Der Bundesgerichtshof hat am 21. Juli 2026 eine wichtige Entscheidung zur Bildberichterstattung über Helene Fischer getroffen. Es ging um Fotos und Videosequenzen, die die Sängerin mit ihrem Baby in privaten Alltagssituationen zeigten. Der BGH stellte klar: Die Veröffentlichung war rechtswidrig. Eine Geldentschädigung erhielt Helene Fischer trotzdem nicht.
Die Entscheidung ist für Medienunternehmen, Online-Portale, Agenturen und Unternehmen mit eigenen Social-Media-Kanälen besonders relevant. Sie zeigt, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch führt. Entscheidend ist, wie schwer die Persönlichkeitsrechtsverletzung im konkreten Einzelfall wiegt.
Worum ging es in dem Fall?
Helene Fischer war im Dezember 2021 Mutter geworden. Einige Monate später veröffentlichte ein Online-Angebot einen Beitrag über ihr „Mutterglück“. Bestandteil des Beitrags war ein Video. Darin waren Fotos und eine Filmsequenz eingebunden.
Die Aufnahmen zeigten Helene Fischer unter anderem bei einem Spaziergang mit ihrem Kind und ihrer Mutter in München, bei einer Außengastronomie sowie auf einem Parkplatz am Ammersee. Dort war zu sehen, wie sie ihr Kind aus einem Kinderwagenaufsatz aufnahm und in einen Kindersitz legte.
Helene Fischer hatte in die Veröffentlichung der Bilder nicht eingewilligt. Die Beklagte gab später eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Sängerin verlangte zusätzlich eine Geldentschädigung von mindestens 25.000 Euro.
Das Landgericht Berlin II gab ihr zunächst recht. Das Kammergericht Berlin wies die Klage auf Geldentschädigung ab. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Kammergerichts.
Warum war die Bildberichterstattung unzulässig?
Bei Bildveröffentlichungen gilt grundsätzlich: Wer ein Bild einer Person veröffentlichen will, braucht eine Einwilligung. Ohne Einwilligung kommt eine Veröffentlichung nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
Der BGH prüfte deshalb, ob an den Aufnahmen ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Dabei erkannte das Gericht zwar an, dass Helene Fischer als sehr bekannte Sängerin eine Person des öffentlichen Lebens ist. Auch Informationen über ihre erste Elternschaft können grundsätzlich ein öffentliches Interesse berühren.
Das genügte hier aber nicht. Der Beitrag befasste sich nach Ansicht des BGH nicht ernsthaft und vertieft mit einem Thema von allgemeinem Interesse. Zwar wurden am Rande Fragen wie Familie, Beruf und Mutterschaft angesprochen. Im Kern ging es aber um Alltagssituationen und das private Familienleben einer prominenten Person.
Der Informationswert war deshalb gering. Die Bilder befriedigten vor allem die Neugier an privaten Momenten. Genau das reicht für eine Veröffentlichung ohne Einwilligung nicht aus.
Privatheit kann auch im öffentlichen Raum bestehen
Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt: Die Aufnahmen entstanden nicht in einer Wohnung oder an einem abgeschirmten privaten Ort, sondern in der Münchener Innenstadt, in einer Außengastronomie und auf einem Parkplatz am Ammersee.
Trotzdem bejahte der BGH eine private Prägung der Situation. Denn Helene Fischer befand sich nicht bei einem öffentlichen Auftritt, nicht auf einer Bühne und nicht in einer Situation, in der sie sich bewusst der Öffentlichkeit zuwandte. Sie war mit ihrem Kind und ihrer Mutter unterwegs und erlebte private Freizeitmomente.
Damit macht der BGH deutlich: Öffentlichkeit des Ortes bedeutet nicht automatisch Veröffentlichungsfreiheit. Auch wer sich im öffentlichen Raum bewegt, darf erwarten, dass private Entspannungs- und Familiensituationen nicht ohne Weiteres fotografiert, verkauft und einem großen Publikum gezeigt werden.
Besonderer Schutz der Eltern-Kind-Beziehung
Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist der Schutz der Familie. Die Bilder zeigten Helene Fischer in Momenten der Zuwendung zu ihrem Kind. Der BGH betont, dass Kinder besonders geschützt werden müssen. Sie sollen sich frei entwickeln können, ohne ständig öffentlicher Beobachtung ausgesetzt zu sein.
Dieser Schutz wirkt nicht nur zugunsten des Kindes. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils wird verstärkt, wenn es um die spezifische elterliche Hinwendung zum Kind geht. Eltern sollen mit ihrem Kind grundsätzlich ungestört umgehen können.
Für die Praxis bedeutet das: Bilder mit Kindern sind rechtlich besonders sensibel. Das gilt erst recht, wenn sie familiäre Alltagssituationen zeigen. Unternehmen, Agenturen und Medien sollten solche Aufnahmen nur verwenden, wenn die Einwilligungslage eindeutig geklärt ist oder ein wirklich tragfähiges öffentliches Informationsinteresse besteht.
Warum gab es trotzdem keine Geldentschädigung?
Obwohl die Veröffentlichung unzulässig war, erhielt Helene Fischer keine Geldentschädigung. Der BGH hält an seiner strengen Linie fest: Eine Geldentschädigung kommt bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur in Betracht, wenn der Eingriff schwerwiegend ist und nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Dafür kommt es auf eine Gesamtwürdigung an. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Reichweite der Veröffentlichung, eine mögliche Rufschädigung, Anlass und Beweggrund der Veröffentlichung sowie der Grad des Verschuldens.
Im konkreten Fall sah der BGH die Schwelle zur schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht erreicht. Die Bilder stellten Helene Fischer nicht herab. Sie zeigten keine peinliche, entwürdigende oder rufschädigende Situation. Die begleitende Berichterstattung war eher positiv gehalten. Außerdem zeigten die Aufnahmen nach Ansicht des Gerichts keinen intimen Kern familiärer Vertrautheit, sondern alltägliche Handlungen wie Tragen, Halten oder Umlagern des Kindes.
Auch die Tatsache, dass die Bilder offenbar heimlich und aus größerer Entfernung aufgenommen wurden, führte nicht automatisch zu einer Geldentschädigung. Der BGH stellte klar: Paparazzi-Aufnahmen sind nicht schon wegen ihrer Entstehungsweise in jedem Fall so schwerwiegend, dass Geld gezahlt werden muss.
Die Unterlassungserklärung spielte eine wichtige Rolle
Entscheidend war auch, dass die Beklagte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Dadurch konnte Helene Fischer sich gegen eine erneute Veröffentlichung der konkreten Berichterstattung effektiv schützen.
Der BGH sah darin unter den Umständen des Falles einen ausreichenden Ausgleich. Eine zusätzliche Geldentschädigung war aus seiner Sicht nicht erforderlich.
Das ist für Unternehmen wichtig: Eine schnelle und ernsthafte Unterlassungserklärung kann das Risiko weiterer Ansprüche deutlich reduzieren. Sie ist aber kein Freibrief. Wer Bilder unzulässig veröffentlicht, riskiert weiterhin Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, Kosten und im Einzelfall auch Geldentschädigung.
Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen und Medien?
Die Entscheidung ist nicht nur für klassische Presseverlage relevant. Sie betrifft auch Unternehmen, die eigene Magazine, Blogs, Social-Media-Kanäle, Newsletter oder PR-Beiträge betreiben.
Erstens: Der Kauf von Bildrechten ersetzt nicht die Persönlichkeitsrechtsprüfung. Wer Fotos von Agenturen, Fotografen oder anderen Medien übernimmt, muss trotzdem prüfen, ob die abgebildete Person in die Veröffentlichung eingewilligt hat oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift.
Zweitens: Prominenz allein reicht nicht. Auch bekannte Personen behalten ein Recht auf private Momente. Je geringer der Informationswert eines Beitrags ist, desto schwerer wiegt das Persönlichkeitsrecht.
Drittens: Kinder und Familiensituationen sind besonders geschützt. Sobald Aufnahmen die Beziehung zwischen Eltern und Kind zeigen, steigt das rechtliche Risiko erheblich.
Viertens: Eine rechtswidrige Veröffentlichung führt nicht automatisch zu Geldentschädigung. Der Anspruch setzt eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Gleichwohl bleibt die Veröffentlichung unzulässig und kann Unterlassungs- und Kostenfolgen auslösen.
Fünftens: Redaktionelle Beiträge, PR-Texte und Social-Media-Posts sollten nicht nur auf Reichweite und Aufmerksamkeit optimiert werden. Entscheidend ist, ob die Bildveröffentlichung einen echten Beitrag zu einer öffentlichen Debatte leistet oder lediglich Neugier an privaten Lebensumständen bedient.
Fazit
Der BGH zieht eine klare Linie: Private Familienbilder von Helene Fischer durften nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden, weil der Beitrag nur einen geringen Informationswert hatte und hauptsächlich private Neugier bediente. Das gilt auch dann, wenn die Aufnahmen im öffentlichen Raum entstanden sind.
Gleichzeitig bleibt der BGH bei Geldentschädigungen zurückhaltend. Nicht jede unzulässige Bildveröffentlichung führt zu einem Zahlungsanspruch. Erforderlich ist ein besonders schwerer Eingriff, der nicht bereits durch Unterlassung oder andere Maßnahmen ausreichend aufgefangen werden kann.
Für Unternehmen, Medien und Agenturen ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis: Personenbilder müssen vor der Veröffentlichung sorgfältig geprüft werden. Besonders bei Prominenten, Kindern und familiären Situationen ist rechtliche Zurückhaltung geboten. Wer sich allein auf gekaufte Nutzungsrechte oder die öffentliche Bekanntheit einer Person verlässt, übersieht ein erhebliches Risiko.
Entscheidungsdaten
Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 21. Juli 2026
Aktenzeichen: VI ZR 93/25