LG Hamburg zu Nachhaltigkeitssiegeln: Warum ein grünes Label allein nicht genügt

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 wichtige Leitlinien für Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmen Produkte mit einem Nachhaltigkeitssiegel und dem Hinweis auf „zertifiziertes nachhaltiges Palmöl“ bewerben darf, wenn die konkreten Kriterien hinter diesem Versprechen für Verbraucher nicht klar, verständlich und leicht zugänglich erklärt werden.

Worum ging es?

Die Beklagte bewarb zwei Lebensmittelprodukte der Eigenmarke „Gut & Günstig“, nämlich Pflanzenmargarine und Pflanzenfett. Auf den Verpackungen befand sich das RSPO-Siegel mit dem Hinweis, das Produkt enthalte „zertifiziertes nachhaltiges Palmöl“. Zusätzlich wurde auf Internetseiten des RSPO und von EDEKA verwiesen. Dort sollten Verbraucher weitere Informationen erhalten.

Ein Verbraucherverband hielt diese Werbung für irreführend. Der Vorwurf lautete nicht nur, dass mit einem besonders positiv besetzten Begriff wie „nachhaltig“ geworben werde. Entscheidend war vielmehr: Verbraucher konnten nach Ansicht des Klägers nicht ohne größeren Aufwand erkennen, welche konkreten Kriterien hinter der Zertifizierung standen und warum das verwendete Palmöl als nachhaltig bezeichnet wurde.

Das LG Hamburg gab dem Kläger Recht.

Warum Nachhaltigkeitswerbung besonders riskant ist

Nachhaltigkeit ist ein starker Werbebegriff. Er klingt verantwortungsvoll, modern und umweltbewusst. Gerade deshalb eignet er sich aber auch besonders dazu, beim Kunden Erwartungen zu wecken, die ohne nähere Erläuterung unklar bleiben.

Das Gericht stellt heraus, dass „Nachhaltigkeit“ kein Begriff mit einem festen, für jeden Verbraucher eindeutig bestimmbaren Inhalt ist. Er kann ökologische Aspekte betreffen, etwa den Schutz von Wäldern, den Einsatz von Pestiziden, den CO2-Ausstoß oder den Ressourcenverbrauch. Er kann aber auch soziale Fragen umfassen, etwa Arbeitsbedingungen, Menschenrechte oder faire Lieferketten.

Wer ein Produkt als nachhaltig bewirbt, muss deshalb konkret erklären, worauf sich diese Aussage bezieht. Allgemeine Imageaussagen reichen nicht aus. Je stärker ein Begriff Vertrauen erzeugt, desto höher sind die Anforderungen an Transparenz.

Ein Siegel ersetzt keine Erklärung

Besonders wichtig ist die Entscheidung für Unternehmen, die mit Prüfzeichen, Gütesiegeln oder Zertifikaten werben. Ein Siegel wirkt auf Kunden wie eine komprimierte Qualitätsaussage. Es vermittelt den Eindruck, ein unabhängiger Dritter habe das Produkt anhand sachlicher Kriterien geprüft.

Gerade deshalb will der Verbraucher wissen, welche Kriterien geprüft wurden. Ein Logo allein beantwortet diese Frage nicht. Auch ein bekannter Name oder eine international tätige Zertifizierungsorganisation entbindet den Werbenden nicht davon, die wesentlichen Informationen verständlich bereitzustellen.

Das LG Hamburg macht deutlich: Wer mit einem Nachhaltigkeitssiegel wirbt, muss dafür sorgen, dass Verbraucher die maßgeblichen Kriterien ohne größere Recherche nachvollziehen können.

Warum die Verweise auf Internetseiten nicht ausreichten

Das Gericht schließt nicht aus, dass Informationen zu einem Siegel über eine Internetseite bereitgestellt werden können. Unternehmen müssen also nicht zwingend alle Details auf die Verpackung drucken. Ein Link, ein QR-Code oder eine Fundstellenangabe kann grundsätzlich genügen.

Im konkreten Fall reichte das aber nicht aus.

Auf den angegebenen Internetseiten fanden sich zwar allgemeine Informationen zu Palmöl, Nachhaltigkeit und RSPO-Standards. Die konkreten Prinzipien und Kriterien der Zertifizierung waren nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht unmittelbar auffindbar. Verbraucher mussten sich über mehrere Zwischenschritte zu einem umfangreichen englischsprachigen PDF-Dokument durchklicken. Das sei nicht zumutbar.

Für das Gericht war entscheidend, dass wesentliche Informationen klar, verständlich und leicht zugänglich sein müssen. Eine Information ist nicht ausreichend bereitgestellt, wenn sie faktisch nur mit erheblichem Suchaufwand, über mehrere Unterseiten oder in einer fremden Sprache auffindbar ist.

Irreführung durch Weglassen wesentlicher Informationen

Rechtlich stützt das LG Hamburg seine Entscheidung auf Irreführung durch Unterlassen. Das bedeutet: Die Werbung war nicht deshalb unlauter, weil das Gericht ausdrücklich festgestellt hätte, dass das Palmöl nicht nachhaltig sei. Unlauter war vielmehr, dass wesentliche Informationen fehlten oder nicht verständlich genug bereitgestellt wurden.

Verbraucher benötigen die Angaben zu den Zertifizierungskriterien, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Wenn ein Produkt mit „zertifiziertem nachhaltigem Palmöl“ beworben wird, muss der Kunde erkennen können, was diese Zertifizierung inhaltlich bedeutet. Fehlt diese Grundlage, kann die Werbung die Kaufentscheidung beeinflussen, ohne dass der Verbraucher die Aussage richtig einordnen kann.

Kein generelles Verbot von RSPO-Werbung

Wichtig ist die Reichweite des Urteils: Das LG Hamburg hat nicht entschieden, dass das RSPO-Siegel generell nicht verwendet werden darf. Es ging um die konkrete Werbung auf den Verpackungen in Verbindung mit den konkret verlinkten Internetseiten.

Wer sich auf ein Nachhaltigkeitssiegel stützt, muss die gesamte Kommunikationskette prüfen: Verpackung, Website, Landingpage, Unterseiten, PDF-Dokumente, Sprache, Auffindbarkeit und Verständlichkeit. Rechtlich zählt am Ende nicht nur, ob irgendwo Informationen existieren. Sie müssen für den durchschnittlichen Verbraucher praktisch erreichbar und verständlich sein.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten Nachhaltigkeitswerbung nicht als reine Marketingfrage behandeln. Jede Aussage wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „ressourcenschonend“ oder „zertifiziert“ braucht eine belastbare Grundlage und eine klare Erläuterung.

Bei Siegeln sollte insbesondere geprüft werden, ob auf der Verpackung oder in unmittelbarer Nähe zur Werbung klar wird, wofür das Siegel steht. Die verlinkte Seite sollte direkt zu den relevanten Kriterien führen. Eine deutsche Zusammenfassung der wesentlichen Prüfmaßstäbe ist in der Regel deutlich sicherer als ein Verweis auf umfangreiche fremdsprachige Dokumente.

Außerdem sollte erkennbar sein, worauf sich die Nachhaltigkeitsaussage bezieht. Geht es um das gesamte Produkt, nur um einen Inhaltsstoff, nur um die Verpackung oder nur um bestimmte Produktionsschritte? Gerade bei komplexen Lieferketten kann eine zu pauschale Aussage schnell irreführend wirken.

Praxisbeispiel für rechtssicherere Kommunikation

Statt lediglich mit „enthält nachhaltiges Palmöl“ zu werben, sollte ein Unternehmen konkret erklären, was gemeint ist. Hilfreich wäre etwa eine kurze Erläuterung, dass sich die Aussage auf einen bestimmten Rohstoff bezieht, nach welchem Standard zertifiziert wurde, welche wesentlichen Kriterien dieser Standard umfasst und wo eine verständliche Zusammenfassung abrufbar ist.

Die Landingpage sollte nicht nur Imageaussagen enthalten, sondern die entscheidenden Punkte beantworten: Wer zertifiziert? Was wird geprüft? Welche ökologischen oder sozialen Kriterien gelten? Welche Lieferkettenstufe ist erfasst? Welche Aussage trifft das Siegel gerade nicht?

So wird aus einem werblichen Schlagwort eine überprüfbare Information.

Fazit

Das Urteil des LG Hamburg zeigt, dass Nachhaltigkeitswerbung nicht an der Oberfläche stehen bleiben darf. Unternehmen dürfen mit Siegeln und Umweltvorteilen werben, müssen aber transparent erklären, was dahintersteht. Je stärker ein Begriff Vertrauen erzeugt, desto klarer müssen die zugrunde liegenden Kriterien offengelegt werden.

Für Unternehmer bedeutet das: Nachhaltigkeitsclaims gehören vor Veröffentlichung rechtlich geprüft. Wer nur auf ein Logo, einen allgemeinen Link oder schwer auffindbare Hintergrundinformationen setzt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Reputationsschäden.

Hinweis zur UWG-Reform ab September

Das Urteil nimmt die strengeren Vorgaben der UWG-Reform ab September letztlich bereits vorweg. Ab dem 27. September 2026 werden Greenwashing-Regeln im UWG deutlich verschärft. Allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel werden dann noch stärker an klare Nachweise, Transparenz und belastbare Zertifizierungssysteme gebunden. Unternehmen sollten deshalb nicht bis zum Inkrafttreten der neuen Regeln warten, sondern Verpackungen, Websites und Werbeaussagen jetzt überprüfen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 05.02.2026
Aktenzeichen: 312 O 369/24
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 8259

LG München I zu Google AI Overviews: Wenn KI-Suche zur eigenen Haftungsfalle wird

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 eine für Unternehmen wichtige Entscheidung zu KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Google für falsche Aussagen haftet, die nicht als klassisches Suchergebnis, sondern als „Übersicht mit KI“ angezeigt werden.

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Wenn eine KI-Suchübersicht fremde Informationen nicht nur verlinkt, sondern daraus eine eigene Antwort formuliert, kann der Suchmaschinenbetreiber dafür unmittelbar verantwortlich sein.

Worum ging es?

Zwei Münchener Verlagsunternehmen wandten sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen Google. Bei bestimmten Suchanfragen erschien in der Google-Suche eine KI-generierte Übersicht. Darin wurden die Unternehmen unter anderem mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken, Abo-Fallen, angeblich nicht freigeschalteten digitalen Inhalten und mangelnder Erreichbarkeit in Verbindung gebracht.

Besonders problematisch war aus Sicht der Unternehmen, dass die KI offenbar Informationen über andere Unternehmen oder andere Vorgänge mit ihnen vermischte. Dadurch entstand beim Leser der Eindruck, die Verlage selbst stünden in einem unseriösen oder betrügerischen Kontext.

Die Verlage mahnten Google ab und nutzten zusätzlich das von Google bereitgestellte Formular zur Beanstandung. Dennoch kam es zum gerichtlichen Verfahren.

Warum das Gericht die KI-Übersicht nicht wie ein normales Suchergebnis behandelt

Der entscheidende Punkt der Entscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen klassischen Suchergebnissen und einer KI-generierten Zusammenfassung.

Bei normalen Suchergebnissen zeigt eine Suchmaschine fremde Internetseiten an. Sie listet Treffer, Snippets und Links auf. Für solche Fälle hat die Rechtsprechung Suchmaschinenbetreibern bislang weitgehende Schutzräume eingeräumt. Der Betreiber haftet in der Regel nicht schon deshalb, weil ein rechtswidriger Inhalt irgendwo im Netz auffindbar ist.

Anders sieht es nach Auffassung des LG München I bei einer „Übersicht mit KI“ aus. Die KI fasse Inhalte nicht nur technisch zusammen, sondern formuliere eine neue, eigenständige Antwort. Sie setze Schwerpunkte, gliedere Aussagen, bewerte Zusammenhänge und präsentiere dem Nutzer ein fertiges Ergebnis.

Genau darin sah das Gericht den Unterschied: Die KI-Übersicht sei nicht bloß ein Wegweiser zu fremden Quellen. Sie sei eine eigene Aussage von Google.

Google muss sich die KI-Antwort zurechnen lassen

Das Gericht stellte darauf ab, dass Google die KI-Funktion selbst anbietet und kontrolliert. Nur Google habe Einfluss darauf, ob eine solche Funktion bereitgestellt wird und nach welchen Regeln die Algorithmen arbeiten.

Damit könne Google sich nicht darauf zurückziehen, die Aussagen seien lediglich automatisch aus fremden Internetseiten entstanden. Wer eine KI-Funktion in die Suche integriert und dem Nutzer als fertige Antwort präsentiert, muss sich deren Inhalt grundsätzlich zurechnen lassen.

Das ist der zentrale praktische Unterschied: Bei einem Link liest der Nutzer erkennbar eine fremde Quelle. Bei einer KI-Übersicht erhält er eine von Google präsentierte Antwort. Diese wirkt abgeschlossen, verständlich und autoritativ.

Der Hinweis auf verlinkte Quellen reicht nicht

Google argumentierte sinngemäß, Nutzer könnten die verlinkten Quellen selbst prüfen. Das überzeugte das Gericht nicht.

Die KI-Übersicht sei für sich genommen verständlich. Ein durchschnittlicher Nutzer habe gerade keinen Anlass, jede einzelne Quelle nachzulesen, wenn die Suchmaschine bereits eine scheinbar fertige Antwort liefere. Die Möglichkeit, eine Aussage durch eigene Recherche später zu widerlegen, beseitigt nicht die Verantwortung für die ursprüngliche Aussage.

Das ist für Unternehmen besonders wichtig. Denn rufschädigende KI-Antworten entfalten ihre Wirkung sofort. Wer bei Google als unseriös, betrügerisch oder problematisch dargestellt wird, kann Kunden verlieren, bevor er überhaupt die Chance hat, den Sachverhalt richtigzustellen.

Kein Schutz durch die üblichen Haftungsprivilegien

Das LG München I verneinte auch eine Privilegierung nach den Regeln, die für Hostprovider oder klassische Suchmaschinen gelten. Nach Auffassung des Gerichts ging es nicht um das bloße Speichern oder Auffindbarmachen fremder Inhalte, sondern um eine eigene, KI-generierte Aussage.

Auch die bisherige Rechtsprechung zu Suchmaschinen und Auto-Complete half Google nach Ansicht der Kammer nicht weiter. Diese Rechtsprechung betrifft Situationen, in denen Suchmaschinen fremde Inhalte auffindbar machen oder Suchvorschläge automatisch erzeugen. Die KI-Übersicht gehe darüber hinaus, weil sie aus verschiedenen Informationen eine neue Antwort bilde.

Das Gericht sah zudem keine Gefahr, dass die Suchmaschine als solche unzumutbar belastet würde. Die „Übersicht mit KI“ sei eine Zusatzfunktion. Die klassische Suche funktioniere auch ohne eine solche KI-Antwort.

Welche Aussagen Google nicht mehr verbreiten darf

Das Gericht gab den Verlagen weitgehend recht. Google wurde untersagt, bestimmte Aussagen über die Unternehmen in KI-Übersichten zu verbreiten. Dazu gehörten unter anderem Behauptungen, die Unternehmen seien für Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken bekannt, stünden mit bestimmten anderen Unternehmen in Verbindung oder lockten Kunden in Abo-Fallen.

Auch weitere Vorwürfe wurden untersagt, etwa Aussagen über angebliche Zahlungsaufforderungen trotz bereits erfolgter Zahlung, wechselnde Namen oder URLs zur Erschwerung der Zuordnung, nicht freigeschaltete digitale Inhalte sowie schlechte Erreichbarkeit oder ignorierte schriftliche Anfragen.

Für das Gericht war entscheidend, dass Google die tatsächliche Grundlage dieser schweren Vorwürfe nicht ausreichend glaubhaft machen konnte. Negative Bewertungen oder Beschwerden einzelner Nutzer reichten dafür nicht aus, wenn daraus pauschale und schwerwiegende Aussagen über Betrug, Abo-Fallen oder unseriöse Geschäftspraktiken gebildet werden.

Nicht jeder Antrag hatte Erfolg

Die Verlage bekamen allerdings nicht in allen Punkten recht. Soweit lediglich eine Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen behauptet wurde, sah das Gericht darin nicht ohne Weiteres eine ausreichend ansehensbeeinträchtigende Aussage. Hier hätten die Antragsteller die Unwahrheit stärker glaubhaft machen müssen.

Ebenfalls nicht untersagt wurde eine Aussage, die sich so in der KI-Übersicht gar nicht ausdrücklich fand, sondern allenfalls als Schlussfolgerung des Lesers verstanden werden konnte. Das Gericht machte damit deutlich: Auch bei KI-Antworten bleibt es bei den allgemeinen Regeln des Äußerungsrechts. Verboten werden können konkrete rechtswidrige Aussagen, nicht jede denkbare Interpretation.

Warum die Entscheidung für Unternehmen wichtig ist

Die Entscheidung ist für Unternehmen mit starker Online-Sichtbarkeit besonders relevant. Suchmaschinen sind häufig der erste Kontaktpunkt zwischen Kunden und Unternehmen. Wenn dort eine KI-Zusammenfassung falsche Vorwürfe ausspielt, kann der Schaden erheblich sein.

Unternehmen sollten deshalb nicht nur klassische Suchtreffer, Bewertungen und Presseberichte im Blick behalten, sondern auch KI-generierte Suchübersichten. Gerade bei Suchanfragen mit kritischen Begriffen wie „Betrug“, „Abzocke“, „Abo-Falle“, „Kündigung“ oder „Erfahrungen“ können automatisierte Zusammenfassungen problematische Ergebnisse erzeugen.

Wichtig ist eine saubere Dokumentation. Screenshots sollten Datum, Uhrzeit, Suchbegriff, vollständige Trefferseite und die angezeigte KI-Übersicht erkennen lassen. Außerdem sollte geprüft werden, ob die KI-Aussage tatsächlich auf verlinkten Quellen beruht oder ob sie Inhalte vermischt, falsch zuschreibt oder eigene Zusammenhänge erzeugt.

Was Unternehmen bei falschen KI-Aussagen tun sollten

Wer durch eine KI-Übersicht falsch dargestellt wird, sollte schnell handeln. Zunächst muss genau geprüft werden, welche Aussage angegriffen werden soll. Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, eine Meinungsäußerung oder eine Mischung aus beidem? Gibt es eine wahre Tatsachengrundlage? Ist die Aussage geeignet, den Ruf des Unternehmens zu beschädigen?

Im nächsten Schritt sollte der Betreiber der Suchmaschine konkret informiert werden. Allgemeine Beschwerden reichen oft nicht aus. Die Beanstandung sollte die konkrete Suchanfrage, die angegriffene Aussage, die Unrichtigkeit und die eigene Betroffenheit klar benennen.

Bei gravierenden Vorwürfen kann zusätzlich eine anwaltliche Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Gerade diese Unterlassungserklärung war im Münchener Verfahren wichtig, weil das Gericht die Wiederholungsgefahr nicht als beseitigt ansah. Dass die konkrete KI-Antwort zwischenzeitlich nicht mehr erschien, genügte dem Gericht nicht.

Einordnung

Das Urteil ist kein Freibrief gegen jede unangenehme KI-Antwort. Wahre Tatsachenbehauptungen und zulässige Bewertungen bleiben auch im digitalen Raum möglich. Die Entscheidung zeigt aber eine klare Grenze: KI darf nicht ohne belastbare Grundlage schwerwiegende Vorwürfe gegen Unternehmen erzeugen und als fertige Antwort ausspielen.

Für Suchmaschinenbetreiber bedeutet das: Wer KI-Antworten prominent in die Suche integriert, kann sich bei rechtswidrigen Inhalten nicht ohne Weiteres hinter dem Argument verstecken, es handele sich nur um automatisierte Verarbeitung fremder Quellen.

Für Unternehmen bedeutet das: Falsche KI-Zusammenfassungen müssen nicht hingenommen werden. Wenn die Darstellung rufschädigend, falsch oder ohne tragfähige Tatsachengrundlage ist, kommen presserechtliche und äußerungsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung in Betracht.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I
Datum: 28. Mai 2026
Aktenzeichen: 26 O 869/26

BGH setzt Leitplanken für Kostenerstattung nach Urheberrechts-Abmahnungen

Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, steht oft vor zwei schnellen Entscheidungen: Unterlassungserklärung abgeben – ja oder nein? Und: Muss sofort ein Anwalt ran, obwohl das teuer ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 in der Sache „Burgundy Nights“ wichtige Klarstellungen geliefert, wann der Abgemahnte seine Verteidigungskosten ersetzt verlangen kann – und wann nicht.

Worum ging es konkret?

Ein international bekannter Künstler hatte festgestellt, dass ein anderer Künstler drei seiner Gemälde als Motiv übernommen, eigene Gemälde danach angefertigt, signiert, verkauft und Fotos davon auf Instagram veröffentlicht hatte. Der Rechteinhaber ließ abmahnen und verlangte unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Beigefügt war ein Formulierungsvorschlag, der allgemein auf „Kunstwerke“ des Künstlers abstellte. Der Abgemahnte wies die Abmahnung anwaltlich zurück und verlangte seinerseits die Erstattung seiner Anwaltskosten – mit dem Argument, die Abmahnung sei formal unwirksam, weil der Hinweis nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG fehle (also der Hinweis, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die konkrete Verletzung hinausgehe).

Am Ende landete der Streit über genau diese Kostenerstattung beim BGH.

Die Kernfrage für Unternehmer: Wann gibt es Geld zurück?

§ 97a UrhG enthält seit Jahren ein System, das (vereinfacht) zwei Seiten kennt:

  1. Der Abmahnende kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Abmahnkosten ersetzt verlangen.
  2. Der Abgemahnte kann umgekehrt Ersatz seiner erforderlichen Verteidigungsaufwendungen verlangen – aber nur, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist.

Genau an diesen Stellschrauben („erforderlich“, „soweit“, „unwirksam“) schärft der BGH die Regeln.

1. „Erforderlich“ heißt: Was ein vernünftiger Empfänger tun durfte

Der BGH stellt klar: Das Merkmal „erforderlich“ bezieht sich nicht darauf, ob die Abmahnung formell und materiell „sauber“ war. Es geht darum, welche Aufwendungen der Abgemahnte für seine Rechtsverteidigung aus Sicht einer verständigen, wirtschaftlich vernünftigen Partei im Zeitpunkt der Beauftragung für sinnvoll halten durfte.

Praktisch bedeutet das: Ein Abgemahnter darf regelmäßig einen Anwalt einschalten, um die Abmahnung insgesamt zu prüfen – und nicht nur, um isoliert zu klären, ob er die Abmahnkosten zahlen muss. Gerade im Urheberrecht ist die Materie oft komplex; der BGH will hier keine „Anwalt nur für Formalien“-Sicht.

2. Spiegelbildlichkeit: Verteidigungskosten orientieren sich oft an den Abmahnkosten

Ein praxisrelevanter Punkt: Beauftragt der Abgemahnte seinen Anwalt allgemein zur Prüfung der Abmahnung, können sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten grundsätzlich „spiegelbildlich“ an den vom Abmahner angesetzten Kosten orientieren. Für die Praxis schafft das Planbarkeit – wenn (und nur wenn) überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht.

3. Formfehler nach § 97a Abs. 2 UrhG: Dann ist die Abmahnung komplett unwirksam

Der BGH betont außerdem streng: Werden die Informationspflichten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht erfüllt, ist die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG vollständig unwirksam – und zwar auch dann, wenn sie in der Sache teilweise berechtigt war. Das ist wichtig, weil manche Abmahner versuchen, Formfehler als „teilweise“ Unwirksamkeit kleinzureden. Das funktioniert nach dieser Entscheidung nicht.

4. „Soweit“ – Quotelung statt Streitwert-Kürzung (bei teilweise unberechtigter, aber wirksamer Abmahnung)

Der BGH unterscheidet sauber:

  • Unwirksam wegen § 97a Abs. 2 UrhG: Dann ist die Abmahnung „ganz“ unwirksam.
  • Wirksam, aber teilweise unberechtigt: Dann greift das „soweit“ in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG.

Für diesen zweiten Fall sagt der BGH: Es kommt darauf an, wie die Abmahnung auszulegen ist. Werden mehrere Angriffe getrennt geführt (z. B. unterschiedliche Vorwürfe/Handlungen), kann eine Quotelung des Kostenerstattungsanspruchs des Abgemahnten in Betracht kommen. Entscheidend: Das führt nicht automatisch zu einem kleineren Gegenstandswert; stattdessen wird der Erstattungsanspruch anteilig gekürzt. Für Unternehmer ist das ein typischer Streitpunkt, weil bei komplexen Abmahnungen schnell hohe Werte im Raum stehen.

5. Und warum bekam der Abgemahnte hier am Ende (fast) nichts?

Der entscheidende Twist: Der BGH hielt die Abmahnung entgegen der Vorinstanz nicht für unwirksam.

Zwar enthielt die beigefügte Unterlassungserklärung keine Aufzählung der drei konkret kopierten Bilder, sondern sprach allgemein von „Kunstwerken“. Das reicht nach Ansicht des BGH aber als zulässige Verallgemeinerung innerhalb der Wiederholungsgefahr aus. Anders gesagt: Eine Unterlassungserklärung muss nicht zwingend „punktgenau“ nur die drei Werke nennen, wenn die gewählte Formulierung im Kern das Charakteristische der Verletzung trifft und keine erhebliche Ausweitung gegenüber dem Unterlassungsanspruch darstellt.

Weil die Unterlassungserklärung also nicht erheblich über das hinausging, was der Rechteinhaber ohnehin verlangen durfte, musste der Abmahner auch nicht besonders darauf hinweisen. Folge: Die Abmahnung war wirksam – und damit scheiterte der Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten dem Grunde nach.

Was man daraus mitnehmen sollte:

  1. Abmahner (Rechteinhaber) sollten ihre Unterlassungserklärungen nicht reflexartig maximal breit formulieren. Zu breite Formulierungen können – wenn der Hinweis nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG fehlt – die gesamte Abmahnung zu Fall bringen, mit allen Kostenfolgen.
  2. Abgemahnte sollten nicht davon ausgehen, dass sie ihre Anwaltskosten „automatisch“ zurückbekommen, nur weil man an der Abmahnung etwas kritisieren kann. Entscheidend ist, ob die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist – und das wird im Streitfall eng geprüft.
  3. Für beide Seiten lohnt sich eine saubere Struktur der Abmahnung: Werden mehrere Vorwürfe erhoben, sollte klar sein, ob es sich um unterschiedliche Angriffe handelt oder nur um verschiedene rechtliche Begründungen für dasselbe Verhalten. Das kann später über Quoten und Kostentragung entscheiden.
  4. Für Plattform- und Marketingverantwortliche gilt: Veröffentlichungen (z. B. Instagram) sind keine Bagatelle. Sie verschärfen regelmäßig die rechtliche Bewertung und machen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wahrscheinlicher – unabhängig davon, ob man das eigene Werk als „Übung“ versteht.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle

Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat), Urteil vom 11. März 2026, I ZR 186/25

Landgericht Deggendorf: Kundenbewertungen ohne Prüfhinweis sind tabu – Countdown-Timer aber nicht automatisch

In seinem Urteil vom 27.03.2026 hat das Landgericht Deggendorf zwei typische Online-Shop-Elemente bewertet: Kundenbewertungen auf Produktseiten und eine Preiswerbung mit Countdown-Timer. Das Ergebnis ist für Shopbetreiber praxisrelevant: Beim Thema Bewertungen verlangt das Gericht klare Transparenz. Beim Countdown ist es deutlich zurückhaltender.

Worum ging es?

Ein Online-Versandhaus zeigte auf einer Produktseite eine konkrete Einzelbewertung und zusätzlich eine zusammengefasste Sterne-Durchschnittsbewertung (4,5 Sterne aus 430 Bewertungen). Einen Hinweis, ob und wie geprüft wird, dass die Bewertungen von tatsächlichen Käufern oder Nutzern stammen, gab es nicht.

Außerdem bewarb der Shop eine Jacke mit einem stark reduzierten Preis (69,99 Euro statt 179,00 Euro, dazu „-61%“) und blendete eine rückwärts laufende Digitaluhr ein. Nach Ablauf der Zeit änderte sich der Preis jedoch nicht. Ein Wettbewerbsverband klagte auf Unterlassung beider Praktiken sowie auf Erstattung von Abmahnkosten.

Teil 1: Kundenbewertungen – Transparenzpflicht ist eine „wesentliche Information“

Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch wegen der Bewertungen zugesprochen. Kerngedanke: Für Verbraucher ist es wesentlich zu wissen, ob und wie ein Unternehmer sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen von Personen stammen, die das Produkt tatsächlich gekauft oder genutzt haben. Fehlt diese Information, liegt ein unlauteres Vorenthalten wesentlicher Informationen vor.

Wichtig ist dabei: Es kommt nicht darauf an, ob zusätzlich eine Durchschnittsbewertung (Sterne) angezeigt wird. Die Transparenzpflicht zur Echtheit/Verifikation läuft daneben und muss trotzdem erfüllt werden.

So setzen Shopbetreiber das richtig um

  1. Entscheiden, ob überhaupt verifiziert wird
    Es ist zulässig, keine Verifikation vorzunehmen. Dann muss aber transparent erklärt werden, dass keine Prüfung stattfindet.
  2. Klartext direkt dort, wo Bewertungen erscheinen
    Der Hinweis gehört in unmittelbare Nähe der Bewertungen oder so, dass er ohne Suchen erreichbar ist (nicht versteckt im Footer).
  3. „Ob“ und „wie“ erklären – in normaler Sprache
    Beispiele für zulässige Erläuterungen (als Muster, nicht als Rechtsberatung):
    • „Bewertungen stammen von Kunden mit verifiziertem Kauf: Nur Käufer, die über unseren Shop bestellt haben, können bewerten.“
    • „Bewertungen werden nicht auf einen Kauf überprüft; jeder Nutzer kann eine Bewertung abgeben.“

Teil 2: Countdown-Timer – nach Ansicht des Gerichts nicht irreführend „für sich genommen“

Den zweiten Angriff (Preiswerbung mit Countdown) hat das Landgericht abgewiesen.

Begründung in Alltagssprache: Die Uhr sagt aus Sicht des Gerichts nur eines aus: Der aktuelle Preis gilt mindestens bis zum Ablauf des Countdowns. Sie sagt gerade nicht zwingend, dass der Preis danach steigt. Ein verständiger Verbraucher könne auch damit rechnen, dass der Preis gleich bleibt oder sogar weiter sinkt. Weil die Werbung keine konkrete Aussage über die Zeit nach „Null“ treffe, fehle es an einer irreführenden Angabe über einen besonderen Preisvorteil.

Praxis-Hinweis: Countdown und Streichpreis bleiben riskant

Auch wenn das Landgericht hier keinen Verstoß gesehen hat, sollte man Countdowns nicht als Freifahrtschein verstehen. In der Praxis entscheidet oft der Gesamteindruck:

  • Ein Countdown in Kombination mit Streichpreis und Prozent-Rabatt kann wie ein „nur noch kurz gültiges Angebot“ wirken.
  • Wenn Countdowns regelmäßig neu starten, immer wieder „ablaufen“ oder systematisch Druck erzeugen, steigt das Risiko erheblich.
  • Wer tatsächlich mit Befristung arbeiten will, sollte die Mechanik sauber machen: Nach Ablauf muss entweder die Aktion enden oder sehr klar erläutert werden, was die Frist genau bedeutet.

Beim Bewertungsthema dürfte die Linie des Landgerichts in der Tendenz stabil sein: Die Transparenzpflicht ist gesetzlich angelegt und passt zum europäischen Ziel, manipulative oder intransparente Online-Elemente einzudämmen. Für Shopbetreiber ist das die „leichtere“ Baustelle: Man kann sie durch klare Hinweise gut in den Griff bekommen.

Spannender ist der Countdown-Teil. Hier kann man die Entscheidung kritisch hinterfragen:

  • Lebensnahe Verbrauchererwartung: Viele Verbraucher verstehen einen Countdown erfahrungsgemäß als Signal „danach ist der Deal weg“. Das Gericht argumentiert eher theoretisch („kann auch gleich bleiben oder günstiger werden“). Ob das dem tatsächlichen Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers entspricht, ist diskutabel.
  • Kaufdruck als wettbewerbliche Relevanz: Selbst wenn keine explizite Aussage „danach teurer“ erfolgt, kann der psychologische Druck („jetzt schnell“) den Wettbewerb beeinflussen. Höhere Instanzen könnten stärker auf diesen Druckeffekt und den Gesamteindruck abstellen.
  • Gesamtkontext statt isolierte Betrachtung: Countdown plus hoher Streichpreis plus Prozentangabe ist ein typischer „Aktionsrahmen“. Ein Obergericht könnte sagen: Im Kontext liegt die nahe Botschaft eben doch bei „befristeter Sonderpreis“.

Unterm Strich: Es gibt gute Argumente dafür, dass ein Obergericht die Countdown-Werbung strenger bewertet, als es das Landgericht hier getan hat. Wer Countdowns nutzt, sollte deshalb nicht nur auf dieses Urteil schauen, sondern das eigene Shop-Design insgesamt auf „künstliche Verknappung“ und Druckmechanismen prüfen.

Gericht / Daten

Landgericht Deggendorf, Urteil vom 27.03.2026, Az. 1 HK O 6/25, Fundstelle: REWIS RS 2026, 3127.

LG Hamburg: E-Mail statt DSA-Formular – wann Plattformen bei Bewertungen handeln müssen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19.12.2025 eine praktische Frage entschieden: Reicht es, eine aus Sicht eines Unternehmens rechtswidrige Google-Bewertung per E-Mail zu beanstanden – oder darf Google auf ein spezielles Online-Formular verweisen und sonst nichts tun? Die Entscheidung stärkt Betroffene, die sich gegen mutmaßlich „falsche“ oder nicht nachvollziehbare Bewertungen wehren.

Worum ging es?

Eine Praxis hatte ein Google-Maps-Profil mit zahlreichen Rezensionen. Eine besonders negative Bewertung (sinngemäß: lange Wartezeiten, unfreundlicher Umgang) konnte die Praxis keinem Patienten oder sonstigen Kontakt zuordnen. Sie beanstandete die Rezension per E-Mail an eine Support-Adresse und forderte die Prüfung und Löschung binnen Frist.

Google antwortete am selben Tag, man könne die Anfrage über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeiten; für rechtliche Löschbegehren solle ein Online-Formular genutzt werden. Dieses Formular war nach den Feststellungen des Gerichts unter anderem auf 1.000 Zeichen begrenzt, erlaubte keine Anlagen und leitete Informationen in bestimmten Fällen an ein externes Forschungsprojekt („L1“-Datenbank/Lumen-Kontext) weiter. Die Praxis nutzte das Formular nicht, sondern beantragte eine einstweilige Verfügung. Nach Zustellung der Antragsschrift entfernte Google die Bewertung. Übrig blieb der Streit um die Kosten: War der ursprüngliche Antrag voraussichtlich erfolgreich, muss Google zahlen.

Warum war das Eilverfahren trotzdem „dringlich“?

Das LG Hamburg bleibt bei seiner strengen Linie in Äußerungssachen: Dringlichkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn zwischen Kenntnis und Antragstellung nicht mehr als etwa fünf Wochen liegen. Das war hier der Fall.

Wichtig für die Praxis: Das Gericht stellte auch klar, dass Betroffene nicht auf einen „Gegenkommentar“ verwiesen werden können. Eine öffentliche Antwort beseitigt die beanstandete Rezension nicht – die Beeinträchtigung bleibt. Außerdem nimmt selbst eine nachträgliche Löschung durch die Plattform die Dringlichkeit nicht zwingend weg, weil eine erneute Veröffentlichung nicht ausgeschlossen ist.

Was hat das LG Hamburg zur Haftung von Google gesagt?

Kernpunkt ist die bekannte „Notice-and-Takedown“-Logik: Plattformen haften nicht automatisch für Nutzerinhalte. Sobald sie aber einen konkreten Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung erhalten, entstehen reaktive Prüfpflichten.

Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bewertungsportalen an: Bestreitet ein Unternehmen nachvollziehbar, dass es überhaupt einen geschäftlichen Kontakt mit dem Bewerter gab, muss der Hostprovider prüfen. Typischerweise bedeutet das: Die Beanstandung wird an den Verfasser weitergeleitet, eine Stellungnahme und gegebenenfalls Nachweise werden eingefordert, und anschließend wird anhand der Antworten bewertet, ob die Rezension stehen bleiben darf. Genau das war bis zur gerichtlichen Antragstellung nicht passiert.

DSA (Digital Services Act): Kein Freibrief – und kein Automatismus „nur Formular“

Google berief sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA: Keine Haftung, solange keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten vorliegt bzw. nach Kenntnis zügig gehandelt wird.

Das LG Hamburg macht dazu zwei praxisrelevante Aussagen:

  1. Der DSA begründet keine Haftung. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht (hier insbesondere Persönlichkeitsrecht/Deliktsrecht). Der DSA regelt vor allem, wann Plattformen privilegiert sind.
  2. Kenntnis kann auch außerhalb des Art.-16-Meldeverfahrens entstehen. Das Gericht sieht den Art. 16 DSA als wichtige, aber nicht zwingend ausschließliche „Schiene“. Wenn eine Plattform anderweitig tatsächlich von einer möglichen Rechtsverletzung erfährt (hier: die E-Mail mit dem Bestreiten des Kundenkontakts), kann das ausreichen, um Prüfpflichten auszulösen. Entscheidend ist der Inhalt der Beanstandung – nicht allein die „richtige“ Maske.

Ob ein wirklich DSA-konformes, leicht zugängliches und benutzerfreundliches Formular irgendwann dazu führen kann, dass Betroffene faktisch darauf verwiesen werden dürfen, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Es musste dazu nicht entscheiden, weil es das konkrete Formular im Streitfall für problematisch hielt.

Warum hielt das Gericht das konkrete Formular für nicht „benutzerfreundlich“?

Das LG Hamburg sah erhebliche Zweifel, ob das von Google genutzte Verfahren die Anforderungen des Art. 16 DSA erfüllt. Zwei Punkte stechen heraus:

  • Abschreckende Wirkung durch Datenweitergabe: Wenn die Nutzung eines Meldeformulars mit der (möglichen) Weitergabe sensibler Informationen an Dritte verbunden ist, kann das Betroffene davon abhalten, ihre Rechte wahrzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts darf diese Prüfung nicht auf den Betroffenen abgewälzt werden („Ist das datenschutzrechtlich schon in Ordnung?“). Ein Meldeweg, der vor die Wahl „Datenweitergabe hinnehmen oder Rechte nicht durchsetzen“ stellt, ist nicht mehr niedrigschwellig.
  • Praktische Hürden: 1.000-Zeichen-Limit und keine Anlagen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten ist es oft notwendig, sauber zu begründen und Belege beizufügen (Screenshots, interne Abgleiche, Korrespondenz). Fehlt das, wird der Meldeweg faktisch unbrauchbar.

Folge: Google konnte sich nicht darauf zurückziehen, die Praxis habe „nicht das Formular“ genutzt. Die E-Mail genügte, um Prüfpflichten auszulösen – und weil Google nicht zügig und inhaltlich prüfte, griff das Haftungsprivileg aus Art. 6 DSA im Ergebnis nicht.

Was bedeutet das für Unternehmer in der Praxis?

  1. Schnell handeln und Beweise sichern
    Sobald eine rufschädigende Bewertung auffällt: Screenshot (inkl. Datum/Uhrzeit), Profil-URL, Rezensions-URL, Sternezahl, Text, Nutzername sichern. Das ist die Basis für jede Beanstandung.
  2. Beanstandung konkret und nachvollziehbar formulieren
    „Gefällt mir nicht“ reicht nie. Entscheidend ist ein konkreter Rechtsverstoß, z. B.:
  • „Kein Kundenkontakt / kein Auftrag / kein Patient“ (mit kurzer interner Prüfung: Terminkalender, CRM, Rechnungen),
  • „Tatsachenbehauptung ist falsch“ (welche, warum),
  • „Verwechslung“ (mit anderem Unternehmen/Standort),
  • „Schmähkritik/Beleidigung“ (konkret benennen).
  1. Meldewege strategisch nutzen
    Auch wenn diese Entscheidung die E-Mail stärkt: In der Praxis kann es sinnvoll sein, parallel das Plattform-Formular zu nutzen, wenn es im konkreten Fall schnell und sauber funktioniert. Wenn das Formular aber offensichtlich Hürden aufbaut (keine Anlagen, starke Kürzungen, unerwünschte Datenweitergabe), ist eine substantiierte E-Mail an eine offiziell genannte Kontaktadresse ein wichtiges zusätzliches Standbein.
  2. Nicht vorschnell öffentlich antworten
    Ein öffentlicher Gegentext löst das Problem selten und kann – je nach Branche – neue Risiken schaffen (z. B. wenn dabei interne Vorgänge oder Kundendaten anklingen). Besser ist oft die saubere, dokumentierte Beanstandung gegenüber der Plattform.

Fazit

Das LG Hamburg macht deutlich: Plattformen dürfen Beschwerden über möglicherweise rechtswidrige Bewertungen nicht mit einem bloßen Verweis auf ein Online-Formular abblocken. Wenn ein Unternehmen konkret darlegt, dass der Bewerter gar keinen geschäftlichen Kontakt hatte, muss der Plattformbetreiber prüfen – und zwar auch dann, wenn die Beanstandung per E-Mail eingeht. Für Unternehmer ist das ein wichtiges Signal: Wer strukturiert vorgeht, Belege sichert und zügig handelt, verbessert die Chancen deutlich, rufschädigende „Fake-Rezensionen“ zu entfernen.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle
Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer), Urteil vom 19.12.2025, Az. 324 O 400/25

LG Berlin II bremst pauschale Verschwiegenheitsklausel

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden, dass eine Filmproduktionsgesellschaft einer Schauspielerin und Drehbuchautorin öffentliche Äußerungen über einen eskalierten Projektkonflikt nicht per einstweiliger Verfügung verbieten lassen kann. Kernpunkt: Eine extrem weit gefasste Verschwiegenheitsklausel hielt der gerichtlichen Kontrolle nicht stand – und auch das Geschäftsgeheimnisgesetz half nicht weiter.

Worum ging es?
Eine Produktionsgesellschaft hatte mit einer Autorin/Schauspielerin einen Drehbuchvertrag geschlossen. Darin stand eine Verschwiegenheitsklausel, die „alle“ internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details zur Produktion zeitlich unbegrenzt erfassen sollte. Nachdem es zum Bruch kam (u. a. Streit über die zugesagte Hauptrolle und die weitere Zusammenarbeit), informierte die Vertragspartnerin einen Förderfonds über ihre Rechtsauffassung zur Kündigung und äußerte sich später in einem Interview öffentlich. Die Produktionsgesellschaft wollte beides untersagen lassen.

Warum die Schweigeklausel scheiterte: „Catch-all“ ist ein No-Go
Das Gericht bewertet die Klausel als zeitlich und inhaltlich unbeschränkte „Catch-all-Klausel“. Solche Regelungen sind problematisch, weil sie praktisch jedes Detail unter Geheimhaltung stellen – selbst dann, wenn es um mögliches rechtswidriges Verhalten geht. Dafür fehlt regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse.
Folge: Die Klausel ist unwirksam – und zwar nicht nur als AGB wegen unangemessener Benachteiligung, sondern kann sogar sittenwidrig sein, wenn sie als Individualabrede genauso grenzenlos formuliert ist.

Warum das Geschäftsgeheimnisgesetz nicht half: Ohne angemessene Schutzmaßnahmen kein Geschäftsgeheimnis
Unternehmen berufen sich bei Konflikten gern zusätzlich auf das Geschäftsgeheimnisgesetz. Das LG Berlin II macht hier einen Punkt sehr deutlich: Ein „Geschäftsgeheimnis“ setzt voraus, dass der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Dazu können vertragliche Regelungen gehören – aber nur, wenn sie rechtlich wirksam und mit der Rechtsordnung vereinbar sind.
Wenn die zentrale NDA-Klausel schon unwirksam ist, ist sie gerade kein tragfähiger Baustein „angemessener Maßnahmen“. Ein bloßer Geheimhaltungswille reicht nicht.

Nebenpflichten und Meinungsfreiheit: Nicht jedes Vertragsverhältnis funktioniert wie ein Arbeitsverhältnis
Selbst ohne wirksame Verschwiegenheitsklausel kann es vertragliche Rücksichtnahmepflichten geben. Das Gericht nimmt eine sorgfältige Abwägung vor und betont: Die aus Arbeitsverhältnissen bekannte Erwartung, Konflikte erst intern zu klären, lässt sich nicht einfach auf projektbezogene, nicht dauerhaft angelegte Vertragsbeziehungen übertragen.
Gerade bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung dienen – etwa gegenüber einem Fördermittelgeber oder einer zuständigen Stelle – ist außerdem zu berücksichtigen, dass redliche prozess- oder behördenbezogene Vorträge nicht „über den Umweg“ des Geheimnisschutzes untersagt werden dürfen.

Interviewaussagen: Wahr, zulässige Wertung oder jedenfalls hinzunehmen
Bei den angegriffenen Aussagen im Interview prüft das LG Berlin II sehr klassisch: Handelt es sich um Tatsachen oder Werturteile? Sind Tatsachen nachweislich falsch? Liegt Schmähkritik vor?
Ergebnis: Die Aussagen waren überwiegend entweder wahr, als Wertung zulässig oder jedenfalls im konkreten Kontext hinzunehmen. Auch eine sinngemäße Wiedergabe einer E-Mail (ohne wörtliches Zitat) könne zulässig sein, wenn der Kern stimmt und Abweichungen nicht ins Gewicht fallen.

Gericht: Landgericht Berlin II (27. Zivilkammer) | Datum: 24.02.2026 | Aktenzeichen: 27 O 42/26 eV |

OLG Düsseldorf: Warum Luxus-Kosmetik im „Wühltisch“ zum Markenproblem wird

Am 10.02.2026 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass der Weiterverkauf von Luxus-Kosmetik trotz grundsätzlich eingetretener Erschöpfung untersagt werden kann, wenn die Ware in einer Weise präsentiert wird, die den Prestige- und Luxuscharakter der Marken erheblich beschädigt.

Worum ging es?

Gestritten wurde zwischen der deutschen Vertriebsgesellschaft eines Kosmetikkonzerns (ermächtigt durch die Markeninhaberinnen) und einer deutschen Tochter eines international tätigen Einzelhandelskonzerns. In mehreren Filialen wurden Kosmetikprodukte bekannter Konzernmarken in überfüllten, unsortierten Verkaufsschütten angeboten. Zusätzlich fanden sich einzelne Produkte in eingerissenen Verpackungen oder mit handveränderten Preisetiketten.

Die Markeninhaberinnen wollten den weiteren Vertrieb im Eilrechtsschutz (einstweilige Verfügung) stoppen. Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag statt. Dagegen legte die Händlerin Berufung ein – ohne Erfolg.

Der rechtliche Kern: Erschöpfung ja – aber nicht um jeden Preis

Normalerweise gilt: Ist Originalware vom Markeninhaber (oder mit dessen Zustimmung) im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, darf sie grundsätzlich weiterverkauft werden. Das ist der Gedanke der Erschöpfung.

Aber: Der Markeninhaber kann sich dem Weitervertrieb widersetzen, wenn „berechtigte Gründe“ vorliegen – etwa wenn der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist oder wenn die konkrete Art des Vertriebs den Ruf der Marke erheblich schädigt. Genau an dieser Stelle setzt das OLG Düsseldorf an.

Warum der „Wühltisch“-Eindruck für Luxusmarken zum Problem wird

Das OLG Düsseldorf hat die konkrete Warenpräsentation in den Mittelpunkt gestellt. Entscheidend war nicht, ob ein Off-Price-Händler „Discounter“ ist oder ob Kunden dort eine „Schatzsuche“ erwarten. Maßgeblich war der Eindruck, den die Präsentation bei Kunden auslöst.

Nach Ansicht des Gerichts führt die Präsentation kleinteiliger Kosmetikartikel in gut gefüllten, unsortierten Verkaufsschütten nahezu zwangsläufig zu Unordnung: Kunden müssen „durchwühlen“, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dadurch entsteht der Eindruck eines „Wühltisches“. Mit einem solchen Umfeld verbindet der Verkehr nicht „Premium“, sondern „Verramschen“: überschüssige, nicht mehr nachgefragte Ware, möglicherweise mit Qualitätsmängeln oder zumindest mit einem Image im Niedergang.

Für Marken, denen eine „Aura des Luxuriösen“ zukommt und die über ein selektives Vertriebssystem mit hohen Präsentationsanforderungen aufgebaut werden, ist dieser Eindruck nach der Entscheidung geeignet, den Markenruf erheblich zu beeinträchtigen. Die Folge: Der Einwand der Erschöpfung greift in dieser konkreten Vertriebssituation nicht.

Beschädigte Verpackungen und „handgemachte“ Preisetiketten

Zusätzlich hat das OLG Düsseldorf den Vertrieb einzelner Produkte in eingerissenen Verpackungen oder mit händisch veränderten Preisetiketten als relevanten Eingriff bewertet.

Der Gedanke dahinter ist praxisnah: Der Markeninhaber bleibt „Herr des Auftritts“ der Ware. Wird die Verpackung beschädigt oder optisch „verhunzt“ (z. B. unsaubere, handveränderte Preisetiketten), kann das den hochwertigen Gesamteindruck und damit die Wertschätzung der Marke beschädigen. Gerade im Luxussegment wirkt eine solche Präsentation besonders abwertend – und verstärkt den Eindruck des „Verramschens“.

Das Gericht hat dabei auch deutlich gemacht: Solche Zustände sind nicht automatisch als bloße, unvermeidbare Einzelfälle durch Kundenverhalten abzutun, wenn das Vertriebskonzept (Wühltisch-Präsentation) die Entstehung solcher Schäden typischerweise begünstigt.

Was Unternehmer daraus lernen sollten

Die Entscheidung ist für Händler, Filialisten und Plattformbetreiber unangenehm klar: Originalware zu verkaufen reicht nicht. Wer Luxus- oder Prestigewaren vertreibt, muss sich auch beim „Wie“ des Verkaufs Gedanken machen.

Umgekehrt ist die Entscheidung ein starkes Signal für Markeninhaber: Der Schutz endet nicht an der Ladentür des Wiederverkäufers. Wenn die Präsentation das Markenimage erheblich beschädigt, kann Unterlassung möglich sein – auch im Eilverfahren.

Fazit

Das OLG Düsseldorf schiebt dem Verkauf von Luxus-Kosmetik im „Wühltisch“-Setting einen Riegel vor, wenn dadurch der Eindruck des Verramschens entsteht und der Markenruf leidet. Für Händler bedeutet das: Wer Premiumware im Off-Price- oder Aktionsumfeld anbieten will, muss die Präsentation und Verpackungsqualität als Compliance-Thema begreifen. Für Markeninhaber ist es eine Bestätigung, dass Markenimage rechtlich mehr ist als Marketing – nämlich ein schutzfähiger Wert, der im Vertrieb verteidigt werden kann.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (20. Zivilsenat)
Datum: 10.02.2026
Aktenzeichen: 20 U 89/25

Unerlaubte Immobilienvermarktung: Schutz von Innenaufnahmen und Erstattung von Abmahnkosten

Eine häufige Konstellation in der Gewerbemiete: Ein Mieter möchte sich von einem Objekt lösen und beauftragt einen Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter. Erstellt der Makler daraufhin ein Online-Exposé mit Fotos der Innenräume, stellt sich die Frage nach den Rechten des Immobilieneigentümers. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs klärt, wann Eigentümern ein Unterlassungsanspruch zusteht und inwieweit Anwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung vom Makler erstattet werden müssen.

Der Sachverhalt im Überblick

Ein Eigentümer einer Gewerbeimmobilie hatte seine Ladenfläche an ein Unternehmen vermietet. Die Mieterin beauftragte einen Immobilienmakler mit der Suche nach einem Nachmieter. Der Makler vermarktete das Objekt daraufhin öffentlich im Internet und nutzte dafür großformatige Fotografien aus dem Inneren des Gebäudes. Eine ausdrückliche Beauftragung des Maklers durch den Eigentümer lag nicht vor. Der Eigentümer ließ den Makler anwaltlich abmahnen, forderte eine Unterlassungserklärung bezüglich der öffentlichen Zugänglichmachung des Exposés und verlangte die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Für die juristische Beurteilung des Falls ist zunächst entscheidend, in wessen Interesse der Makler tätig wurde. Die Suche nach einem Nachmieter, die allein vom Mieter initiiert wird, liegt ausschließlich in dessen Rechts- und Interessensphäre. Der beauftragte Makler wird vertraglich allein gegenüber dem Mieter verpflichtet und tätig. Aus diesem Grund scheiden Ansprüche des Eigentümers gegen den Makler aus einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 681 Satz 1, 678 BGB in aller Regel aus.

Schutz von Innenaufnahmen als Eigentumsrecht

Aus medien- und eigentumsrechtlicher Sicht weitaus relevanter ist die Nutzung der Immobilienfotos. Das Recht, Fotografien von Bauwerken und insbesondere von Innenräumen gewerblich zu verwerten, steht dem Grundstückseigentümer zu. Werden solche Aufnahmen für ein öffentliches Exposé auf Immobilienportalen verwendet, stellt dies eine abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar.

Ein Unterlassungsanspruch entfällt nur dann, wenn der Eigentümer in die Nutzung ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat. Dabei reicht die bloße Kenntnis des Eigentümers über die Beauftragung eines Maklers durch den Mieter nicht aus, um auf eine generelle Einwilligung zur öffentlichen Vermarktung der Immobilie mittels Fotos zu schließen.

Erstattung von Anwaltskosten bei berechtigter Abmahnung

Liegt eine solche Eigentumsbeeinträchtigung vor, ist der Eigentümer berechtigt, den Makler abzumahnen. Ist diese Abmahnung wirksam und erforderlich, um dem Schuldner einen Weg aufzuzeigen, den Streit ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen, müssen die hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten nach den Grundsätzen des Aufwendungsersatzes erstattet werden.

Selbst wenn eine öffentliche Vermarktung vom Eigentümer aus mehreren Gründen gerügt wird, reicht es für die vollständige Erstattung der Abmahnkosten aus, wenn der Unterlassungsanspruch auch nur in einem Punkt – wie etwa hinsichtlich der unrechtmäßigen Verwendung der Innenraumfotos – materiell begründet war. Die Abmahnung gilt dann insgesamt als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet.

Fazit für die Praxis

Maklerunternehmen sind dringend gut beraten, vor der öffentlichen Vermarktung von Immobilien und der Nutzung von Innenaufnahmen stets die explizite Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen. Eine rein vertragliche Beauftragung durch den aktuellen Mieter schützt den Makler nicht vor Unterlassungsansprüchen des Eigentümers und den teils erheblichen Kosten einer anwaltlichen Abmahnung.

Entscheidung: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 30. April 2026, Az. III ZR 164/25

OLG Köln: -58 % auf die UVP – warum Penny mit dem Streichpreis (vorerst) durchkommt

Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.05.2026 entschieden, dass eine Rabattangabe im Prospekt nicht automatisch eine „Preisermäßigung“ im Sinne der Preisangabenverordnung ist, nur weil ein Preis durchgestrichen und eine Prozentzahl hervorgehoben wird. Für Händler ist das Urteil besonders interessant, weil es die Grenze zwischen zulässigem UVP-Preisvergleich und auslösendem „30-Tage-Bestpreis“-Rabatt neu vermisst – und weil der Bundesgerichtshof sich dazu voraussichtlich bald äußern muss.

Der Streit: -58 % auf Joghurt – aber wovon eigentlich?

Penny hatte in einem bundesweit verteilten Handzettel (Aktionszeitraum Anfang November 2024) einen „Müller Joghurt mit der Ecke“ für 0,33 EUR beworben. Daneben stand „-58 %“ und ein durchgestrichener Referenzpreis von 0,79 EUR, der als UVP gekennzeichnet war.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt das für unlauter. Kernvorwurf: Verbraucher verstünden die Darstellung als echte Preisreduzierung des Händlers. Dann müsse Penny nach § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben. Das Landgericht Köln gab der Klage in erster Instanz insoweit noch statt – das OLG Köln hat diese Verurteilung nun aufgehoben und die Klage hierzu abgewiesen.

Was § 11 PAngV bezweckt – und wann die Pflicht wirklich greift

§ 11 PAngV soll verhindern, dass Rabatte „schön gerechnet“ werden, etwa indem Preise kurz vor einer Aktion angehoben werden („Preisschaukelei“) und der Rabatt dann auf diesen höheren Preis bezogen wird. Deshalb verlangt die Norm bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen tatsächlich verlangt hat.

Der Knackpunkt ist also nicht die Prozentzahl an sich, sondern die Frage: Wird überhaupt eine Preisermäßigung des eigenen Preises bekanntgegeben – oder nur ein Preisvergleich?

Die Kernaussage des OLG Köln: Ein UVP-Vergleich ist hier keine Preisermäßigung

Das OLG Köln sagt im Ergebnis: Ein klar erkennbarer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung ist keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ nach § 11 PAngV.

Entscheidend war für den Senat vor allem die Verständlichkeit für den Durchschnittsverbraucher:

  • Das Kürzel UVP ist geläufig. Wer „UVP“ liest, versteht grundsätzlich: Das ist ein vom Hersteller empfohlener Preis, nicht der frühere Preis des Händlers.
  • In der konkreten Gestaltung war „UVP“ nach Auffassung des Gerichts noch ausreichend wahrnehmbar.
  • Die Prozentangabe musste sich für den Betrachter ersichtlich auf den einzigen sichtbaren Referenzwert beziehen – nämlich die UVP. Daraus folge: Es wird nicht behauptet, Penny habe zuvor selbst 0,79 EUR verlangt und senke nun den eigenen Preis.

Damit fehlt nach Ansicht des OLG Köln der Auslöser für die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht: Es wird kein eigener „Vorher-Preis“ reduziert, sondern ein Preisvorteil im Vergleich zur Empfehlung eines Dritten dargestellt.

Keine Irreführung nach UWG – aber UVP-Werbung bleibt ein Minenfeld

Das Urteil ist kein Freibrief für jede UVP-Gestaltung. Das OLG Köln betont vielmehr die klassischen Grenzen zulässiger UVP-Werbung. Unlauter kann sie unter anderem sein, wenn:

  • nicht klar ist, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung handelt,
  • die UVP nicht (mehr) existiert oder nicht als ernsthafte Orientierung taugt,
  • die UVP in Wahrheit ein „Mondpreis“ ist, der am Markt keine Rolle spielt,
  • die Gesamtaufmachung trotz „UVP“-Hinweis den Eindruck erweckt, der Händler habe seinen eigenen Preis reduziert.

Gerade der letzte Punkt ist praxisrelevant: Andere Gerichte sehen ähnliche Gestaltungen strenger, wenn der UVP-Hinweis optisch „untergeht“ oder wenn die Werbung mit echten Eigenpreis-Rabatten gemischt wird und dadurch Verwechslungen begünstigt.

Warum die Revision zugelassen wurde – und was jetzt wichtig bleibt

Das OLG Köln hat die Revision ausdrücklich zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und die Oberlandesgerichte nicht einheitlich entscheiden. Für Händler bedeutet das: Die Rechtslage ist in Bewegung. Wer sich allein auf dieses Urteil verlässt, kann je nach Werbegestaltung und Gerichtsstand trotzdem in ein Abmahnrisiko laufen – und der Bundesgerichtshof kann die Linie noch verschärfen oder vereinheitlichen.

Praxis-Checkliste: So wird nach OLG Köln aus UVP-Vergleich keine „30-Tage-Preisermäßigung“

  1. UVP wirklich klar kennzeichnen
    „UVP“ muss so platziert und gestaltet sein, dass es beim schnellen Prospektblick auffällt. Je kleiner und unauffälliger der Hinweis, desto größer das Risiko.
  2. Keine „Rabatt-Sprache“, wenn nur verglichen wird
    Begriffe wie „Preis gesenkt“, „jetzt reduziert“, „statt“ oder große „Sparen“-Claims können schnell den Eindruck einer echten Eigenpreis-Ermäßigung erzeugen. Dann kann § 11 PAngV plötzlich im Raum stehen.
  3. Keine verwirrende Mischung auf einer Seite
    Wenn auf derselben Prospektseite echte Eigenpreis-Rabatte und UVP-Vergleiche nebeneinanderstehen, steigt die Verwechslungsgefahr. Dann braucht es besonders klare Trennung und Erläuterung.
  4. Prozentangaben sauber herleiten
    Wenn mit Prozenten gearbeitet wird, muss für den Betrachter eindeutig sein, worauf sich die Prozentrechnung bezieht. Mehrdeutigkeit ist der Feind.
  5. UVP dokumentieren
    Wer UVP als Anker nutzt, sollte intern belegen können, dass diese Empfehlung existiert und aktuell ist. Das reduziert Streit über „Mondpreise“ und stärkt die Verteidigung.
  6. Wenn es ein echter Rabatt ist: 30-Tage-Bestpreis konsequent ausweisen
    Sobald Sie mit einer Preisermäßigung des eigenen Preises werben, führt an § 11 PAngV kein Weg vorbei. Dann muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz klar angegeben werden.

Fazit

Das OLG Köln stärkt den Handel dort, wo tatsächlich nur ein Preisvergleich zur UVP kommuniziert wird und Verbraucher das auch verstehen können. Gleichzeitig bleibt die Gestaltung entscheidend: Je mehr eine Werbung wie eine klassische Rabattaktion aussieht, desto eher droht der Sprung in die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 92/25

OLG Braunschweig: Architektenentwurf urheberrechtlich geschützt – warum die 3D-Visualisierung trotzdem erlaubt war

In seinem Urteil vom 28.04.2026 hat das OLG Braunschweig einen für Bauherren, Projektentwickler und Architekten typischen Konflikt entschieden: Ein Architekturbüro sah seine Vorplanung als „kopiert“ an und verlangte Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung. Die Gegenseite wollte genau das gerichtlich klären lassen – per negativer Feststellungsklage. Am Ende blieb es dabei: Der Entwurf war zwar geschützt, eine Urheberrechtsverletzung lag aber nicht vor.

Worum ging es?

Im Zentrum stand die geplante Neubebauung eines Innenstadt-Areals („Burgpassage“). Eine städtische Gesellschaft ließ eine Machbarkeitsanalyse erstellen; daraus stammte eine 3D-Visualisierung, die in einer Presseerklärung der Stadt und in Ausschreibungsunterlagen auftauchte. Zuvor hatte ein Braunschweiger Architekturbüro für einen potenziellen Investor einen Vorentwurf erarbeitet. Dieses Büro meinte später, seine Planung sei Grundlage der 3D-Visualisierung gewesen (Stichwort: Weitergabe an einen Dienstleister bzw. „KI-basiertes“ Arbeiten) und daraus ergäben sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Was hat das OLG Braunschweig entschieden?

Das Gericht hat zwei Dinge sauber voneinander getrennt:

  1. Die Planung (Vorentwurf/Skizzen) kann als Werk der Baukunst bzw. als Entwurf urheberrechtlich geschützt sein.
  2. Trotzdem entsteht daraus nicht automatisch ein Anspruch gegen jeden, der später ebenfalls drei Baukörper auf ein Grundstück setzt oder eine grobe 3D-Massenstudie veröffentlicht. Entscheidend ist, ob gerade die schutzbegründenden, kreativen Elemente wiedererkennbar übernommen werden.

1. Architektenpläne sind geschützt – wenn sie echte kreative Entscheidungen zeigen

Das OLG Braunschweig bestätigt: Architektenpläne können als Entwürfe urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung ist Originalität, also dass der Entwurf freie kreative Entscheidungen erkennen lässt und nicht nur technische Zwänge, Zweckmäßigkeit oder Standardlösungen abbildet.

Im konkreten Fall sah das Gericht die Schutzfähigkeit „am unteren Rand“, aber noch ausreichend begründet. Schutzbegründend waren aus Sicht des Senats vor allem kreative Details und die stimmige Gesamtkomposition, etwa:

  • die Entscheidung für eine Querbebauung und eine ensembleartige Wirkung aus drei quaderförmigen Baukörpern,
  • begrünte Freiflächen als verbindendes Element zwischen den Baukörpern,
  • ein als Pausenhof (Roof Garden) ausgestalteter Dachbereich beim Schulgebäude als ungewöhnliches Gestaltungselement,
  • die Art der Fassadengliederung (Struktur, Fensterbild, vertikale/horizontale Gliederung),
  • sowie die Idee, das Hotel über ein Vorderhaus an die Blockrandbebauung anzuschließen und den ehemaligen Durchgang als Hoteleingang zu nutzen.

Wichtig für die Praxis: Das Gericht macht zugleich deutlich, dass nicht jede planerische Idee urheberrechtlich „sperrt“. Funktionszuweisungen („hier Hotel, dort Schule“), städtebauliche Verkehrs- oder Erschließungsideen oder der bloße Wunsch, Fläche maximal auszunutzen, begründen für sich genommen noch keinen Urheberrechtsschutz.

2. Keine zusätzliche „Schutzschicht“ für Standard-Zeichnungen als technische Darstellungen

Spannend ist auch der Blick auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG (Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art: Pläne, Zeichnungen etc.). Hier gilt: Geschützt ist nicht der technische Inhalt, sondern nur eine eigenschöpferische Darstellungsweise.

Im Fall vor dem OLG Braunschweig nutzte das Architekturbüro nach Auffassung des Gerichts übliche, standardnahe Darstellungsformen. Deshalb half § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG nicht weiter. Für Unternehmen heißt das: Wer sich auf „Planrechte“ beruft, muss genau wissen, woraus der Schutz hergeleitet wird – aus dem Entwurf als Werk der Baukunst (mit kreativen Merkmalen) oder aus einer besonderen grafischen Darstellung. Standard-CAD und übliche Skizzenstile reichen für eine „eigene“ Schutzschicht meist nicht.

3. Negative Feststellung ohne „derzeit“ – was das in der Praxis bedeutet

Das Landgericht hatte zunächst sinngemäß festgestellt, dass „derzeit“ keine Verletzungsansprüche bestehen. Das OLG Braunschweig hat diesen Zusatz gestrichen.

Der Grund ist praxisrelevant: Ein Urteil bezieht sich ohnehin auf den Sachstand bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Ändert sich später der Sachverhalt (zum Beispiel durch eine spätere Bauausführung, die dem geschützten Entwurf dann tatsächlich sehr nahekommt), kann das neue Ansprüche auslösen – trotz eines früheren Urteils. Eine zusätzliche Einschränkung mit „derzeit“ ist dafür nicht erforderlich und führt im Zweifel nur zu Missverständnissen, insbesondere bei der Kostenquote und der Frage, ob jemand teilweise „unterlegen“ ist.

Für Bauherren und Projektentwickler ist das ein wichtiges Werkzeug: Wer mit urheberrechtlichen Forderungen (z. B. Lizenzrechnung, Unterlassungsdrohung) konfrontiert wird, kann per negativer Feststellungsklage gerichtliche Klarheit schaffen – und zwar ohne künstliche Relativierung im Tenor.

4. Keine Urheberrechtsverletzung durch die veröffentlichte 3D-Visualisierung

Trotz Schutzfähigkeit des Entwurfs gab es keine Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz, weil es an einer Verletzungshandlung fehlte.

a) Kein Verstoß gegen das Recht der Erstveröffentlichung
Das Architekturbüro argumentierte, die 3D-Visualisierung in der Presseerklärung habe sein Recht zur Erstveröffentlichung verletzt. Das OLG Braunschweig verneinte dies schon deshalb, weil die Presseerklärung von der Stadt stammte – nicht von der klagenden städtischen Gesellschaft. Wer nicht Täter ist, haftet nicht automatisch.

Eine Haftung als „Teilnehmer“ (Beihilfe) setzte konkrete Anhaltspunkte und Vorsatz voraus. Bloßes Vermuten („das wird schon abgestimmt gewesen sein“) genügte dem Gericht nicht. Dazu kommt: Selbst bei einer gedanklichen Anlehnung wäre zu prüfen, ob überhaupt eine zustimmungspflichtige Bearbeitung/Umgestaltung vorliegt oder ob ein hinreichender Abstand gewahrt ist.

b) Kein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht
Der Kern lag im Vergleich zwischen dem geschützten Entwurf und der später veröffentlichten 3D-Visualisierung. Das OLG Braunschweig stellt klar: Selbst wenn man unterstellt, dass der Dienstleister den Entwurf gekannt oder als Input genutzt haben könnte, muss sich eine Urheberrechtsverletzung im Ergebnis am Werkvergleich entscheiden.

Und genau dort scheiterte der Anspruch. Die 3D-Visualisierung übernahm nach Auffassung des Senats allenfalls allgemeine, für sich genommen nicht schutzfähige Elemente (drei quaderartige Baukörper, Freiflächen). Die prägenden kreativen Elemente des Entwurfs waren dagegen nicht wiedererkennbar: keine detaillierte Fassadengliederung, kein erkennbarer Roof-Garden-Pausenhof, kein Anschluss des Hotels an die Blockrandbebauung, andere Perspektive, andere Wirkung und zudem eine auffällige Farbgebung. Der Gesamteindruck war ein anderer.

Praxisübersetzung: Wer nur die grobe Idee übernimmt („drei Riegel, dazwischen Grün“), verletzt nicht automatisch Urheberrechte. Schutz entsteht und wirkt über konkrete Gestaltung, nicht über das Konzept als solches.

Fazit

Das OLG Braunschweig schlägt einen praxisnahen Mittelweg ein: Es erkennt Urheberrechtsschutz auch für einen Vorentwurf an, aber begrenzt die Reichweite konsequent auf das, was kreativ und wiedererkennbar ist. Für Projektentwickler ist das eine gute Nachricht: Eine frühe Massen- oder Machbarkeitsvisualisierung löst nicht automatisch Haftung aus. Für Architekten ist es zugleich ein Hinweis, dass Urheberrechtsschutz zwar möglich ist – Ansprüche aber nur mit präzisem Werkvergleich und belastbarem Sachvortrag durchsetzbar sind.