BPatG zu Greifvogel-Logo und DAMT fit: Wann ein Wort den Markenabstand schafft

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2026 entschieden, dass zwischen einer reinen Bildmarke mit Greifvogeldarstellung und einer jüngeren Wort-/Bildmarke mit ähnlichem Greifvogel keine Verwechslungsgefahr bestehen muss. Entscheidend war: Die jüngere Marke enthielt zusätzlich das Wortelement „DAMT fit“, das nach Auffassung des Gerichts den Gesamteindruck deutlich mitprägte.

Worum ging es?

Die jüngere Marke zeigte einen Greifvogel, der über beziehungsweise auf einem grafisch gestalteten Wortelement „DAMT fit“ angeordnet war. Gegen diese Marke wurde aus mehreren älteren Unionsmarken vorgegangen. Zu den älteren Marken gehörten unter anderem Bildmarken mit Greifvogeldarstellungen sowie die Wortmarke „A.EAGLE“.

Die Widersprechende argumentierte, der Adler beziehungsweise Greifvogel präge die jüngere Marke. Der Wortbestandteil trete dagegen zurück. Außerdem sei der Verkehr gerade im Mode- und Taschenbereich daran gewöhnt, dass Unternehmen Tierabbildungen auch als eigenständige Kennzeichen verwenden.

Das Bundespatentgericht sah dies anders und wies die Beschwerde zurück.

Die Entscheidung des BPatG

Das Gericht stellte zwar fest, dass sich die Greifvogeldarstellungen in Teilen deutlich annähern. Gerade im Bildvergleich gab es also Berührungspunkte. Trotzdem reichte dies nach Auffassung des Senats nicht aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Der Grund lag im Gesamteindruck der jüngeren Marke. Der Greifvogel stand nicht isoliert neben dem Wortbestandteil. Vielmehr waren Bild und Wort grafisch miteinander verbunden. Der Vogel saß auf dem Wortelement auf, die Bestandteile wirkten dadurch wie eine einheitliche Gestaltung. Das Wortelement „DAMT“ war zudem nicht beschreibend, sondern kennzeichnungskräftig. Es konnte deshalb nicht einfach ausgeblendet werden.

Auch klanglich bestand nach Auffassung des Gerichts keine relevante Nähe. Eine Wort-/Bildmarke wird im geschäftlichen Verkehr regelmäßig über ihren Wortbestandteil benannt. Die jüngere Marke würde daher eher als „DAMT“ oder „DAMT fit“ bezeichnet, nicht als „Adler“ oder „Greifvogel“. Bei der älteren Bildmarke lag eine solche Benennung dagegen nicht in gleicher Weise nahe.

Auch begrifflich sah das Gericht keinen ausreichenden Gleichlauf. Das Wortelement führte die Wahrnehmung der jüngeren Marke weg von einer reinen Erfassung als Greifvogelzeichen. Der Verbraucher nimmt die jüngere Marke also nicht nur als Tiermotiv wahr, sondern als Gesamtzeichen.

Keine „Marke in der Marke“

Das Bundespatentgericht verneinte auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen. Eine solche kann bestehen, wenn der Verkehr zwar Unterschiede erkennt, aber trotzdem annimmt, beide Zeichen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Dafür hätte der Greifvogel in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung haben müssen. Genau das nahm das Gericht aber nicht an. Der Greifvogel war nach Auffassung des Senats in die Gesamtgestaltung eingebunden. Der Verkehr hatte daher keinen Anlass, den Vogel als eigenständige „Marke in der Marke“ zu verstehen.

Auch eine Zeichenserie half der Widersprechenden nicht. Eine solche setzt voraus, dass der Verkehr an mehrere Marken desselben Unternehmens mit einem gemeinsamen Stammbestandteil gewöhnt ist. Dafür reichte der Vortrag im Verfahren nicht aus.

Bedeutung für die Markenpraxis

Die Entscheidung zeigt, dass der Bildvergleich bei Logos nicht schematisch erfolgen darf. Selbst eine starke visuelle Annäherung einzelner Bestandteile kann durch ein unterscheidungskräftiges Wort und eine einheitliche grafische Gestaltung entschärft werden.

Für die Markenentwicklung bedeutet das: Wer ein häufig verwendetes Motiv nutzt, sollte nicht allein auf kleine Detailabweichungen vertrauen. Sicherer ist eine Gesamtgestaltung, die einen klaren eigenen Eindruck erzeugt. Ein eigenständiges Wortelement kann dabei helfen, wenn es sichtbar, merkfähig und nicht beschreibend ist.

Für Markeninhaber bedeutet die Entscheidung umgekehrt: Wer aus einer Bildmarke gegen ein Wort-/Bildzeichen vorgeht, muss genau darlegen, warum das Bild in der jüngeren Marke den Gesamteindruck prägt oder eigenständig kennzeichnend bleibt. Die bloße Übereinstimmung im Motiv reicht nicht aus.

Fazit

Das Bundespatentgericht hat die Verwechslungsgefahr verneint, obwohl sich die gegenüberstehenden Greifvogeldarstellungen im Bild angenähert hatten und sich die Marken teilweise für identische Waren gegenüberstanden. Ausschlaggebend war der Gesamteindruck der jüngeren Marke. Das Wortelement „DAMT fit“ war nicht bedeutungslos, sondern prägte die Wahrnehmung mit und schuf den notwendigen Abstand.

Die Entscheidung ist damit ein gutes Beispiel dafür, dass Marken nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden dürfen. Entscheidend bleibt, wie der Verkehr das Zeichen insgesamt wahrnimmt.

Gericht: Bundespatentgericht, 26. Senat
Datum: 27. Januar 2026
Aktenzeichen: 26 W (pat) 8/23
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 4010

Wenn „-CRAFT“ nicht reicht: TOOLCRAFT scheitert gegen TECH-CRAFT trotz identischer Waren

In einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) standen sich zwei Marken für Werkzeuge gegenüber: die ältere Unionsmarke „TOOLCRAFT“ und eine jüngere Wort-/Bildmarke „TECH-CRAFT“ (mit grafischer Gestaltung) für Handwerkzeuge der Klasse 8. Die Waren waren im Kern identisch. Trotzdem blieb die jüngere Marke im Register, weil das Gericht keine Verwechslungsgefahr sah.

Identische Produkte bedeuten nicht automatisch, dass eine Marke „gewinnt“. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung: Warenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Zeichenähnlichkeit wirken zusammen. Wenn die Zeichenähnlichkeit gering ist, kann selbst bei identischen Waren genug Abstand bestehen.

So hat das Gericht die Kennzeichnungskraft von TOOLCRAFT eingeordnet
Das Gericht hat „TOOLCRAFT“ insgesamt als durchschnittlich kennzeichnungskräftig bewertet. Zwar haben „TOOL“ (Werkzeug) und „CRAFT“ (Handwerk/Handwerkskunst) im Werkzeugbereich beschreibende Anklänge. Als Gesamtbegriff sei „TOOLCRAFT“ aber nicht rein beschreibend, sondern eher eine Wortschöpfung mit Anklang.

Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Benutzung hat das Gericht jedoch abgelehnt. Der Grund: Die vorgelegten Unterlagen waren zu allgemein. Wer sich auf gesteigerte Bekanntheit beruft, muss sehr konkret liefern, etwa zur Marktstellung, zur Dauer und Intensität der Benutzung, zur geografischen Verbreitung und zum Werbeaufwand – bezogen auf die kollisionsrelevanten Waren und den maßgeblichen Zeitraum.

Warum TECH-CRAFT trotzdem nicht verwechslungsfähig ist
1) Klang: Der Anfang zählt – und Vokale zählen besonders
Beide Zeichen enden zwar gleich auf „-CRAFT“. Dennoch sah das Gericht klanglich nur eine geringe Ähnlichkeit, weil der jeweilige Wortanfang deutlich anders klingt: „TECH“ wird naheliegend wie „tek“ ausgesprochen, „TOOL“ wie „tu:l“. Gerade bei kürzeren Zeichen fallen solche Unterschiede stark ins Gewicht. Außerdem hilft der klare Sinngehalt von „TECH“ (geläufige Kurzform für Technologie) dabei, Unterschiede schneller wahrzunehmen.

2) Schriftbild: Gestaltung kann den Abstand vergrößern
Bei der jüngeren Marke kam hinzu, dass die grafische Darstellung den optischen Gesamteindruck mitprägt. Anders als beim reinen Klangvergleich ist es im Schriftbild nicht automatisch so, dass der Wortbestandteil „alles schlägt“. Ergebnis: Auch optisch ausreichend Abstand.

3) Bedeutung: Unterschiedliche Begriffe, keine begriffliche Nähe
„TECH“ (technisch/Technologie) und „TOOL“ (Werkzeug) sind keine Synonyme. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr setzt regelmäßig eine sehr weitgehende Bedeutungsnähe voraus. Die sah das Gericht nicht.

Kein „Alles hängt an CRAFT“: Warum der gemeinsame Bestandteil nicht trägt
Ein häufiger Praxisfehler ist die Hoffnung, ein gemeinsamer Bestandteil werde den Gesamteindruck dominieren. Hier hat das Gericht klar gesagt: Eine Prägung allein durch „CRAFT“ scheidet aus. Beide Markenbestandteile („TOOL“ bzw. „TECH“ und „CRAFT“) sind im Werkzeugumfeld eher kennzeichnungsschwach. Außerdem nimmt der Verkehr die Zeichen grundsätzlich so wahr, wie sie ihm begegnen – also nicht automatisch verkürzt nur auf den gemeinsamen Teil.

Auch keine Markenfamilie: „CRAFT“ taugt nicht als Stammbestandteil
Die Widersprechende argumentierte zusätzlich mit einer Zeichenserie (etwa „VOLTCRAFT“, „MODELCRAFT“). Das half nicht: Zum einen fehlte es an hinreichend nachvollziehbarem Vortrag, für welche konkreten Waren diese Zeichen im Inland tatsächlich benutzt werden. Zum anderen eignet sich „CRAFT“ als Stamm gerade deshalb schlecht, weil es beschreibend ist und im Markt vielfach vorkommt. Ein Serienzeichen braucht einen klaren Herkunftshinweis – ein beschreibender Begriff liefert den regelmäßig nicht.

Details zur Entscheidung
Gericht: Bundespatentgericht (26. Senat)
Datum: 14.10.2025
Aktenzeichen: 26 W (pat) 526/20
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 33163

Keine Verwechslungsgefahr beim „Kauf auf Sicht“ – OLG Frankfurt klärt Markenstreit um Nudelverpackung

In einem markenrechtlichen Streit ging es um die Nutzung der Bezeichnung „TERRA GRECA“ auf Nudelverpackungen. Die Klägerin, ein griechischer Nudelhersteller, vertreibt ihre Produkte in Deutschland. Die Beklagte ist Inhaberin einer Unionsbildmarke „TERRA GRECA“, die jedoch nicht für Teigwaren, sondern für andere Lebensmittel (z.B. Speiseöle, Suppen) geschützt ist.

Die Beklagte hatte einen Abnehmer der Klägerin wegen Markenverletzung abgemahnt. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage der Nudelherstellerin auf Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung bereits statt, was das OLG Frankfurt (Urteil vom 06.02.25, AZ: 6 U 277/21) nun bestätigte.

Schwerpunkt: „Kauf auf Sicht“ als entscheidender Faktor

Besonders interessant ist das Urteil, weil es den sogenannten „Kauf auf Sicht“ bei Lebensmitteln hervorhebt. Der Senat betonte, dass Nudeln regelmäßig auf Sicht gekauft werden – also nicht bloß unbesehen ins Einkaufswagerl wandern, sondern der Verbraucher sie vor dem Kauf konkret betrachtet.

Daher kommt es hier maßgeblich darauf an, wie die konkrete Verpackung visuell wahrgenommen wird. Obwohl die Wortbestandteile „TERRA GRECA“ in beiden Marken identisch sind, fehlt es wegen der deutlichen bildlichen Unterschiede und des beschreibenden Charakters der Bezeichnung (Hinweis auf „griechisches Land“) an einer relevanten Verwechslungsgefahr.

Der Aspekt „Kauf auf Sicht“ führt nach Ansicht des OLG dazu, dass der Verbraucher sich stärker mit dem konkreten Erscheinungsbild auseinandersetzt. Anders als etwa bei Bestellungen über Kataloge oder Onlineshops, wo der Klang des Markennamens dominanter sein könnte, tritt hier die Verpackungsgestaltung in den Vordergrund. Diese war im Fall der Nudeln so prägnant verschieden (u.a. rote Schrift auf weißer Banderole vs. stilisierte Sonne und Lorbeerblätter), dass eine Verwechslung auch bei identischem Wortbestandteil auszuschließen sei.

Weitere Erwägungen des Gerichts

Neben der Warenunähnlichkeit (die Beklagtenmarke ist nicht für Pasta eingetragen) spielte auch eine Rolle:

  • Die Bezeichnung „TERRA GRECA“ sei für Lebensmittel stark beschreibend.
  • Die Verbraucher seien an lateinische Herkunftsbezeichnungen gewöhnt („terra“ als „Land“).
  • Gerade bei Pasta bestehe kein Anlass, von einem einheitlichen Markenhersteller auszugehen.

Das Gericht untersagte daher die Abmahnungen gegenüber den Abnehmern der Klägerin und sprach Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche zu.

Praxishinweis

Für Unternehmer und Händler bedeutet dieses Urteil:
Wenn Produkte üblicherweise auf Sicht gekauft werden, kommt der Gestaltung der Verpackung eine besonders hohe Bedeutung zu. Selbst identische Wortbestandteile führen nicht automatisch zu Verwechslungsgefahr, wenn:

  • die bildliche Ausgestaltung klar unterschiedlich ist,
  • der Wortbestandteil beschreibend wirkt,
  • und die Waren nur entfernt verwandt sind.

Wer sich gegen markenrechtliche Abmahnungen verteidigen muss, sollte daher prüfen lassen, ob der konkrete Vertriebskanal („auf Sicht“) und die Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr wirklich begründen.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum der Entscheidung: 6. Februar 2025
Aktenzeichen: 6 U 277/21
Zitierung: GRUR-RS 2025, 7130