BGH bestätigt die teilweise Löschung der Marke „Black Friday“

Wie bereits im November 2020 und im April 2021 berichtet, hat insbesondere der Betreiber der Webseite blackfriday.de Schritte unternommen, um den unsäglichen Abmahnungen aus der Wortmarke „Black Friday“ ein Ende zu bereiten.

Wie nun auf der Seite blackfriday.de berichtet wird, hat der BGH mit Beschluss vom 27.05.2021, AZ I ZB 21/20, die teilweise Löschung der Wortmarke durch das Bundespatentgericht wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses bestätigt.

Damit wird diese Marke u.a. für verschiedene Dienstleistungen, insbesondere für die Dienstleistungen „Werbung, Marketing, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Planung von Werbemaßnahmen, Verbreitung von Werbeanzeigen, Werbung im Internet für Dritte“ endgültig gelöscht.

Daneben sind noch Löschungsverfahren wegen sog. Verfalls – also wegen der nicht rechtserhaltenden Benutzung der Marke – anhängig.

Gleichwohl ist die nun erfolgte rechtskräftige teilweise Löschung der Marke für diese Dienstleistungen ein großer Erfolg, weil die Bezeichnung „Black Friday“ von Unternehmen gerade für Werbeaktionen benutzt wird. Künftigen Abmahnungen aus dieser Wortmarke kann man nun also gelassen entgegenblicken.

Anmeldung einer abstrakten Farbmarke

Das Bundespatentgericht musste mit Beschluss vom 30.4.‌201428 W (pat) 59/12 (DPMA), BeckRS 2014, 16243, über die Voraussetzungen der Eintragung einer abstarkten Farbmarke – also die Eintragung einer Farbe als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen – entscheiden.

Häufig scheitert die Eintragung einer bestimmten Farbe als Marke für Waren oder Dienstleistungen daran, dass der Markenanmeldung die Unterscheidungskraft abgesprochen wird.  Zum einen seien Verbraucher es nicht gewohnt, von der Farbe eines Produkts auf seine betriebliche Herkunft zu schließen. Zum anderen gelte es dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit von Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann nach Auffassung des BPatG eine Farbe als Marke aber unter folgenden Voraussetzungen schutzfähig sein: 

– Die Anzahl der angegeben Waren und Dienstleistung ist beschränkt.

– Der Markt, auf dem der Anmelder tätig ist, muss spezifisch sein.

– Die angesprochenen Verkehrskreise haben sich an die herkunftshinweisende Verwendung farblicher Produktgestaltungen gewöhnt.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall war die Anmeldung daher erfolgreich und die abstrakte Farbmarke wurde eingetragen, weil es dem Anmelder gelang darzulegen, dass nicht nur der Anmelder, sondern auch dessen Konkurrenten schon vor dem Anmeldezeitpunkt durchgängig jeweils unterschiedliche Farben für ihre Produkte verwendeten. Da der Schutz nur für einen eng umgrenzten Warenbereich beantragt war und überdies sich der Anmelder mit seinen Waren nur an Fachkreise wendet, bejahte das BPatG die Unterscheidungskraft und die Marke wurde eingetragen.