Das Landgericht Köln hat sich, soweit ersichtlich, als erstes Gericht mit dem seit 01.07.2022 verpflichtenden „Kündigungsbutton“ beschäftigt (LG Köln, Beschluss vom 29.07.2022, Az.: 33 O 355/22).
Das Landgericht hat (wie fast zu erwarten war) sehr verbraucherfreundlich entschieden.
In dem Verfahren ging es darum, dass der Nutzer bei Anklicken des Kündigungsbuttons auch das Kundenkennwort einzugeben hatte, damit er über den Kündigungsbutton online kündigen konnte. Nach Auffassung des Landgerichts ist dies nicht gesetzeskonform. Das Landgericht führt dazu aus:
„Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergl.) eine Kündigung zu erklären (…). Dies ist hier nicht der Fall.“
Zugleich hat das Landgericht entschieden, dass derjenige, der einen Kündigungsbutton von der Eingabe eines Kundenkennworts abhängig macht, auch wettbewerbswidrig handelt.
Unternehmer, die verpflichtet sind, einen Kündigungsbutton auf die Webseite zu setzen, sollten also darauf achten, dass der Kunde bei einer Kündigung über den Kündigungsbutton nur maximal Name und E-Mail-Adresse, gegebenenfalls noch Anschrift, angeben muss. Dies hat auch zur Konsequenz, dass der Kündigungsbutton z.B. außerhalb eines geschlossenen Kundenbereichs anklickbar sein muss.