EuG bestätigt Löschung der Unionsmarke „V12X“ – warum technische Typencodes selten als Marke taugen

Am 18. März 2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Unionswortmarke „V12X“ für bestimmte Motoren nicht bestehen bleibt. Für Unternehmen ist das Urteil ein wichtiger Hinweis: Wer Zeichen anmeldet, die im Kern technische Merkmale oder Werbeaussagen transportieren, riskiert die Nichtigkeit – selbst dann, wenn die Marke bereits eingetragen war.

Worum ging es?

MAN Truck & Bus hatte die Wortmarke „V12X“ als Unionsmarke eintragen lassen – für „Motoren für Boote, Schiffe und stationäre Anwendungen sowie deren Teile und Ersatzteile“ (Klasse 7). Ein Wettbewerber, die Rolls-Royce Power Systems, beantragte die Nichtigerklärung. Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag zunächst zurück. In der Beschwerdeinstanz drehte die Beschwerdekammer das Ergebnis: Sie erklärte „V12X“ vollständig für nichtig, weil das Zeichen beschreibend sei und außerdem keine Unterscheidungskraft habe.

Dagegen klagte MAN vor dem EuG – ohne Erfolg. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer und wies die Klage vollständig ab.

Kernfrage 1: Darf „V12X“ als Marke monopolisiert werden?

Im Markenrecht gilt ein Grundprinzip: Begriffe, die der Markt benötigt, um Eigenschaften von Produkten zu beschreiben, sollen grundsätzlich für alle frei verfügbar bleiben. Beschreibende Angaben sind deshalb von der Eintragung ausgeschlossen – und können später auch wieder gelöscht werden.

Das EuG stellte darauf ab, wie die relevanten Verkehrskreise das Zeichen zum Zeitpunkt der Markenanmeldung (hier: 25. Mai 2022) verstehen. Bei den angesprochenen Kreisen handelt es sich sowohl um das allgemeine Publikum als auch um ein Fachpublikum im Bereich maritimer Motoren; wegen der technischen Komplexität und des Preises ist die Aufmerksamkeit erhöht.

„V12“ als technische Beschreibung

„V12“ wird im Motorenbereich typischerweise als Hinweis auf einen Zwölfzylinder in V-Anordnung verstanden. Das EuG bewertete diese Bedeutung als naheliegend und durch zahlreiche Unterlagen aus dem Marktumfeld bestätigt.

„X“ als werblicher oder beschreibender Zusatz

Spannend war der zweite Bestandteil: der Buchstabe „X“. Das EuG folgte der Einschätzung, dass „X“ im konkreten Kontext ebenfalls beschreibend verstanden werden kann – unter anderem als Anspielung auf „next“, „extra“ oder „excellent“. Besonders ungünstig für den Markeninhaber war, dass entsprechende Bedeutungen auf der eigenen Unternehmenskommunikation beruhten: Wer selbst erklärt, wofür der Buchstabe steht und welche Produkteigenschaften damit beworben werden, liefert dem Gegner Argumente für den beschreibenden Charakter.

Die Kombination macht es nicht besser

Entscheidend ist häufig, ob die Kombination der Bestandteile etwas Eigenständiges schafft. Hier verneinte das EuG einen „Mehrwert“ der Kombination: Die Zusammenfügung „V12“ + „X“ sei im Markt nicht ungewöhnlich, sondern passe zu Gepflogenheiten, technische Codes aus Zahlen und Buchstaben aneinanderzureihen. Auch das fehlende Leerzeichen ändere nichts. Unterm Strich bleibt aus Sicht der angesprochenen Kreise eine Beschreibung wesentlicher Merkmale: Motor mit V12-Konfiguration plus leistungs- bzw. generationsbezogener Zusatz.

Kernfrage 2: Welche Beweise zählen im EUIPO-Nichtigkeitsverfahren? (Screenshots, Links, Online-Quellen)

Ein weiterer praxisrelevanter Teil des Urteils betrifft die Beweisführung:

  • Das Markenrecht schreibt im EUIPO-Verfahren keine starre Form für Beweismittel vor. Screenshots, Hyperlinks und Online-Unterlagen können grundsätzlich taugliche Beweise sein.
  • Der Einwand „Webseiten kann man manipulieren“ reicht nicht. Wer die Glaubwürdigkeit eines Screenshots angreifen will, muss konkrete Anhaltspunkte für Manipulation oder Unstimmigkeiten darlegen.
  • Auch wenn einzelne Links später nicht mehr funktionieren, macht das die damaligen Screenshots nicht automatisch wertlos.

Wichtig für die Praxis: Im Nichtigkeitsverfahren zählt grundsätzlich die Lage zum Zeitpunkt der Anmeldung. Belege aus späteren Zeitpunkten können aber berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf die Situation bei Anmeldung erlauben.

Kernfrage 3: Neue Beweismittel erst in der Beschwerde – geht das?

MAN griff außerdem an, dass Rolls-Royce in der Beschwerdeinstanz zusätzliche Unterlagen nachgeschoben hatte. Das EuG bestätigte auch hier die Linie der Beschwerdekammer:

  • Das EUIPO hat bei verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismitteln Ermessen.
  • Für erstmals vor der Beschwerdekammer eingereichte Beweismittel gilt: Sie müssen auf den ersten Blick relevant sein und es muss einen nachvollziehbaren Grund geben, warum sie nicht früher kamen – etwa weil sie bereits eingereichte Unterlagen ergänzen oder auf Kritik der ersten Instanz reagieren.

Im konkreten Fall sah das EuG diese Voraussetzungen als erfüllt an. Für Unternehmen heißt das: Wer einen Nichtigkeitsantrag stellt, sollte zwar möglichst früh ein belastbares Paket einreichen – kann aber in der Beschwerdeinstanz unter Umständen sinnvoll nachlegen, wenn dies ergänzend und sachlich begründet ist.

Warum half das Argument „Unterscheidungskraft“ nicht weiter?

MAN hatte zusätzlich geltend gemacht, der Verkehr nehme „V12X“ als Herkunftshinweis wahr. Das EuG machte hier kurzen Prozess: Eine eingetragene Marke ist bereits dann zu löschen, wenn auch nur ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt. Da das Zeichen als beschreibend eingestuft wurde, musste die Frage der Unterscheidungskraft nicht mehr entscheidend vertieft werden.

„Marke ist Eigentum“ – schützt Art. 17 EU-Grundrechtecharta vor Löschung?

Schließlich berief sich MAN auf Eigentumsschutz: Eine eingetragene Marke sei Eigentum; ihre Löschung sei eine unzulässige „Enteignung“. Das EuG stellte klar: Geistiges Eigentum ist geschützt, aber nicht grenzenlos. Der Schutz besteht innerhalb der gesetzlichen Schranken. Wenn eine Marke entgegen absoluten Eintragungshindernissen eingetragen wurde, ist sie im Nichtigkeitsverfahren zu löschen; hierfür besteht grundsätzlich kein „Ermessen“, die Marke aus Billigkeit zu retten.

Was Unternehmen aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. Technische Produktmerkmale sind als Marke riskant. Zahlen-/Buchstabencodes, die im Markt als Spezifikation verstanden werden, sind in der Regel nicht monopoliserbar.
  2. Werbeversprechen als Bestandteil schadet. Buchstaben wie „X“, „Pro“, „Ultra“ oder ähnliche Zusätze können schnell als anpreisend und damit (mit-)beschreibend bewertet werden – besonders, wenn das Unternehmen selbst diese Bedeutung kommuniziert.
  3. Wenn ein technischer Code unvermeidbar ist: Markenstrategie anpassen. Häufig hilft ein zusätzliches, klar unterscheidungskräftiges Wort (Phantasiebegriff) oder eine eigenständige Kombination, die über die reine Merkmalsbeschreibung hinausgeht.
  4. Beweise im EUIPO-Verfahren: pragmatisch denken. Screenshots und Online-Quellen sind nutzbar. Wer sie angreifen will, braucht konkrete Gegenargumente, nicht bloß allgemeine Zweifel.
  5. Prozessstrategie: früh liefern, aber gezielt ergänzen. In der Beschwerdeinstanz kann ergänzendes Material zulässig sein – sicherer ist jedoch ein überzeugender Erstvortrag.

Fazit

Das EuG setzt die eigene Linie konsequent fort: Der Markt soll technische Begriffe und naheliegende Leistungs-/Generationszusätze frei verwenden können. „V12X“ war für die betroffenen Motoren nach Auffassung des Gerichts keine Marke, sondern eine verständliche (und damit freihaltebedürftige) Produktbeschreibung. Wer in solchen Konstellationen Markenschutz will, braucht mehr als eine technische Typenlogik.

Gericht: Gericht der Europäischen Union (Siebte Kammer)
Datum: 18. März 2026
Aktenzeichen: T-108/25

Wenn „-CRAFT“ nicht reicht: TOOLCRAFT scheitert gegen TECH-CRAFT trotz identischer Waren

In einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) standen sich zwei Marken für Werkzeuge gegenüber: die ältere Unionsmarke „TOOLCRAFT“ und eine jüngere Wort-/Bildmarke „TECH-CRAFT“ (mit grafischer Gestaltung) für Handwerkzeuge der Klasse 8. Die Waren waren im Kern identisch. Trotzdem blieb die jüngere Marke im Register, weil das Gericht keine Verwechslungsgefahr sah.

Identische Produkte bedeuten nicht automatisch, dass eine Marke „gewinnt“. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung: Warenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Zeichenähnlichkeit wirken zusammen. Wenn die Zeichenähnlichkeit gering ist, kann selbst bei identischen Waren genug Abstand bestehen.

So hat das Gericht die Kennzeichnungskraft von TOOLCRAFT eingeordnet
Das Gericht hat „TOOLCRAFT“ insgesamt als durchschnittlich kennzeichnungskräftig bewertet. Zwar haben „TOOL“ (Werkzeug) und „CRAFT“ (Handwerk/Handwerkskunst) im Werkzeugbereich beschreibende Anklänge. Als Gesamtbegriff sei „TOOLCRAFT“ aber nicht rein beschreibend, sondern eher eine Wortschöpfung mit Anklang.

Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Benutzung hat das Gericht jedoch abgelehnt. Der Grund: Die vorgelegten Unterlagen waren zu allgemein. Wer sich auf gesteigerte Bekanntheit beruft, muss sehr konkret liefern, etwa zur Marktstellung, zur Dauer und Intensität der Benutzung, zur geografischen Verbreitung und zum Werbeaufwand – bezogen auf die kollisionsrelevanten Waren und den maßgeblichen Zeitraum.

Warum TECH-CRAFT trotzdem nicht verwechslungsfähig ist
1) Klang: Der Anfang zählt – und Vokale zählen besonders
Beide Zeichen enden zwar gleich auf „-CRAFT“. Dennoch sah das Gericht klanglich nur eine geringe Ähnlichkeit, weil der jeweilige Wortanfang deutlich anders klingt: „TECH“ wird naheliegend wie „tek“ ausgesprochen, „TOOL“ wie „tu:l“. Gerade bei kürzeren Zeichen fallen solche Unterschiede stark ins Gewicht. Außerdem hilft der klare Sinngehalt von „TECH“ (geläufige Kurzform für Technologie) dabei, Unterschiede schneller wahrzunehmen.

2) Schriftbild: Gestaltung kann den Abstand vergrößern
Bei der jüngeren Marke kam hinzu, dass die grafische Darstellung den optischen Gesamteindruck mitprägt. Anders als beim reinen Klangvergleich ist es im Schriftbild nicht automatisch so, dass der Wortbestandteil „alles schlägt“. Ergebnis: Auch optisch ausreichend Abstand.

3) Bedeutung: Unterschiedliche Begriffe, keine begriffliche Nähe
„TECH“ (technisch/Technologie) und „TOOL“ (Werkzeug) sind keine Synonyme. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr setzt regelmäßig eine sehr weitgehende Bedeutungsnähe voraus. Die sah das Gericht nicht.

Kein „Alles hängt an CRAFT“: Warum der gemeinsame Bestandteil nicht trägt
Ein häufiger Praxisfehler ist die Hoffnung, ein gemeinsamer Bestandteil werde den Gesamteindruck dominieren. Hier hat das Gericht klar gesagt: Eine Prägung allein durch „CRAFT“ scheidet aus. Beide Markenbestandteile („TOOL“ bzw. „TECH“ und „CRAFT“) sind im Werkzeugumfeld eher kennzeichnungsschwach. Außerdem nimmt der Verkehr die Zeichen grundsätzlich so wahr, wie sie ihm begegnen – also nicht automatisch verkürzt nur auf den gemeinsamen Teil.

Auch keine Markenfamilie: „CRAFT“ taugt nicht als Stammbestandteil
Die Widersprechende argumentierte zusätzlich mit einer Zeichenserie (etwa „VOLTCRAFT“, „MODELCRAFT“). Das half nicht: Zum einen fehlte es an hinreichend nachvollziehbarem Vortrag, für welche konkreten Waren diese Zeichen im Inland tatsächlich benutzt werden. Zum anderen eignet sich „CRAFT“ als Stamm gerade deshalb schlecht, weil es beschreibend ist und im Markt vielfach vorkommt. Ein Serienzeichen braucht einen klaren Herkunftshinweis – ein beschreibender Begriff liefert den regelmäßig nicht.

Details zur Entscheidung
Gericht: Bundespatentgericht (26. Senat)
Datum: 14.10.2025
Aktenzeichen: 26 W (pat) 526/20
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 33163

Markenrecht: Rein beschreibende Wortfolge reicht nicht für Verwechslungsgefahr

Ein türkischer Begriff in einer Marke kann im Einzelfall nicht verhindern, dass eine Wortkombination als rein beschreibend und damit nicht schutzfähig eingestuft wird – so das Bundespatentgericht (BPatG). Die Entscheidung betrifft die häufig genutzte Formulierung „Hand in Hand zurück ins Leben“ im Kontext von Gesundheitsdienstleistungen. Im Ergebnis wurde ein Widerspruch vom BPatG gegen eine jüngere Marke trotz identischer Wortfolge zurückgewiesen.

Worum ging es?

Die Widersprechende hatte eine ältere Wortmarke „ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben“ eingetragen, die sich an Menschen mit Migrationshintergrund – insbesondere türkischsprachige Patienten – richtet. Sie wandte sich gegen die Eintragung der jüngeren Marke „Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg“, die für identische Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit und der allgemeinen Gesundheitspflege geschützt ist.

Warum war das streitig?

Beide Marken enthalten die identische Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“. Die Widersprechende argumentierte, dass gerade in ihrer Zielgruppe mit türkischem Hintergrund die Bedeutung von „ELELE“ als „Hand in Hand“ bekannt sei. Dadurch ergebe sich in Verbindung mit der identischen deutschsprachigen Formulierung eine doppelte Übereinstimmung – begrifflich und inhaltlich. Sie machte insbesondere eine Verwechslungsgefahr wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe geltend.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die Kernaussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Rein beschreibende Wortfolge: Die Formulierung „Hand in Hand zurück ins Leben“ beschreibt nach Auffassung des Gerichts lediglich den Inhalt und Zweck der angebotenen Gesundheitsdienstleistungen. Sie ist nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen – sie ist also nicht kennzeichnungskräftig.
  • ELELE – keine Prägung durch „Hand in Hand zurück ins Leben“: Auch wenn türkischsprachige Verkehrskreise „ELELE“ als „Hand in Hand“ verstehen, ändert dies nichts am beschreibenden Charakter der Gesamtformulierung. Der Begriff „ELELE“ ist entweder ein Phantasiewort oder ein Name – und damit der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil.
  • Keine unmittelbare oder mittelbare Verwechslungsgefahr: Weil die identische Wortfolge in beiden Marken rein beschreibend ist, kann sie nicht den prägenden Bestandteil der Marken bilden. Die Unterschiede (z. B. „ELELE“ vs. „Hamburg“, grafische Gestaltung) genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
  • Zielgruppenspezifika irrelevant im Markenregisterverfahren: Argumente zur besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe (z. B. eingeschränkte Sprachkenntnisse, psychische Belastung) sind im registerrechtlichen Verfahren irrelevant. Maßgeblich ist allein die objektive Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft.

Fazit für die Praxis

Diese Entscheidung unterstreicht einen wichtigen Grundsatz des Markenrechts: Beschreibende Angaben sind nicht schutzfähig – auch wenn sie emotional oder sozial besonders aufgeladen erscheinen. Wer eine Marke auf einer solchen Formulierung aufbaut, läuft Gefahr, keine Exklusivrechte geltend machen zu können. Eine Marke braucht unterscheidungskräftige, herkunftshinweisende Elemente, wenn sie im Konfliktfall Bestand haben soll.

Markenanmelder – gerade im sozialen oder medizinischen Sektor – sollten also mit rein beschreibenden Claims vorsichtig sein. Eine wirksame Markenstrategie setzt auf originäre, kreative und unterscheidungskräftige Bestandteile.


Gericht: Bundespatentgericht
Datum: 16.10.2025
Aktenzeichen: 30 W (pat) 553/23
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 30060

Keine Marke für „Bayern Bazi“ – Bundespatentgericht lehnt Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft ab

Das Bundespatentgericht (BPatG), AZ: 30 W (pat) 525/22, hat entschieden, dass die Wortkombination „Bayern Bazi“ nicht als Marke eingetragen werden kann. Das Gericht sieht in der Bezeichnung einen rein beschreibenden Hinweis auf die Herkunft oder Eigenart der Waren und Dienstleistungen – ein markenrechtlicher Schutz scheidet deshalb aus.

Hintergrund der Entscheidung

Die Antragstellerin hatte den Begriff „Bayern Bazi“ als Wortmarke unter anderem für Bekleidungsstücke, Lebensmittel, Spielwaren sowie Dienstleistungen der Gastronomie und Beherbergung angemeldet. Sie argumentierte, dass es sich um eine kreative Kombination handele, die keine klare inhaltliche Aussage habe und vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werde.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts lehnte die Eintragung jedoch ab. Ihrer Auffassung nach erkennt der Verbraucher in „Bayern Bazi“ lediglich die Beschreibung eines (typischen) Bayern aus Bayern – also keinen fantasievollen, unterscheidungskräftigen Begriff.

Die rechtliche Einordnung durch das Bundespatentgericht

Das BPatG bestätigte diese Auffassung. Entscheidend war die Auslegung des Begriffs „Bazi“: Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch wird dieser (oft spöttisch oder scherzhaft) als Bezeichnung für einen Bayern verwendet. Das Gericht verwies auf Einträge im Duden und zahlreiche Pressequellen, in denen „Bazi“ mit „Bayer“ gleichgesetzt wird.

Die Kombination „Bayern Bazi“ sei daher für die Verbraucher ohne weiteres verständlich – nämlich als schlichte Beschreibung eines „Bayern aus Bayern“. Eine besondere Fantasie, ein neuartiger Bedeutungsgehalt oder ein prägnanter Herkunftshinweis seien nicht erkennbar.

Auch die Tatsache, dass solche Begriffe häufig plakativ auf Bekleidungsstücken oder Verpackungen verwendet werden, ändere nichts: Gerade in diesem Kontext versteht das Publikum solche Aufdrucke regelmäßig als bloße Selbstaussage oder regionale Identitätsbekundung – nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

Vergleich mit anderen Entscheidungen

Die Antragstellerin hatte auf frühere Entscheidungen verwiesen, bei denen Dialektbegriffe („Lauseandl“, „Gamsig“) als unterscheidungskräftig angesehen worden waren. Das Gericht stellte klar, dass diese Fälle nicht vergleichbar seien: Bei „Bazi“ sei die Bedeutung allgemein bekannt und keine reine Mundart. Zudem habe der Begriff in Verbindung mit „Bayern“ eine eindeutig beschreibende Wirkung.

Die Argumentation, dass der Begriff grammatikalisch ungewöhnlich sei („Bayern Bayer“), ließ das Gericht nicht gelten – der Verkehr verstehe auch diese Verkürzung ohne Weiteres.

Praxishinweis

Unternehmen sollten bei Markenanmeldungen sorgfältig prüfen, ob der gewählte Begriff nicht lediglich beschreibend ist. Selbst vermeintlich originelle Kombinationen aus regionalen oder umgangssprachlichen Begriffen können als reine Sachangabe gelten. Wer sich Markenschutz sichern will, sollte auf deutlich fantasievolle oder zumindest mehrdeutige Wortschöpfungen setzen.


Gericht: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum der Entscheidung: 26. Februar 2025
Aktenzeichen: 30 W (pat) 525/22
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 287

BGH: Domain-Endung reicht nicht für Unterscheidungskraft einer Firma

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2025, AZ II ZB 9/24, klargestellt, dass die Kombination eines beschreibenden Begriffs mit einer Top-Level-Domain (TLD) wie „.de“ nicht ausreicht, um die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft einer Firma zu begründen. Damit wies der II. Zivilsenat die Rechtsbeschwerde einer Aktiengesellschaft zurück, die unter der Firma „v.[Gattungsbegriff].de AG“ ins Handelsregister eingetragen werden wollte.

Hintergrund

Die Antragstellerin, eine bereits eingetragene Aktiengesellschaft, wollte im Rahmen einer Satzungsänderung ihre Firma in „v.[Gattungsbegriff].de AG“ ändern. Sowohl das Registergericht als auch das Kammergericht lehnten die Eintragung ab. Die Firma fehle es an Unterscheidungskraft, insbesondere weil es sich bei dem Second-Level-Bestandteil um einen allgemeinen, beschreibenden Begriff handele, der lediglich die Art oder den Gegenstand des Unternehmens kennzeichne.

Die Entscheidung des BGH

Der II. Zivilsenat bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen: Eine Firma muss nach § 18 Abs. 1 HGB unterscheidungskräftig sein, um ihrer Namensfunktion gerecht zu werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sie aus einem bloßen Gattungsbegriff besteht. Auch die Ergänzung durch eine Top-Level-Domain wie „.de“ verleiht einer solchen Bezeichnung keine hinreichende Individualität.

Besonders deutlich hebt der BGH hervor, dass die Unterscheidungskraft aus dem prägenden Bestandteil der Firma – also dem Second-Level-Bestandteil – resultieren muss. Die TLD wird vom allgemeinen Verkehr lediglich als technischer Hinweis auf eine Internetpräsenz wahrgenommen, nicht jedoch als firmenprägendes Element.

Parallelen zum Markenrecht

Der Beschluss knüpft an bekannte Grundsätze des Markenrechts an, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Unterscheidungskraft als Voraussetzung für Schutzfähigkeit. Der BGH verweist ausdrücklich auf die Bedeutung der originären Unterscheidungskraft, wie sie auch im Markenrecht von zentraler Bedeutung ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Damit stimmt der II. Zivilsenat mit der Rechtsprechung des I. Zivilsenats – zuständig für Markenrecht – inhaltlich überein.

Beide Senate betonen, dass beschreibende Begriffe nicht monopolisiert werden dürfen, um das sogenannte Freihaltebedürfnis für andere Marktteilnehmer zu wahren. Auch im Firmenrecht sei deshalb bei der Wahl der Firma auf hinreichende Kennzeichnungskraft zu achten.

Fazit

Der Beschluss ist für Unternehmerinnen und Unternehmer ein wichtiger Hinweis bei der Wahl ihrer Firmenbezeichnung: Wer seine Firma an eine Domain anlehnt, muss sicherstellen, dass der prägende Bestandteil – die eigentliche Bezeichnung – über ausreichende Unterscheidungskraft verfügt. Die bloße technische Einzigartigkeit einer Domain reicht für den firmenrechtlichen Schutz nicht aus.