Vorübergehende Sperrung eines Facebook-Accounts wegen „Hassrede“ rechtmäßig

Das OLG Dresden musste über die Rechtsmäßigkeit einer zwischenzeitlichen Sperrung eines Facebook-Accounts durch Facebook entscheiden. Facebook sperrte den Account des Klägers für 30 Tage, weil dieser lt. Facebook gegen die „Gemeinschaftsstandards“ von Facebook verstoßen habe, weil der Tatbestand der „Hassrede“ erfüllt sei.

Der Kläger hatte über seinen Facebook-Account Folgendes gepostet:

„Wo lebst denn Du, von den 1.300 Kinderehen, Morden, Ehrenmorden, Vergewaltigungen von Goldstücken, Kinderarmut und Altersarmut hast Du noch nichts mitbekommen?“

Facebook entfernte das Posting und sperrte den Kläger für 30 Tage.

Dagegen wehrte sich der Kläger zunächst vor dem Landgericht Chemnitz. Das Landgericht war der Meinung, dass die Sperrung des Facebook-Accounts rechtmäßig sei, weil in den sog. Gemeinschaftsstandards von Facebook festgelegt sei, dass eine Sperrung erfolgen könne, wenn eine sog. Hassrede vorläge und dieser Tatbestand hier erfüllt sei. Der Kläger wollte dies nicht akzeptieren und wehrte sich mit der Berufung gegen das Urteil zum OLG Dresden.  

In einem Hinweisbeschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, ist das Oberlandesgericht der Auffassung, dass die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet ist, also die Sperrung des Accounts rechtmäßig erfolgte.

Zunächst ging es um die Frage, ob die sog. Gemeinschaftsstandards von Facebook überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Da der Kläger die Nutzungsbedingungen und auch eine spätere Änderung der Nutzungsbedingungen durch Anklicken eines sog. Pop-Up-Fensters zustimmte, sah das Oberlandesgericht die Einbeziehung der Nutzungsbedingungen als wirksam an.

Das Gericht ist dann der Auffassung, dass die Klausel in den Nutzungsbedingungen, wonach ein Facebook-Account zeitweise gesperrt werden kann, wenn gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen wird, insbesondere eine sog. Hassrede vorliegt, wirksam ist.

Eine solche Klausel sei weder überraschend noch benachteilige sie den Nutzer unangemessen. Zudem sei die Definition der „Hassrede“ in den Gemeinschaftsstandards von Facebook hinreichend bestimmt.

So falle unter den Begriff der „Hassrede“ jede Art von „entmenschlichender Sprache“ in Bezug auf eine konkrete Personengruppe. Und dieser Tatbestand sei durch das Posting des Klägers auch erfüllt worden. Indem er Asylsuchenden pauschal unterstelle, dass diese Straftaten von beträchtlicher Bedeutung begehen, bediene sich der Kläger einer solchen entmenschlichender Sprache, weswegen Facebook berechtigt gewesen sei, das Posting zu entfernen und den Kläger vorübergehend zu sperren. Die in den Nutzungsbedingungen vorgesehene 30-tägige Sperrung sei verhältnismäßig und benachteilige den Kläger nicht unangemessen.

Anforderungen an die Einwilligung für eine E-Mail-Werbung

Ein neues Urteil des BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15, liegt vor, in dem sich der BGH zu den Anforderungen einer wirksamen Einwilligung für eine E-Mail-Werbung äußert. Inhaltlich gibt es aber letztlich nichts Neues und alle Unternehmen, die Newsletter oder sonstige Werbung per Mail versenden, wird der Inhalt des Urteils nicht freuen. Nach wie vor stellt der BGH sehr hohe Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Bereits in einem der Leitsätze heißt es nämlich:

„Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen.“

Konkret bedeutet dies, dass eine vorformulierte Einwilligungserklärung der AGB-Kontrolle unterliegt und dass der Verbraucher wissen muss, welche Art der Werbung von welchen Unternehmen er erhalten wird.

In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass bei einem Download von Freeware der Nutzer entsprechende AGB akzeptieren musste, in welchem er in den Erhalt von Werba-Mails von dort genannten „Sponsoren“ einwilligen musste. In dem Klauseltext hieß es:

„Sobald der Link bestätigt wird startet der Download und Sie stimmen den unter www.f…-a…de hinterlegten Nutzungsbedingungen zu, die auch ein Einverständnis in werbliche Informationen von uns sowie den F. A. Sponsoren enthalten.“

§ 4 (Werbeeinverständnis) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Seite hatte folgenden Inhalt gehabt:

„Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von F. M. Limited und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch F. M. Limited jederzeit durch eine E-Mail an Info@f…-m…com widersprechen“.

Die Verlinkung hinter dem Wort „hier“ hatte zu einer Sponsorenliste geführt, welche 26 verschiedene Unternehmen enthalten hatte.

Der BGH urteilte, dass diese Klausel unwirksam sei. Dazu der BGH:

„Die vorformulierte Einwilligungserklärung ist nicht hinreichend konkret gefasst und erfüllt nicht die Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, das den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen…

Einwilligung ist „jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt“. Sie wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst….

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten behauptete Einwilligung nicht gerecht. Selbst wenn im Streitfall die Liste der „Sponsoren“ abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit bestimmt wäre, bleibt offen, für welche Produkte und Dienstleistungen diese werben. Aus ihren Firmen allein kann nicht auf die zur zukünftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden. Deren Zusammensetzung und Umfang kann wechseln oder erweitert werden. Soweit es sich wie im Streitfall bei den Sponsoren auch um Marketingunternehmen handelt, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen, wird der Kreis der beworbenen Unternehmen und Produkte gänzlich unübersehbar.

Die Klausel enthält folglich eine (verdeckte) Generaleinwilligung, ohne dass dem Kunden dies in der gebotenen Klarheit verdeutlicht wird. Er muss durch die Klauselfassung vielmehr den Eindruck gewinnen, dass es sich um eine beschränkte Einwilligung handelt, die sich nur auf die Produkte oder die Produktart des Plattformbetreibers, nämlich „Free-Ware“, bezieht.“

Fazit: künftig wird es noch schwieriger, Einwilligungserklärungen zu formulieren, die einer solchen AGB-Kontrolle stand halten.