Zwar nicht auf dem Fußballplatz, dafür aber im Gerichtssaal.
Lt. einer Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 09.09.2020 wurde der Klage eines Grafikers gegen die FC Bayern München AG stattgegeben (LG München I, Urteil vom 09.09.2020, Az.: 21 O 15821/19).
Der klagende Grafiker hatte für eine im Stadion gezeigte Choreografie eine Zeichnung angefertigt, auf der die ehemaligen Profis von Bayern München, nämlich Franck Ribéry und Arjen Robben, mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“, zu sehen waren. Die Zeichnung der beiden Fußballer war dabei angelehnt an die bekannten Comicfiguren „Batman & Robin“.
Bayern München hat dieses Motiv aufgegriffen und ebenfalls mit diesem Slogan entsprechende Merchandise-Artikel verkauft.
Das Landgericht München I hat nun entschieden, dass das vom klagenden Grafiker gefertigte Werk urheberrechtlich geschützt sei und darüber hinaus Bayern München durch den Vertrieb der Merchandise-Ware in das Urheberrecht des Grafikers eingegriffen habe. Auch wenn die Zeichnung auf vorbekannte Figuren und natürlich auf den Fußballprofis beruhe, sei das Werk als Ganzes eine eigenschöpferische Leistung des Urhebers. Und obwohl der FC Bayern eigene Zeichnungen hat anfertigen lassen, liegt nach Auffassung des Landgerichts gleichwohl eine Urheberrechtsverletzung vor, weil auf den Merchandise-Artikeln der Gesamteindruck der prägenden Merkmale der Zeichnungen des Klägers mitsamt dem wörtlich identischen Slogan übernommen wurden.
Die Entscheidungsgründe des Urteils sind noch nicht veröffentlicht, lediglich die Pressemitteilung. Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig.