EUIPO: Warum ein Tiger-Logo an Pumas springender Raubkatze scheitert

Die Widerspruchsabteilung des EUIPO hat am 6. Juli 2026 entschieden, dass die Tiger-Bildmarke der Tiger-Woods-Marke Sunday Red in der EU nicht eingetragen wird. Puma hatte sich dagegen mit seiner bekannten springenden Raubkatze gewehrt. Die Entscheidung zeigt anschaulich, wie weit der Schutz einer bekannten Bildmarke reichen kann und warum es für Unternehmen riskant ist, sich bei Logos zu nah an starke Markenbilder anzulehnen.

Worum ging es?

Sunday Red, die Golf- und Bekleidungsmarke aus dem Umfeld von Tiger Woods, wollte ein stilisiertes Tigerzeichen als Unionsmarke eintragen lassen. Das Zeichen besteht aus einer abstrakten, streifenartigen Raubkatze und sollte unter anderem für Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Taschen, Golfzubehör, Sonnenbrillen, Handytaschen, Handtücher sowie Einzelhandelsdienstleistungen Schutz erhalten. Hier die Marke:

Puma legte Widerspruch ein. Grundlage war unter anderem die ältere Unionsbildmarke mit der bekannten springenden Raubkatze.

Puma stützte den Widerspruch nicht nur auf eine klassische Verwechslungsgefahr, sondern vor allem auf den besonderen Schutz bekannter Marken.

Warum die Bekanntheit von Puma entscheidend war

Das EUIPO stellte zunächst fest, dass Puma die ernsthafte Benutzung der älteren Bildmarke jedenfalls für zentrale Sport- und Lifestyle-Produkte nachweisen konnte, insbesondere für Sporttaschen, Sport- und Freizeitbekleidung, Sportschuhe, Kopfbedeckungen und Fußbälle.

Noch wichtiger war aber die Bekanntheit der Puma-Raubkatze. Puma hatte umfangreiche Nachweise vorgelegt: langjährige Benutzung, Verkaufsunterlagen, Kataloge, Sponsoring im Sport, Kooperationen mit prominenten Sportlern und Künstlern sowie eine Verbraucherbefragung aus Deutschland. Nach dieser Befragung ordnete ein sehr großer Teil der Befragten die springende Raubkatze Puma zu, besonders im Zusammenhang mit Sport- und Lifestyle-Bekleidung.

Sunday Red hielt die Befragung unter anderem für zu alt. Das überzeugte das EUIPO nicht. Eine starke Markenbekanntheit entsteht über Jahre und verschwindet nicht ohne Weiteres. Wer behauptet, dass eine früher nachgewiesene Bekanntheit inzwischen weggefallen ist, muss dafür konkrete Anhaltspunkte liefern.

Tiger ist nicht Puma, aber beides ist Raubkatze

Auf den ersten Blick unterscheiden sich die Zeichen deutlich. Das Puma-Logo zeigt eine schwarze, naturalistische Silhouette einer springenden Raubkatze. Das Sunday-Red-Zeichen wirkt abstrakter, streifenartiger und erinnert stärker an einen Tiger.

Trotzdem sah das EUIPO eine ausreichende Ähnlichkeit. Beide Zeichen vermitteln aus Sicht des Amtes die Vorstellung einer in Bewegung befindlichen Raubkatze. Bei bekannten Marken reicht für die weitere Prüfung bereits ein geringerer Grad an Ähnlichkeit aus. Entscheidend war deshalb nicht, ob Verbraucher die Zeichen unmittelbar verwechseln. Entscheidend war, ob sie beim Anblick des Sunday-Red-Zeichens gedanklich an Puma erinnert werden.

Die 15 Streifen halfen Sunday Red nicht

Sunday Red argumentierte, die 15 Streifen des Logos stünden für die 15 Major-Siege von Tiger Woods. Außerdem verweise der Tiger auf seinen Spitznamen. Das EUIPO ließ dieses Argument nicht durchgreifen.

Für die markenrechtliche Prüfung kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Anmelder seinem eigenen Zeichen geben möchte. Maßgeblich ist, ob das jüngere Zeichen die ältere bekannte Marke beeinträchtigen oder deren Wertschätzung ausnutzen kann. Die persönliche Geschichte hinter dem Logo schützte Sunday Red daher nicht vor dem älteren Recht von Puma.

Warum das EUIPO eine unlautere Ausnutzung annahm

Das EUIPO sah die Gefahr, dass Sunday Red von der starken Anziehungskraft der Puma-Marke profitieren könnte. Puma steht im Sport- und Lifestylebereich für Schnelligkeit, Dynamik, Qualität und sportlichen Erfolg. Diese positiven Vorstellungen könnten nach Auffassung des EUIPO auf die Produkte von Sunday Red übertragen werden.

Gerade weil sich die Waren und Märkte überschneiden, lag die gedankliche Verbindung nahe. Beide Marken bewegen sich im Sport-, Bekleidungs- und Zubehörbereich. Auch Golf spielte eine Rolle, weil Puma selbst im Golfsport aktiv ist und unter anderem Golfspieler gesponsert hat.

Das EUIPO ging deshalb von einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Puma-Marke aus. Sunday Red könnte einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, ohne selbst dieselben Investitionen in den Aufbau des bekannten Raubkatzen-Images getätigt zu haben.

Warum es nicht mehr auf Verwechslungsgefahr ankam

Weil der Widerspruch bereits wegen des Schutzes der bekannten Marke erfolgreich war, musste das EUIPO nicht mehr prüfen, ob zusätzlich eine klassische Verwechslungsgefahr besteht. Ebenso musste es nicht entscheiden, ob das Sunday-Red-Zeichen die Unterscheidungskraft oder den Ruf der Puma-Marke verwässert oder beschädigt.

Für Puma reichte ein Punkt: Die jüngere Marke würde voraussichtlich in unlauterer Weise von der Wertschätzung der älteren bekannten Bildmarke profitieren.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung ist für Unternehmen besonders praxisrelevant. Wer ein Logo entwickelt, sollte nicht nur prüfen, ob es mit einer älteren Marke nahezu identisch ist. Bei bekannten Marken genügt oft schon eine gedankliche Nähe, wenn die Bildidee, der Markt und die Warenbereiche zusammenpassen.

Gerade Tierlogos, Sportmotive und dynamische Bildzeichen sind im Lifestyle- und Bekleidungsbereich beliebt. Das macht sie aber nicht automatisch frei verfügbar. Die bloße Existenz anderer Tierlogos im Markenregister beweist nicht, dass Verbraucher an solche Zeichen gewöhnt sind oder dass eine bekannte Marke dadurch geschwächt wird.

Unternehmen sollten deshalb vor dem Launch einer neuen Marke eine Markenrecherche durchführen lassen. Das gilt erst recht, wenn bereits Verpackungen, Webseiten, Social-Media-Kampagnen, Sponsoring oder internationale Anmeldungen geplant sind. Ein verlorenes Widerspruchsverfahren kann nicht nur die Eintragung verhindern, sondern auch die gesamte Markenstrategie ins Wanken bringen.

Fazit

Das EUIPO macht deutlich: Bekannte Bildmarken genießen einen weiten Schutz. Puma erhält zwar kein Monopol auf jede Raubkatze. Wenn aber ein neues Zeichen ebenfalls eine bewegte Raubkatze zeigt, in einem ähnlichen Markt eingesetzt werden soll und beim Publikum eine gedankliche Verbindung zur bekannten Puma-Katze entstehen kann, wird es gefährlich.

Für Unternehmer lautet die wichtigste Botschaft: Ein gutes Logo muss nicht nur kreativ sein. Es muss auch genügend Abstand zu starken Markenbildern halten. Die eigene Story hinter einem Zeichen hilft wenig, wenn das Publikum trotzdem an eine bekannte ältere Marke denkt.

Entscheidungsdaten

Gericht/Behörde: Widerspruchsabteilung des EUIPO
Datum: 6. Juli 2026
Aktenzeichen: Opposition No B 3 217 877

BPatG zu Greifvogel-Logo und DAMT fit: Wann ein Wort den Markenabstand schafft

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2026 entschieden, dass zwischen einer reinen Bildmarke mit Greifvogeldarstellung und einer jüngeren Wort-/Bildmarke mit ähnlichem Greifvogel keine Verwechslungsgefahr bestehen muss. Entscheidend war: Die jüngere Marke enthielt zusätzlich das Wortelement „DAMT fit“, das nach Auffassung des Gerichts den Gesamteindruck deutlich mitprägte.

Worum ging es?

Die jüngere Marke zeigte einen Greifvogel, der über beziehungsweise auf einem grafisch gestalteten Wortelement „DAMT fit“ angeordnet war. Gegen diese Marke wurde aus mehreren älteren Unionsmarken vorgegangen. Zu den älteren Marken gehörten unter anderem Bildmarken mit Greifvogeldarstellungen sowie die Wortmarke „A.EAGLE“.

Die Widersprechende argumentierte, der Adler beziehungsweise Greifvogel präge die jüngere Marke. Der Wortbestandteil trete dagegen zurück. Außerdem sei der Verkehr gerade im Mode- und Taschenbereich daran gewöhnt, dass Unternehmen Tierabbildungen auch als eigenständige Kennzeichen verwenden.

Das Bundespatentgericht sah dies anders und wies die Beschwerde zurück.

Die Entscheidung des BPatG

Das Gericht stellte zwar fest, dass sich die Greifvogeldarstellungen in Teilen deutlich annähern. Gerade im Bildvergleich gab es also Berührungspunkte. Trotzdem reichte dies nach Auffassung des Senats nicht aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Der Grund lag im Gesamteindruck der jüngeren Marke. Der Greifvogel stand nicht isoliert neben dem Wortbestandteil. Vielmehr waren Bild und Wort grafisch miteinander verbunden. Der Vogel saß auf dem Wortelement auf, die Bestandteile wirkten dadurch wie eine einheitliche Gestaltung. Das Wortelement „DAMT“ war zudem nicht beschreibend, sondern kennzeichnungskräftig. Es konnte deshalb nicht einfach ausgeblendet werden.

Auch klanglich bestand nach Auffassung des Gerichts keine relevante Nähe. Eine Wort-/Bildmarke wird im geschäftlichen Verkehr regelmäßig über ihren Wortbestandteil benannt. Die jüngere Marke würde daher eher als „DAMT“ oder „DAMT fit“ bezeichnet, nicht als „Adler“ oder „Greifvogel“. Bei der älteren Bildmarke lag eine solche Benennung dagegen nicht in gleicher Weise nahe.

Auch begrifflich sah das Gericht keinen ausreichenden Gleichlauf. Das Wortelement führte die Wahrnehmung der jüngeren Marke weg von einer reinen Erfassung als Greifvogelzeichen. Der Verbraucher nimmt die jüngere Marke also nicht nur als Tiermotiv wahr, sondern als Gesamtzeichen.

Keine „Marke in der Marke“

Das Bundespatentgericht verneinte auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen. Eine solche kann bestehen, wenn der Verkehr zwar Unterschiede erkennt, aber trotzdem annimmt, beide Zeichen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Dafür hätte der Greifvogel in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung haben müssen. Genau das nahm das Gericht aber nicht an. Der Greifvogel war nach Auffassung des Senats in die Gesamtgestaltung eingebunden. Der Verkehr hatte daher keinen Anlass, den Vogel als eigenständige „Marke in der Marke“ zu verstehen.

Auch eine Zeichenserie half der Widersprechenden nicht. Eine solche setzt voraus, dass der Verkehr an mehrere Marken desselben Unternehmens mit einem gemeinsamen Stammbestandteil gewöhnt ist. Dafür reichte der Vortrag im Verfahren nicht aus.

Bedeutung für die Markenpraxis

Die Entscheidung zeigt, dass der Bildvergleich bei Logos nicht schematisch erfolgen darf. Selbst eine starke visuelle Annäherung einzelner Bestandteile kann durch ein unterscheidungskräftiges Wort und eine einheitliche grafische Gestaltung entschärft werden.

Für die Markenentwicklung bedeutet das: Wer ein häufig verwendetes Motiv nutzt, sollte nicht allein auf kleine Detailabweichungen vertrauen. Sicherer ist eine Gesamtgestaltung, die einen klaren eigenen Eindruck erzeugt. Ein eigenständiges Wortelement kann dabei helfen, wenn es sichtbar, merkfähig und nicht beschreibend ist.

Für Markeninhaber bedeutet die Entscheidung umgekehrt: Wer aus einer Bildmarke gegen ein Wort-/Bildzeichen vorgeht, muss genau darlegen, warum das Bild in der jüngeren Marke den Gesamteindruck prägt oder eigenständig kennzeichnend bleibt. Die bloße Übereinstimmung im Motiv reicht nicht aus.

Fazit

Das Bundespatentgericht hat die Verwechslungsgefahr verneint, obwohl sich die gegenüberstehenden Greifvogeldarstellungen im Bild angenähert hatten und sich die Marken teilweise für identische Waren gegenüberstanden. Ausschlaggebend war der Gesamteindruck der jüngeren Marke. Das Wortelement „DAMT fit“ war nicht bedeutungslos, sondern prägte die Wahrnehmung mit und schuf den notwendigen Abstand.

Die Entscheidung ist damit ein gutes Beispiel dafür, dass Marken nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden dürfen. Entscheidend bleibt, wie der Verkehr das Zeichen insgesamt wahrnimmt.

Gericht: Bundespatentgericht, 26. Senat
Datum: 27. Januar 2026
Aktenzeichen: 26 W (pat) 8/23
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 4010

Keine Verwechslungsgefahr beim „Kauf auf Sicht“ – OLG Frankfurt klärt Markenstreit um Nudelverpackung

In einem markenrechtlichen Streit ging es um die Nutzung der Bezeichnung „TERRA GRECA“ auf Nudelverpackungen. Die Klägerin, ein griechischer Nudelhersteller, vertreibt ihre Produkte in Deutschland. Die Beklagte ist Inhaberin einer Unionsbildmarke „TERRA GRECA“, die jedoch nicht für Teigwaren, sondern für andere Lebensmittel (z.B. Speiseöle, Suppen) geschützt ist.

Die Beklagte hatte einen Abnehmer der Klägerin wegen Markenverletzung abgemahnt. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage der Nudelherstellerin auf Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung bereits statt, was das OLG Frankfurt (Urteil vom 06.02.25, AZ: 6 U 277/21) nun bestätigte.

Schwerpunkt: „Kauf auf Sicht“ als entscheidender Faktor

Besonders interessant ist das Urteil, weil es den sogenannten „Kauf auf Sicht“ bei Lebensmitteln hervorhebt. Der Senat betonte, dass Nudeln regelmäßig auf Sicht gekauft werden – also nicht bloß unbesehen ins Einkaufswagerl wandern, sondern der Verbraucher sie vor dem Kauf konkret betrachtet.

Daher kommt es hier maßgeblich darauf an, wie die konkrete Verpackung visuell wahrgenommen wird. Obwohl die Wortbestandteile „TERRA GRECA“ in beiden Marken identisch sind, fehlt es wegen der deutlichen bildlichen Unterschiede und des beschreibenden Charakters der Bezeichnung (Hinweis auf „griechisches Land“) an einer relevanten Verwechslungsgefahr.

Der Aspekt „Kauf auf Sicht“ führt nach Ansicht des OLG dazu, dass der Verbraucher sich stärker mit dem konkreten Erscheinungsbild auseinandersetzt. Anders als etwa bei Bestellungen über Kataloge oder Onlineshops, wo der Klang des Markennamens dominanter sein könnte, tritt hier die Verpackungsgestaltung in den Vordergrund. Diese war im Fall der Nudeln so prägnant verschieden (u.a. rote Schrift auf weißer Banderole vs. stilisierte Sonne und Lorbeerblätter), dass eine Verwechslung auch bei identischem Wortbestandteil auszuschließen sei.

Weitere Erwägungen des Gerichts

Neben der Warenunähnlichkeit (die Beklagtenmarke ist nicht für Pasta eingetragen) spielte auch eine Rolle:

  • Die Bezeichnung „TERRA GRECA“ sei für Lebensmittel stark beschreibend.
  • Die Verbraucher seien an lateinische Herkunftsbezeichnungen gewöhnt („terra“ als „Land“).
  • Gerade bei Pasta bestehe kein Anlass, von einem einheitlichen Markenhersteller auszugehen.

Das Gericht untersagte daher die Abmahnungen gegenüber den Abnehmern der Klägerin und sprach Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche zu.

Praxishinweis

Für Unternehmer und Händler bedeutet dieses Urteil:
Wenn Produkte üblicherweise auf Sicht gekauft werden, kommt der Gestaltung der Verpackung eine besonders hohe Bedeutung zu. Selbst identische Wortbestandteile führen nicht automatisch zu Verwechslungsgefahr, wenn:

  • die bildliche Ausgestaltung klar unterschiedlich ist,
  • der Wortbestandteil beschreibend wirkt,
  • und die Waren nur entfernt verwandt sind.

Wer sich gegen markenrechtliche Abmahnungen verteidigen muss, sollte daher prüfen lassen, ob der konkrete Vertriebskanal („auf Sicht“) und die Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr wirklich begründen.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum der Entscheidung: 6. Februar 2025
Aktenzeichen: 6 U 277/21
Zitierung: GRUR-RS 2025, 7130