Das neue „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Letzte Woche hat der Bundestag vor der Sommerpause noch zahlreiche Gesetzte „durchgepeitscht“, u.a. auch das sog. „Gesetz für faire Verbraucherverträge“.

U.a. enthält dieses Gesetz neue Regelungen zu sog. Dauerschuldverhältnissen zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Hierunter fallen typischerweise Mobilfunk-, Streamingdienst-, aber auch Fitnessstudioverträge, also alle Verträge, bei denen typischerweise gegen monatliche Zahlung bestimmte Leistungen des Unternehmens angeboten werden.

Neu geregelt wurden hier die Mindestvertragslaufzeit sowie die Kündigungsfristen.

Bislang konnten solche Verträge fest für bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden. Ebenfalls konnte vereinbart werden, dass sich die Verträge um ein weiteres Jahr verlängern, wenn der Verbraucher nicht drei Monate vor Ablauf kündigt.

Nun beträgt die Mindestlaufzeit maximal zwölf Monate und die Kündigungsfrist einen Monat. Längere Laufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nur noch zulässig, wenn dem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot über einen Vertrag über zwölf Monate gemacht wird, der im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 25 % teurer sein darf als der Vertrag über zwei Jahre.

Ferner wurde beschlossen, dass bei Verträgen, die sich um mehr als drei Monate automatisch verlängern, der Unternehmer vor Ablauf von sich aus auf eine Kündigungsmöglichkeit hinweisen muss. Wurde der Vertrag über das Internet abgeschlossen, muss der Unternehmer darüber hinaus dem Verbraucher einen „Kündigungsbutton“ anbieten, damit der Verbraucher auf diese Weise den Vertrag beenden kann.

Allerdings bleibt es dabei, dass der Verbraucher aktiv kündigen muss, ein „automatisches Auslaufen“ der Verträge ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Die neue Regelung betrifft zunächst nur Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 1. Juli 2021) abgeschlossen werden. Für „Altverträge“ gilt die bisherige Rechtslage, wobei es eine Übergangsfrist von eineinhalb Jahren gibt. Nach dieser Übergangsfrist werden auch Altverträge von der neuen Regelung erfasst. Ggfs. müssen solche Verträge also von Anbietern aktualisiert werden.

Dieses Gesetz betrifft ausschließlich Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Allerdings stellt sich natürlich die Frage, ob diese Gesetzesänderung auch Auswirkungen auf Verträge zwischen Unternehmen haben kann.

Bei der AGB-Prüfung von Verträgen zwischen Unternehmen ist sowohl das Gesetz wie auch die Rechtsprechung großzügiger. Allerdings dienen die Beschränkungen bei AGB-Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern als eine Art „Leitbild“ auch häufig für Unternehmerverträge.

Es könnte also sogar sein, dass ein Gericht diese neue Regelung auch in den B2B-Bereich übertragen wird und auch künftig Dauerschuldverhältnisse zwischen Unternehmen, welche über AGB festgelegt werden, angepasst werden müssen.

Anforderungen an die Einwilligung für eine E-Mail-Werbung

Ein neues Urteil des BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15, liegt vor, in dem sich der BGH zu den Anforderungen einer wirksamen Einwilligung für eine E-Mail-Werbung äußert. Inhaltlich gibt es aber letztlich nichts Neues und alle Unternehmen, die Newsletter oder sonstige Werbung per Mail versenden, wird der Inhalt des Urteils nicht freuen. Nach wie vor stellt der BGH sehr hohe Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Bereits in einem der Leitsätze heißt es nämlich:

„Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen.“

Konkret bedeutet dies, dass eine vorformulierte Einwilligungserklärung der AGB-Kontrolle unterliegt und dass der Verbraucher wissen muss, welche Art der Werbung von welchen Unternehmen er erhalten wird.

In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass bei einem Download von Freeware der Nutzer entsprechende AGB akzeptieren musste, in welchem er in den Erhalt von Werba-Mails von dort genannten „Sponsoren“ einwilligen musste. In dem Klauseltext hieß es:

„Sobald der Link bestätigt wird startet der Download und Sie stimmen den unter www.f…-a…de hinterlegten Nutzungsbedingungen zu, die auch ein Einverständnis in werbliche Informationen von uns sowie den F. A. Sponsoren enthalten.“

§ 4 (Werbeeinverständnis) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Seite hatte folgenden Inhalt gehabt:

„Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von F. M. Limited und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch F. M. Limited jederzeit durch eine E-Mail an Info@f…-m…com widersprechen“.

Die Verlinkung hinter dem Wort „hier“ hatte zu einer Sponsorenliste geführt, welche 26 verschiedene Unternehmen enthalten hatte.

Der BGH urteilte, dass diese Klausel unwirksam sei. Dazu der BGH:

„Die vorformulierte Einwilligungserklärung ist nicht hinreichend konkret gefasst und erfüllt nicht die Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, das den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen…

Einwilligung ist „jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt“. Sie wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst….

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten behauptete Einwilligung nicht gerecht. Selbst wenn im Streitfall die Liste der „Sponsoren“ abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit bestimmt wäre, bleibt offen, für welche Produkte und Dienstleistungen diese werben. Aus ihren Firmen allein kann nicht auf die zur zukünftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden. Deren Zusammensetzung und Umfang kann wechseln oder erweitert werden. Soweit es sich wie im Streitfall bei den Sponsoren auch um Marketingunternehmen handelt, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen, wird der Kreis der beworbenen Unternehmen und Produkte gänzlich unübersehbar.

Die Klausel enthält folglich eine (verdeckte) Generaleinwilligung, ohne dass dem Kunden dies in der gebotenen Klarheit verdeutlicht wird. Er muss durch die Klauselfassung vielmehr den Eindruck gewinnen, dass es sich um eine beschränkte Einwilligung handelt, die sich nur auf die Produkte oder die Produktart des Plattformbetreibers, nämlich „Free-Ware“, bezieht.“

Fazit: künftig wird es noch schwieriger, Einwilligungserklärungen zu formulieren, die einer solchen AGB-Kontrolle stand halten.