OLG München: Wenn die Rechtekette wichtiger wird als der Upload

Das OLG München hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 eine für Plattformen, Rechteinhaber und Medienunternehmen wichtige Entscheidung zum Urheberrecht im digitalen Raum getroffen. Es ging um Filmclips, die Nutzer auf TikTok hochgeladen hatten, um Lizenzverhandlungen nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz und um die Frage, wann eine Plattform für fremde Inhalte haftet.

Der Fall zeigt sehr deutlich: Wer gegenüber einer Plattform Rechte geltend macht, muss nicht nur behaupten, Rechteinhaber zu sein. Er muss seine Rechtekette so klar darlegen, dass die Plattform nachvollziehen kann, ob der Anspruchsteller die notwendigen Rechte tatsächlich einräumen oder durchsetzen darf.

Worum ging es?

Ein Berliner Medienunternehmen machte gegen die Betreiberin von TikTok Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Betroffen waren mehrere Kurzfilme, die nach dem Vortrag der Klägerin ohne Zustimmung auf der Plattform abrufbar gewesen sein sollen.

Das Landgericht München I hatte der Klage zunächst stattgegeben. Die Plattform ging dagegen in Berufung. Das OLG München hob das Urteil auf und wies die Klage vollständig ab.

Die Plattform war grundsätzlich ein Diensteanbieter

Das OLG München stellte nicht in Abrede, dass die Plattform als Diensteanbieter im Sinne des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes einzuordnen war. Auch sah das Gericht öffentliche Wiedergaben der Filmproduktionen, weil Nutzer entsprechende Videos hochgeladen hatten und die Plattform diese Inhalte öffentlich zugänglich machte.

Damit war die Sache aber nicht entschieden. Entscheidend war die weitere Frage, ob sich die Plattform auf die gesetzliche Enthaftung berufen konnte. Das ist möglich, wenn sie ihre Pflichten zum Lizenzerwerb und zur Sperrung rechtsverletzender Inhalte nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Keine automatische Haftung während unklarer Lizenzverhandlungen

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Lizenzobliegenheit. Plattformen müssen sich nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz grundsätzlich um Lizenzen bemühen. Das bedeutet aber nicht, dass sie mit jedem Anspruchsteller sofort umfassende Lizenzverhandlungen führen müssen.

Das OLG München betont: Wenn ein Unternehmen mit einer Lizenzierungsanfrage an eine Plattform herantritt, muss es seine Berechtigung nachvollziehbar darlegen. Die Plattform muss prüfen können, ob der Anspruchsteller die Rechte wirklich aus einer Hand einräumen kann. Dazu gehört insbesondere eine klare Rechtekette.

Im konkreten Fall reichte es dem Gericht nicht aus, dass die Klägerin pauschal behauptete, sie halte weltweite und exklusive Online-Rechte. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Plattform daraus nicht erkennen, wann, von wem und auf welcher vertraglichen Grundlage die Klägerin die Rechte erworben haben wollte. Erschwerend kam hinzu, dass die Klägerin zu Beginn der Verhandlungen Rechte behauptete, die sie zu diesem Zeitpunkt nach der Bewertung des Gerichts noch nicht innehatte.

Rechtsdurchsetzung ist nicht dasselbe wie Rechteeinräumung

Für die Praxis besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Fragen: Darf ein Unternehmen Rechte gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen? Und darf es der Plattform Nutzungsrechte einräumen?

Das OLG München trennt diese Punkte deutlich. Eine Ermächtigung zur Rechtsdurchsetzung bedeutet nicht automatisch, dass der Ermächtigte auch berechtigt ist, Nutzungsrechte an die Plattform zu lizenzieren. Ebenso genügt ein einfaches Nutzungsrecht nicht ohne Weiteres, um weitere Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen.

Für Medienunternehmen, Agenturen, Produzenten und Lizenzhändler ist das ein Hinweis. Verträge müssen präzise regeln, ob Unterlizenzen erlaubt sind, für welche Plattformen sie gelten, ob die Rechte exklusiv oder einfach eingeräumt werden und ob der Lizenznehmer seinerseits weitere Rechte vergeben darf.

Referenzdateien sind nicht automatisch ein Sperrverlangen

Die Klägerin hatte der Plattform Referenzdateien übermittelt. Daraus leitete sie ab, die Plattform habe Inhalte sperren müssen. Das OLG München sah das anders.

Nach der Entscheidung reicht die bloße Übermittlung von Referenzdateien nicht zwingend aus. Es muss klar sein, dass damit eine Sperrung oder Entfernung verlangt wird. Im konkreten Fall erfolgte die Übermittlung aus Sicht des Gerichts im Zusammenhang mit der Prüfung der Lizenzanfrage. Ein eindeutiges Blockierungsverlangen konnte das Gericht daraus nicht ableiten.

Auch bei später übermittelten Links sah das Gericht kein ausreichend klares Löschungsverlangen. Zwar waren konkrete Inhalte benannt. Die E-Mail war aber Teil anwaltlicher Korrespondenz in laufenden Verhandlungen. Zudem hatte die Plattform die betroffenen Links am 11. August 2022 gesperrt. Eine starre Wochenfrist gibt es nach Ansicht des Gerichts nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sperrung unter den Umständen des Einzelfalls unverzüglich erfolgt.

Qualifizierte Blockierung muss klar verlangt werden

Neben der einfachen Sperrung einzelner Inhalte gibt es die qualifizierte Blockierung. Dabei soll die Plattform bestmöglich sicherstellen, dass ein bestimmtes Werk nicht nur aktuell, sondern auch künftig nicht erneut verfügbar wird.

Auch hier stellt das OLG München hohe Anforderungen an die Klarheit des Verlangens. Wer eine solche qualifizierte Blockierung erreichen will, muss dies deutlich machen und die dafür erforderlichen Informationen liefern. Referenzdateien können dafür wichtig sein. Sie ersetzen aber nicht das klare Verlangen, das konkrete Werk nun und künftig zu sperren.

Im entschiedenen Fall fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einem solchen eindeutigen qualifizierten Blockierungsverlangen. Außerdem war die Klägerin zum Zeitpunkt der Übersendung der Referenzdateien noch nicht ausreichend als berechtigter Rechteinhaber ausgewiesen.

Spätere Uploads waren ein neuer Sachverhalt

Interessant ist auch der prozessuale Teil der Entscheidung. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren vorgetragen, dass später erneut Inhalte auf der Plattform verfügbar gewesen seien. Das OLG München behandelte diese späteren Uploads aber nicht als denselben Streitgegenstand.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um andere Dateien, andere Links, andere Nutzer und andere Upload-Zeitpunkte. Das sei kein einheitlicher Dauersachverhalt. Für Rechteinhaber bedeutet das: Neue Uploads müssen sauber dokumentiert und prozessual richtig eingeführt werden. Es genügt nicht immer, pauschal auf eine fortdauernde Verfügbarkeit des Werks auf der Plattform zu verweisen.

Was bedeutet das für Rechteinhaber?

Rechteinhaber sollten vor einer Lizenzanfrage, Abmahnung oder Plattformmeldung ihre Unterlagen sorgfältig prüfen. Besonders wichtig sind eine vollständige Rechtekette, klare Angaben zu Werk, Rechteinhaber, Lizenzumfang, Gebiet, Zeitraum, Plattformen und Unterlizenzierungsrechten.

Wer eine Löschung verlangt, sollte das ausdrücklich formulieren. Wer eine zukünftige Sperre über Referenzdateien erreichen will, sollte klar ein qualifiziertes Blockierungsverlangen stellen. Dabei sollte der vorgesehene Meldeweg der Plattform genutzt und der gesamte Vorgang beweissicher dokumentiert werden.

Unklare Schreiben können im Prozess teuer werden. Denn das Gericht kann sie später nicht als Löschungsverlangen werten, sondern nur als Teil allgemeiner Verhandlungen.

Fazit

Entscheidend ist, ob der Anspruchsteller seine Rechtekette nachvollziehbar darlegt und ob gegenüber der Plattform ein klares, rechtlich verwertbares Verlangen formuliert wurde.

Für Rechteinhaber bedeutet das mehr Sorgfalt bei Rechteketten und Meldungen. Für Plattformen bedeutet es, dass sie ihre Prozesse dokumentieren und auf klare Hinweise reagieren müssen. Der Fall zeigt: Im Plattform-Urheberrecht entscheidet nicht nur das geschützte Werk, sondern häufig die Qualität der Kommunikation und der Nachweise.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG München
Datum: 29.01.2026
Aktenzeichen: 6 U 812/24 e

OLG Köln: Warum ein gelöschtes Video den Eilantrag nicht automatisch stoppt

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 7. April 2026 eine für Unternehmen, Agenturen, Creator und Rechteinhaber wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob ein Eilantrag wegen urheberrechtsverletzender Videos noch dringlich sein kann, obwohl die Videos zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vorgehens nicht mehr online abrufbar waren.

Das Gericht sagt: Ja, das kann der Fall sein. Entscheidend ist nicht allein, ob der rechtsverletzende Inhalt aktuell noch abrufbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht des Rechteinhabers objektiv zu befürchten ist, dass die Rechtsverletzung wieder auflebt oder fortgesetzt wird.

Worum ging es?

Der Antragsteller war an einem Filmprojekt mit dem Titel „BE A TEAM“ beteiligt. Nach seiner Darstellung standen ihm Urheberrechte und Filmherstellerrechte an dem Material zu. Der Antragsgegner hatte Filmmaterial aus diesem Projekt ohne Zustimmung in Videos verwendet und öffentlich zugänglich gemacht.

Später waren die Videos nicht mehr online abrufbar. Damit war der Streit aber nicht erledigt. Der Antragsgegner hatte sich nämlich nicht eindeutig von der Nutzung distanziert. Im Gegenteil: Er berief sich weiterhin auf eigene Rechte an dem Material, widersprach einem Takedown-Verfahren auf der Plattform und stellte sinngemäß in den Raum, dass die Entfernung unberechtigt gewesen sei.

Für das OLG Köln war deshalb entscheidend: Die Videos konnten offenbar mit geringem Aufwand wieder online gestellt werden. Zugleich hatte der Antragsgegner durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, weiterhin zur Nutzung berechtigt zu sein. Damit bestand aus Sicht des Antragstellers eine objektive Gefahr weiterer Rechtsverletzungen.

Warum war der Eilantrag trotz Offline-Stellung noch zulässig?

Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit eines Eilverfahrens nicht automatisch vermutet. Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss also darlegen können, warum schnelle gerichtliche Hilfe erforderlich ist.

Das OLG Köln stellt aber klar: Dringlichkeit kann sich aus einer Interessenabwägung ergeben. Urheberrechte sollen effektiv geschützt werden. Gerade bei Online-Veröffentlichungen kann eine Rechtsverletzung schnell große Reichweite entfalten und lässt sich später kaum vollständig rückgängig machen.

Dass ein Video zwischenzeitlich offline ist, reicht deshalb nicht immer aus, um die Dringlichkeit zu beseitigen. Anders kann es sein, wenn die Umstände klar zeigen, dass keine Wiederholung droht. Hier war das gerade nicht der Fall. Der Antragsgegner hatte keine verlässliche Unterlassungserklärung abgegeben, keine klare Distanzierung vorgenommen und weiterhin eigene Rechte behauptet.

Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit sind nicht dasselbe

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund.

Die Wiederholungsgefahr betrifft die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Nach einer begangenen Urheberrechtsverletzung wird sie regelmäßig angenommen und entfällt grundsätzlich erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Der Verfügungsgrund betrifft dagegen die Frage, ob der Anspruch sofort im Eilverfahren durchgesetzt werden darf. Hier reicht die Wiederholungsgefahr allein nicht aus. Es braucht eine gesonderte Betrachtung der Umstände.

Im konkreten Fall lagen diese Umstände vor: Der Antragsgegner hatte die Nutzung nicht zuverlässig beendet, sondern eigene Rechte reklamiert und sich gegen die Entfernung der Inhalte gewehrt. Für den Antragsteller war daher nicht sicher erkennbar, dass die Videos dauerhaft offline bleiben würden.

Was bedeutet das für Unternehmen und Rechteinhaber?

Die Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, die Fotos, Videos, Designs, Texte oder andere kreative Inhalte professionell nutzen oder selbst erstellen lassen.

Wer eine Rechtsverletzung entdeckt, sollte nicht davon ausgehen, dass ein Plattform-Takedown allein genügt. Auch wenn ein Inhalt vorübergehend nicht mehr online ist, kann ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll bleiben, wenn der Gegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder weiterhin behauptet, zur Nutzung berechtigt zu sein.

Wichtig ist außerdem schnelles Handeln. Das OLG Köln sah die Dringlichkeit hier nicht als widerlegt an, weil der Antragsteller nach Kenntnis der Videos innerhalb von rund einem Monat den Eilantrag gestellt hatte. Unternehmen sollten daher Fundstellen, Abrufdaten, Screenshots, Plattformmeldungen und Reaktionen des Gegners sofort sichern.

Was bedeutet das für Unternehmen, denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird?

Auch für die Gegenseite enthält die Entscheidung eine klare Warnung. Wer rechtsverletzende Inhalte nur offline nimmt, aber gleichzeitig eigene Rechte behauptet oder eine erneute Nutzung offenhält, beseitigt das Risiko eines Eilverfahrens nicht unbedingt.

Wer eine weitere Eskalation vermeiden will, sollte die Rechtekette sorgfältig prüfen, unberechtigte Inhalte zuverlässig entfernen und bei berechtigten Ansprüchen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ernsthaft in Betracht ziehen. Ein bloßes „Wir haben es doch gelöscht“ reicht häufig nicht aus.

Die praktische Lehre aus der Entscheidung

Das OLG Köln stärkt den effektiven Rechtsschutz im Urheberrecht, ohne die Dringlichkeit im Eilverfahren automatisch zu unterstellen. Für die Praxis bedeutet das: Es kommt auf das Gesamtverhalten an.

Ein gelöschter Beitrag, ein deaktiviertes Video oder ein entfernter Post kann die Eilbedürftigkeit entfallen lassen. Das gilt aber nicht, wenn der Verletzer weiter Rechte behauptet, eine Reaktivierung naheliegt oder keine verlässliche Unterlassung abgegeben wird.

Für Rechteinhaber ist das eine wichtige Klarstellung. Sie müssen sich nicht vorschnell auf eine spätere Hauptsacheklage verweisen lassen, wenn die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung realistisch bleibt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 7. April 2026
Aktenzeichen: 6 W 16/26
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 5847; GRUR-RR 2026, 252

LG Köln zur Profilübersicht: Warum Werbung schon im Vorschaubild erkennbar sein muss

Das Landgericht Köln hat mit Schlussurteil vom 12. Mai 2026 eine wichtige Entscheidung zur Werbekennzeichnung auf Social Media getroffen. Unternehmen, die auf Instagram oder vergleichbaren Plattformen redaktionelle Inhalte und Werbung mischen, müssen danach besonders genau auf die erste Wahrnehmung des Nutzers achten. Entscheidend ist nicht erst der geöffnete Beitrag, sondern bereits das Vorschaubild in der Profilübersicht, also das sogenannte Grid.

Worum ging es in dem Fall?

Die Beklagte betrieb eine bundesweit ausgerichtete Event- und Kulturempfehlungsplattform. Auf ihren Social-Media-Profilen veröffentlichte sie sowohl redaktionelle Beiträge als auch werbliche Inhalte. In der Profilübersicht standen diese Inhalte nebeneinander.

Beanstandet wurden zwei Video-Beiträge. In einem Beitrag wurde ein Feriendeal eines Kinobetreibers beworben. In einem weiteren Beitrag ging es um ein sogenanntes Geheimkonzert, bei dem ein Spirituosenhersteller verlinkt wurde. Beide Beiträge waren zwar in der Caption als „Anzeige“ gekennzeichnet. Im Grid war im Vorschaubild aber nicht klar zu erkennen, dass es sich um Werbung handelte.

Genau das hielt das Landgericht Köln für wettbewerbswidrig.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Nach Ansicht des Landgerichts Köln beginnt die Kennzeichnungspflicht nicht erst, wenn der Nutzer den Beitrag öffnet. Bereits das Thumbnail im Grid kann eine geschäftliche Handlung sein, weil es den eigentlichen Beitrag nach außen präsentiert und den Nutzer zum Anklicken bewegen soll.

Wenn der kommerzielle Zweck im Vorschaubild nicht klar erkennbar ist, kommt eine Kennzeichnung in der Caption zu spät. Der Nutzer soll nicht erst durch Öffnen des Beitrags erfahren müssen, dass er Werbung vor sich hat.

Für Unternehmen ist das der entscheidende Punkt: Wer Werbung und redaktionelle Inhalte in einem Social-Media-Profil nebeneinander veröffentlicht, muss die Werbung schon dort kenntlich machen, wo der Nutzer sie zuerst wahrnimmt.

Warum ein Business-Profil nicht genügt

Die Beklagte argumentierte, dass jedem Nutzer klar sei, dass ein Business-Profil wirtschaftlichen Zwecken diene. Das überzeugte das Gericht nicht.

Ein professionelles Profil bedeutet nicht automatisch, dass jeder einzelne Beitrag Werbung ist. Gerade wenn ein Profil redaktionelle Tipps, Empfehlungen oder Unterhaltung mit bezahlten Inhalten mischt, kann der Nutzer nicht ohne Weiteres erkennen, welcher Beitrag neutral und welcher werblich ist.

Das Gericht stellte deshalb klar: Aus dem bloßen Umstand, dass ein Beitrag auf einem Business-Profil erscheint, ergibt sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar.

Auch der Mobile-First-Einwand half nicht

Die Beklagte verwies darauf, dass die meisten Nutzer Social Media mobil verwenden und Beiträge eher über Feed oder Reels sehen, nicht über das Grid. Auch dieser Einwand blieb ohne Erfolg.

Das Landgericht Köln hielt es für ausreichend, dass eine relevante Zahl von Nutzern die Profilübersicht tatsächlich aufrufen kann. Wer dort mit einem nicht gekennzeichneten Werbe-Thumbnail konfrontiert wird, muss bereits an dieser Stelle erkennen können, dass Werbung vorliegt.

Vermutung einer Gegenleistung bei Werbung für Dritte

Besonders wichtig ist auch die Begründung zum kommerziellen Zweck. Bei Handlungen zugunsten fremder Unternehmen wird nach § 5a Abs. 4 UWG vermutet, dass eine Gegenleistung vorliegt, wenn der Handelnde den kommerziellen Zweck nicht ausreichend offenlegt. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht entkräften.

Für die Praxis bedeutet das: Wer fremde Unternehmen, Produkte, Events, Locations oder Marken in einem Beitrag hervorhebt, sollte die kommerzielle Einordnung sauber dokumentieren. Wird eine Gegenleistung gezahlt, versprochen oder in anderer Weise gewährt, muss die Werbung klar gekennzeichnet werden. Fehlt eine Gegenleistung tatsächlich, sollte dies intern nachvollziehbar belegbar sein.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen sollten ihre Social-Media-Profile nicht nur im Feed, sondern auch in der Grid-Ansicht prüfen. Besonders kritisch sind Reels, weil dort häufig nur der erste Frame als Vorschaubild erscheint. Wenn dieser erste Frame keinen Hinweis auf Werbung enthält, kann die Kennzeichnung im Begleittext rechtlich zu spät sein.

Sinnvoll ist ein klarer Hinweis wie „Anzeige“ oder „Werbung“ direkt im Vorschaubild oder im ersten Frame des Reels. Der Hinweis sollte gut lesbar, eindeutig und nicht in der Gestaltung versteckt sein. Außerdem sollten redaktionelle und werbliche Inhalte intern sauber getrennt werden. Wer regelmäßig fremde Angebote bewirbt, sollte feste Freigabeprozesse für Social-Media-Posts einführen.

Warum die Entscheidung für Marketing und Social Media wichtig ist

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte Social-Media-Profile nicht als rechtsfreien Raum behandeln. Das Grid ist mehr als eine bloße Bildergalerie. Es ist eine zentrale Vorschaufläche, die darüber entscheidet, ob Nutzer einen Beitrag wahrnehmen, anklicken und sich mit ihm beschäftigen.

Für Eventplattformen, Influencer, Medienangebote, Online-Magazine, lokale Empfehlungsportale und Unternehmen mit redaktionell wirkenden Social-Media-Kanälen ist die Entscheidung besonders relevant. Wer Werbung in einem redaktionellen Umfeld platziert, muss sehr früh Transparenz schaffen.

Fazit

Das Landgericht Köln wendet die Grundsätze der Werbekennzeichnung konsequent auf Social Media an. Werbung muss dort erkennbar sein, wo der Nutzer sie erstmals wahrnimmt. Bei Instagram und vergleichbaren Plattformen kann das bereits das Vorschaubild in der Profilübersicht sein.

Eine Kennzeichnung nur in der Caption reicht daher nach Ansicht des Gerichts nicht aus, wenn der Werbecharakter im Vorschaubild nicht sofort sichtbar wird. Unternehmen sollten ihre Social-Media-Vorlagen, Reel-Cover und Freigabeprozesse deshalb entsprechend anpassen.

Gleichwohl stellt sich die Frage, ob diese Auffassung nicht in Teilen an der tatsächlichen Nutzungspraxis sozialer Medien vorbeigeht. Viele Nutzer sehen Beiträge nicht zuerst über die Profilübersicht, sondern über den Feed, die Reel-Ansicht oder über Empfehlungen der Plattform. Gerade bei Instagram ist die Profilübersicht häufig nicht der erste Kontakt mit einem Beitrag, sondern eher eine nachgelagerte Ansicht für Nutzer, die ein Profil gezielt besuchen.

Hinzu kommt, dass die Gestaltung von Vorschaubildern und Reel-Covern stark von den technischen Vorgaben der Plattform abhängt. Unternehmen haben zwar Gestaltungsspielraum, aber nicht in jeder Darstellungssituation vollständige Kontrolle darüber, wie ein Beitrag ausgespielt, zugeschnitten oder angezeigt wird. Eine Pflicht, schon jedes Vorschaubild eindeutig zu kennzeichnen, kann daher in der Praxis zu erheblichem organisatorischem Aufwand führen.

Auch aus Verbrauchersicht ist die Entscheidung nicht frei von Zweifeln. Wer ein Unternehmensprofil besucht, rechnet regelmäßig damit, dass dort auch Eigenwerbung, Kooperationen oder wirtschaftlich motivierte Inhalte erscheinen. Zwar ersetzt ein Business-Profil keine klare Werbekennzeichnung. Dennoch kann man fragen, ob der durchschnittliche Nutzer wirklich schutzlos ist, wenn der Hinweis „Anzeige“ unmittelbar nach Öffnen des Beitrags in der Caption erscheint.

Problematisch ist außerdem die Gefahr einer Überkennzeichnung. Wenn Unternehmen aus Vorsicht jedes Vorschaubild mit „Werbung“ oder „Anzeige“ versehen, kann die Kennzeichnung an Aussagekraft verlieren. Der eigentliche Zweck der Transparenz, nämlich dem Nutzer eine sinnvolle Unterscheidung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung zu ermöglichen, wird dann möglicherweise nicht gestärkt, sondern verwässert.

Trotz dieser Einwände bleibt die praktische Konsequenz klar: Wer rechtliche Risiken vermeiden will, sollte Werbung nicht erst im Begleittext, sondern bereits im Vorschaubild oder im ersten Frame eines Reels kenntlich machen. Ob diese strenge Sichtweise der dynamischen Nutzung sozialer Medien immer gerecht wird, dürfte aber auch künftig für Diskussionen sorgen.

Daten der Entscheidung

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 12.05.2026
Aktenzeichen: 88 O 1/26

BPatG zu Greifvogel-Logo und DAMT fit: Wann ein Wort den Markenabstand schafft

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2026 entschieden, dass zwischen einer reinen Bildmarke mit Greifvogeldarstellung und einer jüngeren Wort-/Bildmarke mit ähnlichem Greifvogel keine Verwechslungsgefahr bestehen muss. Entscheidend war: Die jüngere Marke enthielt zusätzlich das Wortelement „DAMT fit“, das nach Auffassung des Gerichts den Gesamteindruck deutlich mitprägte.

Worum ging es?

Die jüngere Marke zeigte einen Greifvogel, der über beziehungsweise auf einem grafisch gestalteten Wortelement „DAMT fit“ angeordnet war. Gegen diese Marke wurde aus mehreren älteren Unionsmarken vorgegangen. Zu den älteren Marken gehörten unter anderem Bildmarken mit Greifvogeldarstellungen sowie die Wortmarke „A.EAGLE“.

Die Widersprechende argumentierte, der Adler beziehungsweise Greifvogel präge die jüngere Marke. Der Wortbestandteil trete dagegen zurück. Außerdem sei der Verkehr gerade im Mode- und Taschenbereich daran gewöhnt, dass Unternehmen Tierabbildungen auch als eigenständige Kennzeichen verwenden.

Das Bundespatentgericht sah dies anders und wies die Beschwerde zurück.

Die Entscheidung des BPatG

Das Gericht stellte zwar fest, dass sich die Greifvogeldarstellungen in Teilen deutlich annähern. Gerade im Bildvergleich gab es also Berührungspunkte. Trotzdem reichte dies nach Auffassung des Senats nicht aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Der Grund lag im Gesamteindruck der jüngeren Marke. Der Greifvogel stand nicht isoliert neben dem Wortbestandteil. Vielmehr waren Bild und Wort grafisch miteinander verbunden. Der Vogel saß auf dem Wortelement auf, die Bestandteile wirkten dadurch wie eine einheitliche Gestaltung. Das Wortelement „DAMT“ war zudem nicht beschreibend, sondern kennzeichnungskräftig. Es konnte deshalb nicht einfach ausgeblendet werden.

Auch klanglich bestand nach Auffassung des Gerichts keine relevante Nähe. Eine Wort-/Bildmarke wird im geschäftlichen Verkehr regelmäßig über ihren Wortbestandteil benannt. Die jüngere Marke würde daher eher als „DAMT“ oder „DAMT fit“ bezeichnet, nicht als „Adler“ oder „Greifvogel“. Bei der älteren Bildmarke lag eine solche Benennung dagegen nicht in gleicher Weise nahe.

Auch begrifflich sah das Gericht keinen ausreichenden Gleichlauf. Das Wortelement führte die Wahrnehmung der jüngeren Marke weg von einer reinen Erfassung als Greifvogelzeichen. Der Verbraucher nimmt die jüngere Marke also nicht nur als Tiermotiv wahr, sondern als Gesamtzeichen.

Keine „Marke in der Marke“

Das Bundespatentgericht verneinte auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen. Eine solche kann bestehen, wenn der Verkehr zwar Unterschiede erkennt, aber trotzdem annimmt, beide Zeichen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Dafür hätte der Greifvogel in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung haben müssen. Genau das nahm das Gericht aber nicht an. Der Greifvogel war nach Auffassung des Senats in die Gesamtgestaltung eingebunden. Der Verkehr hatte daher keinen Anlass, den Vogel als eigenständige „Marke in der Marke“ zu verstehen.

Auch eine Zeichenserie half der Widersprechenden nicht. Eine solche setzt voraus, dass der Verkehr an mehrere Marken desselben Unternehmens mit einem gemeinsamen Stammbestandteil gewöhnt ist. Dafür reichte der Vortrag im Verfahren nicht aus.

Bedeutung für die Markenpraxis

Die Entscheidung zeigt, dass der Bildvergleich bei Logos nicht schematisch erfolgen darf. Selbst eine starke visuelle Annäherung einzelner Bestandteile kann durch ein unterscheidungskräftiges Wort und eine einheitliche grafische Gestaltung entschärft werden.

Für die Markenentwicklung bedeutet das: Wer ein häufig verwendetes Motiv nutzt, sollte nicht allein auf kleine Detailabweichungen vertrauen. Sicherer ist eine Gesamtgestaltung, die einen klaren eigenen Eindruck erzeugt. Ein eigenständiges Wortelement kann dabei helfen, wenn es sichtbar, merkfähig und nicht beschreibend ist.

Für Markeninhaber bedeutet die Entscheidung umgekehrt: Wer aus einer Bildmarke gegen ein Wort-/Bildzeichen vorgeht, muss genau darlegen, warum das Bild in der jüngeren Marke den Gesamteindruck prägt oder eigenständig kennzeichnend bleibt. Die bloße Übereinstimmung im Motiv reicht nicht aus.

Fazit

Das Bundespatentgericht hat die Verwechslungsgefahr verneint, obwohl sich die gegenüberstehenden Greifvogeldarstellungen im Bild angenähert hatten und sich die Marken teilweise für identische Waren gegenüberstanden. Ausschlaggebend war der Gesamteindruck der jüngeren Marke. Das Wortelement „DAMT fit“ war nicht bedeutungslos, sondern prägte die Wahrnehmung mit und schuf den notwendigen Abstand.

Die Entscheidung ist damit ein gutes Beispiel dafür, dass Marken nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden dürfen. Entscheidend bleibt, wie der Verkehr das Zeichen insgesamt wahrnimmt.

Gericht: Bundespatentgericht, 26. Senat
Datum: 27. Januar 2026
Aktenzeichen: 26 W (pat) 8/23
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 4010

LG Frankfurt: Warum auch ein spontanes Handyvideo nicht einfach frei genutzt werden darf

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.05.2025 entschieden, dass auch eine einfache, unbearbeitete Handyaufnahme eines aktuellen Ereignisses rechtlich geschützt sein kann. Die Entscheidung ist besonders relevant, weil Smartphoneaufnahmen heute immer häufiger entstehen, geteilt, gezeigt und vor allem über Social Media verbreitet werden.

Worum ging es?

Ausgangspunkt war ein Hochwasserereignis auf der B10. Eine Privatperson filmte mit dem Smartphone, wie sich Wassermassen auf eine Bundesstraße ergossen. Das Video war nicht inszeniert, nicht geschnitten und nicht gestalterisch bearbeitet. Es war eine spontane Aufnahme eines realen Geschehens.

Der Kläger betrieb eine Nachrichtenagentur. Er machte geltend, der Ersteller des Videos habe ihm noch am Abend des Ereignisses die ausschließlichen kommerziellen Nutzungsrechte eingeräumt. Die Beklagte, ebenfalls eine Medienagentur, bot kurz darauf dieselben Aufnahmen beziehungsweise Standbilder aus dem Video über Newsletter und Webseite zur Lizenzierung an. Teilweise wurde das Material mit dem Wasserzeichen der Beklagten versehen und an Dritte weitergegeben.

Der Kläger verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Kein Filmwerk, aber trotzdem geschützt

Das Gericht stellte zunächst klar: Die Aufnahme war kein Filmwerk im klassischen Sinn. Dafür fehlte es an schöpferischer Gestaltung, also etwa an Regie, bewusster Bildgestaltung, Schnitt oder einer sonstigen kreativen Umsetzung.

Das half der Beklagten aber nicht. Denn das Video war nach Auffassung des Gerichts jedenfalls als Laufbild geschützt. Laufbilder sind Bild- oder Bild-Ton-Folgen, die zwar nicht die Schöpfungshöhe eines Filmwerks erreichen, aber dennoch Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießen.

Das ist für die Praxis entscheidend. Auch einfache Smartphonevideos, spontane Clips von Naturereignissen, aktuelle Ereignisvideos oder schnell aufgenommene Alltagsszenen können rechtlich geschützt sein. Wer solche Inhalte gewerblich nutzt, braucht belastbare Nutzungsrechte.

Exklusive Rechte können auch mündlich eingeräumt werden

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung liegt bei der Frage, ob der Kläger tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte erworben hatte. Das Gericht hörte dazu den Ersteller des Videos als Zeugen an und hielt seine Aussage für glaubhaft.

Nach Überzeugung der Kammer war vereinbart worden, dass die Nachrichtenagentur das Video exklusiv erhalten und kommerziell verwerten sollte. Der Ersteller sollte an späteren Verkäufen beteiligt werden. Für das Gericht war das ein starkes Indiz dafür, dass nicht nur ein einfaches Nutzungsrecht gemeint war, sondern ein ausschließliches Nutzungsrecht.

Wichtig ist dabei: Eine solche Rechteübertragung muss nicht zwingend sofort schriftlich erfolgen. Auch eine mündliche Vereinbarung kann wirksam sein. Für die Praxis ist das aber riskant. Wer später beweisen muss, dass er exklusive Rechte erworben hat, steht ohne klare Dokumentation schnell vor erheblichen Beweisproblemen.

Social Media macht ein Video nicht gemeinfrei

Die Beklagte argumentierte unter anderem, das Video sei bereits in sozialen Medien verbreitet gewesen. Auch das überzeugte das Gericht nicht.

Nach Auffassung des LG Frankfurt führt das Teilen eines Inhalts auf Social-Media-Plattformen nicht dazu, dass der Ersteller seine Rechte verliert. Plattformen erhalten nach ihren Nutzungsbedingungen in der Regel nur einfache Nutzungsrechte. Daraus folgt nicht, dass jeder Dritte das Material frei kopieren, lizenzieren oder kommerziell auswerten darf.

Auch eine vorherige Verbreitung in sozialen Medien schließt nicht automatisch aus, dass der Ersteller später einem Dritten ausschließliche Nutzungsrechte einräumt. Frühere einfache Rechte können zwar bestehen bleiben. Neue Lizenzen, die nach einer exklusiven Rechteübertragung an einen Dritten eingeräumt werden sollen, können aber ins Leere gehen.

Kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt: Wer von einer Person Rechte erhält, die gar nicht berechtigt ist, kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben. Nutzungsrechte werden im Urheberrecht nicht gutgläubig erworben.

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, ein Instagram-Nutzer habe behauptet, zur Rechteeinräumung berechtigt zu sein. Das genügte dem Gericht nicht. Gerade wenn ein Video bereits in sozialen Medien kursiert, muss ein professioneller Nutzer besonders sorgfältig prüfen, wer der tatsächliche Rechteinhaber ist.

Eine Chatnachricht, ein Screenshot oder die bloße Behauptung eines angeblichen Uploaders reichen bei wertvollem oder viralem Content regelmäßig nicht aus. Erforderlich sind eine saubere Rechtekette, Identitätsprüfung, möglichst Originaldateien, klare Lizenzbedingungen und eine dokumentierte Zusicherung zur Rechteinhaberschaft.

Warum die Entscheidung über den Einzelfall hinaus wichtig ist

Die Entscheidung hat eine erhebliche praktische Bedeutung, weil Smartphoneaufnahmen heute eine immer größere Rolle spielen. Nahezu jeder kann aktuelle Ereignisse sofort filmen, weiterleiten, auf Plattformen hochladen oder in sozialen Netzwerken zeigen. Gerade bei Unfällen, Naturereignissen, Demonstrationen, Konzerten, Sportveranstaltungen oder lokalen Nachrichten entstehen wichtige Aufnahmen oft nicht mehr zuerst durch professionelle Kamerateams, sondern durch private Smartphones.

Dadurch steigt zugleich das Risiko, dass solche Inhalte vorschnell übernommen werden. Ein Video wird auf Instagram, TikTok, X, Facebook oder in Messenger-Gruppen geteilt und wirkt dadurch für viele Nutzer frei verfügbar. Genau hier setzt die Entscheidung des LG Frankfurt an: Sichtbarkeit bedeutet nicht Rechtefreiheit. Auch wenn ein Video bereits öffentlich kursiert, kann es weiterhin geschützt sein. Wer es übernimmt, einbettet, verbreitet, mit einem eigenen Wasserzeichen versieht oder kommerziell verwertet, benötigt dafür eine tragfähige rechtliche Grundlage.

Das gilt nicht nur für Medienunternehmen. Auch Unternehmen, Vereine, Veranstalter, Werbeagenturen und Betreiber von Social-Media-Kanälen nutzen zunehmend fremde Smartphoneaufnahmen, etwa zur schnellen Berichterstattung, für Kampagnen, für Reels, für Webseiten oder für Newsletter. Die Entscheidung zeigt, dass bei solchen Inhalten dieselbe Sorgfalt erforderlich ist wie bei professionell produzierten Fotos und Videos.

Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen bloßem Anschauen, Teilen innerhalb einer Plattform und eigenständiger Nutzung. Wer ein Video nur sieht, erhält keine Nutzungsrechte. Wer es von einem Nutzer zugeschickt bekommt, muss prüfen, ob dieser überhaupt berechtigt ist, Rechte einzuräumen. Und wer Standbilder aus einem Video verwendet, nutzt ebenfalls geschütztes Material.

Die zunehmende Bedeutung von Smartphoneaufnahmen auf Social Media macht das Urteil deshalb besonders relevant. Je schneller Inhalte entstehen und verbreitet werden, desto wichtiger wird eine saubere Rechteklärung. Geschwindigkeit, Reichweite und Viralität ersetzen keine Lizenz.

Die Folgen für die Beklagte

Das LG Frankfurt verurteilte die Beklagte weit überwiegend. Sie durfte das Video und Standbilder daraus nicht weiter vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen, soweit dies wie auf ihrer Webseite geschehen war. Außerdem musste sie Auskunft erteilen, insbesondere über Zeitraum, Verbreitungswege, Umfang der Nutzung, gewerbliche Abnehmer und erzielte Umsätze.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte Schadensersatz schuldet. Auch die Abmahnkosten in Höhe von 1.295,43 Euro musste sie erstatten. Der Streitwert wurde auf 25.000 Euro festgesetzt.

Nur hinsichtlich einer Veröffentlichung auf einer Drittseite blieb die Klage teilweise ohne Erfolg, weil diese konkrete Veröffentlichung der Beklagten nicht ohne Weiteres zugerechnet werden konnte.

Fazit

Das LG Frankfurt stärkt die Rechte an einfachen Handyvideos. Auch spontane Smartphoneaufnahmen können als Laufbilder geschützt sein. Wer solche Aufnahmen ohne belastbare Rechte nutzt oder weiterlizenziert, riskiert Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten.

Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zwei verbreitete Irrtümer korrigiert: Ein Video ist nicht deshalb frei, weil es nicht besonders kreativ ist. Und ein Video ist nicht deshalb frei, weil es bereits auf Social Media kursiert.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 21.05.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 299/24

OLG Hamburg zu Wordle: Warum großer Erfolg allein noch keinen Titelschutz schafft

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat am 13. Mai 2026 eine für Unternehmer wichtige Entscheidung zum Schutz von Produktnamen, Spieltiteln und digitalen Angeboten getroffen. Im Mittelpunkt stand der Name „Wordle“, also die Bezeichnung des weltweit bekannten Worträtselspiels. Die Klägerin wollte einem deutschen Anbieter die Nutzung dieses Zeichens für ein Worträtselspiel untersagen lassen und außerdem die Löschung einer deutschen Wortmarke „Wordle“ erreichen. Ohne Erfolg.

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich: Ein Name kann zwar bekannt sein. Für markenrechtlichen oder werktitelrechtlichen Vorrang kommt es nicht allein auf Popularität, Presseberichte oder Nutzerzahlen an. Entscheidend ist, ob die Bezeichnung im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde und ob bereits ein schutzfähiger Besitzstand bestand.

Worum ging es in dem Streit?

Das ursprüngliche Spiel „Wordle“ wurde von einem Entwickler als kostenloses browserbasiertes Worträtsel online gestellt. Jeden Tag erschien ein neues Lösungswort mit fünf Buchstaben. Spieler hatten sechs Versuche. Nach jedem Versuch zeigten farbige Felder an, ob ein Buchstabe nicht vorkam, an anderer Stelle vorkam oder bereits an der richtigen Stelle stand.

Das Spiel wurde zunächst auf einer privaten Website angeboten. Es gab dort keine Werbung, keine Bezahlschranke, keine Premium-Funktion und keine sonstige erkennbare Kommerzialisierung. Anfang 2022 erwarb die Klägerin die Rechte an dem Spiel. Am selben Tag, an dem die Klägerin eine US-Marke anmeldete, meldete der Beklagte in Deutschland eine Wortmarke „Wordle“ unter anderem für Rätsel, Bücher, Spiele und Quizangebote an. Er hatte nach den Feststellungen des Gerichts bereits im Dezember 2021 begonnen, eine deutsche Version des Spiels zu entwickeln.

Später bot der Beklagte eine deutschsprachige Version und entsprechende Rätselprodukte unter dem Zeichen „Wordle“ an. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Vernichtung und die Löschung der deutschen Marke des Beklagten.

Warum die Klägerin keinen Werktitelschutz durchsetzen konnte

Ein Werktitel schützt die Bezeichnung eines Werkes, etwa den Titel eines Buches, Films, Spiels, Magazins oder vergleichbaren Angebots. Anders als eine Marke muss ein Werktitel nicht zwingend registriert werden. Er kann durch Benutzung entstehen. Das klingt einfach, hat aber eine wichtige Voraussetzung: Die Benutzung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des OLG Hamburg. Das Gericht stellte darauf ab, dass die frühere Website des Entwicklers nach außen privat wirkte. Es gab keine Werbung, keine Verkaufsangebote und keine erkennbaren kommerziellen Inhalte. Auch der Umstand, dass das Spiel sehr beliebt wurde und ab Januar 2022 erhebliches Medienecho auslöste, änderte daran nichts.

Für das Gericht war nicht entscheidend, wie viele Menschen das Spiel spielten oder wie intensiv die Presse berichtete. Maßgeblich war die nach außen erkennbare Zielrichtung des Handelnden. Wer ein Projekt privat und ohne erkennbare wirtschaftliche Zielrichtung veröffentlicht, begründet damit nicht automatisch ein deutsches Werktitelrecht.

Das ist der zentrale Punkt der Entscheidung: Sichtbarkeit ersetzt keine geschäftliche Nutzung. Ein viral erfolgreiches privates Projekt kann rechtlich anders behandelt werden als ein kommerziell gestartetes Produkt.

Kostenlos bedeutet nicht automatisch privat

Die Entscheidung darf aber nicht missverstanden werden. Kostenlos angebotene Inhalte können sehr wohl im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Viele Geschäftsmodelle arbeiten mit kostenlosen Apps, „Freemium“-Angeboten, werbefinanzierten Plattformen, Newsletter-Funnels oder kostenlosen Einstiegsprodukten.

Das OLG Hamburg sagt also nicht, dass kostenlose Angebote nie geschützt sein können. Es sagt nur: Es muss nach außen ein geschäftlicher Bezug erkennbar sein. Fehlt jeder Hinweis auf Werbung, Vertrieb, Monetarisierung, Kundenakquise oder sonstige wirtschaftliche Nutzung, kann die Grenze zum geschäftlichen Verkehr unterschritten sein.

Für Unternehmer ist das wichtig. Wer ein digitales Produkt zunächst kostenlos testet, sollte früh überlegen, ob und wie die geschäftliche Zielrichtung nach außen dokumentiert wird. Das kann später entscheidend sein, wenn es um Priorität und Schutzrechte geht.

Warum auch die Marke der Klägerin nicht half

Die Klägerin berief sich hilfsweise auf ihre Unionsmarke. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Der Grund lag in der Priorität. Die deutsche Marke des Beklagten und die von der Klägerin beanspruchte Priorität lagen nach der Bewertung des Gerichts am selben Tag.

Wenn zwei kollidierende Kennzeichenrechte denselben Zeitrang haben, kann der Inhaber des einen Rechts nicht ohne Weiteres aus der bloßen Priorität gegen den anderen vorgehen. Es entsteht keine klare Vorranglage zugunsten einer Seite. Die Klägerin konnte deshalb aus ihrer Marke nicht erfolgreich gegen die Beklagtenmarke vorgehen.

Keine unlautere Sperrmarke

Die Klägerin argumentierte außerdem, die Markenanmeldung des Beklagten sei eine gezielte Behinderung gewesen. Er habe gewusst, dass „Wordle“ bereits international bekannt war und dass die Klägerin die Rechte gerade erworben hatte. Deshalb habe er sich mit seiner deutschen Markenanmeldung unlauter dazwischengedrängt.

Auch das überzeugte das OLG Hamburg nicht. Das Gericht stellte klar, dass die Anmeldung einer Marke in Deutschland grundsätzlich nicht schon deshalb unlauter ist, weil ein ähnliches oder identisches Zeichen im Ausland benutzt wird. Das Markenrecht ist territorial. Wer Schutz in Deutschland will, muss sich grundsätzlich rechtzeitig um deutschen oder europäischen Schutz kümmern.

Unlauter kann eine Markenanmeldung zwar sein, wenn besondere Umstände hinzukommen. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand eine Marke anmeldet, um einen Wettbewerber gezielt zu blockieren, obwohl dieser bereits einen schutzwürdigen Besitzstand hat. Einen solchen Fall sah das Gericht hier aber nicht.

Zum einen fehlte nach Auffassung des Gerichts ein schutzwürdiger Besitzstand der Klägerin oder des ursprünglichen Entwicklers in Deutschland. Zum anderen hatte der Beklagte nach den Feststellungen bereits vor dem Rechteerwerb durch die Klägerin mit der Entwicklung einer eigenen deutschen Version begonnen. Das sprach für ein eigenes Nutzungsinteresse und gegen die Annahme, die Marke sei im Kern nur als Sperrinstrument gegen die Klägerin angemeldet worden.

Was Unternehmer aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung ist besonders relevant für Start-ups, App-Entwickler, Spieleanbieter, Medienunternehmen, Verlage und Betreiber digitaler Plattformen. Wer einen Namen für ein digitales Produkt nutzt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass Bekanntheit allein genügt. Rechtlicher Schutz entsteht nicht automatisch dadurch, dass ein Projekt viral geht.

Vor dem öffentlichen Start eines Produkts sollte geprüft werden, ob der Name als Marke angemeldet werden kann. Das gilt besonders, wenn ein späterer internationaler Rollout geplant ist. Wer erst nach dem Markterfolg registriert, läuft Gefahr, dass Dritte schneller sind oder gleichrangige Rechte entstehen.

Ebenso wichtig ist die Dokumentation der geschäftlichen Nutzung. Wer ein Produkt kostenlos anbietet, sollte klare Hinweise auf den geschäftlichen Kontext schaffen, wenn Schutzrechte über die Benutzung entstehen sollen. Dazu können ein professioneller Unternehmensauftritt, ein Impressum, Angaben zum Anbieter, werbliche Einbindungen, Lizenzangebote, Abo-Modelle, Produktankündigungen oder sonstige nach außen erkennbare kommerzielle Elemente gehören.

Praktische Konsequenz für Markenstrategien

Unternehmer sollten Namen, Produktkennzeichen und Titel nicht erst dann schützen, wenn ein Projekt groß wird. Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen ist der Zeitraum zwischen privatem Experiment, öffentlichem Test und kommerziellem Rollout oft kurz. Rechtlich kann diese Phase aber entscheidend sein.

Wer ein Produkt international erwerben oder übernehmen will, sollte vor oder spätestens mit Abschluss des Deals prüfen, ob in den wichtigen Märkten Schutzrechte bestehen. Dazu gehören Deutschland, die Europäische Union, die USA und weitere Zielmärkte. Ein Rechtepaket ist nur so stark wie die tatsächlich entstandenen oder registrierten Rechte in den jeweiligen Ländern.

Das OLG Hamburg macht deutlich: Der Erwerb eines erfolgreichen Projekts ersetzt keine saubere Kennzeichenstrategie. Wer Rechte kauft, muss prüfen, ob diese Rechte im jeweiligen Land überhaupt entstanden sind und ob Dritte bereits eigene Anmeldungen vorgenommen haben.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat
Datum: 13.05.2026
Aktenzeichen: 3 U 74/24

OLG Düsseldorf: Schutzrechtsmeldung auf der Plattform kann teuer werden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16. April 2026 eine für den Online-Handel wichtige Entscheidung getroffen: Wer als Rechteinhaber eine angebliche Schutzrechtsverletzung bei einer Verkaufsplattform meldet, trägt ein erhebliches Risiko, wenn sich der Vorwurf später als unbegründet herausstellt. Das gilt nicht nur bei Patenten, sondern kann auch bei Meldungen wegen Marken, Designs, Urheberrechten, Gebrauchsmustern oder anderen Schutzrechten relevant werden.

Worum ging es?

Die Klägerin vertrieb Zubehör für Küchengeräte über eine große Online-Handelsplattform. Die Beklagte war Inhaberin mehrerer Schutzrechte und meldete der Plattform, dass zwei Angebote der Klägerin diese Rechte verletzen würden. Daraufhin wurden die betroffenen Angebote zeitweise gesperrt.

Für die Klägerin bedeutete das: Über diesen wichtigen Vertriebskanal konnten die Produkte nicht mehr verkauft werden. Sie wehrte sich zunächst außergerichtlich, erwirkte anschließend einstweilige Verfügungen und verlangte im Hauptsacheverfahren Unterlassung sowie Schadensersatz.

Auch wenn der konkrete Fall Patente betraf, ist die Entscheidung für alle Unternehmen wichtig, die Schutzrechtsmeldungen auf Plattformen einsetzen oder von solchen Meldungen betroffen sind.

Warum war die Plattformmeldung problematisch?

Das OLG Düsseldorf stellt klar: Eine unberechtigte Infringement-Meldung an eine Online-Plattform kann rechtlich wie eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung wirken. Entscheidend ist nicht allein, ob der Rechteinhaber ausdrücklich schreibt: „Bitte sperren Sie dieses Angebot.“ Es reicht, dass die Meldung aus Sicht der Plattform Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Angebots auslöst und geeignet ist, eine Sperrung herbeizuführen.

Für Unternehmer ist das der zentrale Punkt der Entscheidung: Eine Plattformmeldung ist kein unverbindlicher Hinweis. Sie kann unmittelbar in den Geschäftsbetrieb eines Konkurrenten eingreifen, wenn sie zur Sperrung eines Angebots führt oder eine solche Sperrung ernsthaft nahelegt.

Das gilt unabhängig davon, ob die Meldung auf ein Patent, eine Marke, ein Design, ein Urheberrecht oder ein anderes Schutzrecht gestützt wird. Entscheidend ist die Wirkung: Wird ein Angebot blockiert, verliert der betroffene Händler zumindest vorübergehend einen Vertriebskanal.

Kein bloßer Meinungsaustausch

Die Beklagte argumentierte, sie habe lediglich eine mögliche Rechtsverletzung gemeldet. Das überzeugte das Gericht nicht. Wer das formalisierte Beschwerdesystem einer Plattform nutzt, will typischerweise nicht nur über Rechtsfragen diskutieren. Aus Sicht der Plattform geht es darum, auf eine behauptete Rechtsverletzung zu reagieren.

Gerade Plattformbetreiber können komplizierte Schutzrechtsfragen oft nicht vertieft prüfen. Ob ein Produkt ein Patent verletzt, ob eine Marke verwechslungsfähig benutzt wird, ob ein Design einen ähnlichen Gesamteindruck hervorruft oder ob ein Foto urheberrechtlich geschützt übernommen wurde, lässt sich nicht immer schnell und zuverlässig klären. Häufig wird die Plattform daher vorsorglich reagieren, um eigene Risiken zu vermeiden.

Das Gericht betont deshalb: Der Rechteinhaber kann die Verantwortung nicht einfach auf die Plattform verschieben. Wer eine Schutzrechtsverletzung meldet, muss vorher sorgfältig prüfen, ob der Vorwurf wirklich trägt.

Die gemeldeten Schutzrechtsverletzungen lagen nicht vor

Das OLG Düsseldorf kam im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Produkte der Klägerin die geltend gemachten Rechte nicht verletzten. Die Beklagte konnte ihre Vorwürfe nicht ausreichend begründen.

Diese Wertung lässt sich für andere Schutzrechte verallgemeinern: Wer eine Plattformmeldung wegen einer Marke, eines Designs, eines Urheberrechts, eines Patents oder eines Gebrauchsmusters abgibt, muss den Verletzungsvorwurf belastbar prüfen. Eine bloße Vermutung genügt nicht. Ebenso riskant ist es, mehrere Schutzrechte pauschal zu nennen, ohne für jedes einzelne Recht nachvollziehbar darzulegen, warum gerade dieses Recht verletzt sein soll.

Unterlassung und Schadensersatz

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf im Ergebnis. Die Beklagte musste es unterlassen, entsprechende Beschwerden gegenüber der Plattform zu erheben, soweit die behaupteten Schutzrechtsverletzungen nicht bestehen.

Außerdem musste sie Schadensersatz leisten. Der zugesprochene Betrag setzte sich zusammen aus entgangenem Gewinn wegen der Angebotssperrungen sowie Kosten für anwaltliche und patentanwaltliche Rechtsverfolgung. Insgesamt ging es um 36.398,64 Euro zuzüglich Zinsen.

Besonders praxisrelevant ist auch: Die Kosten für die Abwehr einer unberechtigten Plattformmeldung können ersatzfähig sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Einschaltung fachkundiger Berater aus Sicht des betroffenen Unternehmens erforderlich und zweckmäßig war.

Warum die Entscheidung für Online-Händler wichtig ist

Online-Plattformen sind für viele Händler kein Nebenschauplatz, sondern ein zentraler Vertriebskanal. Wird ein wichtiges Angebot dort gesperrt, kann das sofort zu Umsatzausfällen, Rankingverlusten und Folgeproblemen führen.

Das gilt bei allen Arten von Schutzrechtsmeldungen. Markenbeschwerden können Listings blockieren, Designbeschwerden können Produktseiten entfernen, urheberrechtliche Meldungen können Bilder oder Angebote betreffen, und technische Schutzrechte können ganze Produktlinien treffen.

Dass ein Produkt auch über andere Shops oder Plattformen verkauft werden kann, entlastet den meldenden Rechteinhaber nicht automatisch. Wenn ein bedeutender Vertriebskanal wegbricht, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nahe.

Was Rechteinhaber vor einer Meldung beachten sollten

Rechteinhaber dürfen ihre Schutzrechte verteidigen. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Plattformmeldungen generell unzulässig sind. Sie zeigt aber, dass eine vorschnelle oder schlecht begründete Meldung teuer werden kann.

Vor einer Meldung sollte geprüft werden, ob das Schutzrecht tatsächlich besteht, ob es noch wirksam ist, ob der gemeldete Artikel oder Inhalt überhaupt in den Schutzbereich fällt und ob eine rechtliche Ausnahme eingreifen kann. Bei Marken kann etwa Erschöpfung oder beschreibende Benutzung relevant sein. Bei Designs kommt es auf den Gesamteindruck an. Bei Urheberrechten muss geklärt werden, ob überhaupt ein geschütztes Werk vorliegt und ob Rechte beim meldenden Unternehmen liegen. Bei Patenten und Gebrauchsmustern ist zu prüfen, ob alle Merkmale des Schutzanspruchs verwirklicht sind.

Wer mehrere Schutzrechte meldet, sollte jedes einzelne sauber prüfen und dokumentieren. Eine Plattformmeldung sollte nicht als Druckmittel eingesetzt werden, um einen Wettbewerber schnell aus dem Markt zu drängen.

In vielen Fällen kann es sinnvoller sein, zunächst den Anbieter direkt anzuschreiben, etwa mit einer Berechtigungsanfrage oder Abmahnung. Erst wenn dieser Weg nicht ausreicht oder besondere Eilgründe bestehen, sollte eine Plattformmeldung erwogen werden.

Was betroffene Händler tun können

Wer von einer unberechtigten Plattformmeldung betroffen ist, sollte schnell handeln. Wichtig sind die Sicherung aller Plattformnachrichten, die Dokumentation der Sperrzeiträume, Verkaufszahlen vor und nach der Sperrung sowie eine rechtliche Prüfung des behaupteten Schutzrechts.

Kommt der Vorwurf nicht in Betracht, können Unterlassungsansprüche, die Rücknahme der Meldung, einstweiliger Rechtsschutz und Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Auch entgangener Gewinn kann ersatzfähig sein, wenn er nachvollziehbar dargelegt und geschätzt werden kann.

Betroffene Händler sollten außerdem prüfen, ob die Meldung nur ein einzelnes Angebot betrifft oder ob weitere Plattformrisiken bestehen, etwa Account-Maßnahmen, Rankingverluste oder wiederholte Beschwerden.

Fazit

Das OLG Düsseldorf stärkt die Position von Online-Händlern gegen unbegründete Schutzrechtsmeldungen. Wer als Rechteinhaber eine Plattformbeschwerde nutzt, greift nicht nur abstrakt in einen Streit zwischen Wettbewerbern ein, sondern kann den Vertrieb des anderen Unternehmens unmittelbar blockieren.

Für Unternehmer im E-Commerce lautet die praktische Botschaft: Schutzrechtsmeldungen auf Plattformen sind ein scharfes Schwert. Wer es ohne tragfähige Grundlage einsetzt, riskiert Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung erheblicher Rechtsverfolgungskosten.

Das gilt nicht nur für Patente, sondern für Schutzrechte insgesamt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 16. April 2026
Aktenzeichen: 2 U 87/24
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 4b O 19/23

LG Berlin II zu KI-Suchergebnissen: Wann Suchmaschinen nicht für fremde Marken haften

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur markenmäßigen Benutzung in KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Google fremde Marken selbst benutzt, wenn diese Marken in automatisch erzeugten KI-Antworten erscheinen. Das Gericht verneinte dies im konkreten Fall und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Was ist eine markenmäßige Benutzung?

Nicht jede Erwähnung einer Marke ist automatisch eine Markenverletzung. Das Markenrecht schützt eine Marke dann, wenn ein Dritter sie im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Das bedeutet vereinfacht: Die Marke muss aus Sicht des angesprochenen Publikums als Hinweis auf die Herkunft, Bewerbung oder wirtschaftliche Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden.

Wird eine Marke dagegen nur beschreibend, informierend oder im Rahmen einer technischen Darstellung genannt, reicht das für eine Markenverletzung nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist immer der konkrete Zusammenhang. Genau diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt der Entscheidung des LG Berlin II.

Der Fall vor dem LG Berlin II

Die Antragstellerin vertreibt markengeschützte Parfumprodukte. Die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine mit KI-Funktionen (Google). Bei bestimmten Suchanfragen erzeugte die KI automatisch Antworttexte, in denen Marken genannt und Informationen aus Internetseiten Dritter zusammengefasst wurden. Die Texte enthielten zudem Verlinkungen auf externe Webseiten.

Die Markeninhaberin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie argumentierte, die Suchmaschinenbetreiberin verwende die fremden Marken in eigenen KI-Inhalten und fördere dadurch Angebote Dritter. Außerdem machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.

Das LG Berlin II folgte dem nicht. Zwar erschienen die Marken in den KI-generierten Texten. Das allein genügte dem Gericht aber nicht. Entscheidend war, dass die Suchmaschinenbetreiberin die Marken nicht als eigene Kennzeichen oder als eigene Werbeaussage nutzte.

KI-Antwort als Suchergebnis, nicht als eigene Produktwerbung

Nach Ansicht des Gerichts versteht ein normal informierter Nutzer eine KI-Übersicht in einer Suchmaschine grundsätzlich als besondere Form eines Suchergebnisses. Die KI fasst Informationen zusammen, die auf Drittseiten vorhanden sind. Durch Links, Quellenbezüge, Snippets und Vorschaubilder bleibt erkennbar, dass die Angaben nicht als eigene Produktwerbung der Suchmaschine gemeint sind.

Damit unterscheidet sich eine solche KI-Ausgabe von einer Situation, in der ein Unternehmen eine fremde Marke gezielt nutzt, um eigene Waren oder Dienstleistungen zu bewerben. Bei einer Suchmaschine erwartet der Nutzer gerade, dass sie fremde Inhalte auffindbar macht, ordnet und zusammenfasst. Die bloße technische Bereitstellung dieser Funktion macht die Markennennung noch nicht zu einer eigenen markenmäßigen Benutzung.

Keine eigene kommerzielle Kommunikation

Ein wichtiger Begriff in der Entscheidung ist die eigene kommerzielle Kommunikation. Eine Markenverletzung durch den Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber kommt eher in Betracht, wenn die Marke aus Sicht des Nutzers als Bestandteil der eigenen Werbung oder des eigenen Angebots des Betreibers erscheint.

Das war hier nach Auffassung des LG Berlin II nicht der Fall. Die Suchmaschinenbetreiberin präsentierte die KI-Texte nicht als eigene Aussagen über bestimmte Produkte. Sie trat auch nicht als Verkäuferin oder Anbieterin der genannten Waren auf. Der Nutzer sollte die genannten Marken daher nicht der Suchmaschine selbst zuordnen.

Keine ausreichende Steuerung des konkreten KI-Ergebnisses

Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Suchmaschinenbetreiberin den konkreten Inhalt der KI-Antwort nicht in einer Weise lenkte, die einer eigenen Markenverwendung gleichkommt. Die KI griff auf Informationen aus Drittseiten zurück und generierte daraus eine Zusammenfassung. Dass die Suchmaschinenbetreiberin die technische Infrastruktur bereitstellt, genügte dem Gericht nicht für eine eigene markenrechtliche Benutzung.

Das ist ein wichtiger Punkt für die Praxis. KI-Systeme werden zwar von Unternehmen betrieben und gestaltet. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede von der KI erzeugte Markennennung rechtlich wie eine eigene Werbeaussage des Betreibers behandelt wird. Maßgeblich bleibt, ob der Betreiber die Marke aus Sicht des Nutzers selbst für eigene geschäftliche Zwecke einsetzt.

Werbung im Umfeld der KI-Ausgabe reicht nicht automatisch aus

Auch der Umstand, dass im Umfeld der KI-Texte gesponserte Produkte angezeigt wurden, änderte an der Bewertung nichts. Nach Auffassung des Gerichts führt eine Vergütung für Werbeanzeigen nicht automatisch dazu, dass die Suchmaschinenbetreiberin die dort oder daneben genannten Marken selbst benutzt.

Entscheidend bleibt die Trennung der Funktionen: Eine Anzeige kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein KI-generierter Suchtext. Wer gegen eine konkrete Werbeanzeige vorgehen will, muss daher genau prüfen, wer die Anzeige geschaltet hat, welche Aussage sie enthält und ob darin eine markenmäßige Benutzung liegt.

Auch das Wettbewerbsrecht half nicht weiter

Die Antragstellerin hatte außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Auch diese scheiterten. Das Gericht sah kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Markeninhaberin und der Suchmaschinenbetreiberin. Die eine vertreibt Parfumprodukte, die andere betreibt eine Suchmaschine.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis nahm das Gericht ebenfalls nicht an. Eine bloß reflexartige Förderung fremder Anbieter reicht nicht aus. Die Suchmaschinenbetreiberin war nicht in den Vertrieb der genannten Produkte eingebunden, erhielt keine Vergütung für deren bloße Nennung in den KI-Texten und beteiligte sich nicht an deren Absatz.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung zeigt, dass bei Markennennungen sehr genau unterschieden werden muss. Es kommt nicht nur darauf an, ob eine Marke genannt wird. Entscheidend ist, wie sie genannt wird, in welchem Umfeld sie erscheint und welchen Eindruck der Nutzer dadurch erhält.

Für Markeninhaber bedeutet das: Ein Vorgehen gegen KI-Suchergebnisse ist nicht ausgeschlossen, aber anspruchsvoll. Es muss konkret dargelegt werden, dass der Betreiber die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr nutzt, die Aussage als eigene kommerzielle Kommunikation erscheint oder der Betreiber den Inhalt gezielt zugunsten bestimmter Angebote steuert.

Kein allgemeiner Freibrief für KI-Inhalte

Die Entscheidung ist kein Freibrief für jede Markennennung durch KI. Andere Sachverhaltskonstellationen können anders beurteilt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine KI-Ausgabe falsche Tatsachen behauptet (siehe dazu unsere News vom 12.06.26 zu einem Urteil des LG München I), Produkte gezielt empfiehlt, fremde Marken in eine eigene Verkaufslogik einbindet oder der Betreiber wirtschaftlich unmittelbar von den genannten Angeboten profitiert.

Auch Anbieter, die fremde Marken aktiv für eigene Produkte verwenden, bleiben weiterhin angreifbar. Wer eine fremde Marke nutzt, um Alternativen, Nachahmungen oder kompatible Produkte zu bewerben, muss die Grenzen des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts beachten.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung die Differenzierung zwischen bloßer Markennennung und markenmäßiger Benutzung. Eine Marke wird nicht schon deshalb rechtsverletzend benutzt, weil sie in einem KI-generierten Suchergebnis erscheint. Entscheidend ist, ob die Markennennung aus Sicht des Nutzers als eigene kommerzielle Kommunikation des Betreibers verstanden wird.

Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie einen Prüfungsmaßstab für KI-Suchergebnisse bietet. Wer Markenrechte durchsetzen will, muss den konkreten Nutzungskontext sauber dokumentieren. Wer KI-Suchfunktionen oder KI-Antwortsysteme betreibt, sollte auf klare Quellenbezüge, transparente Darstellung und eine deutliche Trennung von Werbung und Suchergebnis achten.

Ob andere Gerichte oder die nächste Instanz dies ebenso sehen, muss abgewartet werden.

Gericht: LG Berlin II
Datum: 01.06.2026
Aktenzeichen: 52 O 62/26 eV

OLG Hamm zieht Grenze: Wann Abmahnungen im Onlinehandel rechtsmissbräuchlich werden

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12.03.2026 eine für den Onlinehandel wichtige Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen fehlerhafter Angaben zu Versandkosten. Die Besonderheit des Falls lag aber nicht darin, ob die beanstandete Werbung wettbewerbswidrig war. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob der Kläger seine Rechte noch redlich verfolgte oder ob seine Abmahntätigkeit bereits rechtsmissbräuchlich war.

Worum ging es?

Der Kläger betrieb einen Onlinehandel unter anderem mit Spielwaren, Lampen für Kinderzimmer, Kostümen und Dekorationsartikeln. Die Beklagte war im Umfeld von Amazon Marketplace-Angeboten tätig. Der Kläger warf der Beklagten vor, im Onlinehandel mit einem kostenlosen Versand geworben zu haben, obwohl tatsächlich Versandkosten anfielen.

Das Landgericht Bochum hatte dem Kläger zunächst im Wesentlichen Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Hamm sah den Fall in der Berufung jedoch anders. Es wies die Klage ab und bestätigte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Der entscheidende Punkt: Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG

Das OLG Hamm stellte nicht in den Vordergrund, ob Versandkostenangaben im Onlinehandel korrekt sein müssen. Das ist grundsätzlich selbstverständlich: Wer mit „gratis Versand“ wirbt, muss sicherstellen, dass diese Aussage auch tatsächlich stimmt.

Entscheidend war vielmehr, ob der Kläger den Unterlassungsanspruch in zulässiger Weise geltend machte. Das Gericht verneinte dies. Nach Ansicht des OLG Hamm war die Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung aller Umstände rechtsmissbräuchlich.

Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn nicht mehr der faire Wettbewerb im Mittelpunkt steht, sondern überwiegend sachfremde Ziele verfolgt werden. Das können zum Beispiel Einnahmen aus Abmahnkosten, Vertragsstrafen oder eine gezielte Belastung des Gegners sein. Dabei genügt nicht jede hohe Zahl von Abmahnungen. Wer tatsächlich in erheblichem Umfang von Wettbewerbsverstößen betroffen ist, darf auch mehrere Verstöße verfolgen. Kritisch wird es aber, wenn weitere Umstände hinzutreten.

Warum das Gericht von Rechtsmissbrauch ausging

Das OLG Hamm stellte vor allem auf das Verhältnis zwischen der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers und dem mit seiner Abmahntätigkeit verbundenen Kostenrisiko ab.

Der Kläger hatte in den Jahren 2015 bis 2019 mindestens 141 Abmahnungen ausgesprochen und mindestens 152 Gerichtsverfahren eingeleitet. Die Abmahnkosten beliefen sich allein in diesem Zeitraum auf rund 164.647 Euro. Hinzu kam ein Kostenrisiko aus Gerichtsverfahren von über 420.000 Euro. Insgesamt lag das Risiko damit bei mehr als 584.000 Euro.

Dem standen deutlich geringere Gewinne aus der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit gegenüber. Besonders auffällig war das Jahr 2016: Der Kläger erzielte aus seinem Unternehmen einen Gewinn von rund 38.323 Euro. Gleichzeitig sprach er 73 Abmahnungen aus und leitete 66 Gerichtsverfahren ein. Das daraus resultierende Kostenrisiko schätzte das Gericht auf rund 276.890 Euro.

Aus Sicht des OLG Hamm passte dieses Verhältnis nicht mehr zu einer normalen unternehmerischen Rechtsverfolgung. Die Kostenrisiken standen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang des eigentlichen Geschäfts.

Kostenfreistellung als weiteres Warnsignal

Besonders schwer wog außerdem, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger das Kostenrisiko möglicherweise nicht vollständig selbst trug. In den Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten fanden sich Fehlbeträge von mehr als 23.000 Euro und sogenannte Gebührenstornos von knapp 8.000 Euro.

Für das Gericht war dies ein deutliches Indiz dafür, dass der Kläger im Misserfolgsfall teilweise von Kosten freigestellt worden sein könnte. Wer aber massenhaft Wettbewerbsverstöße verfolgt, ohne das wirtschaftliche Risiko wirklich selbst zu tragen, gerät schnell in den Verdacht einer missbräuchlichen Abmahnpraxis.

Der Kläger konnte diesen Verdacht nicht entkräften. Das Gericht hatte ihn aufgefordert, geordnet darzustellen, welche Einnahmen und Ausgaben mit seiner Abmahntätigkeit verbunden waren. Eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung legte er jedoch nicht vor.

Auch spätere Zurückhaltung half dem Kläger nicht

Der Kläger hatte seine Abmahntätigkeit ab 2021 stark reduziert. Im Jahr 2021 sprach er nur noch eine Abmahnung aus, im Jahr 2022 keine mehr. Das half ihm im Ergebnis nicht.

Das OLG Hamm stellte klar: Wer in der Vergangenheit missbräuchlich abgemahnt hat, muss nachvollziehbar erklären können, warum die spätere Rechtsverfolgung nun redlich sein soll. Eine bloße Veränderung der Anzahl der Abmahnungen reicht dafür nicht automatisch aus.

Kein Anspruch auf Abmahnkosten

Weil die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war, war sie nicht berechtigt. Deshalb musste die Beklagte auch keine Abmahnkosten erstatten.

Für Unternehmer ist das ein wichtiger Punkt: Eine Abmahnung kann inhaltlich auf einen echten Wettbewerbsverstoß gestützt sein und trotzdem im Einzelfall unzulässig sein, wenn die Art der Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist.

Anschlussberufung: Neue Verstöße gehören nicht ohne Weiteres in die Berufung

Der Kläger versuchte außerdem, im Berufungsverfahren weitere angebliche Versandkostenverstöße aus den Jahren 2023 und 2024 geltend zu machen. Auch damit hatte er keinen Erfolg.

Das OLG Hamm sah darin eine unzulässige Klageänderung. Die Berufungsinstanz ist grundsätzlich keine vollständig neue Tatsacheninstanz. Neue, nach der ersten Instanz behauptete Verletzungshandlungen können nicht ohne Weiteres in ein laufendes Berufungsverfahren hineingezogen werden, wenn sie auf einem neuen und bestrittenen Lebenssachverhalt beruhen.

Interessant ist dabei: Das Gericht stellte zwar klar, dass neue kerngleiche Verstöße grundsätzlich einen eigenen Streitgegenstand bilden können. Das bedeutet: Eine spätere ähnliche Verletzungshandlung ist nicht automatisch wegen Rechtshängigkeit ausgeschlossen. Trotzdem müssen die prozessualen Regeln eingehalten werden. Im Berufungsverfahren scheiterte der Kläger deshalb an § 533 ZPO.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Für Onlinehändler bleibt es dabei: Preis- und Versandkostenangaben müssen stimmen. Fehlerhafte Angaben können wettbewerbswidrig sein und Abmahnungen auslösen.

Die Entscheidung zeigt aber auch: Nicht jede Abmahnung muss ungeprüft akzeptiert werden. Gerade bei Vielfachabmahnern lohnt sich ein genauer Blick. Relevante Fragen sind etwa:

Wie viele Abmahnungen spricht der Abmahner aus? Steht diese Tätigkeit noch in einem vernünftigen Verhältnis zu seinem eigenen Geschäft? Trägt er das Kostenrisiko selbst? Werden zusammengehörige Sachverhalte künstlich aufgespalten? Gibt es Hinweise darauf, dass es vor allem um Gebühren, Vertragsstrafen oder wirtschaftlichen Druck geht?

Wer eine Abmahnung erhält, sollte deshalb nicht nur den behaupteten Wettbewerbsverstoß prüfen lassen, sondern auch die Anspruchsberechtigung und das Vorgehen des Abmahners. Umgekehrt sollten Unternehmen, die selbst Wettbewerbsverstöße verfolgen, ihre Rechtsdurchsetzung sauber dokumentieren. Dazu gehört insbesondere, dass ein echtes eigenes Wettbewerbsinteresse besteht und die Kostenrisiken wirtschaftlich nachvollziehbar bleiben.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm ist ein deutliches Signal gegen ausufernde Abmahnmodelle. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bleiben ein wichtiges Instrument, um faire Marktbedingungen durchzusetzen. Sie dürfen aber nicht zu einem Geschäftsmodell werden, bei dem Kostenrisiken, Gebühreninteressen und Druck auf den Gegner die eigentliche Geschäftstätigkeit überlagern.

Für Unternehmer ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zwei Seiten beleuchtet: Wer abmahnt, muss maßvoll und wirtschaftlich nachvollziehbar handeln. Wer abgemahnt wird, sollte prüfen, ob der Anspruch nicht nur inhaltlich, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs angreifbar ist.

Daten der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 12.03.2026
Aktenzeichen: 4 U 42/22

LG Hamburg zu Nachhaltigkeitssiegeln: Warum ein grünes Label allein nicht genügt

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 wichtige Leitlinien für Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmen Produkte mit einem Nachhaltigkeitssiegel und dem Hinweis auf „zertifiziertes nachhaltiges Palmöl“ bewerben darf, wenn die konkreten Kriterien hinter diesem Versprechen für Verbraucher nicht klar, verständlich und leicht zugänglich erklärt werden.

Worum ging es?

Die Beklagte bewarb zwei Lebensmittelprodukte der Eigenmarke „Gut & Günstig“, nämlich Pflanzenmargarine und Pflanzenfett. Auf den Verpackungen befand sich das RSPO-Siegel mit dem Hinweis, das Produkt enthalte „zertifiziertes nachhaltiges Palmöl“. Zusätzlich wurde auf Internetseiten des RSPO und von EDEKA verwiesen. Dort sollten Verbraucher weitere Informationen erhalten.

Ein Verbraucherverband hielt diese Werbung für irreführend. Der Vorwurf lautete nicht nur, dass mit einem besonders positiv besetzten Begriff wie „nachhaltig“ geworben werde. Entscheidend war vielmehr: Verbraucher konnten nach Ansicht des Klägers nicht ohne größeren Aufwand erkennen, welche konkreten Kriterien hinter der Zertifizierung standen und warum das verwendete Palmöl als nachhaltig bezeichnet wurde.

Das LG Hamburg gab dem Kläger Recht.

Warum Nachhaltigkeitswerbung besonders riskant ist

Nachhaltigkeit ist ein starker Werbebegriff. Er klingt verantwortungsvoll, modern und umweltbewusst. Gerade deshalb eignet er sich aber auch besonders dazu, beim Kunden Erwartungen zu wecken, die ohne nähere Erläuterung unklar bleiben.

Das Gericht stellt heraus, dass „Nachhaltigkeit“ kein Begriff mit einem festen, für jeden Verbraucher eindeutig bestimmbaren Inhalt ist. Er kann ökologische Aspekte betreffen, etwa den Schutz von Wäldern, den Einsatz von Pestiziden, den CO2-Ausstoß oder den Ressourcenverbrauch. Er kann aber auch soziale Fragen umfassen, etwa Arbeitsbedingungen, Menschenrechte oder faire Lieferketten.

Wer ein Produkt als nachhaltig bewirbt, muss deshalb konkret erklären, worauf sich diese Aussage bezieht. Allgemeine Imageaussagen reichen nicht aus. Je stärker ein Begriff Vertrauen erzeugt, desto höher sind die Anforderungen an Transparenz.

Ein Siegel ersetzt keine Erklärung

Besonders wichtig ist die Entscheidung für Unternehmen, die mit Prüfzeichen, Gütesiegeln oder Zertifikaten werben. Ein Siegel wirkt auf Kunden wie eine komprimierte Qualitätsaussage. Es vermittelt den Eindruck, ein unabhängiger Dritter habe das Produkt anhand sachlicher Kriterien geprüft.

Gerade deshalb will der Verbraucher wissen, welche Kriterien geprüft wurden. Ein Logo allein beantwortet diese Frage nicht. Auch ein bekannter Name oder eine international tätige Zertifizierungsorganisation entbindet den Werbenden nicht davon, die wesentlichen Informationen verständlich bereitzustellen.

Das LG Hamburg macht deutlich: Wer mit einem Nachhaltigkeitssiegel wirbt, muss dafür sorgen, dass Verbraucher die maßgeblichen Kriterien ohne größere Recherche nachvollziehen können.

Warum die Verweise auf Internetseiten nicht ausreichten

Das Gericht schließt nicht aus, dass Informationen zu einem Siegel über eine Internetseite bereitgestellt werden können. Unternehmen müssen also nicht zwingend alle Details auf die Verpackung drucken. Ein Link, ein QR-Code oder eine Fundstellenangabe kann grundsätzlich genügen.

Im konkreten Fall reichte das aber nicht aus.

Auf den angegebenen Internetseiten fanden sich zwar allgemeine Informationen zu Palmöl, Nachhaltigkeit und RSPO-Standards. Die konkreten Prinzipien und Kriterien der Zertifizierung waren nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht unmittelbar auffindbar. Verbraucher mussten sich über mehrere Zwischenschritte zu einem umfangreichen englischsprachigen PDF-Dokument durchklicken. Das sei nicht zumutbar.

Für das Gericht war entscheidend, dass wesentliche Informationen klar, verständlich und leicht zugänglich sein müssen. Eine Information ist nicht ausreichend bereitgestellt, wenn sie faktisch nur mit erheblichem Suchaufwand, über mehrere Unterseiten oder in einer fremden Sprache auffindbar ist.

Irreführung durch Weglassen wesentlicher Informationen

Rechtlich stützt das LG Hamburg seine Entscheidung auf Irreführung durch Unterlassen. Das bedeutet: Die Werbung war nicht deshalb unlauter, weil das Gericht ausdrücklich festgestellt hätte, dass das Palmöl nicht nachhaltig sei. Unlauter war vielmehr, dass wesentliche Informationen fehlten oder nicht verständlich genug bereitgestellt wurden.

Verbraucher benötigen die Angaben zu den Zertifizierungskriterien, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Wenn ein Produkt mit „zertifiziertem nachhaltigem Palmöl“ beworben wird, muss der Kunde erkennen können, was diese Zertifizierung inhaltlich bedeutet. Fehlt diese Grundlage, kann die Werbung die Kaufentscheidung beeinflussen, ohne dass der Verbraucher die Aussage richtig einordnen kann.

Kein generelles Verbot von RSPO-Werbung

Wichtig ist die Reichweite des Urteils: Das LG Hamburg hat nicht entschieden, dass das RSPO-Siegel generell nicht verwendet werden darf. Es ging um die konkrete Werbung auf den Verpackungen in Verbindung mit den konkret verlinkten Internetseiten.

Wer sich auf ein Nachhaltigkeitssiegel stützt, muss die gesamte Kommunikationskette prüfen: Verpackung, Website, Landingpage, Unterseiten, PDF-Dokumente, Sprache, Auffindbarkeit und Verständlichkeit. Rechtlich zählt am Ende nicht nur, ob irgendwo Informationen existieren. Sie müssen für den durchschnittlichen Verbraucher praktisch erreichbar und verständlich sein.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten Nachhaltigkeitswerbung nicht als reine Marketingfrage behandeln. Jede Aussage wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „ressourcenschonend“ oder „zertifiziert“ braucht eine belastbare Grundlage und eine klare Erläuterung.

Bei Siegeln sollte insbesondere geprüft werden, ob auf der Verpackung oder in unmittelbarer Nähe zur Werbung klar wird, wofür das Siegel steht. Die verlinkte Seite sollte direkt zu den relevanten Kriterien führen. Eine deutsche Zusammenfassung der wesentlichen Prüfmaßstäbe ist in der Regel deutlich sicherer als ein Verweis auf umfangreiche fremdsprachige Dokumente.

Außerdem sollte erkennbar sein, worauf sich die Nachhaltigkeitsaussage bezieht. Geht es um das gesamte Produkt, nur um einen Inhaltsstoff, nur um die Verpackung oder nur um bestimmte Produktionsschritte? Gerade bei komplexen Lieferketten kann eine zu pauschale Aussage schnell irreführend wirken.

Praxisbeispiel für rechtssicherere Kommunikation

Statt lediglich mit „enthält nachhaltiges Palmöl“ zu werben, sollte ein Unternehmen konkret erklären, was gemeint ist. Hilfreich wäre etwa eine kurze Erläuterung, dass sich die Aussage auf einen bestimmten Rohstoff bezieht, nach welchem Standard zertifiziert wurde, welche wesentlichen Kriterien dieser Standard umfasst und wo eine verständliche Zusammenfassung abrufbar ist.

Die Landingpage sollte nicht nur Imageaussagen enthalten, sondern die entscheidenden Punkte beantworten: Wer zertifiziert? Was wird geprüft? Welche ökologischen oder sozialen Kriterien gelten? Welche Lieferkettenstufe ist erfasst? Welche Aussage trifft das Siegel gerade nicht?

So wird aus einem werblichen Schlagwort eine überprüfbare Information.

Fazit

Das Urteil des LG Hamburg zeigt, dass Nachhaltigkeitswerbung nicht an der Oberfläche stehen bleiben darf. Unternehmen dürfen mit Siegeln und Umweltvorteilen werben, müssen aber transparent erklären, was dahintersteht. Je stärker ein Begriff Vertrauen erzeugt, desto klarer müssen die zugrunde liegenden Kriterien offengelegt werden.

Für Unternehmer bedeutet das: Nachhaltigkeitsclaims gehören vor Veröffentlichung rechtlich geprüft. Wer nur auf ein Logo, einen allgemeinen Link oder schwer auffindbare Hintergrundinformationen setzt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Reputationsschäden.

Hinweis zur UWG-Reform ab September

Das Urteil nimmt die strengeren Vorgaben der UWG-Reform ab September letztlich bereits vorweg. Ab dem 27. September 2026 werden Greenwashing-Regeln im UWG deutlich verschärft. Allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel werden dann noch stärker an klare Nachweise, Transparenz und belastbare Zertifizierungssysteme gebunden. Unternehmen sollten deshalb nicht bis zum Inkrafttreten der neuen Regeln warten, sondern Verpackungen, Websites und Werbeaussagen jetzt überprüfen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 05.02.2026
Aktenzeichen: 312 O 369/24
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 8259