Auch bei B2B-Konstellationen (Nettopreise plus Umsatzsteuer) sind die Maßstäbe strenger. Die Bremer Entscheidung ist klar vom typischen Endpreisgeschäft geprägt.

Die Checkbox im Checkout: Darf die voreingestellt sein?
Auch bei der Checkbox blieb der Kläger erfolglos. Das Gericht sah die Konstellation nicht als vergleichbar mit Fällen, in denen eine voreingestellte Einwilligung in Werbung oder Zusatzleistungen unzulässig ist. Es ging hier um eine Erklärung des Kunden im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Kaufs. Nach dem Verständnis des Gerichts ist entscheidend, dass der Kunde die Voreinstellung ändern kann und dass die Gestaltung insgesamt nicht darauf angelegt ist, den Kunden “hineinzutricksen”.

Für die Praxis bedeutet das aber nicht, dass voreingestellte Checkboxen empfehlenswert sind. Selbst wenn ein Gericht das lauterkeitsrechtlich im Einzelfall mitträgt, bleibt ein erhebliches Risiko: Abmahnungen, Streit über Transparenz und im Zweifel auch steuerliche Nachweisfragen. Wer Streit vermeiden will, setzt auf eine eindeutige aktive Bestätigung des Kunden und dokumentiert sie sauber.

Was Unternehmer jetzt aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. 0% Umsatzsteuer nur bewerben, wenn die Aufklärung direkt am Preis “andockt”.
    Ein gut sichtbarer Hinweis neben der 0%-Angabe, der zu einer klaren Informationsseite führt, kann ausreichen. Versteckte Hinweise in AGB oder im Footer sind riskant.
  2. Auf “Blickfang-Fallen” achten.
    Wenn die 0%-Angabe werblich stark herausgestellt wird, muss die Auflösung mindestens genauso sauber sein. Je aggressiver der Blickfang, desto klarer muss der Hinweis.
  3. Bruttopreis-Logik schützt nicht vor allem.
    Dass Verbraucher “nur den Endpreis zahlen”, nimmt aus Sicht des Gerichts zwar viel Sprengkraft aus der Frage des richtigen Steuersatzes. Wer aber mit Steuerersparnis wirbt oder die Steuerfrage zur Kaufmotivation macht, erhöht das Risiko.
  4. Checkboxen: Lieber aktiv bestätigen lassen.
    Auch wenn das Gericht hier keinen Wettbewerbsverstoß annahm: In der Abmahnpraxis sind voreingestellte Häkchen ein rotes Tuch. Eine aktive Erklärung des Kunden ist die robustere Lösung.

Fazit
Das Landgericht Bremen bremst überzogene Angriffe auf 0%-Preisangaben im Online-Shop aus: Wer die 0%-Angabe mit einem klaren, gut auffindbaren Hinweis verknüpft und den Kunden verständlich zur Aufklärung führt, kann lauterkeitsrechtlich auf der sicheren Seite sein. Gleichzeitig bleibt die Botschaft: Bei Steuerthemen entscheidet nicht nur das Steuerrecht, sondern oft die Kommunikation. Und genau dort entstehen die meisten Abmahnrisiken.

Gericht: Landgericht Bremen (2. Kammer für Handelssachen)
Datum: 29.10.2025
Aktenzeichen: 12 O 93/25

Wenn die Verpackung mehr verspricht als drin ist: LG Heilbronn stoppt „Mogelpackung“ bei Kaufland-Tofu

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Kaufland wegen einer aus ihrer Sicht irreführenden Verpackung verklagt. Konkret ging es um ein Produkt unter Kaufland-Eigenmarke: „Tofu geräuchert Sesam Mandel“. Der Tofu steckte in einer Innenverpackung aus Kunststoff, zusätzlich aber in einer blickdichten Karton-Umverpackung. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale nahm der Tofu nur rund 36 Prozent des Volumens dieser Kartonverpackung ein – der Rest war Luft.

Das Landgericht Heilbronn hat der Klage stattgegeben und Kaufland verboten, dieses Produkt in genau dieser Verpackungsgestaltung in den Filialen anzubieten. Zusätzlich muss Kaufland eine Abmahnpauschale bezahlen und die Prozesskosten tragen.

Warum ist das für Unternehmer wichtig?
Viele Unternehmen gehen davon aus: Solange die Füllmenge (z. B. Grammangabe) korrekt ist, ist die Verpackung rechtlich unkritisch. Das Urteil zeigt das Gegenteil: Auch eine optisch „zu große“ Verpackung kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie beim Kunden eine falsche Erwartung über die Menge auslöst. Das Risiko betrifft nicht nur Markenhersteller, sondern gerade auch Händler mit Eigenmarken.

Die Kernaussage des Gerichts: Verpackung ist Werbung
Das Gericht ordnet die Verpackungsgestaltung als Teil der geschäftlichen Handlung ein. Entscheidend ist die Wirkung am Regal: Der Kunde trifft seine Kaufentscheidung häufig in Sekunden nach dem äußeren Eindruck. Wenn dieser Eindruck über die Menge täuscht, kann das eine Irreführung über ein wesentliches Merkmal der Ware sein – nämlich die Menge.

Was genau war aus Sicht des Gerichts irreführend?
Das Landgericht Heilbronn stellt auf die Erwartung des durchschnittlichen, verständigen Verbrauchers ab. Bei einem einfachen Alltagsprodukt wie Tofu – ohne besonderen „Wertigkeits“- oder Geschenkcharakter der Verpackung – erwartet der Kunde nach Auffassung des Gerichts, dass eine blickdichte Kartonverpackung jedenfalls deutlich überwiegend gefüllt ist. Eine Befüllung von nur rund einem Drittel enttäuscht diese Erwartung und ist geeignet, den Kunden zum „Griff ins Regal“ zu bewegen, den er sonst so nicht vorgenommen hätte.

Wichtig ist dabei: Ein bloßer Hinweis auf die Nettofüllmenge reicht nach der Argumentation des Gerichts nicht zwingend aus, um die Fehlvorstellung zu neutralisieren, wenn die Verpackung selbst einen ganz anderen Mengeneindruck vermittelt und keine zusätzlichen klarstellenden Hinweise vorhanden sind.

Die 30-Prozent-Schwelle: Ab wann wird Luft rechtlich relevant?
Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach ein Luftanteil von mehr als 30 Prozent als deutliches Warnsignal für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung gewertet werden kann. Im Heilbronner Fall lag der Luftanteil nach den vom Gericht zugrunde gelegten Zahlen deutlich darüber. Für die Praxis bedeutet das: Wer dauerhaft mit großen Freiräumen arbeitet, läuft schnell in den Bereich, in dem Gerichte nicht mehr von einer „noch üblichen“ Gestaltung ausgehen.

Beweislast: Technische Gründe muss das Unternehmen erklären
Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Beweislastverteilung. Wenn ein Unternehmen meint, eine bestimmte Verpackungsgröße sei technisch erforderlich (z. B. Produktschutz, Transport, Stabilität, Maschinenlauf), muss es das nachvollziehbar darlegen. Pauschale Aussagen wie „Der Hersteller wird schon gesetzeskonform liefern“ helfen nicht. Wer technische Notwendigkeiten nicht konkret erklären kann, hat im Streitfall schlechte Karten – besonders dann, wenn das Missverhältnis zwischen Ware und Verpackung so deutlich ist.

Prozessualer Hinweis: „Pauschal bestreiten“ kann teuer werden
Das Gericht hat außerdem deutlich gemacht, dass ein sehr allgemeines Bestreiten („wir bestreiten alles“) nicht genügt – vor allem bei Umständen, die in der eigenen Wahrnehmung und Sphäre des Unternehmens liegen (z. B. Maße, tatsächliche Ausgestaltung, Vertrieb). In der Folge kann entscheidender Vortrag der Gegenseite als zugestanden gelten. Für Unternehmen heißt das: Wer sich verteidigt, muss konkret werden – oder verliert über die Prozessregeln.

Fazit
Wer mit überdimensionierten Umverpackungen arbeitet, riskiert Unterlassung und Kosten – auch dann, wenn die Nettofüllmenge korrekt angegeben ist. Für Händler mit Eigenmarken ist das besonders relevant, weil Verpackungsentscheidungen schnell als „eigene“ Marktkommunikation gewertet werden.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Heilbronn
Datum: 10.09.2025
Aktenzeichen: Me 8 O 227/24

Irreführung bei Online-Ferienhausbuchungen: Warum Transparenz über den Vertragspartner Pflicht ist

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18. September 2025 entschieden, dass ein Online‑Buchungsportal für Ferienhäuser Verbraucher unzulässig in die Irre führt, wenn es ihnen vor Vertragsabschluss nicht klar mitteilt, mit welchem Anbieter der Mietvertrag zustande kommt. Die Entscheidung hat Signalwirkung – nicht nur für Ferienhausvermittler, sondern für die gesamte Plattformökonomie.

Ein deutsches Ferienhausportal bot online Buchungsmöglichkeiten für Unterkünfte in Dänemark an. Der Buchungsvorgang erfolgte vollständig über die Website, einschließlich Preisangabe und Zahlungsabwicklung. Nach außen wirkte es so, als sei das Portal selbst Vermieter. Tatsächlich kam der Vertrag aber regelmäßig mit einem anderen Anbieter zustande – der Kunde erfuhr davon erst nach Abschluss der Buchung per E-Mail. Das Portal bezeichnete diese Anbieter lediglich als „Kooperationspartner“.

Das Landgericht Hamburg beurteilte dieses Vorgehen als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach § 5a Abs. 1 in Verbindung mit § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG müssen wesentliche Informationen, zu denen auch die Identität des tatsächlichen Vertragspartners gehört, dem Verbraucher rechtzeitig – also vor seiner Buchung – zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt dies erst nach dem Klick auf „Buchen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“, ist das wettbewerbswidrig.

Die Richter stellten klar: Es reicht nicht aus, dass der Buchungsvorgang auf einer Website vollständig durchgeführt werden kann. Entscheidend ist, dass für den Verbraucher erkennbar ist, mit wem er den Vertrag schließt. Auch Begriffe wie „Kooperationspartner“ oder unklare Rollenbeschreibungen in den AGB ändern daran nichts.

Für Plattformbetreiber bedeutet das:

  • Der tatsächliche Vertragspartner (Name und Anschrift) muss klar und unübersehbar benannt werden – spätestens vor dem Buchungsschritt.
  • Vertragsbedingungen dürfen nicht suggerieren, dass das Portal selbst Anbieter der Leistung ist, wenn tatsächlich ein Dritter Vertragspartner wird.
  • Die Rolle als Vermittler muss transparent und deutlich kommuniziert werden.
  • Bewertungsportale oder Schlichtungsverfahren, an denen das Portal teilnimmt, ändern nichts an der Pflicht zur Vorab-Information über den Vertragspartner.

Das Urteil zwingt Anbieter zu mehr Transparenz – ein Vorteil für Verbraucher, aber auch eine Herausforderung für Plattformen, die bislang auf eine bewusst verschwommene Rollenzuweisung gesetzt haben.

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 18.09.2025
Aktenzeichen: 312 O 13/23

Click & Collect: OLG Stuttgart erklärt widersprüchliche AGB für unzulässig – Buttonbeschriftung „JETZT RESERVIEREN“ aber zulässig

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 25.11.2025 (Az. 6 UKl 1/25) eine AGB-Klausel der Drogeriekette Müller für unzulässig erklärt. Dafür war die Beschriftung des „Buttons“ aus Sicht des Gerichts zulässig. Es ging um das Verfahren „Click and Collect“, also Online-Bestellung mit anschließender Abholung in der Filiale. Der klagende Verbraucherschutzverein beanstandete sowohl die Beschriftung des Bestellbuttons als auch widersprüchliche Regelungen in den AGB. Das Urteil liefert wichtige Leitlinien für die Vertragsgestaltung im Onlinehandel.

Der Sachverhalt

Verbraucher konnten bei Müller online Produkte auswählen und sich zur Abholung in eine Filiale liefern lassen. Am Ende der Bestellung erschien ein Button mit der Aufschrift „JETZT RESERVIEREN“. In den AGB hieß es dazu, der Kunde gebe durch Anklicken ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab. Gleichzeitig war geregelt, dass der Kaufvertrag erst zustande komme, wenn der Kunde die Ware in der Filiale abhole und bezahle.

Diese widersprüchliche Darstellung beanstandete der klagende Verbraucherschutzverein: Ein Vertrag komme gemäß den gesetzlichen Regelungen durch Angebot und Annahme zustande. Wenn der Verbraucher bereits ein Angebot abgebe, dürfe das Zustandekommen nicht von der Abholung abhängig gemacht werden. Der Verbraucher werde über die rechtlichen Folgen seiner Bestellung irregeführt.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart folgte dieser Argumentation teilweise. Es erklärte die Kombination der beiden AGB-Klauseln für intransparent und damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam. Wenn in einer Klausel von einem verbindlichen Angebot die Rede sei, müsse auch klar sein, wie und wann dieses angenommen werde. Die Annahme durch einfache Entgegennahme und Zahlung in der Filiale sei rechtlich nicht ausreichend transparent geregelt.

Hingegen verneinte das Gericht einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach bei Online-Bestellungen eine ausdrückliche Zahlungspflicht klar kommuniziert werden muss. Die Schaltfläche „JETZT RESERVIEREN“ sei aus Sicht eines verständigen Verbrauchers nicht als zahlungspflichtige Bestellung zu werten, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Zahlungspflicht entstehe. Ebenso wenig beanstandete das Gericht die Klausel, wonach bei dieser Bestellvariante kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Da der Vertrag nicht ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande komme, liege kein Fernabsatzvertrag vor.

Bedeutung für die Praxis

Für Unternehmen, die ein „Click and Collect“-Modell nutzen oder planen, ergibt sich aus der Entscheidung Folgendes:

  • AGB dürfen nicht widersprüchlich sein. Wird dem Kunden erklärt, er gebe mit dem Klick ein Angebot ab, muss nachvollziehbar und eindeutig geregelt sein, wann und wie dieses angenommen wird.
  • Die Beschriftung von Buttons wie „JETZT RESERVIEREN“ ist zulässig, sofern der Kunde durch den Klick keine unmittelbare Zahlungspflicht eingeht. Eine verpflichtende Beschriftung mit „zahlungspflichtig bestellen“ besteht in solchen Fällen nicht.
  • Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht nur bei Fernabsatzverträgen. Wird der Vertrag tatsächlich erst vor Ort in der Filiale geschlossen, besteht dieses Recht nicht.

Praxistipps für Unternehmen

  • AGB, die Online-Reservierung und Filialabholung regeln, sollten juristisch eindeutig formuliert sein.
  • Unternehmen müssen ihre Prozesse klar dokumentieren: Wird online nur reserviert oder bereits verbindlich bestellt?
  • Wer Kunden eine einfache und rechtssichere Abholung bieten will, sollte auf widerspruchsfreie AGB und verständliche Kundenkommunikation achten.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Datum: 25.11.2025
Aktenzeichen: 6 UKl 1/25

Werbung mit Bonus ohne Preisangabe unzulässig – REWE unterliegt vor dem LG Köln

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte REWE verklagt, weil das Unternehmen in seiner App sowie online mit Bonusbeträgen für bestimmte Lebensmittelprodukte warb, ohne gleichzeitig den Preis der beworbenen Produkte anzugeben. So wurde etwa für „Söhnlein Brillant Sekt“ ein Bonus von 2,00 Euro ausgelobt – ohne Hinweis darauf, wie viel der Sekt kostet. Auf derselben Seite wurden andere Produkte hingegen mit Preis und Bonus gemeinsam beworben. Diese selektive Preisangabe wurde von der Verbraucherzentrale als irreführend eingestuft.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln entschied, dass eine solche Werbung unzulässig ist. Wer mit einem konkreten Bonusbetrag in Euro wirbt, muss den Verbraucher darüber informieren, wie hoch der Preis des beworbenen Produkts ist. Nur dann kann der Verbraucher den tatsächlichen Vorteil einschätzen.

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, konkret gegen § 5a Abs. 1 UWG. Danach liegt eine Irreführung vor, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden, die für eine informierte Kaufentscheidung notwendig sind.

Auch wenn REWE argumentierte, dass es sich bei der Werbung nicht um eine klassische Preiswerbung handele und die Preisangabenverordnung daher nicht einschlägig sei, überzeugte dies das Gericht nicht. Der Bonus sei in seiner Wirkung mit einem Rabatt vergleichbar. Ohne Kenntnis des Produktpreises könne der Kunde die Werthaltigkeit des Bonus nicht einschätzen. Dies führe zu einer Täuschung über den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil.

Die Werbung wurde daher als unlauter und irreführend eingestuft. REWE wurde die weitere Verbreitung solcher Anzeigen untersagt. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

Bedeutung für den Handel

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den gesamten Online- und stationären Handel. Wer mit Bonusbeträgen, Cashback oder anderen geldwerten Vorteilen wirbt, muss sicherstellen, dass auch der konkrete Produktpreis gleichzeitig genannt wird.

Besonders relevant ist dies bei Werbemaßnahmen über Apps, Kundenbindungsprogramme und digitale Plattformen. Die Preisangabe darf nicht auf spätere Informationsschritte verschoben werden – sie muss unmittelbar mit dem Bonus erscheinen.

Technische Gründe oder organisatorische Schwierigkeiten bei der Preisnennung befreien Händler nicht von dieser Pflicht.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und zwingt Unternehmen zu mehr Transparenz. Händler sollten ihre Bonus- und Rabattaktionen daraufhin überprüfen, ob dem Kunden alle nötigen Informationen zur Verfügung stehen. Eine Bewerbung mit Euro-Boni ohne Preisangabe ist künftig rechtlich nicht mehr zulässig.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 87 O 18/25

Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch: OLG Hamm konkretisiert Umfang und Risiken für Unternehmen

Werbung für Biozidprodukte ohne Warnhinweis

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen im Jahr 2015 eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der es sich verpflichtete, künftig nicht mehr für bestimmte Biozidprodukte ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis zu werben. Die Erklärung war „nach Hamburger Brauch“ abgegeben – also mit variabler Vertragsstrafe. Jahre später warb dasselbe Unternehmen erneut für ein anderes Biozidprodukt – ebenfalls ohne Warnhinweis. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den alten Unterlassungsvertrag und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 Euro.

Was ist der „Hamburger Brauch“?

Wer eine wettbewerbswidrige Handlung begeht – etwa durch irreführende Werbung oder fehlende Pflichtangaben – wird oft abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In vielen Fällen enthält diese keine fixe Vertragsstrafe (z. B. 5.000 €), sondern folgt dem sogenannten Hamburger Brauch: Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, im Fall eines künftigen Verstoßes eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe der Abmahner nach billigem Ermessen festlegt. Ein Gericht kann diese Summe später überprüfen.

Dieser flexible Mechanismus erlaubt eine individuell angepasste Sanktion, birgt aber auch Risiken – insbesondere dann, wenn nicht klar ist, wie weit die Unterlassungspflicht eigentlich reicht. Genau mit dieser Frage hatte sich nun das Oberlandesgericht Hamm auseinanderzusetzen.

Der Beschluss: Vertragsstrafe auch für „kerngleiche“ Verstöße

Das OLG Hamm stellte in seinem Hinweisbeschluss klar, dass sich der Unterlassungsvertrag nicht nur auf die konkret genannten Produkte, sondern auf alle kerngleichen Verstöße bezieht. Entscheidend sei nicht die genaue Produktbezeichnung, sondern das charakteristische Verhalten – hier: die Werbung für ein kennzeichnungspflichtiges Biozidprodukt ohne Warnhinweis.

Wichtig: Die Beklagte hatte zwar ursprünglich nur drei Produkte konkret in ihrer Erklärung benannt, doch durch die begleitende Korrespondenz und das Verhalten nach Abgabe der Erklärung habe sie bei ihrem Gegner den Eindruck erweckt, dass auch gleichartige Verstöße (z. B. bei anderen Biozidprodukten) umfasst seien. Sie hätte – so das Gericht – diesen Eindruck klarstellend zurückweisen müssen, wenn sie etwas anderes gewollt hätte.

Die Konsequenz: Vertragsstrafe ist verdient – und wirksam

Die Höhe der Vertragsstrafe wurde vom Kläger auf 6.000 € festgelegt. Das Gericht hält diesen Betrag für billig und angemessen:

  • Die Werbung betraf ein gesundheitsrelevantes Produkt ohne gesetzlich geforderten Warnhinweis.
  • Die Beklagte ist ein besonders marktstarkes Unternehmen mit Milliardenumsatz.
  • Es war bereits der dritte Verstoß gegen dieselbe Unterlassungserklärung.
  • Die Strafe erfüllt den Zweck, künftige Verstöße wirksam zu verhindern.

Auch eine höhere Vertragsstrafe – etwa 10.000 Euro – wäre laut OLG Hamm nicht unbillig. Die Berufung der Beklagten hatte daher keine Aussicht auf Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss zeigt deutlich, wie weitreichend eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch verstanden werden kann. Unternehmen müssen sich darüber im Klaren sein:

  • Kerngleiche Verstöße sind auch dann umfasst, wenn nur bestimmte Produkte in der Erklärung benannt sind – solange das charakteristische Verhalten gleich bleibt.
  • Wer den Umfang seiner Unterlassungspflicht einschränken will, muss dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
  • Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kann Unternehmen über Jahre binden – und Verstöße teuer werden lassen.

Besonders im Onlinehandel, wo Produktbeschreibungen schnell geändert oder automatisiert übernommen werden, ist Vorsicht geboten. Interne Kontrollmechanismen sollten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung verschärft werden.

Fazit

Der Hamburger Brauch bietet Flexibilität – sowohl für Abmahner als auch für den Abgemahnten. Doch diese Flexibilität erfordert Klarheit: Wer sich nicht ausdrücklich einschränkt, haftet unter Umständen für alle kerngleichen Verstöße. Für Unternehmen ist das ein Weckruf, Unterlassungserklärungen nicht nur juristisch prüfen zu lassen, sondern auch intern klare Maßnahmen zur Vermeidung von Folgefehlern zu treffen. Der Fall des OLG Hamm unterstreicht: Eine unklare Erklärung kann zur teuren Falle werden.


Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 15.07.2025
Aktenzeichen: 4 U 11/25

Mogelpackung bei Kaufland: LG Heilbronn stoppt irreführende Tofu-Verpackung

Ein Verbraucherverband verklagte den Discounter Kaufland, weil dieser unter seiner Eigenmarke ein Produkt mit geräuchertem Bio-Tofu verkaufte, dessen Umverpackung nur zu etwa 36 Prozent mit Ware befüllt war. Die Kartonverpackung täuschte damit einen deutlich größeren Inhalt vor, als tatsächlich vorhanden war. Trotz Abmahnung durch den Verband verweigerte Kaufland eine Unterlassungserklärung – der Fall landete vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 10.09.2025 – Me 8 O 227/24) gab der Klage statt und stellte klar: Eine derart überdimensionierte Verpackung ist irreführend und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG). Die Richter bejahten einen klaren Verstoß, da

  • das tatsächliche Füllvolumen bei lediglich einem Drittel der Verpackung lag,
  • keinerlei technische Notwendigkeit für die übergroße Verpackung bestand,
  • und der Verbraucher – gerade bei einem einfachen Alltagsprodukt wie Tofu – eine deutlich vollere Verpackung erwartet.

Das Gericht verwies darauf, dass der durchschnittliche Käufer bei einer nicht einsehbaren Kartonverpackung davon ausgehe, dass diese zumindest zu zwei Dritteln gefüllt sei. Eine Füllmenge von nur 36 % überschreite die vom Bundesgerichtshof gezogene Relevanzschwelle für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung deutlich.

Wer muss was beweisen?

Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Beweislast: Das Gericht stellte klar, dass es Sache des Unternehmens ist, darzulegen und zu beweisen, wenn eine bestimmte Verpackungsgröße aus technischen Gründen erforderlich ist. Gelingt dieser Nachweis nicht – wie im vorliegenden Fall – wird angenommen, dass die Gestaltung allein dem Zweck dient, einen größeren Inhalt vorzutäuschen. Pauschales Bestreiten reicht dabei nicht aus.

Bedeutung über Lebensmittel hinaus

Auch wenn es im konkreten Fall um ein Lebensmittelprodukt ging, gilt das Urteil nicht nur für diesen Bereich. Entscheidend ist die Sichtbeziehung zum Produkt: Immer dann, wenn Waren typischerweise „auf Sicht“ gekauft werden – also durch bloße Betrachtung von Form, Größe oder Verpackung einen Eindruck vom Inhalt vermitteln sollen –, ist eine Täuschung über das tatsächliche Volumen oder die Menge unzulässig.

Dies betrifft z. B. auch Kosmetika, Spielwaren, Elektronik-Zubehör oder Non-Food-Produkte des täglichen Bedarfs. Unternehmer sollten daher unabhängig von der Branche prüfen, ob ihre Verpackungsgestaltung objektiv geeignet ist, falsche Erwartungen beim Verbraucher zu wecken.

Fazit

Die Entscheidung des LG Heilbronn zeigt deutlich: Verpackung ist nicht nur Hülle, sondern Teil der geschäftlichen Kommunikation mit dem Verbraucher. Wer durch übermäßige Luftanteile oder rein werblich motivierte Verpackungsgrößen einen falschen Eindruck erweckt, handelt wettbewerbswidrig. Unternehmen sollten bei der Verpackungsgestaltung daher sorgfältig abwägen, ob Größe und Inhalt in einem angemessenen Verhältnis stehen – und im Zweifel technische Gründe für größere Verpackungen auch belegen können.


LG Heilbronn, Urteil vom 10.09.2025 – Me 8 O 227/24, GRUR-RS 2025, 25178