Das Bundespatentgericht musste mit Beschluss vom 30.4.2014 – 28 W (pat) 59/12 (DPMA), BeckRS 2014, 16243, über die Voraussetzungen der Eintragung einer abstarkten Farbmarke – also die Eintragung einer Farbe als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen – entscheiden.
Häufig scheitert die Eintragung einer bestimmten Farbe als Marke für Waren oder Dienstleistungen daran, dass der Markenanmeldung die Unterscheidungskraft abgesprochen wird. Zum einen seien Verbraucher es nicht gewohnt, von der Farbe eines Produkts auf seine betriebliche Herkunft zu schließen. Zum anderen gelte es dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit von Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann nach Auffassung des BPatG eine Farbe als Marke aber unter folgenden Voraussetzungen schutzfähig sein:
– Die Anzahl der angegeben Waren und Dienstleistung ist beschränkt.
– Der Markt, auf dem der Anmelder tätig ist, muss spezifisch sein.
– Die angesprochenen Verkehrskreise haben sich an die herkunftshinweisende Verwendung farblicher Produktgestaltungen gewöhnt.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall war die Anmeldung daher erfolgreich und die abstrakte Farbmarke wurde eingetragen, weil es dem Anmelder gelang darzulegen, dass nicht nur der Anmelder, sondern auch dessen Konkurrenten schon vor dem Anmeldezeitpunkt durchgängig jeweils unterschiedliche Farben für ihre Produkte verwendeten. Da der Schutz nur für einen eng umgrenzten Warenbereich beantragt war und überdies sich der Anmelder mit seinen Waren nur an Fachkreise wendet, bejahte das BPatG die Unterscheidungskraft und die Marke wurde eingetragen.