Bundespatentgericht zu VARIOPILOT: Warum ein Kunstwort nicht automatisch eine Marke ist

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 15. Juli 2026 entschieden, dass das Wortzeichen „VARIOPILOT“ für Backofensteuerungen und gewerbliche Backöfen nicht als Marke eingetragen werden kann. Die Entscheidung ist für Unternehmen besonders interessant, weil sie zeigt: Auch ein neu gebildeter Begriff kann markenrechtlich scheitern, wenn der Verkehr darin nur eine Sachangabe sieht.

Für Hersteller technischer Produkte ist das ein wichtiger Hinweis. Wer Produktnamen aus gängigen beschreibenden Begriffen zusammensetzt, schafft damit nicht automatisch eine schutzfähige Marke. Entscheidend ist nicht, ob der Begriff schon exakt so verwendet wird. Entscheidend ist, ob die angesprochenen Kunden darin einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen oder nur eine Beschreibung der Ware.

Worum ging es?

Angemeldet war das Wortzeichen „VARIOPILOT“ für Steuerungen für Backöfen, insbesondere für die gewerbliche Bäckerei, sowie für Backöfen für die gewerbliche Bäckerei, insbesondere Backschränke.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlte dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Der angesprochene Fachverkehr verstehe „VARIOPILOT“ nicht als Herkunftshinweis, sondern als beschreibende Angabe im Sinne eines variablen oder vielfältigen Steuergeräts.

Die Anmelderin sah das anders. Sie argumentierte, „VARIOPILOT“ sei ein einheitliches Kunstwort ohne erkennbare Trennung. Der Verkehr werde das Zeichen nicht künstlich in „VARIO“ und „PILOT“ zerlegen. Außerdem verwies sie auf frühere Markeneintragungen mit den Bestandteilen „VARIO“ oder „PILOT“.

Das Bundespatentgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Beschwerde zurück.

Warum „VARIOPILOT“ keine unterscheidungskräftige Marke ist

Eine Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Sie muss also mehr leisten, als nur Eigenschaften, Funktionen oder Einsatzbereiche eines Produkts zu beschreiben.

Nach Ansicht des Bundespatentgerichts erfüllt „VARIOPILOT“ diese Voraussetzung nicht. Der Begriff setze sich aus zwei verständlichen Bestandteilen zusammen: „VARIO“ und „PILOT“.

„Vario“ werde im technischen Bereich seit langem als Hinweis auf etwas Veränderbares, Variierbares, Vielfältiges oder Modulares verstanden. Das gelte nicht nur allgemein für technische Produkte, sondern auch im Bereich von Backöfen. Dort wurden nach den Feststellungen des Gerichts bereits vor dem Anmeldetag Begriffe mit „Vario“ verwendet, um auf variable Funktionen, unterschiedliche Ofeneinstellungen oder modulare Eigenschaften hinzuweisen.

Auch „Pilot“ verstand das Gericht nicht nur im Sinne eines Flugzeugführers. Im technischen Sprachgebrauch könne „Pilot“ auch für ein Steuergerät oder eine Steuerfunktion stehen. Das gelte nach Auffassung des Gerichts gerade nicht nur für Fahrzeuge. Auch bei Backöfen gebe es automatische Steuerungsfunktionen, die mit Begriffen wie „AutoPilot“ bezeichnet werden.

Aus der Kombination ergibt sich für das Gericht daher kein fantasievoller Herkunftshinweis, sondern eine naheliegende Sachaussage: „VARIOPILOT“ beschreibt ein variables oder vielfältiges Steuerungsgerät.

Darf ein Gericht ein zusammengeschriebenes Zeichen überhaupt zerlegen?

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Zeichen wie „VARIOPILOT“ überhaupt in seine Bestandteile aufgeteilt werden darf.

Grundsätzlich gilt im Markenrecht: Der Verkehr nimmt eine Marke so wahr, wie sie ihm entgegentritt. Er analysiert sie nicht künstlich. Das spricht zunächst für die Argumentation der Anmelderin.

Das Bundespatentgericht stellt aber klar: Bei Zeichen, die aus mehreren Wortelementen bestehen, darf man zunächst die einzelnen Bestandteile betrachten. Entscheidend ist, dass am Ende wieder das Gesamtzeichen bewertet wird. Die getrennte Betrachtung ist also kein Ersatz für die Gesamtprüfung, sondern ein Zwischenschritt.

Im konkreten Fall nahm das Gericht an, dass der Verkehr „VARIOPILOT“ trotz Zusammenschreibung problemlos in „VARIO“ und „PILOT“ erkennt. Dafür sprach vor allem, dass „Pilot“ ein geläufiges deutsches Wort ist und „Vario“ in technischen Begriffen häufig als beschreibender Bestandteil verwendet wird.

Die Zusammenschreibung in Großbuchstaben half der Anmelderin nicht. Nach Auffassung des Gerichts sind solche Schreibweisen in Werbung und Produktkommunikation üblich. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Begriffe zusammengeschrieben oder typografisch verdichtet werden.

Auch ein ungenauer Begriff kann beschreibend sein

Interessant ist außerdem, dass das Gericht keine ganz präzise technische Definition verlangt. Die Anmelderin hatte eingewandt, es bleibe unklar, welche konkrete Funktion ein Backofen mit einem „VARIOPILOT“ haben solle.

Das Bundespatentgericht sah darin kein Argument für die Schutzfähigkeit. Ein Zeichen kann auch dann beschreibend sein, wenn seine Bedeutung eher allgemein bleibt. Es reicht aus, dass der Verkehr einen engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren erkennt.

Für Backofensteuerungen liegt dieser Bezug aus Sicht des Gerichts nahe. Solche Steuerungen regeln etwa Temperatur, Backzeit, Beheizungsart oder automatische Programme. Gerade bei gewerblichen Ladenbacköfen müssen Funktionen je nach Backgut variabel einstellbar sein. „VARIOPILOT“ beschreibt daher aus Sicht der angesprochenen Kunden eine variable oder vielseitige Steuerung.

Für die Backöfen selbst gilt dasselbe. Der Verkehr kann die Bezeichnung als Hinweis darauf verstehen, dass die Öfen über variable oder vielfältige Steuerungsgeräte verfügen.

Warum frühere Markeneintragungen nicht entscheidend waren

Die Anmelderin hatte sich auch auf Voreintragungen berufen. Das ist in Markenverfahren ein häufiges Argument: Wenn ähnliche Zeichen bereits eingetragen wurden, soll auch die eigene Anmeldung eingetragen werden.

Das Bundespatentgericht erinnerte jedoch an einen Grundsatz: Voreintragungen binden das Amt und das Gericht grundsätzlich nicht. Jede Anmeldung wird eigenständig geprüft.

Hinzu kam, dass viele der angeführten älteren Eintragungen nicht wirklich vergleichbar waren. Teilweise enthielten sie zusätzliche Wort- oder Bildelemente, teilweise betrafen sie andere Waren oder Dienstleistungen. Außerdem können ältere Eintragungen durch eine veränderte Verkehrsauffassung überholt sein. Was früher vielleicht noch als kennzeichnungskräftig galt, kann heute durch verbreitete Verwendung beschreibend wirken.

Für Unternehmen bedeutet das: Eine Markenstrategie sollte nicht allein darauf gestützt werden, dass ähnliche Begriffe bereits im Register stehen. Voreintragungen können ein Indiz für die Recherche sein, ersetzen aber keine eigene rechtliche Bewertung.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, die technische Produkte, Maschinen, Software, Steuerungen oder digitale Tools vermarkten. Gerade in diesen Bereichen werden gerne sprechende Produktnamen gebildet: Begriffe wie „Smart“, „Flex“, „Vario“, „Pilot“, „Control“, „Guide“, „Pro“ oder „Manager“ wirken modern und verkaufsstark. Markenrechtlich sind sie aber riskant, wenn sie nur Funktionen oder Vorteile beschreiben.

Ein Begriff ist nicht schon deshalb schutzfähig, weil er neu zusammengesetzt wurde. Auch ein Kunstwort kann als bloße Sachangabe verstanden werden, wenn seine Bestandteile für den Verkehr klar erkennbar sind und die Kombination in Bezug auf die Waren eine naheliegende Bedeutung hat.

Wer eine starke Marke aufbauen will, sollte daher früh prüfen, ob der gewünschte Name wirklich unterscheidungskräftig ist. Je näher ein Zeichen an der Produktfunktion liegt, desto größer ist das Risiko einer Zurückweisung. Sicherer sind Begriffe, die keinen unmittelbaren beschreibenden Bezug haben oder durch eine ungewöhnliche sprachliche Gestaltung deutlich über eine reine Sachinformation hinausgehen.

Eine weitere Möglichkeit kann eine kombinierte Wort-Bild-Marke sein. Ein grafisches Element kann helfen, den Gesamteindruck unterscheidungskräftiger zu machen. Es ersetzt aber nicht immer die Schutzfähigkeit des Wortbestandteils. Wer exklusiven Schutz gerade für den Namen selbst möchte, braucht einen unterscheidungskräftigen Wortbestandteil.

Fazit

Das Bundespatentgericht setzt mit der Entscheidung zu „VARIOPILOT“ die Linie fort, beschreibende technische Produktbezeichnungen streng zu prüfen. Die Botschaft ist klar: Zusammenschreibung, Großschreibung und der Anschein eines Kunstworts reichen nicht aus, wenn der Verkehr den Begriff ohne Weiteres als Beschreibung versteht.

Für Unternehmen ist die Entscheidung ein praktischer Warnhinweis. Ein Name, der im Marketing gut erklärt, was ein Produkt kann, ist markenrechtlich oft gerade deshalb schwach. Wer dauerhaften Markenschutz will, sollte Produktnamen nicht nur aus Sicht der Werbung, sondern auch aus Sicht des Markenrechts entwickeln.

Gericht: Bundespatentgericht
Datum: 15. Juli 2026
Aktenzeichen: 29 W (pat) 514/23

Keine Marke für „Bayern Bazi“ – Bundespatentgericht lehnt Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft ab

Das Bundespatentgericht (BPatG), AZ: 30 W (pat) 525/22, hat entschieden, dass die Wortkombination „Bayern Bazi“ nicht als Marke eingetragen werden kann. Das Gericht sieht in der Bezeichnung einen rein beschreibenden Hinweis auf die Herkunft oder Eigenart der Waren und Dienstleistungen – ein markenrechtlicher Schutz scheidet deshalb aus.

Hintergrund der Entscheidung

Die Antragstellerin hatte den Begriff „Bayern Bazi“ als Wortmarke unter anderem für Bekleidungsstücke, Lebensmittel, Spielwaren sowie Dienstleistungen der Gastronomie und Beherbergung angemeldet. Sie argumentierte, dass es sich um eine kreative Kombination handele, die keine klare inhaltliche Aussage habe und vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werde.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts lehnte die Eintragung jedoch ab. Ihrer Auffassung nach erkennt der Verbraucher in „Bayern Bazi“ lediglich die Beschreibung eines (typischen) Bayern aus Bayern – also keinen fantasievollen, unterscheidungskräftigen Begriff.

Die rechtliche Einordnung durch das Bundespatentgericht

Das BPatG bestätigte diese Auffassung. Entscheidend war die Auslegung des Begriffs „Bazi“: Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch wird dieser (oft spöttisch oder scherzhaft) als Bezeichnung für einen Bayern verwendet. Das Gericht verwies auf Einträge im Duden und zahlreiche Pressequellen, in denen „Bazi“ mit „Bayer“ gleichgesetzt wird.

Die Kombination „Bayern Bazi“ sei daher für die Verbraucher ohne weiteres verständlich – nämlich als schlichte Beschreibung eines „Bayern aus Bayern“. Eine besondere Fantasie, ein neuartiger Bedeutungsgehalt oder ein prägnanter Herkunftshinweis seien nicht erkennbar.

Auch die Tatsache, dass solche Begriffe häufig plakativ auf Bekleidungsstücken oder Verpackungen verwendet werden, ändere nichts: Gerade in diesem Kontext versteht das Publikum solche Aufdrucke regelmäßig als bloße Selbstaussage oder regionale Identitätsbekundung – nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

Vergleich mit anderen Entscheidungen

Die Antragstellerin hatte auf frühere Entscheidungen verwiesen, bei denen Dialektbegriffe („Lauseandl“, „Gamsig“) als unterscheidungskräftig angesehen worden waren. Das Gericht stellte klar, dass diese Fälle nicht vergleichbar seien: Bei „Bazi“ sei die Bedeutung allgemein bekannt und keine reine Mundart. Zudem habe der Begriff in Verbindung mit „Bayern“ eine eindeutig beschreibende Wirkung.

Die Argumentation, dass der Begriff grammatikalisch ungewöhnlich sei („Bayern Bayer“), ließ das Gericht nicht gelten – der Verkehr verstehe auch diese Verkürzung ohne Weiteres.

Praxishinweis

Unternehmen sollten bei Markenanmeldungen sorgfältig prüfen, ob der gewählte Begriff nicht lediglich beschreibend ist. Selbst vermeintlich originelle Kombinationen aus regionalen oder umgangssprachlichen Begriffen können als reine Sachangabe gelten. Wer sich Markenschutz sichern will, sollte auf deutlich fantasievolle oder zumindest mehrdeutige Wortschöpfungen setzen.


Gericht: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum der Entscheidung: 26. Februar 2025
Aktenzeichen: 30 W (pat) 525/22
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 287

Gutachterkampf der Baumärkte: Farbe Orange verliert Markenschutz

Der Streit um die Farbe Orange spitzt sich zu: Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss v. 05.06.2025 – 29 W (pat) 24/18) hat entschieden, dass die abstrakte Farbmarke „Orange“ (RAL 2008) für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel gelöscht bleibt. Damit endet ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen zwei großen Baumarkt-Ketten, bei dem es vor allem um die Frage ging: Gehört Orange einem einzelnen Anbieter – oder allen?

Worum ging es?

Eine Baumarkt-Kette hatte sich im Jahr 2012 die Farbe Orange als abstrakte Farbmarke eintragen lassen. Grundlage dafür war ein Gutachten, das eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung nachwies – also dass mindestens die Hälfte der Verbraucher Orange eindeutig diesem Unternehmen zuordnen. Die Marke sollte Wettbewerbern verbieten, denselben Farbton für ihre Märkte, Werbematerialien und Werbung zu nutzen.

Gleich zwei Wettbewerber beantragten daraufhin die Löschung der Marke. Ihr Argument: Orange sei längst die typische Farbe der gesamten Baumarktbranche – kein Verbraucher erkenne daran nur ein Unternehmen. Zudem sei das ursprüngliche Gutachten fehlerhaft und die Anmeldung bösgläubig erfolgt.

Die zentrale Streitfrage: Reicht ein Gutachten?

Im Verfahren lieferten sich beide Seiten ein regelrechtes Gutachter-Duell. Die Markeninhaberin legte ein neues demoskopisches Gutachten vor, das eine fortdauernde Verkehrsdurchsetzung mit Werten über 50 % belegen sollte. Die Gegenseite präsentierte ein eigenes „Gegengutachten“, das deutlich niedrigere Werte auswies. Das Bundespatentgericht stellte klar: Selbst wenn das erste Gutachten methodisch korrekt war, muss der Markeninhaber stets nachweisen, dass die Marke auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch durchgesetzt ist. Widersprüchliche Gutachten können diesen Nachweis erschüttern – hier lag die Beweislast letztlich bei der Markeninhaberin.

Warum war Orange nicht unterscheidungskräftig?

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es von Anfang an an der sogenannten originären Unterscheidungskraft. Die Farbe Orange wird in der Branche von mehreren Unternehmen genutzt, sei es für Märkte, Prospekte oder Mitarbeiterkleidung. Orange stehe für Baumärkte insgesamt, nicht für einen bestimmten Anbieter. Diese „Branchenübung“ spricht klar gegen ein Monopol auf den Farbton.

Keine Verkehrsdurchsetzung mehr nachweisbar

Auch die jahrelange Nutzung, hohe Werbeaufwendungen und Umsätze konnten die Zweifel nicht beseitigen. Zwar können diese Faktoren nach der EU-Rechtsprechung (sogenannte Chiemsee-Kriterien) die Verkehrsdurchsetzung unterstützen. Doch angesichts zweier widersprüchlicher Gutachten – das eine knapp unter 50 %, das andere weit darunter – sah das Gericht den Nachweis letztlich als nicht erbracht an.

Rechtsbeschwerde zugelassen

Wegen grundsätzlicher Fragen – etwa ob der Markeninhaber trotz anerkannter Gutachten stets die Beweislast trägt – hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.


Praxis-Tipp für Unternehmen:
Wer sich eine Farbe als Marke sichern möchte, sollte den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung sehr sorgfältig vorbereiten und darauf achten, dass Gutachten methodisch einwandfrei sind. Zudem muss eine konsequente, langfristige und markenmäßige Nutzung nachweisbar sein. Selbst dann besteht das Risiko, dass Wettbewerber den Nachweis mit Gegen-Gutachten erschüttern können.


Gericht:
Bundespatentgericht
Datum der Entscheidung:
05.06.2025
Aktenzeichen:
29 W (pat) 24/18

Markenkombination aus Blau und Grün nicht schutzfähig: EuG bestätigt Zurückweisung der Anmeldung von OMV

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 11. Juni 2025 (AZ: T-38/24) entschieden, dass eine Kombination der Farben Blau (RAL 5010) und Gelbgrün (RAL 6018), wie sie von der OMV AG als Unionsmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen (u.a. Treibstoffe, chemische Erzeugnisse, Einzelhandelsdienstleistungen sowie Tankstellenbetrieb) angemeldet wurde, nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt (Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV).

Hintergrund:
OMV hatte 2021 eine internationale Registrierung mit Benennung der EU für die besagte Farbmarke beantragt und sich dabei auf die Priorität einer österreichischen Marke berufen. Der Antrag umfasste Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 4, 35 und 37 der Nizza-Klassifikation.

Die Markenstelle des EUIPO lehnte den Antrag teilweise ab, was OMV mit einer Beschwerde anfechtete. Die Beschwerde wurde jedoch durch die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO im November 2023 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob OMV Klage beim EuG.

Wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab und stimmte der Argumentation des EUIPO zu:

  1. Unterscheidungskraft: Die Farbwahl allein (auch in systematischer Anordnung) sei nicht geeignet, die betroffenen Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Die Kombination sei vielmehr dekorativ und im Tankstellenbereich nicht ungewöhnlich.
  2. Bekanntheit oder Verkehrsdurchsetzung: OMV konnte nicht nachweisen, dass die angesprochene Verkehrskreise die konkrete Farbkombination mit ihr als Herkunftshinweis verbinden. Marktstudien und Gutachten reichten dafür nicht aus, da sie sich auf Zeiträume nach der Markenanmeldung bezogen oder keine eindeutigen Ergebnisse lieferten.
  3. Rechtssicherheit und Gleichbehandlung: Das Gericht stellte klar, dass frühere Entscheidungen des EUIPO oder dessen Richtlinien keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen, wenn die materiellen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt sind.

Fazit für die Praxis:
Das Urteil unterstreicht, dass Farbmarken besonders strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft unterliegen. Unternehmer, die abstrakte Farb- oder Farbkombinationsmarken anmelden wollen, müssen sorgfältig prüfen, ob ihre Farbwahl tatsächlich eine Herkunftsfunktion erfüllt. Insbesondere bei Farben, die mit Umweltfreundlichkeit oder technischen Eigenschaften assoziiert werden, sind hohe Hürden zu überwinden.

Weiteres Vorgehen: OMV bleibt nun nur noch der Weg der Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof, sofern eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden kann.

BGH: Domain-Endung reicht nicht für Unterscheidungskraft einer Firma

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2025, AZ II ZB 9/24, klargestellt, dass die Kombination eines beschreibenden Begriffs mit einer Top-Level-Domain (TLD) wie „.de“ nicht ausreicht, um die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft einer Firma zu begründen. Damit wies der II. Zivilsenat die Rechtsbeschwerde einer Aktiengesellschaft zurück, die unter der Firma „v.[Gattungsbegriff].de AG“ ins Handelsregister eingetragen werden wollte.

Hintergrund

Die Antragstellerin, eine bereits eingetragene Aktiengesellschaft, wollte im Rahmen einer Satzungsänderung ihre Firma in „v.[Gattungsbegriff].de AG“ ändern. Sowohl das Registergericht als auch das Kammergericht lehnten die Eintragung ab. Die Firma fehle es an Unterscheidungskraft, insbesondere weil es sich bei dem Second-Level-Bestandteil um einen allgemeinen, beschreibenden Begriff handele, der lediglich die Art oder den Gegenstand des Unternehmens kennzeichne.

Die Entscheidung des BGH

Der II. Zivilsenat bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen: Eine Firma muss nach § 18 Abs. 1 HGB unterscheidungskräftig sein, um ihrer Namensfunktion gerecht zu werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sie aus einem bloßen Gattungsbegriff besteht. Auch die Ergänzung durch eine Top-Level-Domain wie „.de“ verleiht einer solchen Bezeichnung keine hinreichende Individualität.

Besonders deutlich hebt der BGH hervor, dass die Unterscheidungskraft aus dem prägenden Bestandteil der Firma – also dem Second-Level-Bestandteil – resultieren muss. Die TLD wird vom allgemeinen Verkehr lediglich als technischer Hinweis auf eine Internetpräsenz wahrgenommen, nicht jedoch als firmenprägendes Element.

Parallelen zum Markenrecht

Der Beschluss knüpft an bekannte Grundsätze des Markenrechts an, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Unterscheidungskraft als Voraussetzung für Schutzfähigkeit. Der BGH verweist ausdrücklich auf die Bedeutung der originären Unterscheidungskraft, wie sie auch im Markenrecht von zentraler Bedeutung ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Damit stimmt der II. Zivilsenat mit der Rechtsprechung des I. Zivilsenats – zuständig für Markenrecht – inhaltlich überein.

Beide Senate betonen, dass beschreibende Begriffe nicht monopolisiert werden dürfen, um das sogenannte Freihaltebedürfnis für andere Marktteilnehmer zu wahren. Auch im Firmenrecht sei deshalb bei der Wahl der Firma auf hinreichende Kennzeichnungskraft zu achten.

Fazit

Der Beschluss ist für Unternehmerinnen und Unternehmer ein wichtiger Hinweis bei der Wahl ihrer Firmenbezeichnung: Wer seine Firma an eine Domain anlehnt, muss sicherstellen, dass der prägende Bestandteil – die eigentliche Bezeichnung – über ausreichende Unterscheidungskraft verfügt. Die bloße technische Einzigartigkeit einer Domain reicht für den firmenrechtlichen Schutz nicht aus.

BGH bestätigt die teilweise Löschung der Marke „Black Friday“

Wie bereits im November 2020 und im April 2021 berichtet, hat insbesondere der Betreiber der Webseite blackfriday.de Schritte unternommen, um den unsäglichen Abmahnungen aus der Wortmarke „Black Friday“ ein Ende zu bereiten.

Wie nun auf der Seite blackfriday.de berichtet wird, hat der BGH mit Beschluss vom 27.05.2021, AZ I ZB 21/20, die teilweise Löschung der Wortmarke durch das Bundespatentgericht wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses bestätigt.

Damit wird diese Marke u.a. für verschiedene Dienstleistungen, insbesondere für die Dienstleistungen „Werbung, Marketing, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Planung von Werbemaßnahmen, Verbreitung von Werbeanzeigen, Werbung im Internet für Dritte“ endgültig gelöscht.

Daneben sind noch Löschungsverfahren wegen sog. Verfalls – also wegen der nicht rechtserhaltenden Benutzung der Marke – anhängig.

Gleichwohl ist die nun erfolgte rechtskräftige teilweise Löschung der Marke für diese Dienstleistungen ein großer Erfolg, weil die Bezeichnung „Black Friday“ von Unternehmen gerade für Werbeaktionen benutzt wird. Künftigen Abmahnungen aus dieser Wortmarke kann man nun also gelassen entgegenblicken.