In den letzten Monaten gab es nach Inkrafttreten der DSGVO auch einiges an Kuriosem zu lesen:
Angefangen von einem Zeitungsbericht über einen Apotheker, der der Meinung ist, dass er und seine Mitarbeiter keine Namensschilder im Ladengeschäft mehr tragen und auch keine namentlich bekannten Kunden mit Namen ansprechen dürfen, weil dies gegen die DSGVO verstoße, bis hin zu einem Bericht über eine Beschwerde eines Mieters in Wien darüber, dass sein Vermieter den Namen des Mieters am Klingelschild angebracht habe und der Vermieter daraufhin die Konsequenz ziehen und in bei 220.000 Mietern in rd. 2.000 Wohnanlagen alle Namensschilder entfernen will und sich im Anschluss daran die Frage stellt, ob dies auch in Deutschland so gelte. Nichts scheint sicher vor Datenschützern und es bestehen weiterhin zahlreiche Unsicherheiten.
Neben dem bereits in meiner Newsmeldung vom 26.09.2018 genannten Urteil des LG Würzburg zur Frage, ob ein Verstoß gegen die DSGVO gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß ist, gibt es ein weiteres, neues Urteil mit Bezügen zur DSGVO.
Im Ergebnis nicht überraschend hat das LG Frankfurt/Main mit Urteil vom 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18, entschieden, dass ein werbetreibendes Unternehmen eine Einwilligung eines Kunden nachweisen muss, wenn der Kunde in einem Werbevideo des Unternehmens zu sehen ist.
Der beklagte Unternehmer betrieb in Frankfurt einen Frisör-Salon. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Kundin des Frisör-Salons. Der beklagte Unternehmer gab an, dass er in seinem Frisör-Salon regelmäßig Video- und Bildaufnahmen über die Arbeiten von ihm und seinen Angestellten anfertige, um unterschiedlichste Frisur-Techniken an dafür vorgesehenen Haarmodellen zu veranschaulichen. Die Klägerin gab an, dass sie im Frisör-Salon weder einen Hinweis auf Film- oder Bildaufnahmen gesehen und dass sie sich zudem gegen eine Anfertigung einer Fotografie explizit gewehrt habe.
Auf seiner Facebook-Seite veröffentlichte der beklagte Unternehmer ein Video, auf dem u.a. auch die Klägerin zu sehen war. Die Klägerin mahnte den beklagten Frisör ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und die Entfernung des Videos von der Facebook-Seite. Nachdem der Frisör der Aufforderung nicht nachkam, beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die dann auch vom Landgericht Frankfurt/Main erlassen wurde.
Das Landgericht Frankfurt begründete seine Entscheidung damit, dass der beklagte Unternehmer beweisen müsse, dass er eine Einwilligung seiner Kundin dafür eingeholt habe, dass das verwendete Video von ihm im Internet veröffentlicht werden darf. Da der Frisör dies nicht beweisen konnte, ging das Gericht von einem Verstoß u.a. auch gegen die Vorschriften der DSGVO aus. Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass das Gericht auch auf die Frage eingegangen ist, ob die Veröffentlichung des Videos durch sog. berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO abgedeckt sei. Im Rahmen der Abwägung erkannte das Landgericht zwar, dass „Werbung“ ein berechtigtes Interesse eines Unternehmers sei. Allerdings überwiege hier das Interesse der klagenden Kundin, weil eine Kundin eines Frisör-Salons nach Auffassung des Landgericht nicht damit rechnen müsse, während eines Besuchs beim Frisör gefilmt zu werden und sodann ohne ihre Einwilligung auch zur Werbung für das Unternehmen benutzt werde.
Das Landgericht hat dabei auch die „alten Abwägungsvorgaben“ aus dem Kunsturhebergesetz (KUG), dort §§ 22, 23 KUG, hinzugezogen und bei der Abwägung der jeweiligen Interessen berücksichtigt.
Mit anderen Worten:
Das Landgericht ist der Auffassung, dass auch schon vor Inkrafttreten der DSGVO die Werbung des Frisörs als Persönlichkeitsrechtsverletzung unzulässig gewesen wäre.
An sich kein allzu überraschendes Urteil. Interessant ist aber, dass das Landgericht im Rahmen der Begründung eine in der juristischen Fachliteratur vertretene Auffassung aufnimmt, dass die „alten Abwägungsgrundsätze“ des KUG bei Bildnis-Veröffentlichungen auch im Rahmen der DSGVO heranzuziehen sind, so dass man zumindest vom Grundsatz ausgehen kann „Alles was nach dem KUG verboten war, bleibt auch nach der DSGVO untersagt“. Ob dann aber auch umgekehrt die Aussage „Alles was nach dem KUG erlaubt war, ist auch nach der DSGVO erlaubt“ greift, ist damit noch nicht gesagt. Hier wird wiederum die Auffassung vertreten, dass die DSGVO strengere Maßstäbe an die Bildnis-Veröffentlichung anlege, als das „alte“ KUG.