EuG bestätigt Löschung der Unionsmarke „V12X“ – warum technische Typencodes selten als Marke taugen

Am 18. März 2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Unionswortmarke „V12X“ für bestimmte Motoren nicht bestehen bleibt. Für Unternehmen ist das Urteil ein wichtiger Hinweis: Wer Zeichen anmeldet, die im Kern technische Merkmale oder Werbeaussagen transportieren, riskiert die Nichtigkeit – selbst dann, wenn die Marke bereits eingetragen war.

Worum ging es?

MAN Truck & Bus hatte die Wortmarke „V12X“ als Unionsmarke eintragen lassen – für „Motoren für Boote, Schiffe und stationäre Anwendungen sowie deren Teile und Ersatzteile“ (Klasse 7). Ein Wettbewerber, die Rolls-Royce Power Systems, beantragte die Nichtigerklärung. Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag zunächst zurück. In der Beschwerdeinstanz drehte die Beschwerdekammer das Ergebnis: Sie erklärte „V12X“ vollständig für nichtig, weil das Zeichen beschreibend sei und außerdem keine Unterscheidungskraft habe.

Dagegen klagte MAN vor dem EuG – ohne Erfolg. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer und wies die Klage vollständig ab.

Kernfrage 1: Darf „V12X“ als Marke monopolisiert werden?

Im Markenrecht gilt ein Grundprinzip: Begriffe, die der Markt benötigt, um Eigenschaften von Produkten zu beschreiben, sollen grundsätzlich für alle frei verfügbar bleiben. Beschreibende Angaben sind deshalb von der Eintragung ausgeschlossen – und können später auch wieder gelöscht werden.

Das EuG stellte darauf ab, wie die relevanten Verkehrskreise das Zeichen zum Zeitpunkt der Markenanmeldung (hier: 25. Mai 2022) verstehen. Bei den angesprochenen Kreisen handelt es sich sowohl um das allgemeine Publikum als auch um ein Fachpublikum im Bereich maritimer Motoren; wegen der technischen Komplexität und des Preises ist die Aufmerksamkeit erhöht.

„V12“ als technische Beschreibung

„V12“ wird im Motorenbereich typischerweise als Hinweis auf einen Zwölfzylinder in V-Anordnung verstanden. Das EuG bewertete diese Bedeutung als naheliegend und durch zahlreiche Unterlagen aus dem Marktumfeld bestätigt.

„X“ als werblicher oder beschreibender Zusatz

Spannend war der zweite Bestandteil: der Buchstabe „X“. Das EuG folgte der Einschätzung, dass „X“ im konkreten Kontext ebenfalls beschreibend verstanden werden kann – unter anderem als Anspielung auf „next“, „extra“ oder „excellent“. Besonders ungünstig für den Markeninhaber war, dass entsprechende Bedeutungen auf der eigenen Unternehmenskommunikation beruhten: Wer selbst erklärt, wofür der Buchstabe steht und welche Produkteigenschaften damit beworben werden, liefert dem Gegner Argumente für den beschreibenden Charakter.

Die Kombination macht es nicht besser

Entscheidend ist häufig, ob die Kombination der Bestandteile etwas Eigenständiges schafft. Hier verneinte das EuG einen „Mehrwert“ der Kombination: Die Zusammenfügung „V12“ + „X“ sei im Markt nicht ungewöhnlich, sondern passe zu Gepflogenheiten, technische Codes aus Zahlen und Buchstaben aneinanderzureihen. Auch das fehlende Leerzeichen ändere nichts. Unterm Strich bleibt aus Sicht der angesprochenen Kreise eine Beschreibung wesentlicher Merkmale: Motor mit V12-Konfiguration plus leistungs- bzw. generationsbezogener Zusatz.

Kernfrage 2: Welche Beweise zählen im EUIPO-Nichtigkeitsverfahren? (Screenshots, Links, Online-Quellen)

Ein weiterer praxisrelevanter Teil des Urteils betrifft die Beweisführung:

  • Das Markenrecht schreibt im EUIPO-Verfahren keine starre Form für Beweismittel vor. Screenshots, Hyperlinks und Online-Unterlagen können grundsätzlich taugliche Beweise sein.
  • Der Einwand „Webseiten kann man manipulieren“ reicht nicht. Wer die Glaubwürdigkeit eines Screenshots angreifen will, muss konkrete Anhaltspunkte für Manipulation oder Unstimmigkeiten darlegen.
  • Auch wenn einzelne Links später nicht mehr funktionieren, macht das die damaligen Screenshots nicht automatisch wertlos.

Wichtig für die Praxis: Im Nichtigkeitsverfahren zählt grundsätzlich die Lage zum Zeitpunkt der Anmeldung. Belege aus späteren Zeitpunkten können aber berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf die Situation bei Anmeldung erlauben.

Kernfrage 3: Neue Beweismittel erst in der Beschwerde – geht das?

MAN griff außerdem an, dass Rolls-Royce in der Beschwerdeinstanz zusätzliche Unterlagen nachgeschoben hatte. Das EuG bestätigte auch hier die Linie der Beschwerdekammer:

  • Das EUIPO hat bei verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismitteln Ermessen.
  • Für erstmals vor der Beschwerdekammer eingereichte Beweismittel gilt: Sie müssen auf den ersten Blick relevant sein und es muss einen nachvollziehbaren Grund geben, warum sie nicht früher kamen – etwa weil sie bereits eingereichte Unterlagen ergänzen oder auf Kritik der ersten Instanz reagieren.

Im konkreten Fall sah das EuG diese Voraussetzungen als erfüllt an. Für Unternehmen heißt das: Wer einen Nichtigkeitsantrag stellt, sollte zwar möglichst früh ein belastbares Paket einreichen – kann aber in der Beschwerdeinstanz unter Umständen sinnvoll nachlegen, wenn dies ergänzend und sachlich begründet ist.

Warum half das Argument „Unterscheidungskraft“ nicht weiter?

MAN hatte zusätzlich geltend gemacht, der Verkehr nehme „V12X“ als Herkunftshinweis wahr. Das EuG machte hier kurzen Prozess: Eine eingetragene Marke ist bereits dann zu löschen, wenn auch nur ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt. Da das Zeichen als beschreibend eingestuft wurde, musste die Frage der Unterscheidungskraft nicht mehr entscheidend vertieft werden.

„Marke ist Eigentum“ – schützt Art. 17 EU-Grundrechtecharta vor Löschung?

Schließlich berief sich MAN auf Eigentumsschutz: Eine eingetragene Marke sei Eigentum; ihre Löschung sei eine unzulässige „Enteignung“. Das EuG stellte klar: Geistiges Eigentum ist geschützt, aber nicht grenzenlos. Der Schutz besteht innerhalb der gesetzlichen Schranken. Wenn eine Marke entgegen absoluten Eintragungshindernissen eingetragen wurde, ist sie im Nichtigkeitsverfahren zu löschen; hierfür besteht grundsätzlich kein „Ermessen“, die Marke aus Billigkeit zu retten.

Was Unternehmen aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. Technische Produktmerkmale sind als Marke riskant. Zahlen-/Buchstabencodes, die im Markt als Spezifikation verstanden werden, sind in der Regel nicht monopoliserbar.
  2. Werbeversprechen als Bestandteil schadet. Buchstaben wie „X“, „Pro“, „Ultra“ oder ähnliche Zusätze können schnell als anpreisend und damit (mit-)beschreibend bewertet werden – besonders, wenn das Unternehmen selbst diese Bedeutung kommuniziert.
  3. Wenn ein technischer Code unvermeidbar ist: Markenstrategie anpassen. Häufig hilft ein zusätzliches, klar unterscheidungskräftiges Wort (Phantasiebegriff) oder eine eigenständige Kombination, die über die reine Merkmalsbeschreibung hinausgeht.
  4. Beweise im EUIPO-Verfahren: pragmatisch denken. Screenshots und Online-Quellen sind nutzbar. Wer sie angreifen will, braucht konkrete Gegenargumente, nicht bloß allgemeine Zweifel.
  5. Prozessstrategie: früh liefern, aber gezielt ergänzen. In der Beschwerdeinstanz kann ergänzendes Material zulässig sein – sicherer ist jedoch ein überzeugender Erstvortrag.

Fazit

Das EuG setzt die eigene Linie konsequent fort: Der Markt soll technische Begriffe und naheliegende Leistungs-/Generationszusätze frei verwenden können. „V12X“ war für die betroffenen Motoren nach Auffassung des Gerichts keine Marke, sondern eine verständliche (und damit freihaltebedürftige) Produktbeschreibung. Wer in solchen Konstellationen Markenschutz will, braucht mehr als eine technische Typenlogik.

Gericht: Gericht der Europäischen Union (Siebte Kammer)
Datum: 18. März 2026
Aktenzeichen: T-108/25

Sound-Marken im Aufwind: Das BVG-Urteil des EuG zur Hörmarke

Die Anmeldung von Klängen oder Melodien als Marken gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie dienen als akustisches Äquivalent zur visuellen Marke und sollen die Herkunft von Waren und Dienstleistungen im Gedächtnis der Verbraucher verankern. Die jüngste Entscheidung eines Gerichts markiert einen wichtigen Erfolg für alle Unternehmen, die ihre akustische Identität schützen wollen.

Der Fall: Zu kurz und zu banal?

Ein Dienstleistungsunternehmen, hier die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), meldete eine europäische Klangmarke an, die aus einem kurzen, nur zwei Sekunden langen Klang einer Melodie mit vier verschiedenen Tönen besteht. Die Marke sollte Dienstleistungen wie Transportwesen und Personenbeförderung kennzeichnen.

Die zuständige Behörde in Europa lehnte die Eintragung ab. Die Argumentation: Die Melodie sei „so kurz und banal“, dass ihr jede Unterscheidungskraft fehle. Sie würde von den Verbrauchern lediglich als funktionales Element wahrgenommen, um die Aufmerksamkeit auf nachfolgende Ansagen zu lenken – aber nicht als Herkunftshinweis eines bestimmten Unternehmens.

Die Kehrtwende des Gerichts: Ein Jingle ist mehr als nur ein Signal

Ein europäisches Gericht hob die ablehnende Entscheidung auf. Das Gericht betonte mehrere entscheidende Punkte:

1. Die Rolle von Jingles im Sektor

Das Gericht stellte klar, dass es in Branchen wie dem Transportwesen zunehmend üblich ist, kurze, einprägsame Klangmotive (Jingles) zu nutzen. Solche Klangmarken dienen gerade dazu, eine wiedererkennbare klangliche Identität zu schaffen und die Aufmerksamkeit der Zuhörer auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen zu lenken.

2. Unterscheidungskraft trotz Kürze und Einfachheit

Entgegen der Auffassung der Behörde sind die Merkmale der angemeldeten Melodie (zwei Sekunden, vier Töne) kein automatisches Ausschlusskriterium. Die Kürze ist vielmehr ein typisches Merkmal von Jingles und soll deren Merkbarkeit erleichtern. Die Melodie hatte keinen unmittelbaren funktionalen oder technischen Bezug zu den Dienstleistungen, da es sich nicht um ein übliches Geräusch aus dem Betrieb handelt.

3. Vergleich mit akzeptierter Praxis

Das Gericht zog zum Vergleich bereits eingetragene Klangmarken anderer großer Unternehmen heran. Es verwies auch auf die eigenen Prüfungsrichtlinien der Behörde, in denen vergleichbare Klangfolgen als akzeptierte Marken aufgeführt wurden. Die Verweigerung der Unterscheidungskraft war daher fehlerhaft.

4. Funktionale Nutzung schließt Markenschutz nicht aus

Selbst wenn der Jingle zur Einleitung von Lautsprecherdurchsagen verwendet wird (eine funktionale Aufgabe), steht dies der Funktion als Herkunftszeichen nicht entgegen. Im Gegenteil: In einem solchen Kontext soll der Klang es den angesprochenen Verkehrskreisen gerade ermöglichen, das betreffende Unternehmen von Konkurrenten zu unterscheiden.

Fazit und Bedeutung für Unternehmen

Dieses Urteil ist ein wichtiger Wegweiser für alle Unternehmen, die eine Klangmarke anmelden möchten. Es bestätigt, dass kurze, prägnante Melodien (Jingles) im Rahmen der Gewohnheiten des jeweiligen Wirtschaftssektors durchaus die erforderliche Mindest-Unterscheidungskraft aufweisen können. Die bloße Kürze oder Einfachheit eines Klangs führt nicht automatisch zur Ablehnung. Entscheidend ist, ob der Klang geeignet ist, im Gedächtnis des Verbrauchers eine Verbindung zum Unternehmen herzustellen.

Gericht: Gericht der Europäischen Union (Zweite Kammer)

Datum: 10. September 2025

Aktenzeichen: T-288/24

Keine Marke für „Bayern Bazi“ – Bundespatentgericht lehnt Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft ab

Das Bundespatentgericht (BPatG), AZ: 30 W (pat) 525/22, hat entschieden, dass die Wortkombination „Bayern Bazi“ nicht als Marke eingetragen werden kann. Das Gericht sieht in der Bezeichnung einen rein beschreibenden Hinweis auf die Herkunft oder Eigenart der Waren und Dienstleistungen – ein markenrechtlicher Schutz scheidet deshalb aus.

Hintergrund der Entscheidung

Die Antragstellerin hatte den Begriff „Bayern Bazi“ als Wortmarke unter anderem für Bekleidungsstücke, Lebensmittel, Spielwaren sowie Dienstleistungen der Gastronomie und Beherbergung angemeldet. Sie argumentierte, dass es sich um eine kreative Kombination handele, die keine klare inhaltliche Aussage habe und vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werde.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts lehnte die Eintragung jedoch ab. Ihrer Auffassung nach erkennt der Verbraucher in „Bayern Bazi“ lediglich die Beschreibung eines (typischen) Bayern aus Bayern – also keinen fantasievollen, unterscheidungskräftigen Begriff.

Die rechtliche Einordnung durch das Bundespatentgericht

Das BPatG bestätigte diese Auffassung. Entscheidend war die Auslegung des Begriffs „Bazi“: Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch wird dieser (oft spöttisch oder scherzhaft) als Bezeichnung für einen Bayern verwendet. Das Gericht verwies auf Einträge im Duden und zahlreiche Pressequellen, in denen „Bazi“ mit „Bayer“ gleichgesetzt wird.

Die Kombination „Bayern Bazi“ sei daher für die Verbraucher ohne weiteres verständlich – nämlich als schlichte Beschreibung eines „Bayern aus Bayern“. Eine besondere Fantasie, ein neuartiger Bedeutungsgehalt oder ein prägnanter Herkunftshinweis seien nicht erkennbar.

Auch die Tatsache, dass solche Begriffe häufig plakativ auf Bekleidungsstücken oder Verpackungen verwendet werden, ändere nichts: Gerade in diesem Kontext versteht das Publikum solche Aufdrucke regelmäßig als bloße Selbstaussage oder regionale Identitätsbekundung – nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

Vergleich mit anderen Entscheidungen

Die Antragstellerin hatte auf frühere Entscheidungen verwiesen, bei denen Dialektbegriffe („Lauseandl“, „Gamsig“) als unterscheidungskräftig angesehen worden waren. Das Gericht stellte klar, dass diese Fälle nicht vergleichbar seien: Bei „Bazi“ sei die Bedeutung allgemein bekannt und keine reine Mundart. Zudem habe der Begriff in Verbindung mit „Bayern“ eine eindeutig beschreibende Wirkung.

Die Argumentation, dass der Begriff grammatikalisch ungewöhnlich sei („Bayern Bayer“), ließ das Gericht nicht gelten – der Verkehr verstehe auch diese Verkürzung ohne Weiteres.

Praxishinweis

Unternehmen sollten bei Markenanmeldungen sorgfältig prüfen, ob der gewählte Begriff nicht lediglich beschreibend ist. Selbst vermeintlich originelle Kombinationen aus regionalen oder umgangssprachlichen Begriffen können als reine Sachangabe gelten. Wer sich Markenschutz sichern will, sollte auf deutlich fantasievolle oder zumindest mehrdeutige Wortschöpfungen setzen.


Gericht: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum der Entscheidung: 26. Februar 2025
Aktenzeichen: 30 W (pat) 525/22
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 287

Gutachterkampf der Baumärkte: Farbe Orange verliert Markenschutz

Der Streit um die Farbe Orange spitzt sich zu: Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss v. 05.06.2025 – 29 W (pat) 24/18) hat entschieden, dass die abstrakte Farbmarke „Orange“ (RAL 2008) für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel gelöscht bleibt. Damit endet ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen zwei großen Baumarkt-Ketten, bei dem es vor allem um die Frage ging: Gehört Orange einem einzelnen Anbieter – oder allen?

Worum ging es?

Eine Baumarkt-Kette hatte sich im Jahr 2012 die Farbe Orange als abstrakte Farbmarke eintragen lassen. Grundlage dafür war ein Gutachten, das eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung nachwies – also dass mindestens die Hälfte der Verbraucher Orange eindeutig diesem Unternehmen zuordnen. Die Marke sollte Wettbewerbern verbieten, denselben Farbton für ihre Märkte, Werbematerialien und Werbung zu nutzen.

Gleich zwei Wettbewerber beantragten daraufhin die Löschung der Marke. Ihr Argument: Orange sei längst die typische Farbe der gesamten Baumarktbranche – kein Verbraucher erkenne daran nur ein Unternehmen. Zudem sei das ursprüngliche Gutachten fehlerhaft und die Anmeldung bösgläubig erfolgt.

Die zentrale Streitfrage: Reicht ein Gutachten?

Im Verfahren lieferten sich beide Seiten ein regelrechtes Gutachter-Duell. Die Markeninhaberin legte ein neues demoskopisches Gutachten vor, das eine fortdauernde Verkehrsdurchsetzung mit Werten über 50 % belegen sollte. Die Gegenseite präsentierte ein eigenes „Gegengutachten“, das deutlich niedrigere Werte auswies. Das Bundespatentgericht stellte klar: Selbst wenn das erste Gutachten methodisch korrekt war, muss der Markeninhaber stets nachweisen, dass die Marke auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch durchgesetzt ist. Widersprüchliche Gutachten können diesen Nachweis erschüttern – hier lag die Beweislast letztlich bei der Markeninhaberin.

Warum war Orange nicht unterscheidungskräftig?

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es von Anfang an an der sogenannten originären Unterscheidungskraft. Die Farbe Orange wird in der Branche von mehreren Unternehmen genutzt, sei es für Märkte, Prospekte oder Mitarbeiterkleidung. Orange stehe für Baumärkte insgesamt, nicht für einen bestimmten Anbieter. Diese „Branchenübung“ spricht klar gegen ein Monopol auf den Farbton.

Keine Verkehrsdurchsetzung mehr nachweisbar

Auch die jahrelange Nutzung, hohe Werbeaufwendungen und Umsätze konnten die Zweifel nicht beseitigen. Zwar können diese Faktoren nach der EU-Rechtsprechung (sogenannte Chiemsee-Kriterien) die Verkehrsdurchsetzung unterstützen. Doch angesichts zweier widersprüchlicher Gutachten – das eine knapp unter 50 %, das andere weit darunter – sah das Gericht den Nachweis letztlich als nicht erbracht an.

Rechtsbeschwerde zugelassen

Wegen grundsätzlicher Fragen – etwa ob der Markeninhaber trotz anerkannter Gutachten stets die Beweislast trägt – hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.


Praxis-Tipp für Unternehmen:
Wer sich eine Farbe als Marke sichern möchte, sollte den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung sehr sorgfältig vorbereiten und darauf achten, dass Gutachten methodisch einwandfrei sind. Zudem muss eine konsequente, langfristige und markenmäßige Nutzung nachweisbar sein. Selbst dann besteht das Risiko, dass Wettbewerber den Nachweis mit Gegen-Gutachten erschüttern können.


Gericht:
Bundespatentgericht
Datum der Entscheidung:
05.06.2025
Aktenzeichen:
29 W (pat) 24/18

Markenkombination aus Blau und Grün nicht schutzfähig: EuG bestätigt Zurückweisung der Anmeldung von OMV

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 11. Juni 2025 (AZ: T-38/24) entschieden, dass eine Kombination der Farben Blau (RAL 5010) und Gelbgrün (RAL 6018), wie sie von der OMV AG als Unionsmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen (u.a. Treibstoffe, chemische Erzeugnisse, Einzelhandelsdienstleistungen sowie Tankstellenbetrieb) angemeldet wurde, nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt (Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV).

Hintergrund:
OMV hatte 2021 eine internationale Registrierung mit Benennung der EU für die besagte Farbmarke beantragt und sich dabei auf die Priorität einer österreichischen Marke berufen. Der Antrag umfasste Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 4, 35 und 37 der Nizza-Klassifikation.

Die Markenstelle des EUIPO lehnte den Antrag teilweise ab, was OMV mit einer Beschwerde anfechtete. Die Beschwerde wurde jedoch durch die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO im November 2023 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob OMV Klage beim EuG.

Wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab und stimmte der Argumentation des EUIPO zu:

  1. Unterscheidungskraft: Die Farbwahl allein (auch in systematischer Anordnung) sei nicht geeignet, die betroffenen Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Die Kombination sei vielmehr dekorativ und im Tankstellenbereich nicht ungewöhnlich.
  2. Bekanntheit oder Verkehrsdurchsetzung: OMV konnte nicht nachweisen, dass die angesprochene Verkehrskreise die konkrete Farbkombination mit ihr als Herkunftshinweis verbinden. Marktstudien und Gutachten reichten dafür nicht aus, da sie sich auf Zeiträume nach der Markenanmeldung bezogen oder keine eindeutigen Ergebnisse lieferten.
  3. Rechtssicherheit und Gleichbehandlung: Das Gericht stellte klar, dass frühere Entscheidungen des EUIPO oder dessen Richtlinien keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen, wenn die materiellen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt sind.

Fazit für die Praxis:
Das Urteil unterstreicht, dass Farbmarken besonders strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft unterliegen. Unternehmer, die abstrakte Farb- oder Farbkombinationsmarken anmelden wollen, müssen sorgfältig prüfen, ob ihre Farbwahl tatsächlich eine Herkunftsfunktion erfüllt. Insbesondere bei Farben, die mit Umweltfreundlichkeit oder technischen Eigenschaften assoziiert werden, sind hohe Hürden zu überwinden.

Weiteres Vorgehen: OMV bleibt nun nur noch der Weg der Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof, sofern eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden kann.

Bundespatentgericht kippt Farbmarke „Lila“ für Arzneimittel – hohe Hürden für Farbmarken erneut bestätigt

Die Eintragung abstrakter Farbmarken ist ein heiß umkämpftes Thema im Markenrecht. In der Praxis gelingt dies nur selten – bekannt sind vor allem prominente Ausnahmen wie das Magenta der Telekom oder das Blau von Aral. In einem aktuellen Beschluss hat das Bundespatentgericht (BPatG), Beschluss vom 11.03.2025, 25 W (pat) 29/22, GRUR-RS 2025, 4704, jedoch die Eintragung der Farbe „Lila“ (Pantone 2587C) für Arzneimittel und Pulver-Inhalatoren für nichtig erklärt.

Was war passiert?

Ein Pharmaunternehmen hatte sich im Jahr 2015 die Farbe „Lila“ als abstrakte Farbmarke für bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel und Inhalatoren eintragen lassen. Die Marke wurde daraufhin in das Register aufgenommen. Jahre später beantragte ein Wettbewerber die vollständige Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte den Antrag zunächst ab. Es erkannte zwar, dass der Marke ursprünglich die Unterscheidungskraft fehlte, hielt aber eine Verkehrsdurchsetzung für gegeben. Die Farbe sei über Jahre hinweg intensiv genutzt worden, insbesondere auf Verpackungen, Werbematerial und Informationsbroschüren.

Entscheidung des Bundespatentgerichts

Das BPatG sah das anders: Es hob den Beschluss des DPMA auf und erklärte die Marke für nichtig. Die Begründung:

  1. Keine originäre Unterscheidungskraft: Farben würden vom Verbraucher in der Regel nicht als Herkunftshinweis verstanden. Sie gelten als rein dekoratives oder funktionales Gestaltungsmittel. Gerade im medizinischen Bereich werde Farbe häufig zur Codierung bestimmter Wirkstoffe verwendet – etwa zur besseren Unterscheidung verschiedener Präparate.
  2. Keine wirksame Verkehrsdurchsetzung: Das Unternehmen hatte Umfragen vorgelegt, die auf eine gewisse Bekanntheit der Farbe bei Fachkreisen hindeuten sollten. Doch das Gericht fand: Die Umfragen seien methodisch angreifbar und deckten nicht die gesamte Breite der relevanten Verkehrskreise ab – insbesondere die Patienten seien unzulässigerweise ausgeklammert worden. Zudem fehle es an einem gefestigten Verständnis der Farbe als betrieblicher Herkunftshinweis im Markt.
  3. Unzulässige Einschränkungen des Warenverzeichnisses: Im Laufe des Verfahrens hatte das Unternehmen das Warenverzeichnis mehrfach eingeschränkt, um die Marke zu retten. Diese Änderungen seien jedoch nicht konkret genug und rechtlich unbeachtlich.

Warum ist diese Entscheidung wichtig?

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass die Anforderungen an abstrakte Farbmarken besonders hoch sind. Wer eine Farbe ohne grafische Elemente schützen lassen möchte, muss belegen können, dass diese Farbe von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft der Ware verstanden wird – und nicht bloß als gestalterisches Merkmal.

Gerade im pharmazeutischen Bereich gelten besonders strenge Maßstäbe, weil Farben dort primär funktionalen Zwecken dienen. Das BPatG macht deutlich, dass ohne eine klare, durch belastbare Studien belegte Verkehrsdurchsetzung eine Farbmarke keinen Bestand hat.

Fazit

Mit diesem Beschluss setzt das Bundespatentgericht ein deutliches Zeichen: Der Schutz abstrakter Farbmarken bleibt die Ausnahme, nicht die Regel. Nur Unternehmen, die – wie etwa die Telekom mit Magenta oder Aral mit Blau – über Jahre hinweg eine Farbe intensiv als Markenzeichen nutzen und deren Wiedererkennung eindeutig belegen können, haben Chancen auf Schutz. Für alle anderen gilt: Eine Farbe allein macht noch keine Marke.

BGH: Domain-Endung reicht nicht für Unterscheidungskraft einer Firma

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2025, AZ II ZB 9/24, klargestellt, dass die Kombination eines beschreibenden Begriffs mit einer Top-Level-Domain (TLD) wie „.de“ nicht ausreicht, um die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft einer Firma zu begründen. Damit wies der II. Zivilsenat die Rechtsbeschwerde einer Aktiengesellschaft zurück, die unter der Firma „v.[Gattungsbegriff].de AG“ ins Handelsregister eingetragen werden wollte.

Hintergrund

Die Antragstellerin, eine bereits eingetragene Aktiengesellschaft, wollte im Rahmen einer Satzungsänderung ihre Firma in „v.[Gattungsbegriff].de AG“ ändern. Sowohl das Registergericht als auch das Kammergericht lehnten die Eintragung ab. Die Firma fehle es an Unterscheidungskraft, insbesondere weil es sich bei dem Second-Level-Bestandteil um einen allgemeinen, beschreibenden Begriff handele, der lediglich die Art oder den Gegenstand des Unternehmens kennzeichne.

Die Entscheidung des BGH

Der II. Zivilsenat bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen: Eine Firma muss nach § 18 Abs. 1 HGB unterscheidungskräftig sein, um ihrer Namensfunktion gerecht zu werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sie aus einem bloßen Gattungsbegriff besteht. Auch die Ergänzung durch eine Top-Level-Domain wie „.de“ verleiht einer solchen Bezeichnung keine hinreichende Individualität.

Besonders deutlich hebt der BGH hervor, dass die Unterscheidungskraft aus dem prägenden Bestandteil der Firma – also dem Second-Level-Bestandteil – resultieren muss. Die TLD wird vom allgemeinen Verkehr lediglich als technischer Hinweis auf eine Internetpräsenz wahrgenommen, nicht jedoch als firmenprägendes Element.

Parallelen zum Markenrecht

Der Beschluss knüpft an bekannte Grundsätze des Markenrechts an, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Unterscheidungskraft als Voraussetzung für Schutzfähigkeit. Der BGH verweist ausdrücklich auf die Bedeutung der originären Unterscheidungskraft, wie sie auch im Markenrecht von zentraler Bedeutung ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Damit stimmt der II. Zivilsenat mit der Rechtsprechung des I. Zivilsenats – zuständig für Markenrecht – inhaltlich überein.

Beide Senate betonen, dass beschreibende Begriffe nicht monopolisiert werden dürfen, um das sogenannte Freihaltebedürfnis für andere Marktteilnehmer zu wahren. Auch im Firmenrecht sei deshalb bei der Wahl der Firma auf hinreichende Kennzeichnungskraft zu achten.

Fazit

Der Beschluss ist für Unternehmerinnen und Unternehmer ein wichtiger Hinweis bei der Wahl ihrer Firmenbezeichnung: Wer seine Firma an eine Domain anlehnt, muss sicherstellen, dass der prägende Bestandteil – die eigentliche Bezeichnung – über ausreichende Unterscheidungskraft verfügt. Die bloße technische Einzigartigkeit einer Domain reicht für den firmenrechtlichen Schutz nicht aus.

BGH bestätigt die teilweise Löschung der Marke „Black Friday“

Wie bereits im November 2020 und im April 2021 berichtet, hat insbesondere der Betreiber der Webseite blackfriday.de Schritte unternommen, um den unsäglichen Abmahnungen aus der Wortmarke „Black Friday“ ein Ende zu bereiten.

Wie nun auf der Seite blackfriday.de berichtet wird, hat der BGH mit Beschluss vom 27.05.2021, AZ I ZB 21/20, die teilweise Löschung der Wortmarke durch das Bundespatentgericht wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses bestätigt.

Damit wird diese Marke u.a. für verschiedene Dienstleistungen, insbesondere für die Dienstleistungen „Werbung, Marketing, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Planung von Werbemaßnahmen, Verbreitung von Werbeanzeigen, Werbung im Internet für Dritte“ endgültig gelöscht.

Daneben sind noch Löschungsverfahren wegen sog. Verfalls – also wegen der nicht rechtserhaltenden Benutzung der Marke – anhängig.

Gleichwohl ist die nun erfolgte rechtskräftige teilweise Löschung der Marke für diese Dienstleistungen ein großer Erfolg, weil die Bezeichnung „Black Friday“ von Unternehmen gerade für Werbeaktionen benutzt wird. Künftigen Abmahnungen aus dieser Wortmarke kann man nun also gelassen entgegenblicken.

Anmeldung einer abstrakten Farbmarke

Das Bundespatentgericht musste mit Beschluss vom 30.4.‌201428 W (pat) 59/12 (DPMA), BeckRS 2014, 16243, über die Voraussetzungen der Eintragung einer abstarkten Farbmarke – also die Eintragung einer Farbe als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen – entscheiden.

Häufig scheitert die Eintragung einer bestimmten Farbe als Marke für Waren oder Dienstleistungen daran, dass der Markenanmeldung die Unterscheidungskraft abgesprochen wird.  Zum einen seien Verbraucher es nicht gewohnt, von der Farbe eines Produkts auf seine betriebliche Herkunft zu schließen. Zum anderen gelte es dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit von Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann nach Auffassung des BPatG eine Farbe als Marke aber unter folgenden Voraussetzungen schutzfähig sein: 

– Die Anzahl der angegeben Waren und Dienstleistung ist beschränkt.

– Der Markt, auf dem der Anmelder tätig ist, muss spezifisch sein.

– Die angesprochenen Verkehrskreise haben sich an die herkunftshinweisende Verwendung farblicher Produktgestaltungen gewöhnt.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall war die Anmeldung daher erfolgreich und die abstrakte Farbmarke wurde eingetragen, weil es dem Anmelder gelang darzulegen, dass nicht nur der Anmelder, sondern auch dessen Konkurrenten schon vor dem Anmeldezeitpunkt durchgängig jeweils unterschiedliche Farben für ihre Produkte verwendeten. Da der Schutz nur für einen eng umgrenzten Warenbereich beantragt war und überdies sich der Anmelder mit seinen Waren nur an Fachkreise wendet, bejahte das BPatG die Unterscheidungskraft und die Marke wurde eingetragen.