Sperrung eines Verkäuferkontos auf Amazon

Das Landgericht München I musste sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob bzw. unter welchen Umständen Amazon dazu berechtigt ist, einen Amazon-Marketplace-Verkäufer von Verkaufsaktivitäten auf der Plattform auszuschließen bzw. dessen Konto zu sperren (Endurteil des LG München I vom 12.05.2021, Az.: 37 O 32/21, BeckRS 2021, 10613).

In dem Verfahren hatte das Landgericht München I zunächst eine einstweilige Verfügung gegen Amazon erlassen. Im Rahmen der einstweiligen Verfügung wurde Amazon untersagt, das Verkäuferkonto des Verfügungsklägers zu deaktivieren bzw. vollständig zu löschen. Nachdem Widerspruch von Amazon eingelegt wurde, erging ein Endurteil nach mündlicher Verhandlung. Im Rahmen dieses Endurteils wurde die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben und der Verfügungsantrag des Amazon-Verkäufers zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger verkaufte über Amazon diverse Produkte und erwirtschaftete einen großen Teil seines Umsatzes über Amazon. Nachdem Amazon seinen Verkäufer-Account gesperrt hatte, ging der Amazon-Verkäufer dagegen vor und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Gestützt wurde dieser Anspruch auf Kartellrecht, und zwar auf §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB.

Diese Vorschriften verbieten einem marktbeherrschenden Unternehmen, ein anderes Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders zu behandeln als gleichartige Unternehmen.

Zunächst hatte das Landgericht München I keine Probleme damit, Amazon als marktbeherrschendes Unternehmen einzustufen. Dabei stützte sich das Landgericht auch auf einschlägige Verfahren und Berichte des Bundeskartellamtes.

Im Folgenden stellte sich dann die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Amazon einen auf der Plattform tätigen Verkäufer sperren kann.

Das Gericht forderte zunächst, dass vor Sperrung bzw. Deaktivierung eines solchen Verkäufer-Accounts eine umfangreiche Prüfung und auch Begründung durch Amazon erfolgen müsse. Lediglich pauschale Begründungen genügen dafür nicht.

Im vorliegenden Fall war es aber so, dass der betroffene Amazon-Verkäufer bereits schon in der Vergangenheit von Abmahnungen von Amazon bzw. einer kurzzeitigen Kontosperrung betroffen war und dass die nun im Verfahren gegenständliche erneute Kontosperrung auf denselben Gründen beruhte.

Dabei urteilte das Gericht, dass mehrfache, gleichgelagerte Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen von Amazon dafür genügen können. Im vorliegenden Fall ging es um manipulierte Nutzerbewertungen. Amazon konnte gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass der entsprechende Amazon-Verkäufer Nutzerbewertungen gekauft bzw. manipuliert hatte. Da dies nun insgesamt zum dritten Mal von Amazon entdeckt und auch abgemahnt wurde, sah es das Gericht als gerechtfertigt an, dass Amazon eine entsprechende Sperrung des Accounts durchführte, auch wenn dies für den Amazon-Verkäufer und hiesigen Verfügungskläger eine starke Umsatzeinbuße zur Folge hatte.

Vorübergehende Sperrung eines Facebook-Accounts wegen „Hassrede“ rechtmäßig

Das OLG Dresden musste über die Rechtsmäßigkeit einer zwischenzeitlichen Sperrung eines Facebook-Accounts durch Facebook entscheiden. Facebook sperrte den Account des Klägers für 30 Tage, weil dieser lt. Facebook gegen die „Gemeinschaftsstandards“ von Facebook verstoßen habe, weil der Tatbestand der „Hassrede“ erfüllt sei.

Der Kläger hatte über seinen Facebook-Account Folgendes gepostet:

„Wo lebst denn Du, von den 1.300 Kinderehen, Morden, Ehrenmorden, Vergewaltigungen von Goldstücken, Kinderarmut und Altersarmut hast Du noch nichts mitbekommen?“

Facebook entfernte das Posting und sperrte den Kläger für 30 Tage.

Dagegen wehrte sich der Kläger zunächst vor dem Landgericht Chemnitz. Das Landgericht war der Meinung, dass die Sperrung des Facebook-Accounts rechtmäßig sei, weil in den sog. Gemeinschaftsstandards von Facebook festgelegt sei, dass eine Sperrung erfolgen könne, wenn eine sog. Hassrede vorläge und dieser Tatbestand hier erfüllt sei. Der Kläger wollte dies nicht akzeptieren und wehrte sich mit der Berufung gegen das Urteil zum OLG Dresden.  

In einem Hinweisbeschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, ist das Oberlandesgericht der Auffassung, dass die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet ist, also die Sperrung des Accounts rechtmäßig erfolgte.

Zunächst ging es um die Frage, ob die sog. Gemeinschaftsstandards von Facebook überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Da der Kläger die Nutzungsbedingungen und auch eine spätere Änderung der Nutzungsbedingungen durch Anklicken eines sog. Pop-Up-Fensters zustimmte, sah das Oberlandesgericht die Einbeziehung der Nutzungsbedingungen als wirksam an.

Das Gericht ist dann der Auffassung, dass die Klausel in den Nutzungsbedingungen, wonach ein Facebook-Account zeitweise gesperrt werden kann, wenn gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen wird, insbesondere eine sog. Hassrede vorliegt, wirksam ist.

Eine solche Klausel sei weder überraschend noch benachteilige sie den Nutzer unangemessen. Zudem sei die Definition der „Hassrede“ in den Gemeinschaftsstandards von Facebook hinreichend bestimmt.

So falle unter den Begriff der „Hassrede“ jede Art von „entmenschlichender Sprache“ in Bezug auf eine konkrete Personengruppe. Und dieser Tatbestand sei durch das Posting des Klägers auch erfüllt worden. Indem er Asylsuchenden pauschal unterstelle, dass diese Straftaten von beträchtlicher Bedeutung begehen, bediene sich der Kläger einer solchen entmenschlichender Sprache, weswegen Facebook berechtigt gewesen sei, das Posting zu entfernen und den Kläger vorübergehend zu sperren. Die in den Nutzungsbedingungen vorgesehene 30-tägige Sperrung sei verhältnismäßig und benachteilige den Kläger nicht unangemessen.